Die nachfolgenden Checklists sind - vor allem bei größeren Aufträgen bzw. Risikoprodukten durchzuarbeiten:
III. Checklist § 9 Nr. 4 VOL/A aF - heute nicht mehr (leider) in der VOL/A enthalten (vgl. allerdings § 8 VI a) - n) VOB/A).
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I. Vollständige BGB-Risikoanalyse (für größere Verfahren oder Beschaffungen mit besonderen Risiken)
1. Ausgangsfragen der Risikoanalyse
Die Risikoanalyse ist ein „Kernstück“ des Vergabeverfahrens. Leider ist sie nicht ausdrücklich in § 9 II – IV VOL/A - § 21 II – V UVgO genannt. Auch die VOL/B gibt insofern nur Hinweise („Soweit vereinbart ...“ etc.).
Mittelbar folgt die Pflicht zur Risikoanalyse indessen aus den Formulierungen der VOL/A und der UVgO:
Deutlicher noch § 9 Nr. 3 II S. 2 VOL/A 2006: „Die Erfordernisse des Einzelfalls sind durch Besondere Vertragsbedingungen zu berücksichtigten...“ - § 8 I c) VOL/A
Deutlicher noch § 11 Nr. 1 VOL/A 2006: „ausreichende Ausführungsfristen“ – „außergewöhnlich kurze Fristen nur bei besonderer Dringlichkeit...“ - § 7 I VOL/A 2006
Vertragsstrafen sollen nur.... Überschreitung erhebliche Nachteile....angemessene Grenzen....“ - § 9 II VOL/A - § 21 II - V UVgO
Gesetzliche Verjährungsfristen (zwei Jahre bei Lieferungen – andere Regelungen sollen vorgesehen werden, wenn .... - § 9 III VOL/A - § 21 IV UVgO
Sicherheitsleistungen .... nur .... ausnahmsweise .......... . notwendig 5 %
........ Obergrenze ...- § 9 IV VOL/A - § 21 V UVgO
§ 15 Nr. 2 VOL/A aF:...längerfristige Verträge – Festlegung von Preisvorbehalten - VO PR 30/53 - § 2 IV VOL/A?
§ 21 UVgO
§ 21 Vergabeunterlagen
(1) Die Vergabeunterlagen umfassen alle Angaben, die erforderlich sind, um dem Bewerber oder Bieter eine Entscheidung zur Teilnahme am Vergabeverfahren zu ermöglichen. Sie bestehen in der Regel aus
1. dem Anschreiben, insbesondere der Aufforderung zur Abgabe von Teilnahmeanträgen oder Angeboten oder Begleitschreiben für die Abgabe der angeforderten Unterlagen,
2. der Beschreibung der Einzelheiten der Durchführung des Verfahrens (Bewerbungsbedingungen), einschließlich der Angabe der Eignungs- und Zuschlagskriterien, sofern nicht bereits in der Auftragsbekanntmachung genannt, und
3. den Vertragsunterlagen, die aus der Leistungsbeschreibung und den Vertragsbedingungen bestehen.
(2) Der Teil B der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen in der bei Einleitung des Vergabeverfahrens jeweils geltenden Fassung ist in der Regel in den Vertrag einzubeziehen.
(3) Vertragsstrafen sollen nur für die Überschreitung von Ausführungsfristen vereinbart werden, wenn die Überschreitung erhebliche Nachteile verursachen kann. Die Strafe ist in angemessenen Grenzen zu halten.
(4)Andere Verjährungsfristen als die in Teil B der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen in der bei Einleitung des Vergabeverfahrens jeweils geltenden Fassung enthaltenen Verjährungsfristen sind nur vorzusehen, wenn dies nach der Eigenart der Leistung erforderlich ist.
(5) Auf Sicherheitsleistungen soll ganz oder teilweise verzichtet werden, es sei denn, sie erscheinen ausnahmsweise für die sach- und fristgemäße Durchführung der verlangten Leistung notwendig. Die Sicherheit für die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag soll fünf Prozent der Auftragssumme nicht überschreiten.
Wir unterscheiden folgende Risikostufen
- Richtige „Qualität“ – Erarbeitung der Leistungsbeschreibung – Markterkundung? Marktübersicht? Bestimmungsrecht und Grenzen?
