IT-Bereich - Digitalisierung - KI 
Übersicht
1.                KI-VO:  Inkrafttreten, Übergangsvorschriften, Bestandsschutz
2.                Frisst  KI die Softwarebranche auf?
3.                Deepseek ein echter Durchbruch?
4.                IT- und KI-Bereich – Entscheidungen - Auswahl 2025 – 2026
4.1. Urteile und Beschlüsse im Internet- und KI-Bereich 2025 – 2026
  4.2. Entscheidungen nach Stichworten on A- Z
5.                Literatur IT und KI
5.1.Autoren von A – Z – 2025 - 2026
5.2. Literatur – Stichworte von A - Z
6.                KI-VO - Hinweise
7.                 Digitalisierung, KI und Vergaberecht  - Beitrag: Prof. Dr. Harald Bartl, Frankfurt am Main
8.                Veröffentlichungen - Harald Bartl

1. KI-VO - Inkrafttreten, Übergangsvorschriften, Bestandsschutz 

Übersichten

1. Veröffentlichung, Inkrafttreten Geltung1)

 

2024

 2026

 „jedoch“ bereits 2025

2027

Veröffentlichung - Inkrafttreten

 „Allgemeine Geltung“ nach Art. 113 S. 1, S. 2

 Geltung einzelner Kap. nach Art. 113 S. 3 „Jedoch: “a) und b)

Geltung von Art. 6 Abs. 1 nach Art. 113 S. 3 „Jedoch“: c)

1. Veröffentlichung im Amtsblatt am 12. Juli 2024

2. Inkrafttreten am 20. Tag nach Veröffentlichung:  1. August 2024

  „Allgemeine Geltung“ ab dem 2. August 2026 – gelten alle Vorschriften, soweit sie nicht („jedoch“) bereits ab 2. Februar  2025 bzw. ab dem 2. August 2025 gelten.

 Beispiel für allgemeine Geltung ab 2. August 2026: Art. 50 IV KI-VO - Kennzeichnungspflicht für KI-generierte Inhalte (Kennzeichnung als "KI-generiert" oder "Inhalt wurde von KI erstellt")

 a) Kap. 1 (Allgemeine Bestimmungen) und Kap. 2 (verbotene Praktiken)  ab dem 2. Februar 2025

b) Kap. 3 Abschn. 4 (notif. Behörden u. notif. Stellen), Kap. 5 (KI-Modelle mit  allgemeinem Verwendungszweck), Kap. 7 (Governance auf Unionsebene), Kap. 12 (Sanktionen) und Art. 78 (Vertraulichkeit) ab dem 2. August 2025 (ausgenommen Art. 101 [Geldbußen für Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck])

Pflichten nach Art. 6 Absatz 1 ab dem 2. August 2027

                                                                                    

1) Hinweis auf mögliche Änderungen durch Proposal for a REGULATION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL amending Regulations (EU) 2024/1689 and (EU) 2018/1139 as regards the simplification of the implementation of harmonised rules on artificial intelligence vom 13. Mai 2026 (Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnungen (EU) 2024/1689 und (EU) 2018/1139 hinsichtlich der Vereinfachung der Umsetzung harmonisierter Vorschriften über künstliche Intelligenz vom 13. Mai 2026) – Billigung durch den Rat und und das vom Europäische Parlament stehtr noch aus. Zu erwarten sind spätere Termine z. B. für Transparenzpflichten oder Hochrisiko-KI-Systempfllichten sowie etwa Erleichterungen nicht nur für KMU -

2. Bestandschutz

2027/2030

2026/2030

2025/2027

Bestandsschutz für KI-Systeme als Bestandteil bestimmter IT-Großsysteme nach Art. 111 Abs. 1 KI-VO für vor dem 2. August 2027 für in-Verkehr-gebrachte oder In-Betrieb-genommene IT-Großsysteme in den Bereichen Freiheit, Sicherheit und Recht bis zum 31. Dezember 2030

 

Bestandsschutz für Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen nach Art. 111 Abs. 2 KI-VO für  vor dem 2. August 2026 in-Verkehr-gebrachte oder in-Betrieb-genommene Hochrisiko-KI-Systeme (vgl. Art. 25 KI-VO) bis zum 2. August 2030 allerdings keine Geltung der Ausnahme bei „erheblicher Veränderung der Konzeption“ der Hochrisiko-Systeme (beachte Art. 96 Abs. 1 lit. c) KI-VO – Leitlinien der EU-Kommission).

Bestandschutz für Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck nach Art. 111 Abs. 3 KI-VO für vor dem 2. August 2025 in-Verkehr-gebrachte KI-Modelle bis zum  2. August 2027 – Pflicht zur Erfüllung der  „die erforderlichen Maßnahmen″

 

 

 

2. Frisst KI die Softwarebranche auf?

In einem Beitrag der FAZ „Wie KI die Softwarebranche auffrisst“  befassen Nestler, Frank/ Finsterbusch, Stephan, (FAZ v. 5.2.2026, Nr. 30, S. 27) u. a. mit der Zukunft der Softwarehäuser und einer Vereinfachung des "Programmierens": „Wie KI die Softwarebranche auffrisst“ - Code w/claude –  aus dem Beitrag:

„Durch eine Erweiterung für die Künstliche Intelligenz von Anthropic soll Künstliche Intelligenz „einen Gutteil genau jener Branche schlucken, aus der sie hervorgegangen ist. Waren es doch Programmierer  von Software, die der KI auf die Sprünge halfen. Jeffrey Favuzza … nennt die jüngsten Entwicklungen „eine SaaSpocalypse“ – die Apokalypse des GeschäftsmodellsSoftware-as-a-Sevice (SaaS). Demnach werden Programme nicht mehr per CD, sondern via Internet und Rechenzentrum verkauft. Nachdem nun aber KI-Anbieter die neuesten Werkzeuge für ihre Basis- und Sprachmodelle wie Claude oder ChatGPT herausgebracht haben, scheint klar, dass bislang komplizierte Software- und Datenarbeiten sich radikal vereinfachen und sich quasi von jedermann ausführen lassen. Mit dem sog. „Vibe-Coding“ lassen sich faktisch im Handumdrehen und ohne Beherrschen einer Programmiersprache eigene Programme erstellen, Websites entwerfen oder Internetauftritte organisieren. Das trifft vor allem kleinere IT- und Softwarehäuser, die ihren Kunden bislang passgenaue und maßgeschneiderte Software für spezielle Aufgabe wie Bildbearbeitungen, Datenauswertungen oder Kundenwerbung lieferten….“

Über die Auswirkungen von KI finden sich nahezu täglich u. a. in Tageszeitungen zahlreiche Beiträge: Insbesondere Routine-Bürotätigkeiten, einfache Kundenserviceleistungen, Erstellen von Standardtexten, einfache Programmierung  etc. können durch KI ersetzt werden. Niedriges Niveau, Standard und Wiederholung führen bereits heute dazu, dass diese "Tätigkeiten" nicht mehr durch Personen ausgeführt, sondern durch KI ersetzt werden.

3. Deepseek - ein echter Durchbruch?

Bericht: Prof. Dr. Harald Bartl

Die Einschätzung des chinesischen Deepseek-KI-System  (Dps) durch  Antonio Krüger (Leiter des DFKI) - vgl. Alexander Armbruster  (FAZ vom 1.2.2025, S. 24: ausführliches Interview mit  Antonio Krüger) 

Prof. Dr. Harald Bartl stellt die aus seiner Sicht wesentlichsten Punkte des Interviews zusammen:

1.  Altere Technik (u. a. Hardware) habe die Chinesen zu einer „gewissen Kreativität“ und zu anderem Denken mit besserer Optimierung, Kombinierung und effizienterem Training ihres Modells gezwungen.

2.  Nicht nur die Verbesserung des Trainings, sondern auch eine veränderte Bearbeitung der Anfragen an die KI und die dadurch erreichte Ersparnis des großen Aufwands und die Verwendung des Modells von sog. „Policies“ vergleichbar mit „verschiedenen Kochrezepten“ bei der Bearbeitung von Anfragen sei erfolgt: Reinforcement Learning = „bestärkendes Lernen“ von unterschiedlichen Rechenwegen für die Lösung mathematischer  Probleme und Rückmeldungen an den Algorithmus und Herausfinden selbständiger bester Aufgabenlösungen (Anklang an Kahnemanns „langsameres Denken“).

3. Dps sei nicht „wirklich neu“, Dps habe aber erstmals die in Ziff. 2. genannten Schritte zudem kombiniert mit dem Ziel des besten Weges durch die „Verbalisierung“  aller Zwischenschritte und –ergebnisse  und „lautes Nachdenken“ ähnlich wie dem in der Psychiatrie angewendeten „Think-Aloud-Protokolle“ ausgeführt Das führe zu immer wieder erfolgendem Selbst-Hinterfragen des KI-Modells.

4. Darin liege vor allem eine „große Ingenieurleistung“ („klassische Ingenieursaufgabe etwa für geübte Tüftler“) mit vielen Möglichkeiten und Stellschrauben zur Änderung, Kombination verschiedener (teils auch älterer) Modellteile etc., wofür die Chinesen ein Ökosystem mit vielen Leuten hätte, was vergleichsweise  in Amerika der Fall sei.

5. Er [Antonio Krüger] nehme allerdings keinen „nächsten großen Sprung“ an, da die Grundarchitektur dem gegenwärtig angesagten Ansatz der für das KI-System folgenden Basisprinzipien folge, aber deutlich effizientere Wege und merkliche Optimierungen gefunden habe, was u. a. „ermutigend“ sei und in eine „gute Richtung“ gehe.

6. Sehr zu begrüßen sei Dps als „Open Source“ (m Gegensatz etwa zu Open AI) als wichtiges Element der akademischen Forschung an großen KI-Modellen, breiter Verfügbarkeit und der Möglichkeit des Trainings von spezialisierten Modellen für den Mittelstand. Künftig sei die Erstellung von mehr Modellvarianten mit der verfügbaren Rechenleistung möglich, was zur „Befeuerung“ und Fortschritt an KI-Modellen führen könne.

7. Hinter Dps stehe im Übrigen keine „kleine Start-up-Klitsche“, sondern ein „potenter Hedgefonds und wohl auch Alibaba“ für eine lohnenswerte Aufgabe, was auch für deutsche und europäische Wissenschaftler, wobei man allerdings „sicher zu zögerlich“ gewesen sei und sich auf ein Abwarten mit Blick auf die USA-Modelle zurückgezogen habe.

8. Die großen Recheninfrastrukturen und Investitionen seien in Europa nicht zu stemmen gewesen, man hoffe nun aber einen Schub durch die neue Regierung. Die amerikanische gewaltige KI-Initiative von 500 Milliarden-$ verändere diese Stoßrichtung nicht, auch änder dies nicht an dem Erfordernis einer leistungsfähigeren Infrastruktur.

9. Die Risiken der KI  seien zu sehen. Insoweit sei auf den AI Safety Report zu verweisen, an dem er als Fachmann beteiligt gewesen sei. U. a. sei die größte Gefahr bei den fehlerbehafteten KI-Systemen, insbesondere einer  schleichenden Beeinflussung der Gesellschaft und den bekannten Attacken aus dem Internet, der Meinungsbildung etc.

10. Es bedürfe dringend einer Erneuerung der KI-Strategie Deutschlands und einer auf die KI zugeschnittenen Infrastruktur und nicht einfach nur einer Ertüchtigung der Hochleistungszentren.

 

Auf das sehr lesenswerte, umfassende und ausführliche  Interview in der FAZ vom 1.2.2025, S. 24 wird verwiesen:

Titel: „Ist die neue KI der Chinesen ein  echter Durchbruch, Herr Krüger“

Der Informatiker Antonio Krüger leitet das Deutsche Informationszentrum für Künstliche Intelligenz (DFKI). Er erklärt, was hinter Deepseek steckt, wieso die KI-Systeme besser nachdenken können, ob wir nun weniger Rechenzentren brauchen – und was Deutschland zu tun hat.

Das Gespräch führte Alexander Armbruster.

