Ein gemeinsames Unternehmen wird durch mehrere Auftraggeber gebildet. Dies ist der öffentlichen Hand grundsätzlich gestattet.
Handelt es sich um Dienstleistungsaufträge, die
- an einen der Auftraggeber, die das gemeinsame Unternehmen gebildet haben,
- oder an ein Unternehmen vergeben werden, das mit einem der das gemeinsame Unternehmen bildenden Auftraggeber verbunden,
so kommt unter folgenden weiteren Voraussetzungen eine Freistellung von den §§ 97 ff GWB in Betracht:
Gemeinsames Unternehmen | ||||
Bildung durch mehrere Auftraggeber | ||||
Tätigkeit im Sektorenbereich | ||||
Trinkwasserversorgung | ||||
Elektrizitäts- und Gasversorgung | ||||
Wärmeversorgung | ||||
Versorgung Beförderungsunternehmen | ||||
Vergabe an einen Auftraggeber | ||||
Vergabe an mit Auftraggeber verbundenes Unternehmen | ||||
mindestens 80 % des Durchschnittsumsatzes | ||||
für die verbundenen Unternehmen | ||||
in den letzten drei Jahren | ||||
in der EG | ||||
Dienstleistungssektor | ||||
Mehrere mit dem Auftraggeber verbundene Unternehmen | ||||
Gleiche oder gleichartige Dienstleistungen | ||||
Berücksichtigung des Gesamtumsatzes | ||||
in der EG | ||||
Mitteilung an EG-Kommission | ||||
auf Verlangen | ||||
Namen der Unternehmen | ||||
Art und Wert des Dienstleistungsauftrages | ||||
Alle erforderlichen Angaben |
Anders liegt dies im Nichtsektorenbereich (keine Trinkwasserversorgung etc. - vgl. § 9 VergabeVO 2000) - in diesen Fällen muß es sich im Falle einer Freistellung um Dienstleistungsaufträge an ein
- beherrschtes Unternehmen"
- bzw. um ein den Auftraggeber beherrschendes Unternehmen
- oder ein ebenso wie der Auftraggeber einem herrschenden Einfluß eines anderen Unternehmens unterliegendes Unternehmen.
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