Nicht nur bei Zuwendungen besondere Vorsicht, sondern grundsätzlich immer - allerdings zusätzliche Probleme bei Zuschüssen!
Wenn mit Zuschüssen gearbeitet wird, ist das Vergaberecht zu beachten (Allgemeine Nebenbestimmungen etc.). Liegen Verstöße vor, so kann es zu Rückforderungen kommen. Das zeigen zahlreiche Entscheidungen. Zuwendungs-(Wirtschaftlichkeits- und Sparsamkeitsgebot) und Vergaberecht (Wettbewerb, Gleichbehandlung, Transparenz) verfolgen insofern unterschiedliche Ziele. Rein formale Verstöße gegen Vergaberecht ohne Einfluss auf die wirtschaftliche Verwendung der Zuwendung führen regelmäßig nicht zu Rückforderung. Maßgeblich ist im Übrigen immer der Einzelfall.
Portz, Norbert, Rückforderung von Zuwendungen bei Vergaberechtsverstößen, VergabeR 2014, 266
Rückforderung - EuGH, Urt. v. 26.9.2013 – C-115/12 – Club-Feriendorf Region Martinique - Strukturinterventionen – Kürzung - Streichung des Zuschusses des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) - Rechtsmittel– Strukturintervention der Gemeinschaft in der Region Martinique – Kürzung eines Zuschusses wegen Verstoßes gegen Vorschriften zur Vergabe öffentlicher Aufträge – Öffentliche Bauaufträge – Auslegung nach den Unionsvorschriften – Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge – Richtlinie 93/37/EWG – Art. 2 – Begriff ‚direkte Subvention‘ – Begriff ‚Sport-, Erholungs- und Freizeiteinrichtungen - EFRE-Subvention, der regionalen Subvention und der staatlichen Subvention in Höhe von 16 690 000 Euro in Form einer Steuerbefreiung = zu 63,33 % öffentliche Beihilfen – vollständiges Streichen der für das Vorhaben zur Renovierung und Erweiterung des Club Les Boucaniers gewährten Beteiligung des EFRE (12.460.000 €).
OLG Düsseldorf, Urt. v. 27.6.2014 – 17 U 5/14 – VergabeR 2014, 837, m. Anm. von Stolz, Bernhard - Baumaßnahme (Altersheim) – Klägerin [Auftraggeber] erhielt Zuschuss von ca. 4 Mio. € – Inanspruchnahme der Klägerin [Bau-Auftraggeber) durch Zuwendungsgeber wegen Verstößen u. a. der Allgemeinen Nebenbestimmungen (ANBest – Vergabe) – (Teil-)Widerruf - Rückforderung Bestandskraft des Widerrufs (Klägerin legt keinen Widerspruch ein) – Regress der Bauauftraggeberin gegen Projektsteuerer (offen gelassen, ob Werk- oder Dienstvertrag – „Nach 3.2 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), die Anlage des Zuwendungsbescheids war, waren die Vorschriften der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) zu beachten. Unter "8. Bedingungen und Auflagen" des Zuwendungsbescheids hieß es u.a.: Bei Verstößen gegen die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) und die Verdingungsordnung für Leistungen, ausgenommen Bauleistungen (VOL) kann der Zuwendungsbescheid widerrufen und die Zuwendung widerrufen werden.“ – öffentliche Auftraggeberschaft der Klägerin [Auftraggeber] offen gelassen (vgl. § 98 Nr. GWB) – Erteilung der Aufträge ohne Vergabeverfahren und ohne Dokumentation (Sache des Projektsteuerers) – keine Ausnahmen von der Anwendung vergaberechtlicher Verfahren – Pflichtverletzung durch Projektsteuerer wegen Unterlassung des Vergabeverfahrens – Aufgaben des Projektsteuerers auch die Beachtung der vergaberechtlichen Vorschriften – Ansprüche aus § 280 I BGB – Irrelevanz des Vertrags der Bauauftraggeberin mit ihrem eigenen Architekten (kein mitwirkendes Verschulden – Gesamtschuldnerschaft denkbar) – fehlende öffentliche Ausschreibung für das Gewerk "Kunststofffenster" nach § 3 Nr. 2 VOB/A – fehlende Dokumentation