- „Nichterfüllungs-„ und „Terminrisiko = Verzugsrisiko“
- Risiko pflichtwidriger Leistungen (Mangel, Falsch- und Minderlieferung)
- Kontrollrisiko bei Eingang bzw. Abnahme
- Gewährleistungsrisiko – Mängelhaftungsprobleme
Von dem vorherigem Ergebnis sind abhängig:
Eignung - wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit, Fachkunde in zwei „Stufen“
- allgemeine Eignung – ausreichend: Eigenerklärung nach § 6 V VOL/A - § 31 I, II UVgO
- „besondere Eignung“ – erforderliche Erklärungen und Nachweise – vgl. §§ 44, 45, 46 VgV
2. Erkennen der Risiken auf der Grundlage des BGB-Systems
Nutzung des BGB-Systems zur Risikoanalyse |
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I. Leistungsbeschreibung in den Vergabeunterlagen: - Standard – bestimmter „Vertragszweck“ – „Risikoleistung“ – Ausgangspunkt: Mangelbegriff des BGB – „Bestimmungsrecht“ bzw. Markterkundung“ |
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Leistungsbeschreibung |
Mangel bei Abweichung |
Leistungsbeschreibung |
„Eingangskontrolle“ |
„Eignungsstufen“ |
Besonderheiten |
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„übliche Leistung“ z. B. nach DIN |
„Standard“ |
Eindeutig, erschöpfend und produktneutral |
Vertraglich vereinbarte Leistung und Stückzahl |
Keine besondere Eignung – Erklärung nach § 6 V VOL/A - § 31 I, II UVgO |
Keine Verlängerung der Gewährleistungsfrist – vgl. § 9 III VOL/A - § 21 IV UVGO |
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Leistungsbeschreibung mit besonderen Anforderungen |
Leistung für vereinbarten „Vertragszweck“ – bei Abweichen: kein oder immaterieller Schaden |
Begründung nach §§ 7 III, IV VOL/A – Information über „Vertrags-zweck“ |
„qualifizierte Eingangskontrolle“ – „formale Abnahme“, Testläufe etc. |
Besondere Eignung (?) – Erklärungen und Nachweise nach §§ 44 f VgV |
Verlängerung der Gewährleistungsfrist – vgl. § 9 III VOL/A - § 21 IV UVgO |
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Leistungsbeschreibung mit besonderen Anforderungen |
„Risikoprodukt“ – bei Abweichen erheblicher immaterieller oder materieller Schaden |
Begründung nach §§ 7 III, IV VOL/A – 23 V UVgO Information über Risiken |
„qualifizierte Eingangskontrolle“ – „formale Abnahme“, Testläufe etc |
Besondere Eignung (?) – Erklärungen und Nachweise nach §§ 44 f VgV |
§ 9 II – IV VOL/A - § 21 III – V UVgO - Versicherungen etc. |
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II. |
Pflichtverletzungen vor Ablieferung und Abnahme |
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„Risikostufen“ |
Nichterfüllung |
Mangel |
Falschlieferung |
Minderlieferung |
Verzug |
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„0“ |
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Immaterielle Schäden – vgl. § 253 BGB |
§ 9 II VOL/A – § 21 III UVgO - ‚Vertragsstrafe |
§ 9 II VOL/A – § 21 III UVgO ‚Vertragsstrafe |
§ 9 II VOL/A – § 21 III UVgO Vertragsstrafe |
§ 9 II VOL/A – § 21 III UVgO Vertragsstrafe |
§ 9 II VOL/A – § 21 III UVgO Vertragsstrafe |
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Materielle Schäden – vgl. §§ 249 ff BGB |
§ 9 II VOL/A– § 21 III UVgO Schadenspauschalierung*), Erfüllungs-bürgschaft |
§ 9 II VOL/A – § 21 III UVgO Schadenspauschalierung |
§ 9 II VOL/A – § 21 III UVgO Schadenspauschalierung |
§ 9 II VOL/A – § 21 III UVgO Schadenspauschalierung |
§ 9 II VOL/A - – § 21 III UVgO - Schadenspauschalierung |
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III. Risikobereich – „Eingangskontrolle“ – Ablieferung – Abnahme |
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Mögliche Modalitäten – Abhängigkeit von der Leistung und Risiken |
Funktionstest |
Besondere Test, Testläufe, Dauer |
Güteprüfung, Abnahme, formale Abnahme |
Abnahme mit Sachverständigem etc. |
Gutachten etc. |
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IV. Leistungsbeschreibung – Qualitätssicherung – Mängelhaftung – Gewährleistungsfrist – zusätzliche Maßnahmen wie Pflege, Wartung und Ausfallabsicherung |
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Leistungsbeschreibung |
„Eingangskontrolle“ |
„Qualitätskontrolle“ |
„Eignung“ – Nachweise – Erklärungen für Gewährleistung |
Mängelhaftung in der Gewährleistungsfrist ausreichend |
Verschleiß, Bedienungsfehler, „Garantien“ – Pflege, Wartung, Service, Reaktions- und Betriebsbereitschaftszeiten |
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Standard |
„übliche Leistung“ z. B. nach DIN |
Mängelanzeige – Formalien etc. |
Keine besondere Eignung – Erklärung nach § 6 V VOL/A |
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Besonderer „Vertragszweck“ |
Kontrolle der besonderen Anforderungen |
Mängelanzeige – Formalien etc. – Folgenerfassung - Beweissicherung |
Besondere Eignung (?) – Erklärungen und Nachweise nach § 7 II ff EG VOL/A |
Verlängerung der Gewährleistungsfrist - Gewährleistungsbürgschaft |
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„Risikoprodukt“ – bei Ausfall während der Gewährleistungsfrist |
Kontrolle der besonderen Anforderungen |
Mängelanzeige – Formalien etc. – Folgenerfassung - Beweissicherung |
Besondere Eignung – Erklärungen und Nachweise nach § 7 II ff EG VOL/A |
Verlängerung der Gewährleistungsfrist – Gewährleistungsbürgschaft |
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*) Schadenspauschalierung ist in §§ 9 II VOL/A, 21 III UVgO nicht ausdrücklich angeführt, ist aber in diesem Zusammenhang zu behandeln – zur Abgrenzung von Vertragsstrafe(Druckmittel und Erleichterung des Schadensnachweises) und Pauschalierung des Schadens Palandt-Grüneberg, BGB, 75. Aufl., 2017, § 276 Rn. 26, auch § 339 Rn. 1.