 

 

2. Frisst KI die Softwarebranche auf?

In einem Beitrag der FAZ „Wie KI die Softwarebranche auffrisst“  befassen Nestler, Frank/ Finsterbusch, Stephan, (FAZ v. 5.2.2026, Nr. 30, S. 27) u. a. mit der Zukunft der Softwarehäuser und einer Vereinfachung des "Programmierens": „Wie KI die Softwarebranche auffrisst“ - Code w/claude –  aus dem Beitrag:

„Durch eine Erweiterung für die Künstliche Intelligenz von Anthropic soll Künstliche Intelligenz „einen Gutteil genau jener Branche schlucken, aus der sie hervorgegangen ist. Waren es doch Programmierer  von Software, die der KI auf die Sprünge halfen. Jeffrey Favuzza … nennt die jüngsten Entwicklungen „eine SaaSpocalypse“ – die Apokalypse des GeschäftsmodellsSoftware-as-a-Sevice (SaaS). Demnach werden Programme nicht mehr per CD, sondern via Internet und Rechenzentrum verkauft. Nachdem nun aber KI-Anbieter die neuesten Werkzeuge für ihre Basis- und Sprachmodelle wie Claude oder ChatGPT herausgebracht haben, scheint klar, dass bislang komplizierte Software- und Datenarbeiten sich radikal vereinfachen und sich quasi von jedermann ausführen lassen. Mit dem sog. „Vibe-Coding“ lassen sich faktisch im Handumdrehen und ohne Beherrschen einer Programmiersprache eigene Programme erstellen, Websites entwerfen oder Internetauftritte organisieren. Das trifft vor allem kleinere IT- und Softwarehäuser, die ihren Kunden bislang passgenaue und maßgeschneiderte Software für spezielle Aufgabe wie Bildbearbeitungen, Datenauswertungen oder Kundenwerbung lieferten….“

Über die Auswirkungen von KI finden sich nahezu täglich u. a. in Tageszeitungen zahlreiche Beiträge: Insbesondere Routine-Bürotätigkeiten, einfache Kundenserviceleistungen, Erstellen von Standardtexten, einfache Programmierung  etc. können durch KI ersetzt werden. Niedriges Niveau, Standard und Wiederholung führen bereits heute dazu, dass diese "Tätigkeiten" nicht mehr durch Personen ausgeführt, sondern durch KI ersetzt werden.

3. Deepseek - ein echter Durchbruch?

Bericht: Prof. Dr. Harald Bartl

Die Einschätzung des chinesischen Deepseek-KI-System  (Dps) durch  Antonio Krüger (Leiter des DFKI) - vgl. Alexander Armbruster  (FAZ vom 1.2.2025, S. 24: ausführliches Interview mit  Antonio Krüger) 

Prof. Dr. Harald Bartl stellt die aus seiner Sicht wesentlichsten Punkte des Interviews zusammen:

1.  Altere Technik (u. a. Hardware) habe die Chinesen zu einer „gewissen Kreativität“ und zu anderem Denken mit besserer Optimierung, Kombinierung und effizienterem Training ihres Modells gezwungen.

2.  Nicht nur die Verbesserung des Trainings, sondern auch eine veränderte Bearbeitung der Anfragen an die KI und die dadurch erreichte Ersparnis des großen Aufwands und die Verwendung des Modells von sog. „Policies“ vergleichbar mit „verschiedenen Kochrezepten“ bei der Bearbeitung von Anfragen sei erfolgt: Reinforcement Learning = „bestärkendes Lernen“ von unterschiedlichen Rechenwegen für die Lösung mathematischer  Probleme und Rückmeldungen an den Algorithmus und Herausfinden selbständiger bester Aufgabenlösungen (Anklang an Kahnemanns „langsameres Denken“).

3. Dps sei nicht „wirklich neu“, Dps habe aber erstmals die in Ziff. 2. genannten Schritte zudem kombiniert mit dem Ziel des besten Weges durch die „Verbalisierung“  aller Zwischenschritte und –ergebnisse  und „lautes Nachdenken“ ähnlich wie dem in der Psychiatrie angewendeten „Think-Aloud-Protokolle“ ausgeführt Das führe zu immer wieder erfolgendem Selbst-Hinterfragen des KI-Modells.

4. Darin liege vor allem eine „große Ingenieurleistung“ („klassische Ingenieursaufgabe etwa für geübte Tüftler“) mit vielen Möglichkeiten und Stellschrauben zur Änderung, Kombination verschiedener (teils auch älterer) Modellteile etc., wofür die Chinesen ein Ökosystem mit vielen Leuten hätte, was vergleichsweise  in Amerika der Fall sei.

5. Er [Antonio Krüger] nehme allerdings keinen „nächsten großen Sprung“ an, da die Grundarchitektur dem gegenwärtig angesagten Ansatz der für das KI-System folgenden Basisprinzipien folge, aber deutlich effizientere Wege und merkliche Optimierungen gefunden habe, was u. a. „ermutigend“ sei und in eine „gute Richtung“ gehe.

6. Sehr zu begrüßen sei Dps als „Open Source“ (m Gegensatz etwa zu Open AI) als wichtiges Element der akademischen Forschung an großen KI-Modellen, breiter Verfügbarkeit und der Möglichkeit des Trainings von spezialisierten Modellen für den Mittelstand. Künftig sei die Erstellung von mehr Modellvarianten mit der verfügbaren Rechenleistung möglich, was zur „Befeuerung“ und Fortschritt an KI-Modellen führen könne.

7. Hinter Dps stehe im Übrigen keine „kleine Start-up-Klitsche“, sondern ein „potenter Hedgefonds und wohl auch Alibaba“ für eine lohnenswerte Aufgabe, was auch für deutsche und europäische Wissenschaftler, wobei man allerdings „sicher zu zögerlich“ gewesen sei und sich auf ein Abwarten mit Blick auf die USA-Modelle zurückgezogen habe.

8. Die großen Recheninfrastrukturen und Investitionen seien in Europa nicht zu stemmen gewesen, man hoffe nun aber einen Schub durch die neue Regierung. Die amerikanische gewaltige KI-Initiative von 500 Milliarden-$ verändere diese Stoßrichtung nicht, auch änder dies nicht an dem Erfordernis einer leistungsfähigeren Infrastruktur.

9. Die Risiken der KI  seien zu sehen. Insoweit sei auf den AI Safety Report zu verweisen, an dem er als Fachmann beteiligt gewesen sei. U. a. sei die größte Gefahr bei den fehlerbehafteten KI-Systemen, insbesondere einer  schleichenden Beeinflussung der Gesellschaft und den bekannten Attacken aus dem Internet, der Meinungsbildung etc.

10. Es bedürfe dringend einer Erneuerung der KI-Strategie Deutschlands und einer auf die KI zugeschnittenen Infrastruktur und nicht einfach nur einer Ertüchtigung der Hochleistungszentren.

 

Auf das sehr lesenswerte, umfassende und ausführliche  Interview in der FAZ vom 1.2.2025, S. 24 wird verwiesen:

Titel: „Ist die neue KI der Chinesen ein  echter Durchbruch, Herr Krüger“

Der Informatiker Antonio Krüger leitet das Deutsche Informationszentrum für Künstliche Intelligenz (DFKI). Er erklärt, was hinter Deepseek steckt, wieso die KI-Systeme besser nachdenken können, ob wir nun weniger Rechenzentren brauchen – und was Deutschland zu tun hat.

Das Gespräch führte Alexander Armbruster.

 

4.              IT- und KI-Bereich – Entscheidungen - Auswahl 2025 – 2026

  4.1. Urteile und Beschlüsse im Internet- und KI-Bereich 2025 – 2026

  4.2. Entscheidungen nach Stichworten on A- Z

 

