Die nachfolgenden Checklists sind - vor allem bei größeren Aufträgen bzw. Risikoprodukten durchzuarbeiten:

Übersicht
I. Vollständige BGB-Risikoanalyse
II. VOL/B und VOL/A als "Checklist" für die Leistungsbeschreibung/ Vergabeunterlagen

III. Checklist § 9 Nr. 4 VOL/A aF - heute nicht mehr (leider) in der VOL/A enthalten (vgl. allerdings § 8 VI  a) - n) VOB/A).
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I. Vollständige BGB-Risikoanalyse (für größere Verfahren oder Beschaffungen mit besonderen Risiken)

1. Ausgangsfragen der Risikoanalyse

Die Risikoanalyse ist ein „Kernstück“ des Vergabeverfahrens. Leider ist sie nicht ausdrücklich in § 9 II – IV VOL/A - § 21 II – V UVgO genannt. Auch die VOL/B gibt insofern nur Hinweise („Soweit vereinbart ...“ etc.).

Mittelbar folgt die Pflicht zur Risikoanalyse indessen aus den Formulierungen der VOL/A und der UVgO:

Deutlicher noch § 9 Nr. 3 II S. 2 VOL/A 2006: „Die Erfordernisse des Einzelfalls sind durch Besondere Vertragsbedingungen zu berücksichtigten...“ - § 8 I c) VOL/A

Deutlicher noch § 11 Nr. 1 VOL/A 2006: „ausreichende Ausführungsfristen“ – „außergewöhnlich kurze Fristen nur bei besonderer Dringlichkeit...“ - § 7 I VOL/A 2006

Vertragsstrafen sollen nur.... Überschreitung erhebliche Nachteile....angemessene Grenzen....“ - § 9 II VOL/A - § 21 II - V UVgO

Gesetzliche Verjährungsfristen (zwei Jahre bei Lieferungen – andere Regelungen sollen vorgesehen werden, wenn .... - § 9 III VOL/A - § 21 IV UVgO

Sicherheitsleistungen .... nur .... ausnahmsweise .......... . notwendig   5 %

........ Obergrenze ...- § 9 IV VOL/A - § 21 V UVgO

§ 15 Nr. 2 VOL/A aF:...längerfristige Verträge – Festlegung von Preisvorbehalten - VO PR 30/53 - § 2 IV VOL/A?

§ 21 UVgO

§ 21 Vergabeunterlagen

(1) Die Vergabeunterlagen umfassen alle Angaben, die erforderlich sind, um dem Bewerber oder Bieter eine Entscheidung zur Teilnahme am Vergabeverfahren zu ermöglichen. Sie bestehen in der Regel aus

1. dem Anschreiben, insbesondere der Aufforderung zur Abgabe von Teilnahmeanträgen oder Angeboten oder Begleitschreiben für die Abgabe der angeforderten Unterlagen,

2. der Beschreibung der Einzelheiten der Durchführung des Verfahrens (Bewerbungsbedingungen), einschließlich der Angabe der Eignungs- und Zuschlagskriterien, sofern nicht bereits in der Auftragsbekanntmachung genannt, und

3. den Vertragsunterlagen, die aus der Leistungsbeschreibung und den Vertragsbedingungen bestehen.

(2) Der Teil B der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen in der bei Einleitung des Vergabeverfahrens jeweils geltenden Fassung ist in der Regel in den Vertrag einzubeziehen.

(3) Vertragsstrafen sollen nur für die Überschreitung von Ausführungsfristen vereinbart werden, wenn die Überschreitung erhebliche Nachteile verursachen kann. Die Strafe ist in angemessenen Grenzen zu halten.

(4)Andere Verjährungsfristen als die in Teil B der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen in der bei Einleitung des Vergabeverfahrens jeweils geltenden Fassung enthaltenen Verjährungsfristen sind nur vorzusehen, wenn dies nach der Eigenart der Leistung erforderlich ist.

(5) Auf Sicherheitsleistungen soll ganz oder teilweise verzichtet werden, es sei denn, sie erscheinen ausnahmsweise für die sach- und fristgemäße Durchführung der verlangten Leistung notwendig. Die Sicherheit für die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag soll fünf Prozent der Auftragssumme nicht überschreiten.

 


Wir unterscheiden folgende Risikostufen

- Richtige „Qualität“ – Erarbeitung der Leistungsbeschreibung – Markterkundung? Marktübersicht? Bestimmungsrecht und Grenzen?

- „Nichterfüllungs-„ und „Terminrisiko = Verzugsrisiko“

- Risiko pflichtwidriger Leistungen (Mangel, Falsch- und Minderlieferung)

- Kontrollrisiko bei Eingang bzw. Abnahme

- Gewährleistungsrisiko – Mängelhaftungsprobleme

 

Von dem vorherigem Ergebnis sind abhängig:

Eignung - wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit, Fachkunde in zwei „Stufen“

 - allgemeine Eignung – ausreichend: Eigenerklärung nach § 6 V VOL/A - § 31 I, II UVgO

 - „besondere Eignung“ – erforderliche Erklärungen und Nachweise – vgl. §§ 44, 45, 46 VgV

 

2. Erkennen der Risiken auf der Grundlage des BGB-Systems

 

Nutzung des BGB-Systems zur Risikoanalyse

I. Leistungsbeschreibung in den Vergabeunterlagen: - Standard – bestimmter „Vertragszweck“ – „Risikoleistung“ – Ausgangspunkt: Mangelbegriff des BGB – „Bestimmungsrecht“ bzw. Markterkundung“

Leistungsbeschreibung

Mangel bei Abweichung

Leistungsbeschreibung

„Eingangskontrolle“

„Eignungsstufen“

Besonderheiten

„übliche Leistung“ z. B. nach DIN

„Standard“

Eindeutig, erschöpfend und produktneutral

Vertraglich vereinbarte Leistung und Stückzahl

Keine besondere Eignung – Erklärung nach § 6 V VOL/A - § 31 I, II UVgO

Keine Verlängerung der Gewährleistungsfrist – vgl. § 9 III VOL/A - § 21 IV UVGO

Leistungsbeschreibung mit besonderen Anforderungen

Leistung für vereinbarten „Vertragszweck“ – bei Abweichen: kein oder immaterieller Schaden

Begründung nach §§ 7 III, IV VOL/A – Information über „Vertrags-zweck“

„qualifizierte Eingangskontrolle“ – „formale Abnahme“, Testläufe etc.