Einzelheiten - Maßnahmen? Pflichtverletzungen nach BGB
Nach Vertragsschluss – vor Ablieferung und vor Abnahme grundsätzlich bei allen Vertragstypen |
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Was nach Vertragsschluss geschehen bis zur Ablieferung/Abnahme „kann“: |
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Wer? Leistungsunfähigkeit (Insolvenz), fehlende Fachkunde, fehlende Zuverlässigkeit? |
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Nichterfüllung |
Mangel |
Falschlieferung |
Minderlieferung |
Verzug |
Ansprüche |
Ansprüche |
Ansprüche |
Ansprüche |
Ansprüche |
§ 280 BGB |
§ 280 BGB |
§ 280 BGB |
§ 280 BGB |
§ 286 BGB |
§§ 323, 281 BGB |
§§ 323, 281 BGB |
§§ 323, 281 BGB |
§§ 323, 281 BGB |
§§ 323, 281 BGB |
Wie kann die Eingangskontrolle (Kauf) bzw. die Abnahme (Werkvertrag) erfolgen? |
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Was nach Ablieferung/Abnahme geschehen „kann“: |
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Mängelhaftung = Gewährleistung nach Ablieferung (Kauf) bzw. Abnahme (Werkvertrag) |
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Was ist Gewährleistung, was fällt nicht unter Gewährleistung? |
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Mängelhaftung nach Ablieferung |
Mängelhaftung nach Gebrauchsüberlassung |
Mängelhaftung |
Haftung bei Dienstverträgen |
Hinweis |
Kauf: §§ 446, 434 ff BGB - Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit - Fehlende Eignung für den Vertragszweck – Abweichen von der „speziellen Erwartung“ - Abweichen von der üblichen Beschaffenheit |
Miete: §§ 536 ff BGB - Fehlen oder Wegfall der zugesicherten Eigenschaft - fehlende Tauglichkeit zum vertraglichen Gebrauch |
Werkvertrag: §§ 633 ff BGB - Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit - Fehlende Eignung für den Vertragszweck – Abweichen von der „speziellen Erwartung“ - Abweichen von der üblichen Beschaffenheit |
Dienstvertrag: §§ 611 ff BGB Grundsätzlich keine Mängelhaftung |
„Gewährleistung“ (vor allem bei Kauf) sind nicht: - Verschleiß - Bedienungsfehler - Haltbarkeits- oder Beschaffenheitsga-rantie – vgl. §§ 442, 443 BGB |
3. Verzug – die häufigste Pflichtverletzung – das System!
Abgrenzung zu Nichterfüllung (Unmöglichkeit, Unvermögen, „absolute Fixgeschäfte“) – Verzug = Verzögerung einer noch möglichen Leistung – vgl. §§ 286, 281, 323 BGB
Tatbestandsmerkmale – Fälligkeit – Mahnung oder Entbehrlichkeit – Verantwortlichkeit = Verschulden
„Bestellmöglichkeiten“ – „ohne Vereinbarung“ – „Umstände“ – Vereinbarungen („schnellstens“, „auf Abruf“, 1.10 oder 1.10. (fix und unbedingt)
Variante I |
Variante II |
Variante III |
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„auf Abruf“ – Vereinbarung bei Rah menverträgen |
1.10. oder Lieferung auf Abruf innerhalb von 24 Stunden ohne zusätzliche Mahnung |
1.10. („fix und unbedingt“) oder Lieferung auf Abruf innerhalb von 24 Stunden ohne Nachfrist |
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Tatbestandsmerkmale |
Tatbestandsmerkmale |
Tatbestandsmerkmale |
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1. Fälligkeit - § 271 BGB - Vereinbarung |
1. Fälligkeit - § 271 BGB - Vereinbarung |
1. Fälligkeit - § 271 BGB – Vereinbarung |
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2. Mahnung - § 286 BGB |
2. Entbehrlichkeit der Mahnung - § 286 II BGB |
2. Entbehrlichkeit der Mahnung - § 286 II BGB |
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3. Verantwortlichkeit - §§ 286 IV, 276 BGB |
3. Verantwortlichkeit - §§ 286 IV, 276 BGB |
3. Verantwortlichkeit - §§ 286 IV, 276 BGB |
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Schadensersatz und Leistung nach den §§ 249 ff BGB |
Schadensersatz und Leistung nach den §§ 249 ff BGB |
Schadensersatz und Leistung nach den §§ 249 ff BGB |
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+ Nachfrist § 281 I, 323 I BGB |
+ Nachfrist - §§ 281 I, 323 I BGB |
Entbehrlichkeit der Fristset‑ zung - §§ 281 II, 323 II BGB |
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Rücktritt (§ 323 BGB) oder Schadensersatz statt der Leistung (§ 281 BGB) |
Rücktritt (§ 323 BGB) und/oder Schadensersatz statt der Leistung (§ 281 BGB) |
Rücktritt (§ 323 und/oder Schadensersatz statt der Leistung (§ 281 BGB) |
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4. Risikoanalyse
Schritt I: Nichterfüllungs- und Terminrisiko (Verzugsrisiko)
I. Terminrisiko |
1. „Terminfestlegung“ und Maßnahmen |
2. „Terminfestlegung“ und Maßnahmen |
3. „Terminfestlegung“ und Maßnahmen |
Risikostufen – Folgen der Pflichtverletzung |
„auf Abruf“ – Rahmenvertrag (RV) |
1.10.... oder Abruf und Lieferung innerhalb von 24 Stunden (Rahmenvertrag - RV) |
1.10. (fix und unbedingt“ oder Abruf und Lieferung innerhalb von 24 Stunden ohne Nachfrist (RV) |
„0“ - „Trivialtermin“ – keine Risiken – Ersatz oder Vorrat vorhanden |
Allgemeine Maßnahmen zur Kontrolle der eigenen „Ersatzleistungen“ etc. – allgemeine Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit, Fachkunde |
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„Ä“ - „immaterielle Schäden“ bei Überschreiten des„Termins“ - § 253 BGB |
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Vertragsstrafe Sicherheit Besondere Maßnahmen wie Zwischenkontrollen, Meilensteine etc. Besondere Leistungsfähigkeit, Fachkunde, Zuverlässigkeit |
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„Loch“ - Messbare materielle Schäden pro Tag bei Über- schreiten des Termins - §§ 249 ff BGB |
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Schadenspauschalierung, Vertragsstrafe Besondere Maßnahmen wie Zwischenkontrollen, Meilensteine, „Pufferzonen“ etc. Besondere Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit, Fachkunde etc. |
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5. Gewährleistung ist Einstehen für Mangelfreiheit im Zeitpunkt der Ablieferung bzw. Abnahme – nicht jedoch Einstehen für Verschleiß, nicht für Haltbarkeit oder Beschaffenheit (Garantie!), ferner nicht für Bedienungsfehler etc.