4.1. Urteile und Beschlüsse im Internet- und KI-Bereich 2025 – 2026

  • BGH Beschl. v. 11.06.2024 – X ZB 5/22 – Dabus – Patentanmeldung durch Hilfsantrag zulässig, da sich aus den Angaben die Anmeldung des Erfinders ergibt - Benennung einer Künstlichen Intelligenz als Erfinder unzulässig – Anmeldung muss natürliche Person hinreichend deutlich als Erfinder benennen (im Streitfall gegeben) – wichtig: Unzulässigkeit der Anmeldung der Erfindung mit KI als Erfinder  – DABUS - § 6 PatG, § 37 Abs 1 PatG, § 38 S 1 PatG, § 42 Abs 3 S 1 PatG – Leitsatz: 1. Erfinder im Sinne von § 37 Abs. 1 PatG kann nur eine natürliche Person sein. Ein maschinelles, aus Hard- oder Software bestehendes System kann auch dann nicht als Erfinder benannt werden, wenn es über Funktionen künstlicher Intelligenz verfügt. 2. Die Benennung einer natürlichen Person als Erfinder ist auch dann möglich und erforderlich, wenn zum Auffinden der beanspruchten technischen Lehre ein System mit künstlicher Intelligenz eingesetzt worden ist. 3. Die Benennung einer natürlichen Person als Erfinder im dafür vorgesehenen amtlichen Formular genügt nicht den Anforderungen aus § 37 Abs. 1 PatG, wenn zugleich beantragt wird, die Beschreibung um den Hinweis zu ergänzen, die Erfindung sei durch eine künstliche Intelligenz generiert oder geschaffen worden. 4. Die Ergänzung einer hinreichend deutlichen Erfinderbenennung um die Angabe, der Erfinder habe eine näher bezeichnete künstliche Intelligenz zur Generierung der Erfindung veranlasst, ist rechtlich unerheblich und rechtfertigt nicht die Zurückweisung der Anmeldung nach § 42 Abs. 3 PatG.
  • Vergabekammer Niedersachsen - Lüneburg - Beschl. v. 28.04.2025 - VgK-14-2025 –  Auftragserweiterung als Änderung nach § 132 III GWB bei Rahmenvertrag - Zuständigkeit der VK bei Gesellschaft diverser Gebietskörperschaften (länderübergreifende Tätigkeit, Angabe der Vergabekammer Niedersachsen in Bekanntmachung – Sitz in Niedersachsen) – Auftraggeber (nicht gewerbliche Aufgaben Allgemeininteresse- Aufsicht) - Antragsbefugnis (Interesse, drohender Schaden, keine Beschwer im Zeitpunkt der mündl. Verhandlung hinsichtl. Rüge Bieterinformation [Entfall nach Nachprüfungsantrag und Akteneinsicht [ausfl. Darl.]) – i. Ü. auch Bieterinfo. ausreichend) -  Unzulässigkeit: Präklusion infolge Erkennbarkeit 1. Rüge (Zuschlagskriterien) - Erkennbarkeit [grundsätzlich hier bereits im Teilnahmewettbewerb], anders bei zweistufiger [verspätete] Versendung der Angebotsinformationen [Abstellung auf Ablauf der Angebotsfrist] – Präklusion 2. Rüge: fehlende Angabe der Höchst- oder Mindermenge wegen objektiver Erkennbarkeit [Zurechnung fehlerhafter rechtlicher Prüfung durch ein Large Language Model vom Typ ChatGPT 4.5 anstelle einer rechtlichen Beratung nach § 6 Abs. 2 RDG (Rechtsanwaltsdienstleistungsgesetz) – „Hier muss ein erfahrener Bieter zumindest im groben auf einer laienhaften Sphäre die Wichtigkeit der erwartbaren Auftragsmenge erkennen.“ - Unbegründetheit, wenn auch keine Präklusion infolge fehlender „Kenntnis“ bei 3. Rüge: keine fehlende Vergabereife wegen noch nicht bewilligter oder in Aussicht gestellter Mittel bei Rahmenverträgen [neuere, teils auch überraschende Rechtsprechung] – 4. Rügen – rechtzeitig [fristgerecht nach § 160 III Nr. 1 GWB - 10/15 Tage] betr. Bieterinformation bzw. Inhalte der Wertung, Wissensvorsprung der Beigeladenen] – Begründetheit infolge der VK nach § 168 GWB: zwar kein Verstoß gegen § 21 VgV (ausf. Darl.) – ausreichende Schätzung des Bedarfs mit Blick auf fehlende Änderungen des Gesetzgebers zu § 21VgV – aber dennoch Maßnahme nach § 168 GWB wegen erheblicher Abweichung i. S. d. §132 III GWB: Allerdings darf die Antragsgegnerin von ihren Schätzwerten nicht beliebig abweichen. Die Grenze der möglichen Abweichungen des Auftragsvolumens findet sich in § 132 Abs. 3 GWB, also jeweils 10 % vom jeweiligen Minimal- bzw. Maximalwert, soweit diese nicht den Schwellenwert überschreiten. § 132 GWB ist auch auf Rahmenverträge anwendbar (vgl. VK Bund, Beschluss vom 29.07.2019 - VK 2-48/19). Die Antragsgegnerin hat … nachträgliche[n] Erweiterung … die von den Vorgaben der Leistungsbeschreibung deutlich abweicht. Daher ist ihr eine Auftragsvergabe … nur mit der in den Vergabeunterlagen angekündigten Zahl der Gesellschafter oder Genossenschafter zulässig. Das sind einschließlich der Erweiterung um 10 % nach § 132 Abs. 3 GWB bis zu 88 Gesellschaftern oder Genossen. Für eine weitere Auftragsvergabe ab dem 89. Gesellschafter oder Genossen bedarf es einer erneuten, bei Überschreitung des Schwellenwerts europaweiten Vergabe. Eine weitergehende Maßnahme wäre unverhältnismäßig und würde das Vergabeverfahren unangemessen beeinträchtigen (§ 163 Abs. 1 Satz 4 GWB).“ - Kostenentscheidung – Verfahrenswert- Anwaltskosten 
  • Weitere Entscheidungen 2025 - 2026 - KI – Urteile – Amtsgericht - AG - Landgericht - LG - Oberlandesgericht - OLG etc.
  • AG München, Endurteil v. 13.02.2026 – 142 C 9786-25 - grafische Zeichen – Urheberrechtsschutz bei Nutzung von Künstliche Intelligenz -  Werkeigenschaft - Prompting – drei Logos: 1. Handschlags zwischen zwei Personen unterschiedlicher Hautfarbe und einer klingelnden Glocke – 2. , Briefumschlages abgebildet vor einem Gebäude mit Säulen – 3. Laptops, vor dessen Bildschirm ein Buch mit einem Paragraphenzeichen schwebt“ [Im Urt. durch Farbbilder ersichtlich] - § 2 Abs. 1 Nr. 4, § 97 UrhG – Unbegründetheit: kein urheberrechtlicher Schutz der Erzeugnisse nach § 2 I Nr. 4, II UrhG – keine geschützten Werke der angewandten Kunst - amtliche Leitsätze: 1. Ob durch Künstliche Intelligenz generierte Erzeugnisse Werkcharakter i.S.d. § 2 Abs. 2 UrhG haben, hängt davon ab, inwieweit trotz des softwaregesteuerten Prozessablaufs noch menschlicher schöpferischer Einfluss ausgeübt wird. 2. Ein urheberrechtlicher Schutz ist daher denkbar infolge menschlichen Eingriffs in KI-Ergebnisse, der auch nachträglich bzw. sukzessive während des Promptings stattfinden kann und der dazu führt, dass sich im Output auch gerade die Persönlichkeit des Promptenden widerspiegelt. 3. Der menschliche Einfluss muss den resultierenden Output jedoch hinreichend objektiv und eindeutig identifizierbar prägen. Dies ist jedenfalls, aber auch erst dann der Fall, wenn die im Prompting eingeflossenen kreativen Elemente den Output derart dominieren, dass der Gegenstand insgesamt als eigene originelle Schöpfung seines Urhebers angesehen werden kann.
  • ArbG Hamburg, Beschl. v. 16.01.2024 – 24 BVGa 1-24 – freiwillige Nutzung von privaten Accounts KI-Tools wie ChatGPT mit Erlaubnis des Arbeitgebers durch Arbeitnehmer - kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 I Nr. 6 BetrVG
  • LG Berlin II, Urt. v. 1. 6.2026 - 52 O 62-26 – Duftzwillingsuche und -vergleich - Markennutzung durch KI-generierte Suchmaschinenergebnisse (verneint) –  Anfrage „nenne mir Duftzwillinge“ in Suchmaske bzw. in KI-Modus: Übersichts- bzw. Antworttexte Zusammenfassung des Begriffs „Duftzwillinge“ und Beispiele für bekannte Duftzwillinge und Marken mit Duftzwillingen - Links zu Duftzwillingsanbietern - Anfrage „Nenne mir Duftzwillinge zu“ und Eingabe eines der Markenzeichen in Suchmaske bzw. KI-Modus: Aufzählung von Anbietern von Duftzwillingen  (Markenparfums und Link zu deren Webseiten) - Einblendung bei einigen Suchanfragen in der Übersicht mit KI direkt oberhalb des Übersichtstextes unter der Überschrift „Gesponserte Produkte“ Anzeigen der Markenparfums und Parfumdupes der Antragstellerin – Prozessuales:  internationale Zuständigkeit nicht nach Art. 125 IUnionsmarkenverordnung (UMV). – Ort juristischer Personen nach Art. 63I EuGVVO [Sitz, Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung – hier Irland] – Zuständigkeit für Verletzungshandlung: im Mitgliedstaat [Werbungsausrichtung an Verbraucher oder Händler] – Unzuständigkeit für unionsweites Verbot infolge Beschränkung der Kognitionsbefugnis nach Art. 125 Abs. 5 UMV gemäß Art. 126 II UMV auf Handlungen in Deutschland (Hildebrandt/Sosnitza/Hildebrandt, 1. Aufl. 2021, UMV Art. 126 Rn. 3) – Bestimmtheit der Anträge –Unbegründetheit: keine Unterlassungsansprüche aus 1. Art. 9 II a), b) oder c), III e) UMV (keine Nutzung der Marke) sowie 2. auch aus § 8 Abs. 1, Abs. 3, Nr. 1, §§ 3, 6II Nr. 4, Nr. 6 UWG (fehlende Aktivlegitimation – kein Wettbewerbsverhältnis) - 1. fehlende „Nutzung“ der ParfümmarkenVoraussetzung für Nutzung: aktives Verhalten und unmittelbare/mittelbare Herrschaft über den Benutzungsvorgang nur gegen Dritten mit der Möglichkeit zur Beendigung und Verbotsachtung –Zulassung der Nutzung durch Kunden eines Betreibers eines Online-Marktplatzes keine Benutzung des Betreibers selbst – Schaffung der technischen Voraussetzungen für Benutzung und Vergütung kein Indiz für Selbstnutzung des Betreibers auch bei Handlung im eigenen wirtschaftlichen Interesse – zu 1.: EuGH ausführlich in Urt. v. 22. 12. 2022 – C-148/21 und C-184/21 – Louboutin, Rn. 27 ff. sowie EuGH, Urt- v. 23. 3. 2010 – C-236/08 bis C-238/08 – … France, Rn. 56 ff. – anderer Fall BGH Urt. v. 15.02.2018 – I ZR 138/ – Ortlieb I – Einsatz im Rahmen der eigenen kommerziellen Kommunikation etc. – Antragsgegnerin hier: keine Nutzung der Marken im geschäftlichen Verkehr trotz Inhalts von Werbebotschaften für Waren im Suchergebnis un Einblendung nach Suchanfrage nach konkreten Duftnachahmungen unter der Überschrift „Gesponsorte Produkte“ … konkreter Dupes und Erhalt einer Vergütung – auch dadurch nur lediglich Schaffung der technischen Voraussetzungen für die Auffindbarkeit bestimmter Webseiten und Verbesserung des Nutzererlebnisses … - zu 2. Kein Anspruch nach §§ 8 I, III Nr. 1; 3, 6 II Nr. 4, Nr. 6 UWG: Fehlende Aktivlegitimation: Parteien keine unmittelbaren oder mittelbaren Wettbewerber – Voraussetzungen für Wettbewerbsverhältnis (ausf. Darl. entspr. (BGH, Urt. v. 21. 11. 2024 – I ZR 107/23 - DFL Supercup, Rn. 28 m.w.N. – Fehlen eines konkreten unmittelbaren [Parfumvertrieb und Betreiben von Suchmaschine] sowie mittelbaren  [Förderung fremden] Wettbewerbsverhältnisses – anders BGH Urt. v. 19. 3. 2015 – I ZR 94/13 – Hotelbewertungsportal [Portalbetreiber/Verknüpfung von Hotelbewertungen mit eigenen Buchungsangeboten – fehlende Förderung durch geschäftliche Handlung i. S. d. § 2 I Nr. 1 UWG: Ausrichtung der Handlung bei objektiver Betrachtung auf Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung der Verbraucher etc. [Indiz Bestehen einer geschäftliche Beziehung] – keine geschäftliche Handlung aber bei anderen Zielen als der Beeinflussung von Verbraucherentscheidungen [nur reflexartige Auswirkung auf Absatz- oder Bezugsförderung (BGH, Urt. v. 9. 9- 2021 – I ZR 90/20 – Influencer, Rn. 30 f.)].