Besondere Eignung (?) – Erklärungen und Nachweise nach §§ 44 f VgV

Verlängerung der Gewährleistungsfrist – vgl. § 9 III VOL/A - § 21 IV UVgO

Leistungsbeschreibung mit besonderen Anforderungen

„Risikoprodukt“ – bei Abweichen erheblicher immaterieller oder materieller Schaden

Begründung nach §§ 7 III, IV VOL/A – 23 V UVgO Information über Risiken

„qualifizierte Eingangskontrolle“ – „formale Abnahme“, Testläufe etc

Besondere Eignung (?) – Erklärungen und Nachweise nach §§ 44 f VgV

§ 9 II – IV VOL/A - § 21 III – V UVgO - Versicherungen etc.

II.

Pflichtverletzungen vor Ablieferung und Abnahme

„Risikostufen“

Nichterfüllung

Mangel

Falschlieferung

Minderlieferung

Verzug

„0“

 

 

 

 

 

Immaterielle Schäden – vgl. § 253 BGB

§ 9 II VOL/A – § 21 III UVgO - ‚Vertragsstrafe

§ 9 II VOL/A – § 21 III UVgO ‚Vertragsstrafe

§ 9 II VOL/A – § 21 III UVgO Vertragsstrafe

§ 9 II VOL/A – § 21 III UVgO Vertragsstrafe

§ 9 II VOL/A – § 21 III UVgO Vertragsstrafe

Materielle Schäden – vgl. §§ 249 ff BGB 

§ 9 II VOL/A– § 21 III UVgO Schadenspauschalierung*), Erfüllungs-bürgschaft

§ 9 II VOL/A – § 21 III UVgO Schadenspauschalierung

§ 9 II VOL/A – § 21 III UVgO Schadenspauschalierung

§ 9 II VOL/A – § 21 III UVgO Schadenspauschalierung

§ 9 II VOL/A - – § 21 III UVgO - Schadenspauschalierung

III. Risikobereich – „Eingangskontrolle“ – Ablieferung – Abnahme

Mögliche Modalitäten – Abhängigkeit von der Leistung und Risiken

Funktionstest

Besondere Test, Testläufe, Dauer

Güteprüfung, Abnahme, formale Abnahme

Abnahme mit Sachverständigem etc.

Gutachten etc.

IV. Leistungsbeschreibung – Qualitätssicherung – Mängelhaftung – Gewährleistungsfrist – zusätzliche Maßnahmen wie Pflege, Wartung und Ausfallabsicherung

Leistungsbeschreibung

„Eingangskontrolle“

„Qualitätskontrolle“

„Eignung“ – Nachweise – Erklärungen für Gewährleistung

Mängelhaftung in der Gewährleistungsfrist  ausreichend

Verschleiß, Bedienungsfehler, „Garantien“ – Pflege, Wartung, Service, Reaktions- und Betriebsbereitschaftszeiten

Standard

„übliche Leistung“ z. B. nach DIN

Mängelanzeige – Formalien etc.

Keine besondere Eignung – Erklärung nach § 6 V VOL/A

 

 

Besonderer „Vertragszweck“

Kontrolle der besonderen Anforderungen

Mängelanzeige – Formalien etc. – Folgenerfassung - Beweissicherung

Besondere Eignung (?) – Erklärungen und Nachweise nach § 7 II ff EG VOL/A

Verlängerung der Gewährleistungsfrist - Gewährleistungsbürgschaft

 

„Risikoprodukt“ – bei Ausfall während der Gewährleistungsfrist

Kontrolle der besonderen Anforderungen

Mängelanzeige – Formalien etc. – Folgenerfassung - Beweissicherung

Besondere Eignung – Erklärungen und Nachweise nach § 7 II ff EG VOL/A

Verlängerung der Gewährleistungsfrist – Gewährleistungsbürgschaft

 

             

*) Schadenspauschalierung ist in §§ 9 II VOL/A, 21 III UVgO nicht ausdrücklich angeführt, ist aber in diesem Zusammenhang zu behandeln – zur Abgrenzung von Vertragsstrafe(Druckmittel und Erleichterung des Schadensnachweises) und Pauschalierung des Schadens Palandt-Grüneberg, BGB, 75. Aufl., 2017, § 276 Rn. 26, auch § 339 Rn. 1.

 

Einzelheiten - Maßnahmen? Pflichtverletzungen nach BGB
Nach Vertragsschluss – vor Ablieferung und vor Abnahme grundsätzlich bei allen Vertragstypen

Was nach Vertragsschluss geschehen bis zur Ablieferung/Abnahme „kann“:

Wer? Leistungsunfähigkeit (Insolvenz), fehlende Fachkunde, fehlende Zuverlässigkeit?

Nichterfüllung

Mangel

Falschlieferung

Minderlieferung

Verzug

Ansprüche

Ansprüche

Ansprüche

Ansprüche

Ansprüche

§ 280 BGB

§ 280 BGB

§ 280 BGB

§ 280 BGB

§ 286 BGB

§§ 323, 281 BGB

§§ 323, 281 BGB

§§ 323, 281 BGB

§§ 323, 281 BGB

§§ 323, 281 BGB

Wie kann die Eingangskontrolle (Kauf) bzw. die Abnahme (Werkvertrag) erfolgen?

