Ein gemeinsames Unternehmen wird durch mehrere Auftraggeber gebildet. Dies ist der öffentlichen Hand grundsätzlich gestattet.

Handelt es sich um Dienstleistungsaufträge, die

  • an einen der Auftraggeber, die das gemeinsame Unternehmen gebildet haben,
  • oder an ein Unternehmen vergeben werden, das mit einem der das gemeinsame Unternehmen bildenden Auftraggeber verbunden,

so kommt unter folgenden weiteren Voraussetzungen eine Freistellung von den §§ 97 ff GWB in Betracht:

Gemeinsames Unternehmen      
Bildung durch mehrere Auftraggeber    
Tätigkeit im Sektorenbereich    
Trinkwasserversorgung
Elektrizitäts- und Gasversorgung
Wärmeversorgung
Versorgung Beförderungsunternehmen
Vergabe an einen Auftraggeber    
Vergabe an mit Auftraggeber verbundenes Unternehmen    
mindestens 80 % des Durchschnittsumsatzes  
für die verbundenen Unternehmen
in den letzten drei Jahren
in der EG
Dienstleistungssektor
Mehrere mit dem Auftraggeber verbundene Unternehmen  
Gleiche oder gleichartige Dienstleistungen
Berücksichtigung des Gesamtumsatzes
in der EG
Mitteilung an EG-Kommission    
auf Verlangen
Namen der Unternehmen
Art und Wert des Dienstleistungsauftrages
Alle erforderlichen Angaben


Anders liegt dies im Nichtsektorenbereich (keine Trinkwasserversorgung etc. - vgl. § 9 VergabeVO 2000) - in diesen Fällen muß es sich im Falle einer Freistellung um Dienstleistungsaufträge an ein

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