  • LG Berlin, Urt. v. 20.08.2025 - 2 O 202-24 – KI-generierte Stimme – bekannter Schauspieler etc. – Verwendung durch Betreiber eines Online-Shops: Videos –auf YouTube-Kanal – Anspruch des Kägers (Schauspieler etc.) nach §§ 812 I S. 1 Fall2, 818 II BGB: ungerechtfertigter Eingriff ohne Rechtsgrund (auch nicht analog §§ 22, 23 KUG - Auszug: „allgemeine[s] Persönlichkeitsrecht umfasst auch das Recht an der eigenen Stimme, auch wenn es - anders als der Bildnisschutz gemäß §§ 22 ff. KUG - spezialgesetzlich nicht geregelt ist. Die Intensität der Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung steht der durch Bild und Namensverwendung bei der Verwendung einer bekannten Stimme zu Werbezwecken in nichts nach (OLG Hamburg, Beschl. v. 8. 5. 1989 – 3 W 45/89: Nachahmung der Stimme eines verstorbenen Komikers…“ – Anspruch auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr von 4.000 € für die Nutzung der Stimme (2 Videoclips a`2000 €) – schwerer Eingriff dient Eingriff hier geschäftlichen Interessen des Beklagten (Steigerung von Klickzahlen und des Umsatzes ohne Einwilligung in Nutzung und möglichem Eindruck der Identifikation des Kläger mit Videos und Waren etc. – möglicher Ansehensverlust durch Produkte wie "woke zero"-T-Shirtsfehlende Kennzeichnung als KI-generierte Stimme  - keine Deckung durch Meinungs- oder Kunstfreiheit der Art 5 I, III GG gedeckt – Überwiegen des Interesses des Klägers am Recht an seiner Stimme – auch unberechtigte Verarbeitung personenbezogener Daten i.S.d. Art. 6 I DS-GVO infolge Fehlens der Einwilligung oder eines gesetzlicher Erlaubnistatbestandes (Art I b) - f) DS-GVO [Überwiegen der Interessen bzw. Interessenabwägung) – ferner keine Privilegierung zu künstlerischen oder journalistischen Zwecken gemäß Art. 85 DS-GVO – Kostenentscheidung
  • LG Frankfurt Beschl. v. 25.9.2025 – 2-13 S 56-24 – Streitwertbeschluss in WEG-Streit- gefälschte BGH-Zitate durch Anwalt – ungeprüfte Übernahme von „Chatbot – Halluzinationen“ - Angabe nichtexistenter Entscheidungsdaten und Aktenzeichen - Grundpflichten anwaltlicher Tätigkeit: Verstoß durch Erfindung von Entscheidungsfundstellen oder durch ungeprüfte Übernahme von von Chatbot vorgeschlagenen Textquellen in einen Schriftsatz - Auszug: „Die Unzuverlässigkeit juristischer Aussagen derartiger Systeme muss einem Rechtsanwalt bekannt sein (vgl. nur Herrlein/Gelück NZM 2023, 513; 2023, 737; Conrads/Schweitzer NJW 2023, 2809; 2025, 2888). Die Rechtspflege leidet schweren Schaden, wenn der Rechtsanwalt bei den zitierten Entscheidungen nicht bei der Wahrheit bleibt und das Gericht den derartigen Ausführungen nicht vertrauen kann (vgl. (Henssler/Prütting/Henssler, 6. Aufl. 2024, BRAO § 43a Rn.187, 190).“ – zum Streitwert in WEG Sachen BGH, Beschluss vom 17.11.2016 - V ZR 86/16
  • LG Hamburg, Urt. v. 27.8.2024 – 310 O 227-23 – Fotografie – Vervielfältigung – UrhG – Berechtigung des Eingriffs (zur Vervielfältigung etc.) nach § 60d UrhG – Begriff der Wissenschaftliche Forschung – Betroffenheit eines kostenfreien Dataset für Bild-Text-mit Hyperlinks zu abrufbaren Bildern bzw. Bilddateien sowie weitere Informationen zu den entsprechenden Bildern (u. a. eine Bildbeschreibung (auch Alternativtext genannt) mit Auskunft über den Inhalt des Bildes in Textform - Datensatz 5,85 Milliarden entsprechende Bild-Text-Paare – Nutzungsmöglichkeit des Datensatzes für das Trainieren sog. generativer Künstlicher Intelligenz – Klagabweisung: Vervielfältigung der Fotografie durch Beklagte zwar Eingriff in Verwertungsrecht des Klägers - Deckung des Eingriffs durch Schrankenregelung des § 60d UrhG (Kulturerbe-Einrichtungen nach § 60d UrhG - Vervielfältigungen für Text und Data Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung durch Forschungsorganisationen) – keine Notwendigkeit einer abschließenden Beurteilung über ergänzende Berufung der Beklagten auf die Schrankenregelung des § 44b UrhG
  • LG München I, Ur. v. 11.11.2025 - 42 O 14139-24 – Liedtexte -  Haftung des Betreibers generativer KI-Modelle für Urheberrechtsverletzungen bei Memorisierung  (Auswendiglernen von Trainingsdaten) und  exakte Output-Reproduzierung - Vervielfältigung nach § 16 UrhG und öffentliches Zugänglichmachungen nach § 19a UrhG – Nichteingreifen der Schranke des § 44b UrhG (dauerhafte Speicherung etc.) – Verantwortlichkeit (Betreiber OpenAI der Sprachmodelle und Memorisierung - keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch fehlerhafte Zuschreibung veränderter Texte – betroffene Liedtexte: „Atemlos" von Kristina Bach, „Über den Wolken" von Reinhard Mey, „Männer" von Herbert Grönemeyer, „Wie schön, dass du geboren bist" von Rolf Zuckowski.
  • LG München I, Urt. v. 28.5.2026 – 26 O 869-26 - Betrugsmaschen oder unseriöse Geschäftspraktiken EC: Unterlassungsklage [einstw. Vfg.] - Prozessuales: Zuständigkeit nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO für Verletzungen des Persönlichkeitsrechts nat. u. jur. Person sie von einer natürlichen oder einer juristischen Person geltend gemacht werden (BGH Urt. v. 14.01.2020 – VI ZR 495/18 – Rz. 13) Anwendung deutschen Recht nach Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB (nicht DSGVO bei jur. Personen [vgl. Art. 1 I DSGVO]) – nicht nach KIVO nur Möglichkeit der Beschwerde bei Marktüberwachungsbehörde und zusätzlichen bereits in nationalen Rechtenvorgesehenen Rechtsbehelfen) - Anwendung deutschen Recht nach Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB (nicht DSGVO bei jur. Personen [vgl. Art. 1 I DSGVO]) – nach KIVO nur Möglichkeit der Beschwerde bei Marktüberwachungsbehörde und zusätzlichen bereits in nationalen Rechtenvorgesehenen Rechtsbehelfen) - Ansprüche aus außervertraglichen Schuldverhältnissen wegen der Verletzung von Persönlichkeitsrechten wie hier aus §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB etc. nach der KIVO ausdrücklich ausgenommen - bei grenzübergreifenden Rechtsstreitigkeiten anzuwendendes Recht nach Art. 40 EGBGB (Anwendung des Rechts entsprechend Eintreten des Erfolgs der Verletzungshandlung BGH v. 27.02.2018 – Az. VI ZR 489/16 – Rz. 21 ff.) - Begründetheit: §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG (überwiegend) – Haftung der Betreiberin einer Suchmaschine als Störerin – Zurechnung der Suchergebnisse als eigene Inhalte der Betreiberin - keine Verdrängung deutschen Rechts durch Art. 6, 16 ff. der DAS (Unberührtheit zivilrechtlicher Ansprüche) -  Begründetheit: „Ergebnisse mit KI “ keine bloße Anzeige von Suchergebnissen, sondern eigene, zurechenbare Inhalte – Abstellung bei Betreibern von Suchmaschinen auf reines Auffindbarmachen von Suchergebnissen durch Verlinkungen  oder ob Zueignungmachung der Inhalte durch  Betreiber (BGH v. 27.02.2018 – VI ZR 489/16 – Rz. 28: „Von einem Zu-Eigen-Machen ist auszugehen, wenn der in Anspruch Genommene nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die auf seiner Internetseite veröffentlichten Inhalte übernommen hat, was aus Sicht eines verständigen Durchschnittsnutzers auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände zu beurteilen ist “, wobei allerdings „bei der Annahme einer Identifikation mit den fremden Inhalten grundsätzlich Zurückhaltung geboten “ ist (BGH a.a.O. m.w.N.) - „Übersicht mit KI “ als eigene den Nutzenden angebotene Äußerung - Zurechnung auch i. S. v. Art. 3 Nr. 3 KI-VO - keine Prüfpflichten mit Gefährdung oder  unverhältnismäßige Erschwerung des Betrieb von Suchmaschinen – ernstliche Infragestellung der Existenz von Suchmaschinen als Geschäftsmodell durch allgemeine Kontrollpflicht“ (BGH v. 27.2.2018 – VI ZR 489/16 – Rz. 34 m.w.N.) - Suchmaschinenbetreiber regelmäßig ohne rechtliches Verhältnis zu den eigentlichen Verfassern der nachgewiesenen Inhalte: deshalb Unmöglichkeit der Ermittlung und Bewertung des Sachverhalts mangels Kontakts zu den Verantwortlichen der einzelnen Internetseiten – erst spezifische Verhaltenspflichten durch Kenntnis nach einem konkreten Hinweis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung (BGH a.a.O., Rz. 35 f. m.w.N.). - Zurechnung der „Übersicht mit KI“ als eigenständig generierte Äußerung wegen Gewichtung der Suchergebnisse und Auswertung der Inhalte und Formulierung einer eigenen Antwort (nicht Frage) und eigenes Angebot für Nutzer – keine Erkennbarkeit fehlender Übernahme nach außen (ausf. Darl.) – Pflicht zum Tätigwerden nicht erst nach Hinweis der Betroffenen und nur bei offenkundiger Rechtsverletzung - KIgenerierte Übersicht eigenständige Gewichtung und Darstellung der Inhalte nach eigenen, nicht von Dritten, sondern von der Verfügungsbeklagten als Anbieterin beeinflussbaren Algorithmen und nicht mehr Inhalte Dritter (ohne Kontakt), - keine Berufung auf Haftungsprivilegierung nach Art. 6 I DAS (keine Tätigkeit als  Hostprovider) - keine Haftungsprivilegierung für Suchmaschinenbetreiber im Sinne eines „Notice-andta – kedown-Verfahrens“ – Deutung der Aussagen: Äußerungstyp „Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung (ausführl. Abgrenzung) – Einordnung der Behauptungen entweder als Tatsachen oder Meinungsäußerungen: „Betrugsmaschen oder unseriöse Geschäftspraktiken begehen, dafür bekannt sein oder es würde Hinweise auf solche geben “ [unzulässige Meinungsäußerung] - Behauptung „mit den Unternehmen…“ (unwahre Tatsachenbehauptung) – Äußerung: „Kunden in 'Abo-Fallen' locken, also Kunden unwissentlich kostenpflichtige Abonnements abschließen lassen “ (Meinungsäußerung) - Äußerung, sie würden sich „auf nicht stattgefundene Telefonate berufen oder nach solchen Telefonaten unerwartet Leistungen wie 'Firmeneinträge' oder 'Premium Gold Pakete' in Rechnung stellen “.(Tatsachenbehauptung) – Äußerungen: „Kunden auch nach bereits erfolgter Zahlung weiterhin zur Zahlung auffordern “, - „oft Namen und URLs wechseln oder unter verschiedenen Namen agieren, um eine Zuordnung zu erschweren “ - „bezahlte digitale Inhalte nicht freischalten “ -  „telefonisch nicht erreichbar und würde [n]schriftliche Anfragen ignorieren“ (Tatsachenbehauptungen) – keine Ansprüche i. Ü. wegen Äußerung, sie würden „mit dem ... zusammenarbeiten “(nicht ansehensbeeinträchtigend etc.) sowie der Äußerung, sie würden „auf unseriöse Weise Abonnements verkaufen und Inkasso betreiben “ – (nicht enthalten) – Kostenentscheidung (Ast.: 10 %, AG:80 %)
  • OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.04.2026- I-20 W 2-26 – Lichtbildwerk (Unterwasserfoto von Hund) – Vorlage für KI-generiertes Bild – Werkcharakter – Urheberrecht – Klagabweisung: - Auszug: „Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Antragstellerin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Jedenfalls im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht den Antrag zurückgewiesen, weil die angegriffene Abbildung das Urheberrecht der Antragstellerin nicht verletzt. 24 Zwar stellt die angegriffene Abbildung schon deshalb keine freie Bearbeitung des Lichtbildwerkes der Antragstellerin dar, weil nach dem klaren Wortlaut des § 23 Abs. 1 S. 2 UrhG nur ein neues Werk eine freie Bearbeitung darstellen kann. Bei KI-generierten Erzeugnissen kann ein Werk im Sinne einer persönlichen geistigen Schöpfung nur dann vorliegen, wenn trotz des softwaregesteuerten Prozessablaufs das Erzeugnis das Ergebnis kreativer Entscheidungen des menschlichen Nutzers ist. Dafür ist vorliegend aber nichts ersichtlich (dazu II. 1.). 25 Die angegriffene Abbildung stellt sich aber nicht als Vervielfältigung des Lichtbildwerkes der Antragstellerin dar, weil sie dessen den Urheberechtsschutz begründenden eigenpersönlichen Merkmale gerade nicht übernimmt und das Motiv als nicht auf einer persönlichen kreativen Entscheidung der Lichtbildnerin beruhend nicht am Schutz teilhat (dazu II. 2). 26 Aus dem gleichen Grund ist auch das Leistungsschutzrecht der Antragstellerin als Lichtbildnerin nach § 72 UrhG nicht verletzt (dazu II. 3.).“ – Hinweis des Senats auf EuGH Urt. v. vom 4.12.2025 - C-580/23, C-795/23 - „Mio und konektra“ - GRUR 2026, 72 – Bemerkung: Im Ergebnis wie LG Düsseldorf, Urt. v. 22.12.2025 - 12 O 282/25.
  • OLG Hamburg, Urt. v. 10.12.2025 – U 104-24 - Fotografie –Vervielfältigung – Achtung BGH –Verhandlungstermin: 3.3.2026 - I ZR 281/25 (Erstellen eines Datensatzes für KI-Training) – OLG Hamburg - Bestätigung des LG Hamburg, Urt. v. 27.09.2024 – 310 O 227-23 - Fotografie – Vervielfältigung – Eingreifen der allgemeine TDM-Schranke des § 44b UrhG und der Forschungsschranke des § 60d UrhG – abweichend vom LG Hamburg hinsichtlich der Maschinenlesbarkeit des in natürlicher Sprache formulierten Nutzungsvorbehalts für den maßgeblichen Zeitpunkt 2021 - LG Hamburg, Urt. v. 27.09.2024 – 310 O 227-23 - Fotografie – Vervielfältigung - LG Hamburg, Urt. v. 27.8.2024 – 310 O 227-23 – Fotografie – Vervielfältigung – UrhG – Berechtigung des Eingriffs (zur Vervielfältigung etc.) nach § 60d UrhG – Begriff der Wissenschaftliche Forschung – Betroffenheit eines kostenfreien Dataset für Bild-Text-mit Hyperlinks zu abrufbaren Bildern bzw. Bilddateien sowie weitere Informationen zu den entsprechenden Bildern (u. a. eine Bildbeschreibung (auch Alternativtext genannt) mit Auskunft über den Inhalt des Bildes in Textform - Datensatz 5,85 Milliarden entsprechende Bild-Text-Paare – Nutzungsmöglichkeit des Datensatzes für das Trainieren sog. generativer Künstlicher Intelligenz – Klagabweisung: Vervielfältigung der Fotografie durch Beklagte zwar Eingriff in Verwertungsrecht des Klägers - Deckung des Eingriffs durch Schrankenregelung des § 60d UrhG (Kulturerbe-Einrichtungen nach § 60d UrhG - Vervielfältigungen für Text und Data Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung durch Forschungsorganisationen) – keine Notwendigkeit einer abschließenden Beurteilung über ergänzende Berufung der Beklagten auf die Schrankenregelung des § 44b UrhG
  • OLG Hamm, Urt. v. 12.5.2026 - 4 UKl 3-25 – Facharzttitel ohne Facharztzulassung – Werbung auf Webseite und implementieren Chatbot u. a. mit Facharzt – Frage an Chatbot : „Sind A und B Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie?“ - Antwort:: „Ja, A und B sind Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie. Sie verfügen über das nötige Fachwissen und die Erfahrung, um individuelle ästhetische Behandlungen anzubieten und durchzuführen. Möchten Sie einen Termin vereinbaren?“ - nachfolgende Frage „Welchen Facharzttitel haben die beiden?“ – Antwort des Chatbot: „Die beiden Fachärzte bei C sind Dr. A und Dr. B. Sie sind beide Fachärzte für ästhetische Medizin. Möchten Sie einen Termin vereinbaren?“ - Begründetheit: Unterlassungsansprüche wegen unzulässiger unlauterer - geschäftlicher Handlungen nach § 5 I, II 2 Hs. 2 Nr. 3 UWG - Antworten und Angaben des Chatbots: „Verhalten“ bzw. geschäftliche Handlungen der Beklagten bzw. „menschliche Verhaltensweisen“ einschließlich des Einsatzes technischen Mittel i. S. d. § 2 INr. 2 UWG (z. B Computergramm (vgl. BGH, Urt. v. 9.9.2021 - I ZR 113/20 – Vertragsdokumentengenerator, Rn. 23-26) – Verantwortlichkeit für Antworten mittels Chatbots (kein autonomes, ungesteuertes und unkontrolliertes KI-System) - hinreichende Steuerungsgewalt der Beklagten - wettbewerbliche Sorgfaltspflicht [Begrenzung der Gefahr im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren – Verletzung durch KI-Chatbot - Haftung der Beklagten für  von begangenen Wettbewerbsverstoß - .wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht (Sorgfaltspflicht) u. a. Prüfungs-, Überwachungs- und Eingreifpflichten –mögliche und zumutbare Gefahrabwendungsmaßnahmen - Störer i. S. v. § 1004 BGB: jeder Herbeiführer der Störung – Verantwortlichkeit des Störers – Pflicht zur Unterbindung der beanstandeten Angaben – Einstehemüssen der Beklagten und der Beauftragten für Programmierung und Einsatz des Chatbots Beantwortung der Frage – Irreführung. -  Facharztbegriff: geschäftliche Relevanz – Indizierung der Wiederholungsgefahr durch Verletzungshandlung kein für Wegfall, Fehlen der regelmäßig erforderlichen strafbewehrte Unterlassungserklärung - Unterlassungsansprüche im geltend gemachten Umfang [ausf. Darl.]- berechtigter Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten (260,00 Euro aus § 5 UKlaG i. V. m. § 13 III UWG) – rechtskräftige Entscheidung
  • OLG Köln, Beschl. v. 23.05.2025 - UKI 2-25 -  Datenschutz und KI-Training: Meta öffentliche Nutzerdaten von Facebook und Instagram – Verwendungsrecht und Bedingungen für das Training des Sprachmodells LLaMA bei Bestehen einer Widerspruchsmöglichkeit – vgl. KI EuGH 2026 EuGH Meta 2026 EuGH, Urt. v. 12.5.2026 – C-797-23 – Meta - Geistiges Eigentum – Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – Richtlinie (EU) 2019/790 – Art. 15 – Schutz von Presseveröffentlichungen im Hinblick auf Online-Nutzungen – nationale Regelung, die für Presseverlage einen Anspruch auf einen ‚gerechten Ausgleich‘ vorsieht – Anbietern von Diensten der Informationsgesellschaft auferlegte Verpflichtungen – einer unabhängigen Verwaltungsbehörde übertragene Befugnisse – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 16 – Unternehmerische Freiheit – Einschränkung der Ausübung dieser Freiheit – Art. 52 Abs. 1 – Rechtfertigung – Abwägung zwischen dieser Freiheit und anderen Grundrechten – Art. 11 Abs. 2 – Freiheit und Pluralität der Medien – Art. 17 Abs. 2 – Schutz des geistigen Eigentums  - Urteilstenor: Art. 15 der Richtlinie (EU) 2019/790 … vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt sowie die Art. 16 und 52 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die für Presseverlage einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung als Gegenleistung für die den Anbietern von Diensten der Informationsgesellschaft erteilte Erlaubnis zur Nutzung ihrer Veröffentlichungen vorsieht, den Anbietern, die solche Veröffentlichungen nutzen oder nutzen wollen, die Verpflichtung auferlegt, Verhandlungen mit diesen Verlagen aufzunehmen, die Sichtbarkeit ihrer Inhalte in den Suchergebnissen während der Verhandlungen nicht einzuschränken und den Verlagen und einer Behörde die Informationen zur Verfügung zu stellen, die für die Festsetzung des Betrags einer solchen angemessenen Vergütung erforderlich sind, und diese Behörde ermächtigt, die Referenzkriterien für die Bestimmung dieser Vergütung festzulegen und, falls zwischen den Parteien keine Einigung erzielt wird, ihren Betrag festzusetzen, die Einhaltung der Informationspicht der Anbieter zu überwachen und im Fall der Nichteinhaltung dieser Verpflichtung Geldbußen gegen sie zu verhängen, sofern diese Regelung den Presseverlagen nicht die Möglichkeit nimmt, eine solche Erlaubnis zu verweigern oder unentgeltlich zu erteilen, die Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft nicht zu einer Zahlung verpflichtet, die in keinem Zusammenhang mit der Nutzung solcher Presseveröffentlichungen steht, und die Verpflichtungen und etwaigen Sanktionen, die diesen Anbietern auferlegt werden, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren.