Was nach Ablieferung/Abnahme geschehen „kann“:

Mängelhaftung = Gewährleistung nach Ablieferung (Kauf) bzw. Abnahme (Werkvertrag)

Was ist Gewährleistung, was fällt nicht unter Gewährleistung?

Mängelhaftung nach Ablieferung

Mängelhaftung nach Gebrauchsüberlassung

Mängelhaftung
nach Abnahme

Haftung bei

Dienstverträgen

Hinweis

Kauf: §§ 446, 434 ff BGB

- Fehlen der

vereinbarten Beschaffenheit

- Fehlende Eignung für den Vertragszweck

– Abweichen von der „speziellen Erwartung“

- Abweichen von der üblichen

Beschaffenheit

Miete: §§ 536 ff BGB

- Fehlen oder Wegfall der

zugesicherten Eigenschaft

- fehlende Tauglichkeit zum vertraglichen Gebrauch

Werkvertrag: §§ 633 ff BGB

- Fehlen der

vereinbarten Beschaffenheit

- Fehlende Eignung für den Vertragszweck – Abweichen von der

„speziellen Erwartung“

- Abweichen von der üblichen Beschaffenheit

Dienstvertrag: §§ 611 ff BGB

Grundsätzlich keine

Mängelhaftung

„Gewährleistung“ (vor allem bei Kauf) sind nicht:

- Verschleiß

- Bedienungsfehler

- Haltbarkeits- oder

Beschaffenheitsga-rantie

 – vgl. §§ 442, 443 BGB

 

3. Verzug – die häufigste Pflichtverletzung – das System!

Abgrenzung zu Nichterfüllung (Unmöglichkeit, Unvermögen, „absolute Fixgeschäfte“) – Verzug = Verzögerung einer noch möglichen Leistung – vgl. §§ 286, 281, 323 BGB

Tatbestandsmerkmale – Fälligkeit – Mahnung oder Entbehrlichkeit – Verantwortlichkeit = Verschulden

„Bestellmöglichkeiten“ – „ohne Vereinbarung“ – „Umstände“ – Vereinbarungen („schnellstens“, „auf Abruf“, 1.10 oder 1.10. (fix und unbedingt)

 

Variante I

Variante II

Variante III

 

„auf Abruf“ – Vereinbarung bei Rah menverträgen

1.10. oder Lieferung auf Abruf innerhalb von 24 Stunden ohne zusätzliche Mahnung

1.10.        („fix         und unbedingt“)

oder Lieferung auf Abruf innerhalb von 24 Stunden ohne Nachfrist

 

Tatbestandsmerkmale

Tatbestandsmerkmale

Tatbestandsmerkmale

 

1. Fälligkeit - § 271 BGB - Vereinbarung

1. Fälligkeit - § 271 BGB - Vereinbarung

1. Fälligkeit - § 271 BGB – Vereinbarung

 

2. Mahnung - § 286 BGB

2. Entbehrlichkeit der Mahnung - § 286 II BGB

2.   Entbehrlichkeit der Mahnung - § 286 II BGB

 

3. Verantwortlichkeit - §§ 286 IV, 276 BGB

3. Verantwortlichkeit - §§ 286 IV, 276 BGB

3. Verantwortlichkeit - §§ 286 IV, 276 BGB

 

Schadensersatz und Leistung

nach den §§ 249 ff BGB

Schadensersatz                 und                                              Leistung

nach den §§ 249 ff BGB

Schadensersatz und Leistung nach den §§ 249 ff BGB

 

+ Nachfrist § 281 I, 323 I BGB

+ Nachfrist - §§ 281 I, 323 I BGB

Entbehrlichkeit                der                                           Fristset‑

zung - §§ 281 II, 323 II BGB

 

Rücktritt (§ 323 BGB) oder Schadensersatz statt der Leistung (§ 281 BGB)

Rücktritt (§ 323 BGB) und/oder Schadensersatz statt der Leistung (§ 281 BGB)

Rücktritt  (§ 323 und/oder Schadensersatz  statt der                 Leistung (§ 281 BGB)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4. Risikoanalyse

Schritt I: Nichterfüllungs- und Terminrisiko (Verzugsrisiko)

I. Terminrisiko

1. „Terminfestlegung“ und Maßnahmen

2. „Terminfestlegung“ und Maßnahmen

3. „Terminfestlegung“ und Maßnahmen

Risikostufen – Folgen der Pflichtverletzung

„auf Abruf“ – Rahmenvertrag (RV)

1.10.... oder Abruf und Lieferung innerhalb von 24 Stunden (Rahmenvertrag - RV)

1.10. (fix und unbedingt“ oder Abruf und Lieferung innerhalb von 24 Stunden ohne Nachfrist (RV)

„0“ - „Trivialtermin“ – keine Risiken – Ersatz oder Vorrat vorhanden

Allgemeine Maßnahmen zur Kontrolle der eigenen „Ersatzleistungen“ etc. – allgemeine Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit, Fachkunde

 

 

„Ä“ - „immaterielle Schäden“ bei Überschreiten des„Termins“ - § 253 BGB

 

Vertragsstrafe

Sicherheit

Besondere Maßnahmen wie

Zwischenkontrollen, Meilensteine etc. Besondere Leistungsfähigkeit,

Fachkunde, Zuverlässigkeit

 

 

„Loch“ - Messbare materielle Schäden pro Tag bei Über- schreiten des Termins - §§ 249 ff BGB

 

 

Schadenspauschalierung,

Vertragsstrafe

Besondere Maßnahmen wie

Zwischenkontrollen, Meilensteine,

„Pufferzonen“ etc.

Besondere Leistungsfähigkeit,

Zuverlässigkeit, Fachkunde etc.