BGB - Mangelbegriff (abweichend z. B. von dem "StörungsbegriffE der EVB-IT)
§ 434 Sachmangel – Kauf
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat.
Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,
1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der
Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der
Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in
gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.
(2) Ein Sachmangel ist auch dann gegeben, wenn die vereinbarte Montage durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durchgeführt worden ist.
Ein Sachmangel liegt bei einer zur Montage bestimmten Sache ferner vor, wenn die Montageanleitung mangelhaft ist, es sei denn, die Sache ist fehlerfrei montiert worden.
(3) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert.
§ 435 Rechtsmangel
Die Sache ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf die Sache keine oder nur die im Kaufvertrag übernommenen Rechte gegen den Käufer geltend machen können. Einem Rechtsmangel steht es gleich, wenn im Grundbuch ein Recht eingetragen ist, das nicht besteht.
§ 442 Kenntnis des Käufers
(1) Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt. Ist dem Käufer ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Käufer Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
Ein im Grundbuch eingetragenes Recht hat der Verkäufer zu beseitigen, auch wenn es der Käufer kennt.
§ 443 Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie
Übernimmt der Verkäufer oder ein Dritter eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache oder dafür, dass die Sache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält (Haltbarkeitsgarantie), so stehen dem Käufer im Garantiefall unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche die Rechte aus der Garantie zu den in der Garantieerklärung und der einschlägigen Werbung angegebenen Bedingungen gegenüber demjenigen zu, der die Garantie eingeräumt hat.
Soweit eine Haltbarkeitsgarantie übernommen worden ist, wird vermutet, dass ein während ihrer Geltungsdauer auftretender Sachmangel die Rechte aus der Garantie begründet.
„Qualitätsrisiko - Absicherung der Qualität und des Ausfalls wegen Mangels – Risikoanalyse und Konsequenzen
Was brauchen wir?
-„Trivial-„ bzw. „Standardprodukte“ (z. B. nach DIN-X)?
„Eignungsprodukte“ für einen besonderen Vertragszweck – also nicht das „Übliche“?
-„Risikoprodukte“ mit besonderen Beschaffenheiten?
- Mit Garantien? Warum? Reicht „Gewährleistung“ nicht aus? - Mit Reaktions- und Betriebsbereitschaftszeiten?
Warum?
- Mit ständiger Verfügbarkeit? Warum?
- Mit längerer Verjährungsfrist (Gesetz: 2 Jahre)? Warum?
- Von „Spezialisten“ mit besonderer Zuverlässigkeit und Fachkunde? Warum kann die Leistung nicht jeder erbringen?
- Welche Maßnahmen können schon vor und in dem Vergabeverfahren ergriffen werden? Tests? Abfragen der bereits bekannten Nutzer des Produkts?
- Wie erfolgt die Leistungskontrolle bei Ablieferung? Bei Abnahme?
Die Basis für die Überlegungen bildet das System der Mängelhaftung des BGB.
Mangelfrei ist ein Gegenstand/eine Leistung,
- wenn sie bei „Gefahrübergang“ - vgl. § 446 BGB: Ablieferung, die „vereinbarte Beschaffenheit“ hat – vgl. §§ 434 I, 633 I BGB
- wenn diese nicht vereinbart ist, wenn sie sich für den vertraglichen Verwendungszweck „eignet“ – vgl. § 434 I S. 2 Nr. 1 BGB,
- wenn keine besondere Eignung für den Verwendungszweck vereinbart wird, der Einsatz „üblicher Produkte / Leistungen“, also ohne Vereinbarung der einer „besonderen Beschaffenheit“ und ohne Vereinbarung der Eignung für den vertraglichen Verwendungszweck – vgl. § 434 I S. 2 Nr. 2 BGB.
Eingangskontrolle beim Kauf (§ 442 BGB) – „Quantität, Qualität, Falschlieferung“ – keine Gewährleistung bei Kenntnis des Mangels oder grob fahrlässiger Unkenntnis vom Mangel – bei Mängelhaftung = Gewährleistung geht es nur um „versteckte“ bei Gefahrübergang also „nicht erkennbare Mängel“, die im Zeitpunkt der Ablieferung zwar vorhanden sind, aber erst während der Gewährleistungszeit auftreten.
Verschleiß, Bedienungsfehler etc. unterfallen nicht der Gewährleistung!
Garantie - § 443 BGB – Kauf: Übernahme einer „Garantie“ für Beschaffenheit oder Haltbarkeit, Verfügbarkeit etc.