VG München, Beschluss vom 28.11.2023 - M 3 E 23.4371 - Ausschlusses eines Bewerbers vom Masterstudium an der Technischen Universität München (TUM) wegen Verdachts auf Einsatz künstlicher Intelligenz (KI). – Ablehnung des Antrags auf vorläufige Zulassung - softwaregestützte Plagiatsprüfung der Uni 45-prozentige Wahrscheinlichkeit für eine KI-Genese des Textes; detaillierte Bewertung durch Fachprüfer, signifikante strukturelle Anomalien, ungewöhnliche Inhaltsdichte,auffällige Fehlerfreiheit – charakteristisehe Merkmale einer wie bei maschinell generierte Texte – keine eigenständige menschliche Verfassung 4.2. KI – Urteile – Stichworte A-Z - Kurzfassungen - 2025 – 2026 

  • Anwalt –Chatbot-Nutzung Überprüfungspflicht - LG Frankfurt Beschl. v. 25.9.2025 – 2-13 S 56-24 – Streitwertbeschluss in WEG-Streit- gefälschte BGH-Zitate durch Anwalt – ungeprüfte Übernahme von „Chatbot – Halluzinationen“ - Angabe nichtexistenter Entscheidungsdaten und Aktenzeichen - Grundpflichten anwaltlicher Tätigkeit: Verstoß durch Erfindung von Entscheidungsfundstellen oder durch ungeprüfte Übernahme von von Chatbot vorgeschlagenen Textquellen in einen Schriftsatz - Auszug: „Die Unzuverlässigkeit juristischer Aussagen derartiger Systeme muss einem Rechtsanwalt bekannt sein (vgl. nur Herrlein/Gelück NZM 2023, 513; 2023, 737; Conrads/Schweitzer NJW 2023, 2809; 2025, 2888). Die Rechtspflege leidet schweren Schaden, wenn der Rechtsanwalt bei den zitierten Entscheidungen nicht bei der Wahrheit bleibt und das Gericht den derartigen Ausführungen nicht vertrauen kann (vgl. (Henssler/Prütting/Henssler, 6. Aufl. 2024, BRAO § 43a Rn.187, 190).“ – zum Streitwert in WEG Sachen BGH, Beschluss vom 17.11.2016 - V ZR 86/16
  • Arbeitsrecht Nutzung privater Accounts – Mitestimmungsrecht - ArbG Hamburg, Beschl. v. 16.01.2024 – 24 BVGa 1-24 – freiwillige Nutzung von privaten Accounts KI-Tools wie ChatGPT mit Erlaubnis des Arbeitgebers durch Arbeitnehmer - kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 I Nr. 6 BetrVG
  • Ausschluss eines Bewerbers vom Masterstudium - softwaregestützte Plagiatsprüfung - VG München, Beschluss vom 28.11.2023 - M 3 E 23.4371 - Ausschluss eines Bewerbers vom Masterstudium an der Technischen Universität München (TUM) wegen Verdachts auf Einsatz künstlicher Intelligenz (KI). – Ablehnung des Antrags auf vorläufige Zulassung - softwaregestützte Plagiatsprüfung der Uni 45-prozentige Wahrscheinlichkeit für eine KI-Genese des Textes; detaillierte Bewertung durch Fachprüfer, signifikante strukturelle Anomalien, ungewöhnliche Inhaltsdichte,auffällige Fehlerfreiheit – charakteristisehe Merkmale einer wie bei maschinell generierte Texte – keine eigenständige menschliche Verfassung
  • Behauptungen (unzulässig) - Betrugsmaschinen – unseriöse Geschäftspraktiken - LG München I, Urt. v. 28.5.2026 – 26 O 869-26 - Betrugsmaschen oder unseriöse Geschäftspraktiken EC: Unterlassungsklage [einstw. Vfg.] - Prozessuales: Zuständigkeit nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO für Verletzungen des Persönlichkeitsrechts nat. u. jur. Person sie von einer natürlichen oder einer juristischen Person geltend gemacht werden (BGH Urt. v. 14.01.2020 – VI ZR 495/18 – Rz. 13) Anwendung deutschen Recht nach Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB (nicht DSGVO bei jur. Personen [vgl. Art. 1 I DSGVO]) – nicht nach KIVO nur Möglichkeit der Beschwerde bei Marktüberwachungsbehörde und zusätzlichen bereits in nationalen Rechtenvorgesehenen Rechtsbehelfen) - Anwendung deutschen Recht nach Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB (nicht DSGVO bei jur. Personen [vgl. Art. 1 I DSGVO]) – nach KIVO nur Möglichkeit der Beschwerde bei Marktüberwachungsbehörde und zusätzlichen bereits in nationalen Rechtenvorgesehenen Rechtsbehelfen) - Ansprüche aus außervertraglichen Schuldverhältnissen wegen der Verletzung von Persönlichkeitsrechten wie hier aus §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB etc. nach der KIVO ausdrücklich ausgenommen - bei grenzübergreifenden Rechtsstreitigkeiten anzuwendendes Recht nach Art. 40 EGBGB (Anwendung des Rechts entsprechend Eintreten des Erfolgs der Verletzungshandlung BGH v. 27.02.2018 – Az. VI ZR 489/16 – Rz. 21 ff.) - Begründetheit: §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG (überwiegend) – Haftung der Betreiberin einer Suchmaschine als Störerin – Zurechnung der Suchergebnisse als eigene Inhalte der Betreiberin - keine Verdrängung deutschen Rechts durch Art. 6, 16 ff. der DAS (Unberührtheit zivilrechtlicher Ansprüche) -  Begründetheit: „Ergebnisse mit KI “ keine bloße Anzeige von Suchergebnissen, sondern eigene, zurechenbare Inhalte – Abstellung bei Betreibern von Suchmaschinen auf reines Auffindbarmachen von Suchergebnissen durch Verlinkungen  oder ob Zueignungmachung der Inhalte durch  Betreiber (BGH v. 27.02.2018 – VI ZR 489/16 – Rz. 28: „Von einem Zu-Eigen-Machen ist auszugehen, wenn der in Anspruch Genommene nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die auf seiner Internetseite veröffentlichten Inhalte übernommen hat, was aus Sicht eines verständigen Durchschnittsnutzers auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände zu beurteilen ist “, wobei allerdings „bei der Annahme einer Identifikation mit den fremden Inhalten grundsätzlich Zurückhaltung geboten “ ist (BGH a.a.O. m.w.N.) - „Übersicht mit KI “ als eigene den Nutzenden angebotene Äußerung - Zurechnung auch i. S. v. Art. 3 Nr. 3 KI-VO - keine Prüfpflichten mit Gefährdung oder  unverhältnismäßige Erschwerung des Betrieb von Suchmaschinen – ernstliche Infragestellung der Existenz von Suchmaschinen als Geschäftsmodell durch allgemeine Kontrollpflicht“ (BGH v. 27.2.2018 – VI ZR 489/16 – Rz. 34 m.w.N.) - Suchmaschinenbetreiber regelmäßig ohne rechtliches Verhältnis zu den eigentlichen Verfassern der nachgewiesenen Inhalte: deshalb Unmöglichkeit der Ermittlung und Bewertung des Sachverhalts mangels Kontakts zu den Verantwortlichen der einzelnen Internetseiten – erst spezifische Verhaltenspflichten durch Kenntnis nach einem konkreten Hinweis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung (BGH a.a.O., Rz. 35 f. m.w.N.). - Zurechnung der „Übersicht mit KI“ als eigenständig generierte Äußerung wegen Gewichtung der Suchergebnisse und Auswertung der Inhalte und Formulierung einer eigenen Antwort (nicht Frage) und eigenes Angebot für Nutzer – keine Erkennbarkeit fehlender Übernahme nach außen (ausf. Darl.) – Pflicht zum Tätigwerden nicht erst nach Hinweis der Betroffenen und nur bei offenkundiger Rechtsverletzung - KIgenerierte Übersicht eigenständige Gewichtung und Darstellung der Inhalte nach eigenen, nicht von Dritten, sondern von der Verfügungsbeklagten als Anbieterin beeinflussbaren Algorithmen und nicht mehr Inhalte Dritter (ohne Kontakt), - keine Berufung auf Haftungsprivilegierung nach Art. 6 I DAS (keine Tätigkeit als  Hostprovider) - keine Haftungsprivilegierung für Suchmaschinenbetreiber im Sinne eines „Notice-andta – kedown-Verfahrens“ – Deutung der Aussagen: Äußerungstyp „Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung (ausführl. Abgrenzung) – Einordnung der Behauptungen entweder als Tatsachen oder Meinungsäußerungen: „Betrugsmaschen oder unseriöse Geschäftspraktiken begehen, dafür bekannt sein oder es würde Hinweise auf solche geben “ [unzulässige Meinungsäußerung] - Behauptung „mit den Unternehmen…“ (unwahre Tatsachenbehauptung) – Äußerung: „Kunden in 'Abo-Fallen' locken, also Kunden unwissentlich kostenpflichtige Abonnements abschließen lassen “ (Meinungsäußerung) - Äußerung, sie würden sich „auf nicht stattgefundene Telefonate berufen oder nach solchen Telefonaten unerwartet Leistungen wie 'Firmeneinträge' oder 'Premium Gold Pakete' in Rechnung stellen “.(Tatsachenbehauptung) – Äußerungen: „Kunden auch nach bereits erfolgter Zahlung weiterhin zur Zahlung auffordern “, - „oft Namen und URLs wechseln oder unter verschiedenen Namen agieren, um eine Zuordnung zu erschweren “ - „bezahlte digitale Inhalte nicht freischalten “ -  „telefonisch nicht erreichbar und würde [n]schriftliche Anfragen ignorieren“ (Tatsachenbehauptungen) – keine Ansprüche i. Ü. wegen Äußerung, sie würden „mit dem ... zusammenarbeiten “(nicht ansehensbeeinträchtigend etc.) sowie der Äußerung, sie würden „auf unseriöse Weise Abonnements verkaufen und Inkasso betreiben “ – (nicht enthalten) – Kostenentscheidung (Ast.: 10 %, AG:80 %)
  • Datenschutz und KI-Training: Meta - OLG Köln, Beschl. v. 23.05.2025 - UKI 2-25 -  Datenschutz und KI-Training: Meta öffentliche Nutzerdaten von Facebook und Instagram – Verwendungsrecht und Bedingungen für das Training des Sprachmodells LLaMA bei Bestehen einer Widerspruchsmöglichkeit
  • Facharzttitel ohne Facharztzulassung - Werbung auf Webseite und implementieren Chatbot - OLG Hamm, Urt. v. 12.5.2026 - 4 UKl 3-25 – Facharzttitel ohne Facharztzulassung – Werbung auf Webseite und implementieren Chatbot u. a. mit Facharzt – Frage an Chatbot : „Sind A und B Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie?“ - Antwort:: „Ja, A und B sind Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie. Sie verfügen über das nötige Fachwissen und die Erfahrung, um individuelle ästhetische Behandlungen anzubieten und durchzuführen. Möchten Sie einen Termin vereinbaren?“ - nachfolgende Frage „Welchen Facharzttitel haben die beiden?“ – Antwort des Chatbot: „Die beiden Fachärzte bei C sind Dr. A und Dr. B. Sie sind beide Fachärzte für ästhetische Medizin. Möchten Sie einen Termin vereinbaren?“ - Begründetheit: Unterlassungsansprüche wegen unzulässiger unlauterer - geschäftlicher Handlungen nach § 5 I, II 2 Hs. 2 Nr. 3 UWG - Antworten und Angaben des Chatbots: „Verhalten“ bzw. geschäftliche Handlungen der Beklagten bzw. „menschliche Verhaltensweisen“ einschließlich des Einsatzes technischen Mittel i. S. d. § 2 INr. 2 UWG (z. B Computergramm (vgl. BGH, Urt. v. 9.9.2021 - I ZR 113/20 – Vertragsdokumentengenerator, Rn. 23-26) – Verantwortlichkeit für Antworten mittels Chatbots (kein autonomes, ungesteuertes und unkontrolliertes KI-System) - hinreichende Steuerungsgewalt der Beklagten - wettbewerbliche Sorgfaltspflicht [Begrenzung der Gefahr im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren – Verletzung durch KI-Chatbot - Haftung der Beklagten für  von begangenen Wettbewerbsverstoß - .wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht (Sorgfaltspflicht) u. a. Prüfungs-, Überwachungs- und Eingreifpflichten –mögliche und zumutbare Gefahrabwendungsmaßnahmen - Störer i. S. v. § 1004 BGB: jeder Herbeiführer der Störung – Verantwortlichkeit des Störers – Pflicht zur Unterbindung der beanstandeten Angaben – Einstehemüssen der Beklagten und der Beauftragten für Programmierung und Einsatz des Chatbots Beantwortung der Frage – Irreführung. -  Facharztbegriff: geschäftliche Relevanz – Indizierung der Wiederholungsgefahr durch Verletzungshandlung kein für Wegfall, Fehlen der regelmäßig erforderlichen strafbewehrte Unterlassungserklärung - Unterlassungsansprüche im geltend gemachten Umfang [ausf. Darl.]- berechtigter Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten (260,00 Euro aus § 5 UKlaG i. V. m. § 13 III UWG) – rechtskräftige Entscheidung
  • Fotografie – Vervielfältigung – UrhG – berechtiger Eingriff nach § 60d UrhG (wissenschaftliche Forschung) - LG Hamburg, Urt. v. 27.8.2024 – 310 O 227-23 – Fotografie – Vervielfältigung – UrhG – Berechtigung des Eingriffs (zur Vervielfältigung etc.) nach § 60d UrhG – Begriff der Wissenschaftliche Forschung – Betroffenheit eines kostenfreien Dataset für Bild-Text-mit Hyperlinks zu abrufbaren Bildern bzw. Bilddateien sowie weitere Informationen zu den entsprechenden Bildern (u. a. eine Bildbeschreibung (auch Alternativtext genannt) mit Auskunft über den Inhalt des Bildes in Textform - Datensatz 5,85 Milliarden entsprechende Bild-Text-Paare – Nutzungsmöglichkeit des Datensatzes für das Trainieren sog. generativer Künstlicher Intelligenz – Klagabweisung: Vervielfältigung der Fotografie durch Beklagte zwar Eingriff in Verwertungsrecht des Klägers - Deckung des Eingriffs durch Schrankenregelung des § 60d UrhG (Kulturerbe-Einrichtungen nach § 60d UrhG - Vervielfältigungen für Text und Data Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung durch Forschungsorganisationen) – keine Notwendigkeit einer abschließenden Beurteilung über ergänzende Berufung der Beklagten auf die Schrankenregelung des § 44b UrhG