 

 

 

5. Gewährleistung ist Einstehen für Mangelfreiheit im Zeitpunkt der Ablieferung bzw. Abnahmenicht jedoch Einstehen für Verschleiß, nicht für Haltbarkeit oder Beschaffenheit (Garantie!), ferner nicht für Bedienungsfehler etc.

BGB - Mangelbegriff (abweichend z. B. von dem "StörungsbegriffE der EVB-IT)

§ 434 Sachmangel – Kauf

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat.

Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,

1.       wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst

2.       wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der

Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der

Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in

gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(2) Ein Sachmangel ist auch dann gegeben, wenn die vereinbarte Montage durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durchgeführt worden ist.

Ein Sachmangel liegt bei einer zur Montage bestimmten Sache ferner vor, wenn die Montageanleitung mangelhaft ist, es sei denn, die Sache ist fehlerfrei montiert worden.

(3) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert.

§ 435 Rechtsmangel

Die Sache ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf die Sache keine oder nur die im Kaufvertrag übernommenen Rechte gegen den Käufer geltend machen können. Einem Rechtsmangel steht es gleich, wenn im Grundbuch ein Recht eingetragen ist, das nicht besteht.

§ 442 Kenntnis des Käufers

(1)  Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt. Ist dem Käufer ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Käufer Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

Ein im Grundbuch eingetragenes Recht hat der Verkäufer zu beseitigen, auch wenn es der Käufer kennt.

 § 443 Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie

Übernimmt der Verkäufer oder ein Dritter eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache oder dafür, dass die Sache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält (Haltbarkeitsgarantie), so stehen dem Käufer im Garantiefall unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche die Rechte aus der Garantie zu den in der Garantieerklärung und der einschlägigen Werbung angegebenen Bedingungen gegenüber demjenigen zu, der die Garantie eingeräumt hat.

Soweit eine Haltbarkeitsgarantie übernommen worden ist, wird vermutet, dass ein während ihrer Geltungsdauer auftretender Sachmangel die Rechte aus der Garantie begründet.

 

„Qualitätsrisiko - Absicherung der Qualität und des Ausfalls wegen Mangels – Risikoanalyse und Konsequenzen

Was brauchen wir?

-„Trivial-„ bzw. „Standardprodukte“ (z. B. nach DIN-X)?

„Eignungsprodukte“ für einen besonderen Vertragszweck – also nicht das „Übliche“?

-„Risikoprodukte“ mit besonderen Beschaffenheiten?

- Mit Garantien? Warum? Reicht „Gewährleistung“ nicht aus? - Mit Reaktions- und Betriebsbereitschaftszeiten?

Warum?

- Mit ständiger Verfügbarkeit? Warum?

- Mit längerer Verjährungsfrist (Gesetz: 2 Jahre)? Warum?

- Von „Spezialisten“ mit besonderer Zuverlässigkeit und Fachkunde? Warum kann die Leistung nicht jeder erbringen?

- Welche Maßnahmen können schon vor und in dem Vergabeverfahren ergriffen werden? Tests? Abfragen der bereits bekannten Nutzer des Produkts?

- Wie erfolgt die Leistungskontrolle bei Ablieferung? Bei Abnahme?

 

Die Basis für die Überlegungen bildet das System der Mängelhaftung des BGB.

Mangelfrei ist ein Gegenstand/eine Leistung,

- wenn sie bei „Gefahrübergang“ - vgl. § 446 BGB: Ablieferung,  die „vereinbarte Beschaffenheit“ hat – vgl. §§ 434 I, 633 I BGB

- wenn diese nicht vereinbart ist, wenn sie sich für den vertraglichen Verwendungszweck „eignet“ – vgl. § 434 I S. 2 Nr. 1 BGB,

-  wenn keine besondere Eignung für den Verwendungszweck vereinbart wird, der Einsatz „üblicher Produkte / Leistungen“, also ohne Vereinbarung der einer „besonderen Beschaffenheit“ und ohne Vereinbarung der Eignung für den vertraglichen Verwendungszweck – vgl. § 434 I S. 2 Nr. 2 BGB.

 

Eingangskontrolle beim Kauf (§ 442 BGB) – „Quantität, Qualität, Falschlieferung“ – keine Gewährleistung bei Kenntnis des Mangels oder grob fahrlässiger Unkenntnis vom Mangel – bei Mängelhaftung = Gewährleistung geht es nur um „versteckte“ bei Gefahrübergang also „nicht erkennbare Mängel“, die im Zeitpunkt der Ablieferung zwar vorhanden sind, aber erst während der Gewährleistungszeit auftreten.

Verschleiß, Bedienungsfehler etc. unterfallen nicht der Gewährleistung!

Garantie - § 443 BGB – Kauf: Übernahme einer „Garantie“ für Beschaffenheit oder Haltbarkeit, Verfügbarkeit etc.

 

Schritt II - Einsatz- und Umgebungsrisiko – „Eingangskontrolle“ und Abnahme - Ausfallrisiko während der Mängelhaftung - Gewährleistungsfrist

Schritt II. Risikoanalyse – Mängelhaftung

Ausfall der Leistung infolge von Mängeln nach Ablieferung/Abnahme

Basis: Leistungsbeschreibung (Mangelbegriff – „Stufen“ - §§ 434, 633 BGB) - Kontrolle bei

Eingang bzw. Abnahme der Leistung (§§ 442, 641 BGB) – Verjährungsfrist - Sicherheit – Garantien (§ 442 BGB)

 

Risikostufe

Leistungstypen,

-arten

Leistungsbeschreibung

Qualitätskontrolle

Absicherungsmaßnahmen

0 Trivial-leistung“ -

gefahrlos

Übliches Produkt – übliche Erwartung –
vgl. §§ 434 I Nr. 2, 633 II Nr. 2 BGB

O Keine besondere Leistungsbeschreibung, DIN- bzw. EG- Norm, allgemeine Beschreibung

O Eingangskontrolle bzw. Abnahme wie üblich – Funktionsprüfung etc.