Schritt II - Einsatz- und Umgebungsrisiko – „Eingangskontrolle“ und Abnahme - Ausfallrisiko während der Mängelhaftung - Gewährleistungsfrist
Schritt II. Risikoanalyse – Mängelhaftung Ausfall der Leistung infolge von Mängeln nach Ablieferung/Abnahme Basis: Leistungsbeschreibung (Mangelbegriff – „Stufen“ - §§ 434, 633 BGB) - Kontrolle bei Eingang bzw. Abnahme der Leistung (§§ 442, 641 BGB) – Verjährungsfrist - Sicherheit – Garantien (§ 442 BGB) |
Risikostufe |
Leistungstypen, -arten |
Leistungsbeschreibung |
Qualitätskontrolle |
Absicherungsmaßnahmen |
0 Trivial-leistung“ - gefahrlos |
Übliches Produkt – übliche Erwartung – |
O Keine besondere Leistungsbeschreibung, DIN- bzw. EG- Norm, allgemeine Beschreibung |
O Eingangskontrolle bzw. Abnahme wie üblich – Funktionsprüfung etc. O keine besondere Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit, Fachkunde |
|
O Eignungs-leistung“ - gefahrlos |
„Passprodukte“ – können bei Mangel ausgetauscht – müssen sich für den Vertragszweck eignen – vgl. §§ 434 I Nr. 1, 634 II Nr. 1 BGB |
O Leistungsbe-schreibung mit besonderen Beschaffenheiten, O Festlegung der Nachbesserungsmodalitäten und/oder Ersatzgerät |
O Tests, Güteprüfung, besondere Abnahmemodalitäten, O Bezug vom „Spezialisten“ – besondere Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit, Fachkunde |
O Prüfung der Verlängerung der Verjährungsfrist – mehr als 2 Jahre |
Risikostufe |
Leistungstypen, bzw. -arten |
Leistungsbeschreibung |
Qualitätskontrolle |
Absicherung - Maßnahmen |
O Risikostufe 1: Mangel und immaterielle Schäden bei Ausfall infolge Mangels |
Risikoprodukte, die bei Mängeln „nur“ zu immateriellen Schäden führen können, müssen besondere Beschaffenheit, bei Kauf auch gegebenenfalls „Garantien“ (§ 443BGB) aufweisen – vgl. §§434 I S. 1, 633 II S. 1 BGB |
O Besondere Anforderungen in Leistungsbeschreibung O Information des Vertragspartners über die Risiken des Ausfalls (Imageschäden etc.) |
O Tests, Güteprüfung, besondere Abnahmemodalitäten, O Bezug vom „Spezialisten“ – besondere Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit, Fachkunde |
O Vertragsstrafe als Druckmittel O Reaktionszeiten, Betriebsbereitschaft, Wartung und Pflege während der Mängelhaftung O Verjährungsfrist, O Sicherheit |
O Risikostufe 2: Mangel – Ausfall = messbarer Vermögensschaden |
Risikoprodukte, die bei Mängeln, die zu hohen Vermögen-schäden führen können, müssen besondere Beschaffenhei-ten, bei Kauf auch wahr-scheinlich „Garantien“ (§ 443 BGB) aufweisen – vgl. §§ 434 I S. 1, 633 II S. 1 BGB |
O Besondere Anforderungen in Leistungsbeschreibung O Information des Vertragspartners über die Risiken des Ausfalls – Schadenshöhe pro Tag etc. |
O Tests, Güteprüfung, besondere Abnahmemodalitäten, O Bezug vom „Spezialisten“ – Ausweich-anlagen, Ersatzgeräte bzw. -lösungen, besondere Leistungsfähig-keit, Zuver-lässigkeit, Fachkunde |
O Schadenspau-schalierung O Vertragsstrafe als Druckmittel O Reaktionszeiten, Betriebsbereitschaft, Wartung und Pflege während der Mängelhaftung, Verfügbarkeits-, Haltbarkeitsgarantie, Verjährungsfrist O Sicherheit O Haft- und Produkthaft-pflichtversicherung |
Risikostufe |
Leistungstypen, bzw. -arten |
Leistungsbeschreibung |
Qualitätskontrolle |
Absicherung - Maßnahmen |
O Risikostufe 3: Gefahr für Leben, Körper etc. |
O Risikoprodukte, die bei Mängeln, die zu Körperschäden etc. führen können, müssen besondere Beschaffenheiten, bei Kauf auch wahrscheinlich Garantien“ (§ 443 BGB) aufweisen – vgl. §§ 434 I S. 1, 633 II S. 1 BGB |
- wie zuvor – Information des Vertragspartners |
- wie zuvor - |
- wie zuvor - |
Die Einordnung der Leistung in dieses „System“ mit den erforderlichen Maßnahmen kann nur im Teamwork der Beschaffungsstelle und der Fachabteilung erfolgreich sein.
Man muss folglich mit diesem System u. a. erarbeiten
- die Leistungsbeschreibung entsprechend den dargestellten „Stufen“ - die erforderlichen „Eingangs- (Kauf) bzw. Abnahmekontrollen“,
- die erforderliche Verlängerung der Gewährleistungsfrist für das Auftreten „versteckter Mängel“
- die Erforderlichkeit von Garantien, also besonderen Beschaffenheit wie Haltbarkeit etc. oder hohe Verfügbarkeiten (Absicherung durch „Ersatzlauf“ bzw. „eingreifendes Zweitsystem“ bei Ausfall, Reaktions- und Betriebsbereitschaftszeiten etc.)
- die Erforderlichkeit von Wartungs- und Pflegeverträgen bereits während der Gewährleistungszeit (Bedienungsfehler, Verschleiß etc.)
- die Erforderlichkeit besonderer wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit (Insolvenzrisiko bei längerer Gewährleistungsfrist – Bankbürgschaft –
Sicherheiten - Gewährleistungsbürgschaft), besonderer Zuverlässigkeit und Fachkunde,
- die erforderlichen Zusatzmaßnahmen zur Kontrolle der Leistung während der Gewährleistungsfrist,
- die erforderlichen Druckmittel wie Vertragsstrafe sowie Schadenspauschalierung bei Ausfall während der Gewährleistungsfrist etc.
Erst dann, wenn diese Arbeiten erledigt sind, kann der Beschaffungsantrag ausgefüllt und weitergeleitet werden.
Bei unvollständigen, fachlich falschen oder gar manipulierten Angaben sind Nachfragen etc. unvermeidlich – Zeitverlust!