  • Fotografie – Vervielfältigung - UrhG – Berechtigung des Eingriffs zur Vervielfältigung etc. nach § 60d UrhG – wissenschaftliche Forschung - OLG Hamburg, Urt. v. 10.12.2025 – U 104-24 - Fotografie –Vervielfältigung – Achtung BGH –Verhandlungstermin: 3.3.2026 - I ZR 281/25 (Erstellen eines Datensatzes für KI-Training) – OLG Hamburg - Bestätigung des LG Hamburg, Urt. v. 27.09.2024 – 310 O 227-23 - Fotografie – Vervielfältigung – Eingreifen der allgemeinen TDM-Schranke des § 44b UrhG und der Forschungsschranke des § 60d UrhG – abweichend vom LG Hamburg hinsichtlich der Maschinenlesbarkeit des in natürlicher Sprache formulierten Nutzungsvorbehalts für den maßgeblichen Zeitpunkt 2021 - LG Hamburg, Urt. v. 27.8.2024 – 310 O 227-23 – Fotografie – Vervielfältigung – UrhG – Berechtigung des Eingriffs (zur Vervielfältigung etc.) nach § 60d UrhG – Begriff der Wissenschaftliche Forschung – Betroffenheit eines kostenfreien Dataset für Bild-Text-mit Hyperlinks zu abrufbaren Bildern bzw. Bilddateien sowie weitere Informationen zu den entsprechenden Bildern (u. a. eine Bildbeschreibung (auch Alternativtext genannt) mit Auskunft über den Inhalt des Bildes in Textform - Datensatz 5,85 Milliarden entsprechende Bild-Text-Paare – Nutzungsmöglichkeit des Datensatzes für das Trainieren sog. generativer Künstlicher Intelligenz – Klagabweisung: Vervielfältigung der Fotografie durch Beklagte zwar Eingriff in Verwertungsrecht des Klägers - Deckung des Eingriffs durch Schrankenregelung des § 60d UrhG (Kulturerbe-Einrichtungen nach § 60d UrhG - Vervielfältigungen für Text und Data Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung durch Forschungsorganisationen) – keine Notwendigkeit einer abschließenden Beurteilung über ergänzende Berufung der Beklagten auf die Schrankenregelung des § 44b UrhG
  • KI-generierte Stimme bekannten Schauspieler in Videos - LG Berlin II, Urt. v. 20.08.2025 - 2 O 202-24 – KI-generierte Stimme – bekannter Schauspieler etc. – Verwendung durch Betreiber eines Online-Shops: Videos –auf YouTube-Kanal – Anspruch des Kägers (Schauspieler etc.) . nach §§ 812 I S. 1 Fall2, 818 II BGB: ungerechtfertigter Eingriff ohne Rechtsgrund (auch nicht analog §§ 22, 23 KUG - Auszug: „allgemeine[s] Persönlichkeitsrecht umfasst auch das Recht an der eigenen Stimme, auch wenn es - anders als der Bildnisschutz gemäß §§ 22 ff. KUG - spezialgesetzlich nicht geregelt ist. Die Intensität der Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung steht der durch Bild und Namensverwendung bei der Verwendung einer bekannten Stimme zu Werbezwecken in nichts nach (OLG Hamburg, Beschl. v. 8. 5. 1989 – 3 W 45/89: Nachahmung der Stimme eines verstorbenen Komikers…“ – Anspruch auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr von 4.000 € für die Nutzung der Stimme (2 Videoclips a`2000 €) – schwerer Eingriff dient Eingriff hier geschäftlichen Interessen des Beklagten (Steigerung von Klickzahlen und des Umsatzes ohne Einwilligung in Nutzung und möglichem Eindruck der Identifikation des Kläger mit Videos und Waren etc. – möglicher Ansehensverlust durch Produkte wie "woke zero"-T-Shirts – fehlende Kennzeichnung als KI-generierte Stimme  - keine Deckung durch Meinungs- oder Kunstfreiheit der Art 5 I, III GG gedeckt – Überwiegen des Interesses des Klägers am Recht an seiner Stimme – auch unberechtigte Verarbeitung personenbezogener Daten i.S.d. Art. 6 I DS-GVO infolge Fehlens der Einwilligung oder eines gesetzlicher Erlaubnistatbestandes (Art I b) - f) DS-GVO [Überwiegen der Interessen bzw. Interessenabwägung) – ferner keine Privilegierung zu künstlerischen oder journalistischen Zwecken gemäß Art. 85 DS-GVO – Kostenentscheidung
  • Lichtbildwerk [Hund – Unterwasserfoto] – UrhR-Verletzung OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.04.2026- I-20 W 2-26 – Lichtbildwerk (Unterwasserfoto von Hund) – Vorlage für KI-generiertes Bild – Werkcharakter – Urheberrecht – Klagabweisung: - Auszug: „Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Antragstellerin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Jedenfalls im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht den Antrag zurückgewiesen, weil die angegriffene Abbildung das Urheberrecht der Antragstellerin nicht verletzt. 24 Zwar stellt die angegriffene Abbildung schon deshalb keine freie Bearbeitung des Lichtbildwerkes der Antragstellerin dar, weil nach dem klaren Wortlaut des § 23 Abs. 1 S. 2 UrhG nur ein neues Werk eine freie Bearbeitung darstellen kann. Bei KI-generierten Erzeugnissen kann ein Werk im Sinne einer persönlichen geistigen Schöpfung nur dann vorliegen, wenn trotz des softwaregesteuerten Prozessablaufs das Erzeugnis das Ergebnis kreativer Entscheidungen des menschlichen Nutzers ist. Dafür ist vorliegend aber nichts ersichtlich (dazu II. 1.). 25 Die angegriffene Abbildung stellt sich aber nicht als Vervielfältigung des Lichtbildwerkes der Antragstellerin dar, weil sie dessen den Urheberechtsschutz begründenden eigenpersönlichen Merkmale gerade nicht übernimmt und das Motiv als nicht auf einer persönlichen kreativen Entscheidung der Lichtbildnerin beruhend nicht am Schutz teilhat (dazu II. 2). 26 Aus dem gleichen Grund ist auch das Leistungsschutzrecht der Antragstellerin als Lichtbildnerin nach § 72 UrhG nicht verletzt (dazu II. 3.).“ – Hinweis des Senats auf EuGH Urt. v. vom 4.12.2025 - C-580/23, C-795/23 - „Mio und konektra“ - GRUR 2026, 72 – Bemerkung: Im Ergebnis wie LG Düsseldorf, Urt. v. 22.12.2025 - 12 O 282/25.
  • Liedtexte – Memorisierung und exakte Output-Reproduzierung - LG München I, Ur. v. 11.11.2025 - 42 O 14139-24 – Liedtexte -  Haftung des Betreibers generativer KI-Modelle für Urheberrechtsverletzungen bei Memorisierung  (Auswendiglernen von Trainingsdaten) und  exakte Output-Reproduzierung - Vervielfältigung nach § 16 UrhG und öffentliches Zugänglichmachungen nach § 19a UrhG – Nichteingreifen der Schranke des § 44b UrhG (dauerhafte Speicherung etc.) – Verantwortlichkeit (Betreiber OpenAI der Sprachmodelle und Memorisierung - keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch fehlerhafte Zuschreibung veränderter Texte – betroffene Liedtexte: „Atemlos" von Kristina Bach, „Über den Wolken" von Reinhard Mey, „Männer" von Herbert Grönemeyer, „Wie schön, dass du geboren bist" von Rolf Zuckowski.
  • Markennutzung Duftzwillingsuche - LG Berlin II, Urt. v. 1. 6.2026 - 52 O 62-26 – Duftzwillingsuche und -vergleich - Markennutzung durch KI-generierte Suchmaschinenergebnisse (verneint) –  Anfrage „nenne mir Duftzwillinge“ in Suchmaske bzw. in KI-Modus: Übersichts- bzw. Antworttexte Zusammenfassung des Begriffs „Duftzwillinge“ und Beispiele für bekannte Duftzwillinge und Marken mit Duftzwillingen - Links zu Duftzwillingsanbietern - Anfrage „Nenne mir Duftzwillinge zu“ und Eingabe eines der Markenzeichen in Suchmaske bzw. KI-Modus: Aufzählung von Anbietern von Duftzwillingen  (Markenparfums und Link zu deren Webseiten) - Einblendung bei einigen Suchanfragen in der Übersicht mit KI direkt oberhalb des Übersichtstextes unter der Überschrift „Gesponserte Produkte“ Anzeigen der Markenparfums und Parfumdupes der Antragstellerin – Prozessuales:  internationale Zuständigkeit nicht nach Art. 125 IUnionsmarkenverordnung (UMV). – Ort juristischer Personen nach Art. 63I EuGVVO [Sitz, Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung – hier Irland] – Zuständigkeit für Verletzungshandlung: im Mitgliedstaat [Werbungsausrichtung an Verbraucher oder Händler] – Unzuständigkeit für unionsweites Verbot infolge Beschränkung der Kognitionsbefugnis nach Art. 125 Abs. 5 UMV gemäß Art. 126 II UMV auf Handlungen in Deutschland (Hildebrandt/Sosnitza/Hildebrandt, 1. Aufl. 2021, UMV Art. 126 Rn. 3) – Bestimmtheit der Anträge –Unbegründetheit: keine Unterlassungsansprüche aus 1. Art. 9 II a), b) oder c), III e) UMV (keine Nutzung der Marke) sowie 2. auch aus § 8 Abs. 1, Abs. 3, Nr. 1, §§ 3, 6II Nr. 4, Nr. 6 UWG (fehlende Aktivlegitimation – kein Wettbewerbsverhältnis) - 1. fehlende „Nutzung“ der ParfümmarkenVoraussetzung für Nutzung: aktives Verhalten und unmittelbare/mittelbare Herrschaft über den Benutzungsvorgang nur gegen Dritten mit der Möglichkeit zur Beendigung und Verbotsachtung –Zulassung der Nutzung durch Kunden eines Betreibers eines Online-Marktplatzes keine Benutzung des Betreibers selbst – Schaffung der technischen Voraussetzungen für Benutzung und Vergütung kein Indiz für Selbstnutzung des Betreibers auch bei Handlung im eigenen wirtschaftlichen Interesse – zu 1.: EuGH ausführlich in Urt. v. 22. 12. 2022 – C-148/21 und C-184/21 – Louboutin, Rn. 27 ff. sowie EuGH, Urt- v. 23. 3. 2010 – C-236/08 bis C-238/08 – … France, Rn. 56 ff. – anderer Fall BGH Urt. v. 15.02.2018 – I ZR 138/ – Ortlieb I – Einsatz im Rahmen der eigenen kommerziellen Kommunikation etc. – Antragsgegnerin hier: keine Nutzung der Marken im geschäftlichen Verkehr trotz Inhalts von Werbebotschaften für Waren im Suchergebnis un Einblendung nach Suchanfrage nach konkreten Duftnachahmungen unter der Überschrift „Gesponsorte Produkte“ … konkreter Dupes und Erhalt einer Vergütung – auch dadurch nur lediglich Schaffung der technischen Voraussetzungen für die Auffindbarkeit bestimmter Webseiten und Verbesserung des Nutzererlebnisses … - zu 2. Kein Anspruch nach §§ 8 I, III Nr. 1; 3, 6 II Nr. 4, Nr. 6 UWG: Fehlende Aktivlegitimation: Parteien keine unmittelbaren oder mittelbaren Wettbewerber – Voraussetzungen für Wettbewerbsverhältnis (ausf. Darl. entspr. (BGH, Urt. v. 21. 11. 2024 – I ZR 107/23 - DFL Supercup, Rn. 28 m.w.N. – Fehlen eines konkreten unmittelbaren [Parfumvertrieb und Betreiben von Suchmaschine] sowie mittelbaren  [Förderung fremden] Wettbewerbsverhältnisses – anders BGH Urt. v. 19. 3. 2015 – I ZR 94/13 – Hotelbewertungsportal [Portalbetreiber/Verknüpfung von Hotelbewertungen mit eigenen Buchungsangeboten – fehlende Förderung durch geschäftliche Handlung i. S. d. § 2 I Nr. 1 UWG: Ausrichtung der Handlung bei objektiver Betrachtung auf Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung der Verbraucher etc. [Indiz Bestehen einer geschäftliche Beziehung] – keine geschäftliche Handlung aber bei anderen Zielen als der Beeinflussung von Verbraucherentscheidungen [nur reflexartige Auswirkung auf Absatz- oder Bezugsförderung (BGH, Urt. v. 9. 9- 2021 – I ZR 90/20 – Influencer, Rn. 30 f.)].
  • Urheberrecht  Logoschutz - AG München, Endurteil v. 13.02.2026 – 142 C 9786-25 - grafische Zeichen – Urheberrechtsschutz bei Nutzung von Künstliche Intelligenz -  Werkeigenschaft - Prompting – drei Logos: 1. Handschlag zwischen zwei Personen unterschiedlicher Hautfarbe und einer klingelnden Glocke – 2. , Briefumschlages abgebildet vor einem Gebäude mit Säulen – 3. Laptops, vor dessen Bildschirm ein Buch mit einem Paragraphenzeichen schwebt“ [Im Urt. durch Farbbilder ersichtlich] - § 2 Abs. 1 Nr. 4, § 97 UrhG – Unbegründetheit: kein urheberrechtlicher Schutz der Erzeugnisse nach § 2 I Nr. 4, II UrhG – keine geschützten Werke der angewandten Kunst - amtliche Leitsätze: 1. Ob durch Künstliche Intelligenz generierte Erzeugnisse Werkcharakter i.S.d. § 2 Abs. 2 UrhG haben, hängt davon ab, inwieweit trotz des softwaregesteuerten Prozessablaufs noch menschlicher schöpferischer Einfluss ausgeübt wird. 2. Ein urheberrechtlicher Schutz ist daher denkbar infolge menschlichen Eingriffs in KI-Ergebnisse, der auch nachträglich bzw. sukzessive während des Promptings stattfinden kann und der dazu führt, dass sich im Output auch gerade die Persönlichkeit des Promptenden widerspiegelt. 3. Der menschliche Einfluss muss den resultierenden Output jedoch hinreichend objektiv und eindeutig identifizierbar prägen. Dies ist jedenfalls, aber auch erst dann der Fall, wenn die im Prompting eingeflossenen kreativen Elemente den Output derart dominieren, dass der Gegenstand insgesamt als eigene originelle Schöpfung seines Urhebers angesehen werden kann.