O keine besondere Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit, Fachkunde

 

O Eignungs-leistung“ - gefahrlos

„Passprodukte“ – können bei Mangel ausgetauscht
oder nachgeliefert werden

– müssen sich für den Vertragszweck eignen – vgl. §§ 434 I Nr. 1, 634 II Nr. 1

BGB

O Leistungsbe-schreibung mit besonderen Beschaffenheiten,

O Festlegung der Nachbesserungsmodalitäten und/oder Ersatzgerät

O Tests, Güteprüfung, besondere Abnahmemodalitäten,

O Bezug vom „Spezialisten“ – besondere Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit, Fachkunde

O Prüfung der Verlängerung der Verjährungsfrist – mehr als 2 Jahre

 

 

Risikostufe

Leistungstypen, bzw. -arten

Leistungsbeschreibung

Qualitätskontrolle

Absicherung - Maßnahmen

O Risikostufe 1:

Mangel und immaterielle

Schäden bei Ausfall

infolge

Mangels

Risikoprodukte, die bei Mängeln „nur“ zu

immateriellen Schäden

führen können, müssen

besondere Beschaffenheit, bei Kauf

auch gegebenenfalls „Garantien“ (§ 443BGB) aufweisen – vgl. §§434 I S. 1, 633

II S. 1 BGB

O Besondere Anforderungen in Leistungsbeschreibung

O Information des Vertragspartners über die Risiken des Ausfalls (Imageschäden etc.)

O Tests, Güteprüfung, besondere Abnahmemodalitäten,

O Bezug vom „Spezialisten“ – besondere Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit, Fachkunde

O Vertragsstrafe als

Druckmittel

O Reaktionszeiten, Betriebsbereitschaft, Wartung

und Pflege während der Mängelhaftung

O Verjährungsfrist,

O Sicherheit

O Risikostufe 2:

Mangel –

Ausfall =

messbarer Vermögensschaden

Risikoprodukte, die bei Mängeln, die zu hohen Vermögen-schäden führen können, müssen besondere Beschaffenhei-ten, bei Kauf auch wahr-scheinlich „Garantien“ (§ 443 BGB) aufweisen – vgl. §§ 434 I S. 1, 633 II S. 1 BGB

O Besondere Anforderungen in Leistungsbeschreibung

O Information des Vertragspartners über die Risiken des Ausfalls – Schadenshöhe pro Tag etc.

O Tests, Güteprüfung,

besondere

Abnahmemodalitäten,

O Bezug vom „Spezialisten“

– Ausweich-anlagen, Ersatzgeräte bzw. -lösungen, besondere Leistungsfähig-keit, Zuver-lässigkeit, Fachkunde

O Schadenspau-schalierung

O Vertragsstrafe als Druckmittel

O Reaktionszeiten, Betriebsbereitschaft, Wartung

und Pflege während der Mängelhaftung, Verfügbarkeits-, Haltbarkeitsgarantie, Verjährungsfrist

O Sicherheit

O Haft- und Produkthaft-pflichtversicherung

 

 

Risikostufe

Leistungstypen,

bzw. -arten

Leistungsbeschreibung

Qualitätskontrolle

Absicherung - Maßnahmen

O Risikostufe 3: Gefahr für Leben, Körper etc.

O Risikoprodukte, die bei Mängeln, die zu Körperschäden etc. führen können, müssen

besondere Beschaffenheiten, bei Kauf auch wahrscheinlich Garantien“ (§ 443 BGB) aufweisen – vgl. §§ 434 I S. 1, 633 II S. 1 BGB

- wie zuvor –

Information des Vertragspartners

- wie zuvor -

- wie zuvor -

 

 

Die Einordnung der Leistung in dieses „System“ mit den erforderlichen Maßnahmen kann nur im Teamwork der Beschaffungsstelle und der Fachabteilung erfolgreich sein.

Man muss folglich mit diesem System u. a. erarbeiten

- die Leistungsbeschreibung entsprechend den dargestellten „Stufen“ - die erforderlichen „Eingangs- (Kauf) bzw. Abnahmekontrollen“,

- die erforderliche Verlängerung der Gewährleistungsfrist für das Auftreten „versteckter Mängel“

- die Erforderlichkeit von Garantien, also besonderen Beschaffenheit wie Haltbarkeit etc. oder hohe Verfügbarkeiten (Absicherung durch „Ersatzlauf“ bzw. „eingreifendes Zweitsystem“ bei Ausfall, Reaktions- und Betriebsbereitschaftszeiten etc.)

- die Erforderlichkeit von Wartungs- und Pflegeverträgen bereits während der Gewährleistungszeit (Bedienungsfehler, Verschleiß etc.)

- die Erforderlichkeit besonderer wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit (Insolvenzrisiko bei längerer Gewährleistungsfrist – Bankbürgschaft –

Sicherheiten - Gewährleistungsbürgschaft), besonderer Zuverlässigkeit und Fachkunde,

- die erforderlichen Zusatzmaßnahmen zur Kontrolle der Leistung während der Gewährleistungsfrist,

- die erforderlichen Druckmittel wie Vertragsstrafe sowie Schadenspauschalierung bei Ausfall während der Gewährleistungsfrist etc.

Erst dann, wenn diese Arbeiten erledigt sind, kann der Beschaffungsantrag ausgefüllt und weitergeleitet werden.

Bei unvollständigen, fachlich falschen oder gar manipulierten Angaben sind Nachfragen etc. unvermeidlich – Zeitverlust!

 

Ampelsystem – Erfahrung ist Voraussetzung für einen qualifizierten Einkauf – „Einkaufsampel“

Mögliche Folgen

Mögliche Verstöße

Mögliche Maßnahmen – vgl. § 7 II EG VOL/A

Konkrete Folgen - Schäden

Konkreter Verstoß - Beispiele

Welche konkreten Maßnahmen wird man im Einzelfall wählen – z. B.