Ampelsystem – Erfahrung ist Voraussetzung für einen qualifizierten Einkauf – „Einkaufsampel“
Mögliche Folgen |
Mögliche Verstöße |
Mögliche Maßnahmen – vgl. § 7 II EG VOL/A |
Konkrete Folgen - Schäden |
Konkreter Verstoß - Beispiele |
Welche konkreten Maßnahmen wird man im Einzelfall wählen – z. B. |
|
Ursache z. B.: Nichterfüllung |
Keine – „einfacher“ Trivialtermin (1.10.20..) und „Trivialprodukt“ bzw. „Standardprodukt“ z. B. nach DIN – keine besondere „Eignung“ |
Keine Folgengrün |
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Immaterielle Schäden |
Ursache z. B.: Nichteinhalten der Leistungszeit - Verzug |
„Qualifizierter Termin“ (1.10.20.. fix und unbedingt) - Vertragsstrafe als Druckmittel – besondere Zuverlässigkeit - Zwischenkontrollen, Zugang zu den Produktionsstätten etc. – besondere „Eignung“, Sicherheiten |
– vgl. § 253 BGB |
||
gelb |
||
|
||
Materielle Schäden - §§ 249 ff BGB |
Ursache z. B.: Mangel und Ausfall |
Bei Ausfall pro Tag Verlust: 500,00 € - dann Schadenspauschalierung, Vertragsstrafe als Druckmittel, besondere Zuverlässigkeit, besondere Beschaffenheit des Produkts (zusätzliche Sicherung gegen Ausfall) etc. – besondere „Eignung“, Sicherheiten |
rot |
||
|
||
Körperschäden etc. |
Ursache z. B.: Mangel und Auswirkungen auf Gesundheit |
Besondere „Eignung“ (wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit, Fachkunde) - besondere „Qualität“: Beschaffenheit bzw. Garantie, Qualitätskontrollen etc. - Versicherungen etc., Sicherheiten |
rot |
||
|
Hier sind nur die „Grundüberlegungen“ angeführt. Jeder Fall ist leider anders und bedarf einer konkreten Risikoanalyse. Aber im Laufe der Zeit sammelt man Erfahrungen und wird routiniert.
Kontrollinstrument – BVB-Planung
Vorsicht bei fehlender Planung und funktionaler Leistungsbeschreibung:
Vielfach sind Kaufleute und Juristen bei der Überprüfung der Anforderungen der Fachabteilungen überfordert – technische Vorgaben – unvollständige Leistungsbeschreibung, unterlassene Markterkundung, „Verschweigen von Lösungsvarianten“ etc.
Als Hilfe kommt hier das Phasenkonzept der BVB-Planung in Betracht – dort finden sich entsprechende Hinweise. Abgesehen hiervon ist die Beschaffungsplanung durchzuführen, so dass sich keine „Überraschungen“ für die Beschaffungsstelle ergeben können. Ferner ist z. B. zumindest eine grobe Leistungsbeschreibung im Beschaffungsantrag erforderlich, damit die weiteren Schritte wie Markt- und Preiserkundung, Zeitrahmen, Kostenschätzung etc. von der Beschaffungsstelle durchgeführt werden können.
Was können wir aus dem „Phasenkonzept“ der BVB-Planung lernen bzw. "mitnehmen"? Wie können wir dieses „System“ für die Beschaffung außerhalb der Planung von Individualsoftware (Entwicklung des „Lasten- und Pflichtenhefts“) nutzen?
Auszug aus BVB-Planung:
Anhang 2
zu den Besonderen Vertragsbedingungen für die Planung von DV-gestützten Verfahren (BVB-Planung)
Offizielle Hinweise zum sachlichen Geltungsbereich (§ 1)
Grundlage für die Abgrenzung der BVB-Planung von den BVB-Erstellung ist das nur diesem Zweck dienende nachfolgende Phasenkonzept. Dieses Phasenkonzept gibt das unter Berücksichtigung der vielen bestehenden Konzepte mit der Herstellerdelegation notwendigerweise herbeizuführende
gemeinsame Verständnis wieder, welche Leistungen zur Entwicklung eines DV-Verfahrens der
Planung zuzurechnen sind und welche nach den BVB-Erstellung vergeben werden. Unberührt bleiben geltende Regelungen zur Durchführung von DV-Verfahren (z. B. Empfehlungen des Bundesministers des Innern für die Durchführung von DV-Vorhaben vom 7.1.1980, Bundesanzeiger Nr. 8 vom 12.1.1980; Rahmenrichtlinien des Kooperationsausschusses ADV Bund/Länder/Kommunaler Bereich für die Gestaltung von ADV-Verfahren in der öffentlichen Verwaltung).
I. Planung von DV-gestützten Verfahren
(Verfahrensplanung - 1. Abschnitt)
1. Verfahrensidee - Abschnitt 1.1 Vorbereitende Arbeiten
2. Ist-Analyse - Abschnitt 1.2 - für die Erarbeitung des
3. Forderungen - Abschnitt 1.3
4. Grobkonzept - Abschnitt 1.4 – „Lösungsvarianten“
5. Fachliches Feinkonzept - Abschnitt 1.5 (vgl. Begriffsbestimmung im Anhang 1)
II. BVB-Erstellung – ist durch EVB-IT-Systemvertrag abgelöst
(Verfahrensrealisierung - 2. Abschnitt und ggf. Verfahrenseinführung - 3. Abschnitt )
1. DV-technisches Feinkonzept - Abschnitt 2.1.1 (vgl. Begriffsbestimmung im Anhang 1)
2. Programmierung - Abschnitt 2.1.2
3. Herbeiführen der Funktionsfähigkeit, Funktionsprüfung -Abschnitt 2.1.3 (Integration und Systemtest)
und soweit vereinbart (vgl. § 1 Nr. 1 Abs. 2, § 16 Nr. 3, § 16 Nr. 4)
4. Unterstützung beim Einsatz des Programms - Abschnitt
(Einführungsvorbereitung)
5. Personalausbildung - Abschnitt 2.2.2 (Schulung)
6. Mitwirkung beim Verfahrenstest-Abschnitt 2.3
(Verfahrenstest)
7. Mitwirkung bei der Verfahrenseinführung - Abschnitt 3
(Verfahrenseinführung)
Phasenkonzept
Zwischen- und Endergebnisse einzelner Phasen, die für nachfolgende Phasen von Bedeutung sind, sind in geeigneter Form zu dokumentieren.