 

Ursache z. B.: Nichterfüllung

Keine – „einfacher“ Trivialtermin (1.10.20..) und „Trivialprodukt“ bzw. „Standardprodukt“ z. B. nach DIN – keine besondere „Eignung“

Keine Folgen

grün

Immaterielle Schäden

Ursache z. B.:

Nichteinhalten der

Leistungszeit - Verzug

„Qualifizierter Termin“ (1.10.20.. fix und unbedingt) - Vertragsstrafe als Druckmittel – besondere Zuverlässigkeit - Zwischenkontrollen, Zugang zu den Produktionsstätten etc. – besondere „Eignung“, Sicherheiten

– vgl. § 253 BGB

gelb

 

Materielle Schäden -

§§ 249 ff BGB

Ursache z. B.: Mangel und Ausfall
während der Gewährleistung

Bei Ausfall pro Tag Verlust: 500,00 € - dann Schadenspauschalierung, Vertragsstrafe als Druckmittel, besondere Zuverlässigkeit, besondere Beschaffenheit des Produkts (zusätzliche Sicherung gegen Ausfall) etc. – besondere „Eignung“, Sicherheiten

rot

 

Körperschäden etc.

Ursache z. B.: Mangel und Auswirkungen auf

Gesundheit

Besondere „Eignung“ (wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit, Fachkunde) - besondere „Qualität“: Beschaffenheit bzw. Garantie, Qualitätskontrollen etc. - Versicherungen etc., Sicherheiten

rot

 

 

Hier sind nur die „Grundüberlegungen“ angeführt. Jeder Fall ist leider anders und bedarf einer konkreten Risikoanalyse. Aber im Laufe der Zeit sammelt man Erfahrungen und wird routiniert.

 

Kontrollinstrument – BVB-Planung

Vorsicht bei fehlender Planung und funktionaler Leistungsbeschreibung:

 

Vielfach sind Kaufleute und Juristen bei der Überprüfung der Anforderungen der Fachabteilungen überfordert – technische Vorgaben – unvollständige Leistungsbeschreibung, unterlassene Markterkundung, „Verschweigen von Lösungsvarianten“ etc.

Als Hilfe kommt hier das Phasenkonzept der BVB-Planung in Betracht – dort finden sich entsprechende Hinweise. Abgesehen hiervon ist die Beschaffungsplanung durchzuführen, so dass sich keine „Überraschungen“ für die Beschaffungsstelle ergeben können. Ferner ist z. B. zumindest eine grobe Leistungsbeschreibung im Beschaffungsantrag erforderlich, damit die weiteren Schritte wie Markt- und Preiserkundung, Zeitrahmen, Kostenschätzung etc. von der Beschaffungsstelle durchgeführt werden können.

Was können wir aus dem „Phasenkonzept“ der BVB-Planung lernen bzw. "mitnehmen"?  Wie können wir dieses „System“ für die Beschaffung außerhalb der  Planung von Individualsoftware (Entwicklung des „Lasten- und Pflichtenhefts“) nutzen?


Auszug aus BVB-Planung:

Anhang 2

zu den Besonderen Vertragsbedingungen für die Planung von DV-gestützten Verfahren (BVB-Planung)

Offizielle Hinweise zum sachlichen Geltungsbereich (§ 1)

Grundlage für die Abgrenzung der BVB-Planung von den BVB-Erstellung ist das nur diesem Zweck dienende nachfolgende Phasenkonzept. Dieses Phasenkonzept gibt das unter Berücksichtigung der vielen bestehenden Konzepte mit der Herstellerdelegation notwendigerweise herbeizuführende

gemeinsame Verständnis wieder, welche Leistungen zur Entwicklung eines DV-Verfahrens der

Planung zuzurechnen sind und welche nach den BVB-Erstellung vergeben werden. Unberührt bleiben geltende Regelungen zur Durchführung von DV-Verfahren (z. B. Empfehlungen des Bundesministers des Innern für die Durchführung von DV-Vorhaben vom 7.1.1980, Bundesanzeiger Nr. 8 vom 12.1.1980; Rahmenrichtlinien des Kooperationsausschusses ADV Bund/Länder/Kommunaler Bereich für die Gestaltung von ADV-Verfahren in der öffentlichen Verwaltung).

I. Planung von DV-gestützten Verfahren

(Verfahrensplanung - 1. Abschnitt)

1.   Verfahrensidee - Abschnitt 1.1 Vorbereitende Arbeiten

2.   Ist-Analyse - Abschnitt 1.2 - für die Erarbeitung des

3.   Forderungen - Abschnitt 1.3

4.  Grobkonzept - Abschnitt 1.4 – „Lösungsvarianten“

5.   Fachliches Feinkonzept - Abschnitt 1.5 (vgl. Begriffsbestimmung im Anhang 1)

 

II. BVB-Erstellung – ist durch EVB-IT-Systemvertrag abgelöst 

(Verfahrensrealisierung - 2. Abschnitt und ggf. Verfahrenseinführung - 3. Abschnitt )

1. DV-technisches Feinkonzept - Abschnitt 2.1.1 (vgl. Begriffsbestimmung im Anhang 1)

2. Programmierung - Abschnitt 2.1.2

3. Herbeiführen der Funktionsfähigkeit, Funktionsprüfung -Abschnitt 2.1.3 (Integration und Systemtest)

und soweit vereinbart (vgl. § 1 Nr. 1 Abs. 2, § 16 Nr. 3, § 16 Nr. 4)

4. Unterstützung beim Einsatz des Programms - Abschnitt

(Einführungsvorbereitung)

5. Personalausbildung - Abschnitt 2.2.2 (Schulung)

6. Mitwirkung beim Verfahrenstest-Abschnitt 2.3

(Verfahrenstest)

7. Mitwirkung bei der Verfahrenseinführung - Abschnitt 3

(Verfahrenseinführung)

 

Phasenkonzept

Zwischen- und Endergebnisse einzelner Phasen, die für nachfolgende Phasen von Bedeutung sind, sind in geeigneter Form zu dokumentieren.

Die zu den einzelnen Themen aufgeführten Stichworte und Beispiele erheben

keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

1. Abschnitt: Verfahrensplanung

1.1 Phase: Verfahrensidee

1.1.1 Erstellung der Problembeschreibung

> auslösende Momente für das Vorhaben

> bereits erkannte Schwachstellen

> Randbedingungen

(finanziell, gesetzlich, personell)

1.1.2 Abgrenzung

>zu bearbeitende/nicht zu bearbeitende Aufgaben

>Einbettung in die organisatorische und technische Umgebung

1.1.3 Festlegung von Zieldefinition und -bewertung

>geschäftspolitische Ziele >verfahrenstechnische Ziele

>DV-technische Ziele >Prioritätenvergabe für die Ziele

1.2 Phase: Ist-Analyse

1.2.1 Durchführung der Ist-Aufnahme

> Festlegung der Untersuchungsmethoden

(Konferenz, Interview, Fragebogen)

> Erhebung der Organisationsstruktur und der tatsächlichen Ablaufe > Erhebung des Datenflusses mit Mengen- und Zeitangaben

> Abschätzung der zukünftigen Entwicklung

> Erhebung sonstiger relevanter Informationen

1.2.2 Auswertung des Ist-Zustandes

> zusammenhängende Darstellung der unter 1.2.1 gewonnenen Fakten

1.3 Phase: Forderungen

1.3.1 Bewertung des Ist-Zustandes gemäß 1.1.3

> Prüfung der Notwendigkeit der Arbeiten

> Ermittlung konventioneller Rationalisierungsmöglichkeiten

> Ermittlung DV-geeigneter Abläufe

> Ermittlung von Engpässen

1.3.2 Erstellung des Forderungskatalogs

> genaue Formulierung der an das Verfahren hinsichtlich seiner Leistungen und Eigenschaften zu stellenden Forderungen auf der Basis der Bewertung des Ist-Zustandes; die Forderungen sollten sich nicht an einer möglichen DV-technischen Realisierung orientieren

- zulässiger Personalbedarf

- zulässige Bearbeitungszeiten

- anzuwendende Methoden z.B. Operations Research) - einzuhaltende Vorschriften

- einzuhaltende Schnittstellen

1.4 Phase: Grobkonzept

1.4.1 Erarbeitung von Lösungsansätzen

  • konventionelle Ansätze
  • DV-gestützte Ansätze

o                                            Batch/Dialog

o                                            zentral/dezentral

1.4.2 Rückwirkungs-Untersuchung

  • Einfluss auf Aufbau- und Ablauforganisation
  • Einfluss auf Tätigkeitsprofile
  • Einfluss auf Motivation der Mitarbeiter
  • Einfluss auf Personalbedarf
  • Einfluss auf Kosten

1.4.3 Erarbeitung von Lösungsalternativen

  • Aussondern der nicht-realisierbaren Ansätze
  • (auf der Basis der Rückwirkungs-Untersuchung);
  • Gründe können sein:
  • personell
  • technisch
  • organisatorisch
  • finanziell
  • Detaillierung der verbleibenden Ansätze und der bewertungsfähigen
  • Lösungswegen

1.4.4 Bewertung der Alternativen – Varianten - = Markterkundung - fehlt vielfach nur ein Lösungsweg ohne Begründung

  • Nutzen-Kosten-Untersuchung
  • Nutzwert-Analyse
  • sonstige Kriterienkataloge

1.4.5 Festlegung des Grobkonzepts

  • Auswahl des günstigsten Lösungsweges

1.5 Phase: Fachliches Feinkonzept

1.5.1 Festlegung des Informationsbedarfs

Umfang des Bedarfs

Zeitpunkt des Bedarfs

Ort des Bedarfs

Abstufung des Bedarfs nach Prioritäten

Grob-Beschreibung der Datenerhebungsmaßnahmen:

Erstdaten

Datenpflege

1.5.2 Festlegung der Informationsbasis

- Strukturierung der Informationsbasis

- ( logisch )

- Mengengerüste

- Zusammenhänge/Verknüpfung zwischen Datenbasen

1.5.3 Festlegung des Informationsflusses

Definition von Quellen, Zielen und Verzweigungen

Datenschutz-/Datensicherungsmaßnahmen

1.5.4 Festlegung der Verarbeitungsregeln

organisatorische Aspekte des Datenflusses

(nicht maschinenbezogene Verarbeitungsschritte)

Transformationsregeln / Algorithmen

Schnittstellen Mensch/ Verfahren (Formulare, Bildschirminhalte)

1.5.5 Festlegung sonstiger Eigenschaften

Zuverlässigkeit

Benutzungsfreundlichkeit

Zeitverhalten

Pflegefreundlichkeit

Übertragbarkeit

1.5.6 Festlegung der Verfahrenstest-Spezifikation

Festlegung der Teststrategie

Festlegung der am Test beteiligten Bereiche

Ermittlung kritischer Stellen im Gesamtverfahren

Festlegung von Testfällen einschließlich erwarteter Resultate

Standardfälle

extreme, aber korrekte Fälle

fehlernahe Fälle

Bei diesem Schema handelt es sich im Grunde um ein

„Problemlösungsschema“:

Das Problem: Techniker, IT - Fachleute etc. sehen vielfach ohne weitere Begründung nur eine Lösung als richtig an – ob es sich hierbei um

Produkte, Anwendungsmethoden etc. handelt, ist hierbei nicht relevant.