Die zu den einzelnen Themen aufgeführten Stichworte und Beispiele erheben
keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
1. Abschnitt: Verfahrensplanung
1.1 Phase: Verfahrensidee
1.1.1 Erstellung der Problembeschreibung
> auslösende Momente für das Vorhaben
> bereits erkannte Schwachstellen
> Randbedingungen
(finanziell, gesetzlich, personell)
1.1.2 Abgrenzung
>zu bearbeitende/nicht zu bearbeitende Aufgaben
>Einbettung in die organisatorische und technische Umgebung
1.1.3 Festlegung von Zieldefinition und -bewertung
>geschäftspolitische Ziele >verfahrenstechnische Ziele
>DV-technische Ziele >Prioritätenvergabe für die Ziele
1.2 Phase: Ist-Analyse
1.2.1 Durchführung der Ist-Aufnahme
> Festlegung der Untersuchungsmethoden
(Konferenz, Interview, Fragebogen)
> Erhebung der Organisationsstruktur und der tatsächlichen Ablaufe > Erhebung des Datenflusses mit Mengen- und Zeitangaben
> Abschätzung der zukünftigen Entwicklung
> Erhebung sonstiger relevanter Informationen
1.2.2 Auswertung des Ist-Zustandes
> zusammenhängende Darstellung der unter 1.2.1 gewonnenen Fakten
1.3 Phase: Forderungen
1.3.1 Bewertung des Ist-Zustandes gemäß 1.1.3
> Prüfung der Notwendigkeit der Arbeiten
> Ermittlung konventioneller Rationalisierungsmöglichkeiten
> Ermittlung DV-geeigneter Abläufe
> Ermittlung von Engpässen
1.3.2 Erstellung des Forderungskatalogs
> genaue Formulierung der an das Verfahren hinsichtlich seiner Leistungen und Eigenschaften zu stellenden Forderungen auf der Basis der Bewertung des Ist-Zustandes; die Forderungen sollten sich nicht an einer möglichen DV-technischen Realisierung orientieren
- zulässiger Personalbedarf
- zulässige Bearbeitungszeiten
- anzuwendende Methoden z.B. Operations Research) - einzuhaltende Vorschriften
- einzuhaltende Schnittstellen
1.4 Phase: Grobkonzept
1.4.1 Erarbeitung von Lösungsansätzen
- konventionelle Ansätze
- DV-gestützte Ansätze
o Batch/Dialog
o zentral/dezentral
1.4.2 Rückwirkungs-Untersuchung
- Einfluss auf Aufbau- und Ablauforganisation
- Einfluss auf Tätigkeitsprofile
- Einfluss auf Motivation der Mitarbeiter
- Einfluss auf Personalbedarf
- Einfluss auf Kosten
1.4.3 Erarbeitung von Lösungsalternativen
- Aussondern der nicht-realisierbaren Ansätze
- (auf der Basis der Rückwirkungs-Untersuchung);
- Gründe können sein:
- personell
- technisch
- organisatorisch
- finanziell
- Detaillierung der verbleibenden Ansätze und der bewertungsfähigen
- Lösungswegen
1.4.4 Bewertung der Alternativen – Varianten - = Markterkundung - fehlt vielfach nur ein Lösungsweg ohne Begründung
- Nutzen-Kosten-Untersuchung
- Nutzwert-Analyse
- sonstige Kriterienkataloge
1.4.5 Festlegung des Grobkonzepts
- Auswahl des günstigsten Lösungsweges
1.5 Phase: Fachliches Feinkonzept
1.5.1 Festlegung des Informationsbedarfs
Umfang des Bedarfs
Zeitpunkt des Bedarfs
Ort des Bedarfs
Abstufung des Bedarfs nach Prioritäten
Grob-Beschreibung der Datenerhebungsmaßnahmen:
Erstdaten
Datenpflege
1.5.2 Festlegung der Informationsbasis
- Strukturierung der Informationsbasis
- ( logisch )
- Mengengerüste
- Zusammenhänge/Verknüpfung zwischen Datenbasen
1.5.3 Festlegung des Informationsflusses
Definition von Quellen, Zielen und Verzweigungen
Datenschutz-/Datensicherungsmaßnahmen
1.5.4 Festlegung der Verarbeitungsregeln
organisatorische Aspekte des Datenflusses
(nicht maschinenbezogene Verarbeitungsschritte)
Transformationsregeln / Algorithmen
Schnittstellen Mensch/ Verfahren (Formulare, Bildschirminhalte)
1.5.5 Festlegung sonstiger Eigenschaften
Zuverlässigkeit
Benutzungsfreundlichkeit
Zeitverhalten
Pflegefreundlichkeit
Übertragbarkeit
1.5.6 Festlegung der Verfahrenstest-Spezifikation
Festlegung der Teststrategie
Festlegung der am Test beteiligten Bereiche
Ermittlung kritischer Stellen im Gesamtverfahren
Festlegung von Testfällen einschließlich erwarteter Resultate
Standardfälle
extreme, aber korrekte Fälle
fehlernahe Fälle
Bei diesem Schema handelt es sich im Grunde um ein
„Problemlösungsschema“:
Das Problem: Techniker, IT - Fachleute etc. sehen vielfach ohne weitere Begründung nur eine Lösung als richtig an – ob es sich hierbei um
Produkte, Anwendungsmethoden etc. handelt, ist hierbei nicht relevant.