Auf die Frage, ob es denn nicht andere Möglichkeiten (Produkte etc.) gäbe, wird nicht selten gesagt:

„Ja schon, aber die passen nicht.“

Das zeigt, dass schon an andere Möglichkeiten gedacht ist, man diese aber nicht ausdrücklich erfasst und dokumentiert hat. Das muss dann nachgeholt werden – Ergebnisse der Markterkundung etc. sind zu

dokumentieren. Dann kann weiter gemacht werden. Andernfalls ist der Beschaffungsantrag unvollständig.

 

Leistungs- und/oder Verfahrensidee

Ist-Analyse

Forderungen = Ziele – Ergebnisse etc.

Suche nach

-         Lösungswegen -

-         Alternativen -

-         Varianten -

Bewertung der Lösungswege

z. B Produkte der Bieter – Standardmerkmale – Bandbreitenmerkmale – Sondermerkmale – Alleinstellungsmerkmale – Erstellen der Matrix

- Marktübersicht –

- Feststellung der erforderlichen Merkmale –

Entscheidung

z. B. Erstellen der Rangfolge – 1. bester Weg --- weitere Möglichkeiten einordnen --- schlechtester Weg

Begründund der Entscheidung

Dokumentation

 Mit diesem "System" werden die Feststellungen der Techniker etc. transparent - der Hintergrund Ihrer technisch meist richtigen Entscheidungen, die der vergaberechtlichen Begründung bedürfen.

 _________________________________________________

 II. VOL/B und VOL/A als "Checklist" für die Leistungsbeschreibung/ Vergabeunterlagen - siehe hier

III. Checklist § 9 Nr. 4 VOL/A aF - heute nicht mehr (leider) in der VOL/A und der UVgO enthalten (vgl. allerdings § 8 VI  a) - n) VOB/A).

 

VOL/B VOL/A LB bzw. VU
    § 9 Ziff. 4 VOL/A aF
§ 1 Art und Umfang der Leistungen § 9 Ziff. 4 b) § 22 Nr. 6 III
erheblich
nicht erheblich
 
individuelle Abänderungen erforderlich:
 
 
 
 
§ 2 Änderungen der Leistunge § 9 Ziff. 4 b)
erheblich
nicht erheblich
 
individuelle Abänderungen erforderlich:
 
 
 
 
§ 3 Ausführungsunterlagen § 9 Ziff. 4 e)
erheblich
nicht erheblich
 
individuelle Abänderungen erforderlich:
 
 
 
 
§ 4 Ausführung der Leistung § 9 Ziff. 4 a)
erheblich
nicht erheblich
 
individuelle Abänderungen erforderlich:
 
 
 
 
§ 5 Behinderung und Unterbrechung § 9 Ziff. 4 e) § 11
erheblich
nicht erheblich
 
individuelle Abänderungen erforderlich:
 
 
 
 
§ 6 Art der Anlieferung und Versand § 9 Ziff. 4 c), f), ,g), h)
erheblich
nicht erheblich
 
individuelle Abänderungen erforderlich:
 
 
 
 
§ 7 Verzug des Auftragnehmers § 9 Ziff. 4 e) § 11
erheblich
nicht erheblich
 
individuelle Abänderungen erforderlich:
 
 
 
 
§ 7 Nichterfüllung des Auftragnehmers § 9 Ziff. 4 k - Haftung
erheblich
nicht erheblich
 
individuelle Abänderungen erforderlich:
 
 
 
 
§ 8 Lösung des Vertrags durch den Auftraggeber § 9 Ziff. 4 k - Haftung
erheblich
nicht erheblich
 
individuelle Abänderungen erforderlich:
 
 
 
 
§ 9 Verzug des Auftraggebers § 9 Ziff. 4 k - Haftung
erheblich
nicht erheblich
 
individuelle Abänderungen erforderlich:
 
 
 
 
§ 9 Lösung des Vertrags durch den Auftragnehmer § 9 Ziff. 4 k - Haftung
erheblich
nicht erheblich
 
individuelle Abänderungen erforderlich:
 
 
 
 
§ 10 Obhutspflichten
erheblich
nicht erheblich
 
individuelle Abänderungen erforderlich:
 
 
 
 
§ 11 Vertragsstrafe § 9 Ziff. 4 m) § 12 VOL/A
erheblich
nicht erheblich
 
individuelle Abänderungen erforderlich:
 
 
 
 
§ 12 Güteprüfung § 9 Ziff. 4 n)
erheblich
nicht erheblich
 
individuelle Abänderungen erforderlich:
 
 
 
 
§ 13 Abnahme § 9 Ziff. 4 i), n), o)
erheblich
nicht erheblich
 
individuelle Abänderungen erforderlich:
 
 
 
 
§ 14 Gewährleistung und Verjährung § 9 Ziff. 4 v) § 13 VOL/A
erheblich
nicht erheblich
 
individuelle Abänderungen erforderlich:
 
 
 
 
§ 15 Rechnung § 9 Ziff. 4 p) § 15 VOL/A
erheblich
nicht erheblich
 
individuelle Abänderungen erforderlich:
 
 
 
 
§ 16 Leistungen nach Stundenlohnsätzen § 9 Ziff. 4 q) § 15 VOL/A
erheblich
nicht erheblich
 
individuelle Abänderungen erforderlich:
 
 
 
 
§ 17 Zahlung § 9 Ziff. 4 r) § 15 VOL/A
erheblich
nicht erheblich
 
individuelle Abänderungen erforderlich:
 
 
 
 
§ 18 Sicherheitsleistung § 9 Ziff. 4 s)
erheblich
nicht erheblich
 
individuelle Abänderungen erforderlich:
 
 
 
 
§ 19 Streitigkeiten § 9 Ziff. 4 f)
    Deutsches Recht
    Vertragssprache






Checklist VOL/B

~0324