Auf die Frage, ob es denn nicht andere Möglichkeiten (Produkte etc.) gäbe, wird nicht selten gesagt:
„Ja schon, aber die passen nicht.“
Das zeigt, dass schon an andere Möglichkeiten gedacht ist, man diese aber nicht ausdrücklich erfasst und dokumentiert hat. Das muss dann nachgeholt werden – Ergebnisse der Markterkundung etc. sind zu
dokumentieren. Dann kann weiter gemacht werden. Andernfalls ist der Beschaffungsantrag unvollständig.
Leistungs- und/oder Verfahrensidee |
Ist-Analyse |
Forderungen = Ziele – Ergebnisse etc. |
Suche nach - Lösungswegen - - Alternativen - - Varianten - |
Bewertung der Lösungswege |
z. B Produkte der Bieter – Standardmerkmale – Bandbreitenmerkmale – Sondermerkmale – Alleinstellungsmerkmale – Erstellen der Matrix - Marktübersicht – - Feststellung der erforderlichen Merkmale – Entscheidung |
z. B. Erstellen der Rangfolge – 1. bester Weg --- weitere Möglichkeiten einordnen --- schlechtester Weg |
Begründund der Entscheidung |
Dokumentation |
Mit diesem "System" werden die Feststellungen der Techniker etc. transparent - der Hintergrund Ihrer technisch meist richtigen Entscheidungen, die der vergaberechtlichen Begründung bedürfen.
_________________________________________________
II. VOL/B und VOL/A als "Checklist" für die Leistungsbeschreibung/ Vergabeunterlagen - siehe hier
III. Checklist § 9 Nr. 4 VOL/A aF - heute nicht mehr (leider) in der VOL/A und der UVgO enthalten (vgl. allerdings § 8 VI a) - n) VOB/A).
VOL/B | VOL/A | LB bzw. VU | |
§ 9 Ziff. 4 VOL/A aF | |||
§ 1 Art und Umfang der Leistungen | § 9 Ziff. 4 b) § 22 Nr. 6 III | ||
erheblich | |||
nicht erheblich | |||
individuelle Abänderungen erforderlich: | |||
§ 2 Änderungen der Leistunge | § 9 Ziff. 4 b) | ||
erheblich | |||
nicht erheblich | |||
individuelle Abänderungen erforderlich: | |||
§ 3 Ausführungsunterlagen | § 9 Ziff. 4 e) | ||
erheblich | |||
nicht erheblich | |||
individuelle Abänderungen erforderlich: | |||
§ 4 Ausführung der Leistung | § 9 Ziff. 4 a) | ||
erheblich | |||
nicht erheblich | |||
individuelle Abänderungen erforderlich: | |||
§ 5 Behinderung und Unterbrechung | § 9 Ziff. 4 e) § 11 | ||
erheblich | |||
nicht erheblich | |||
individuelle Abänderungen erforderlich: | |||
§ 6 Art der Anlieferung und Versand | § 9 Ziff. 4 c), f), ,g), h) | ||
erheblich | |||
nicht erheblich | |||
individuelle Abänderungen erforderlich: | |||
§ 7 Verzug des Auftragnehmers | § 9 Ziff. 4 e) § 11 | ||
erheblich | |||
nicht erheblich | |||
individuelle Abänderungen erforderlich: | |||
§ 7 Nichterfüllung des Auftragnehmers | § 9 Ziff. 4 k - Haftung | ||
erheblich | |||
nicht erheblich | |||
individuelle Abänderungen erforderlich: | |||
§ 8 Lösung des Vertrags durch den Auftraggeber | § 9 Ziff. 4 k - Haftung | ||
erheblich | |||
nicht erheblich | |||
individuelle Abänderungen erforderlich: | |||
§ 9 Verzug des Auftraggebers | § 9 Ziff. 4 k - Haftung | ||
erheblich | |||
nicht erheblich | |||
individuelle Abänderungen erforderlich: | |||
§ 9 Lösung des Vertrags durch den Auftragnehmer | § 9 Ziff. 4 k - Haftung | ||
erheblich | |||
nicht erheblich | |||
individuelle Abänderungen erforderlich: | |||
§ 10 Obhutspflichten | |||
erheblich | |||
nicht erheblich | |||
individuelle Abänderungen erforderlich: | |||
§ 11 Vertragsstrafe | § 9 Ziff. 4 m) § 12 VOL/A | ||
erheblich | |||
nicht erheblich | |||
individuelle Abänderungen erforderlich: | |||
§ 12 Güteprüfung | § 9 Ziff. 4 n) | ||
erheblich | |||
nicht erheblich | |||
individuelle Abänderungen erforderlich: | |||
§ 13 Abnahme | § 9 Ziff. 4 i), n), o) | ||
erheblich | |||
nicht erheblich | |||
individuelle Abänderungen erforderlich: | |||
§ 14 Gewährleistung und Verjährung | § 9 Ziff. 4 v) § 13 VOL/A | ||
erheblich | |||
nicht erheblich | |||
individuelle Abänderungen erforderlich: | |||
§ 15 Rechnung | § 9 Ziff. 4 p) § 15 VOL/A | ||
erheblich | |||
nicht erheblich | |||
individuelle Abänderungen erforderlich: | |||
§ 16 Leistungen nach Stundenlohnsätzen | § 9 Ziff. 4 q) § 15 VOL/A | ||
erheblich | |||
nicht erheblich | |||
individuelle Abänderungen erforderlich: | |||
§ 17 Zahlung | § 9 Ziff. 4 r) § 15 VOL/A | ||
erheblich | |||
nicht erheblich | |||
individuelle Abänderungen erforderlich: | |||
§ 18 Sicherheitsleistung | § 9 Ziff. 4 s) | ||
erheblich | |||
nicht erheblich | |||
individuelle Abänderungen erforderlich: | |||
§ 19 Streitigkeiten | § 9 Ziff. 4 f) | ||
Deutsches Recht | |||
Vertragssprache |
~0324