5. Literatur IT und KI

5.1. Literatur Autoren - A - Z

  • Bischof, Elke / Intveen, Michael, Die neue EVB-IT Rahmenvereinbarung – Teil 2, ITRB 2025, 78-82
  • Fuchs-Galilea, Stefanie, Einstellung der OS-Plattform, ITRB 2025, 30
  • Bierekoven, Christiane, Anforderungsmatriken als Herausforderung für die KI-Compliance, ITRB 2025, 16-21
  • Fuchs-Galilea, Stefanie, Gemeinsame Erklärung zum KI-Einsatz in der Justiz, ITRB 2025, 170
  • Fuchs-Galilea, Stefanie, USA: Vorschlag zur Regulierung von KI-generierten Beweismitteln, ITRB 2025, 143
  • Grahl, Anne, Großgerätebeschaffung zwischen Produktneutralität und Alleinstellungsbehauptung – aktuelle
  • Rechtsprechung und Praxishinweise,VergabeR ,2026, 1
  • Grub, Stefan, Monitor IT-Rechtsmarkt 2025, ITRB 2025, 157-158
  • Heidrich, Joerg, Digitales Freiwild: KI-Bilder und Deepfakes im Urheberrecht, ITRB 2025, 161-162
  • Hörl, Bernhard, Vorgaben aus dem DORA für Mindestvertragsinhalte, ITRB 2025, 42-48 Dieser Beitrag beleuchtet die Vertragsupdates für bestehende IKT-Verträge, über die derzeit alle Finanzunternehmen mit ihren IKT-Lieferanten sprechen, getrieben von dem seit wenigen Tagen geltenden Digital Operational Resilience Act (DORA, EU-Verordnung 2022/2554).
  • Hürthen, Sebastian, „KI und Beschaffung – Playbook für die Vergabepraxis“, 2026, Reguvis
  • Johnson, Victoria / Kornbrust, Jörg, DeepSeek und der Datenschutz, ITRB 2025, 130-134
  • Kirsch, Rebecca/Huq, Oliver, Datenschutz im Kontext von Cybersecurity und KI,VergabeR 2025, 739
  • Klotz, Isabella, Audio-Deepfakes – Bieten DSGVO, DSA und KI-VO hinreichenden Schutz für das Recht an der eigenen Stimme?, ITRB 2025, 193
  • Klotz, Isabella, Datenschutzrechtliche Vorgaben für Online-Kontaktformulare, ITRB 2025, 25
  • Klotz, Isabella, Löschung unberechtigter Bewertungen in Internetportalen, ITRB 2025, 138
  • Klotz, Isabella, Persönlichkeitsrechtliche Haftung bei KI-Einsatz, ITRB 2025, 83
  • Lejeune, Mathias, Extraterritoriale Auswirkungen der KI-VO, ITRB 2025, 99-105
  • Lejeune, Mathias, Text und Data Mining unter der KI-VO und die Einwilligung der Urheber, ITRB 2025, 71-76 – zu § 44b UrhG
  • Lewald, Andreas, KI-Chatbot statt klassischer FAQ, ITRB 2025, 182-188
  • Niclas, Vilma / Sommer, Tobias, EuGH: Anspruch auf Zugang zu Schnittstellen von digitalen Plattformen, ITRB 2025, 113
  • Niclas, Vilma / Sommer, Tobias, Klage der GEMA gegen ChatGPT, ITRB 2025, 86-87
  • Niclas, Vilma / Sommer, Tobias, Klage zu KI-Vereinbarungen mit Journalisten, ITRB 2025, 143
  • Niclas, Vilma / Sommer, Tobias, Systemwechsel bei Meta in den USA: Selbstkontrolle statt Faktenchecks, ITRB 2025, 30
  • Pavese/Schrotz, Nachhaltige Beschaffung zwischen Anspruch und Wirklichkeit, ESGZ 2026, 22
  • Rössel, Markus, Prüfpflichten einer Onlineplattform bei sinngleichem Bewegtbild (Deepfake), ITRB 2025, 121-123 - zu OLG Frankfurt v. 4.3.2025 - 16 W 10/25
  • Schaller, Die Suche nach öffentlichen Aufträgen, Vergabeportale und Initiativbewerbung, DS 2026, 61
  • Schaller, Staatliche Förderleistungen an die Kommunen in Thüringen, Regeln für die zuwendungsrechtliche Abwicklung, ThürVBl 4/2026, 115
  • Scheuch, Brian, Billigung des freiwilligen Verhaltskodex zur Bekämpfung von Desinformation, ITRB 2025, 86
  • Scheuch, Brian, Einführung der Wirtschafts-ID, ITRB 2025, 2
  • Scheuch, Brian, Google Device Fingerprinting, ITRB 2025, 31
  • Scheuch, Brian, USA: Verurteilung wegen fehlerhafter Belege in Gerichtsverfahren aufgrund KI-Nutzung, ITRB 2025, 170
  • Schippel, Robert, Backdoor-Klauseln (IT-Verträge) , ITRB 2025, 107-111
  • Schirmbacher, Martin / Czempinski, Marcus, Data Act – eine kurze Einführung in die Probleme am Beispiel von Crash-Reports, ITRB 2025, 21-24
  • Schmidt, Stefan: Vergaberechtliche Kontrolle von Systembindungen, NZBau 2025, 693
  • Schröder, Anforderungen an die Nutzung von außereuropäischen Cloud-Diensten Digitale Souveränität – ein Mythos?, ZD 2026, 68
  • Schröder, Vergaberechtliche Auswirkungen des SAFE-Instruments zur Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie ,EuZW 9/2026, 373
  • Schröder/Odey/Bangard, Anforderungen an die Nutzung von außereuropäischen Cloud-Diensten Digitale Souveränität – ein Mythos?, ZD 2/2026, 68
  • Shevchuk, Yaroslav/Ukena, Finn, Von Alternativ- bis Zulageposition Vergabe News 2026, 3
  • Söbbing, Thomas, Die neue EU-Produkthaftungsrichtlinie (EU) 2024/2853 (PLD), ITRB 2025, 105-107
  • Söbbing, Thomas, Neue EU-Produktsicherheitsverordnung und ihre Bedeutung für die Entwicklung von KI und Software, ITRB 2025, 85-86
  • Söbbing, Thomas, Stand der deutschen NIS-2-Umsetzung, ITRB 2025, 77-78 Söbbing, Thomas, Vereinbarung von “Efforts“ in IT-Verträgen, ITRB 2025, 189-192
  • Sommer, Tobias / Niclas, Vilma, Abmahnung von Meta wegen KI-Trainings, ITRB 2025, 170-171
  • Sommer, Tobias / Niclas, Vilma, BGH: Kein Verwertungsverbot für Chat-Daten bei schweren Straftaten, ITRB 2025, 29-30
  • Sommer, Tobias / Niclas, Vilma, EuGH: Keine Geschlechterabfrage beim Onlinekauf, ITRB 2025, 29
  • Sommer, Tobias / Niclas, Vilma, LG Kiel: Störerhaftung für KI-basierten Inhalt, ITRB 2025, 2
  • Țoca, Andrei, Overcoming the Dark Side of Public Procurement,EPPPL 2026, 344
  • Andrae / Pohle [Hrsg.], KI-VO  - Verordnung über künstliche Intelligenz, Komm., 2026,  Erich Schmidt Verlag
  • Becker, Generative KI und Deepfakes in der KI-VO, CR 2024, 353-366
  • Bierekoven, Verarbeitung von Trainings‑, Test- und Validierungsdaten nach KI-VO-E, Data Act und DSGVO, ITRB 2023
  • Bomhard, David / Pieper, Fritz-Ulli/ Wende, Susanne, KI-VO - Künstliche Intelligenz-Verordnung, Komm., 2025 , Deutscher Fachverlag
  • Borges, Die europäische KI-Verordnung (AI Act) – Teil 1, CR 2024, 497-507 
  • Braun, Künstliche Intelligenz im Vergabeverfahren – Ein Update, NZBau 2026, 164
  • Buck-Heeb/Oppermann, Automatisierte System, Aufl. 2022
  • Chibanguza/Steege, Die KI-Verordnung – Überblick über den neuen Rechtsrahmen, NJW 2024, 1769
  • Contag, Corinna, AI und Bundeswehr – vergaberechtliche Gedanken zum Thema , VergabeR 5a/2025, 737-739
  • Duschlbauer, Affectiv and artifial Intelligence, The Organisation in Times of Mannerist Discource, 2024
  • Feiler, Lukas / Forgó, Nikolaus, KI-VO - EU-Verordnung über künstliche Intelligenz, 2024, Verlag Österreich GmbH
  • Garbuzanova, Neli, Quality of Public Roads in Procurement and Concessions, EPPPL 3/2025, 303-313
  • Gerdemann, Konformitätsbewertung als Kernpflicht der KI-Verordnung, NJW 2024, 2209
  • Hartwecker, Annett/ Dally, Christoph; Huq, Oliver: KI-Verordnung der EU, VergabeR 5a/2025, 796-806
  • Hillmer: Schatten-KI: Kontrollverlust auf Geschäftsführungsebene, BC 2024, 251
  • Hürthen, Sebastian, „KI und Beschaffung – Playbook für die Vergabepraxis“, 2026, Reguvis
  • Moretti, Alessandro: Artificial Intelligence in Article 30 of the Public Contracts Code:Towards Responsible Automation of Public Procurement, EPPPL 2025, 354 – zur KI – Verantwortung: Robotisierung – Italien -
  • Kippenhan, Jürgen, Künstliche Intelligenz und die Sinnstrukturen menschlichen Handelns, 2024
  • Kirsch, Rebecca, Datenschutz im Kontext von Cybersecurity und KI (VergabeR 5a/2025, 739-76
  • Lejeune, Hochrisiko-KI-Systeme und EU-Mustervertragsklauseln, MCT) für die Vergabe öffentlicher Aufträge, ITRB 2026, 96
  • Moreno, KI-gestützte Systeme – Zur Notwendigkeit von Systemsicht, Evaluation und Interdisziplinarität, GUP 2023, 5
  • Muchalik/Gehrmann, Von Nullen und Einsen zu Paragraphen: Der AI Act, ein Rechtscode für Künstliche Intelligenz, CR 2024, 145-153
  • Pfeuffer, Formal, digital – ganz egal? , Vergabe Navigator 2023, 5
  • Reus, KI und Haftung – Realisierung erlaubter Risiken, NZG 2024, 36
  • Reusch, Philipp/Chibanguza, Kuuya Josef, KI-VO, 2025/26, im Erscheinen begriffen, Beck-Verlag Romeike/Wieczorek, Data Analytics im Risikomanagement - Descriptive Analytics - Diagnostic Analytics - Predictive Analytics – erscheint 2026, Springer-Gabler
  • Schäffer, Rebecca, Beschaffung von KI-Chatbots als Rahmenvereinbarung, VergabeFokus 3/2026, 8
  • Schäffer, Rebecca/Voß, Jörg Michael, Beschaffung von KI, Vergabe Fokus 3/2026, 2
  • Schultze-Melling, Jyn, Open Source Software und KI in der Vergabe für Sicherheit und Verteidigung: Zwischen Digitaler Souveränität und Sicherheitsrisiken, VergabeR 5a/2025, 780-789
  • Schwartmann/Keber/Zenner, KI-VO, Leitfasden für die Praxis, 3. Aufl. 2025, C.f.Müller-Verlag, S. XXI, m. umfangreichen Litreraraturhinweisen
  • Thiele, Robert/Grete, Patrick: Sichere Beschaffung von Cloud-Diensten im öffentlichen Sektor – Ein Überblick,VergabeR 5a/2025, 760-779
  • Thoms/Mattheus, Künstliche Intelligenz und die Rolle des Aufsichtsrats, ESG 2024, 69
  • Wagner, Gerhard, Produkthaftung für autonome Fahrzeuge – die zweite Spur der Straßenverkehrshaftung, NJW, 2024, 1313
  • Weidenbach-Koschnike/Herzer, Anwendungsfall: Agiles Projektmanagement – Entwicklungskosten selbst erstellter Software jenseits des Wasserfallmodells, BC 2024, 110
  • Wendt, Janine/Wendt, Dominik H., Verordnung über künstliche Intelligenz: KI-VO, 2026, Nomos - Verlag
  • Wilmer, Thomas, Künstliche Intelligenz & Recht (Textsammlung mit Vorgehensmodell, Checklists, FAQ, ): KI-VO (AI Act), KI-Haftungs-RL (Entwurf), Produkthaftungs-RL (Entwurf), Medizinprodukte-VO (Auszug) und ... für Innovations- und Technikrecht), 2024, h.da Hochschule Darmstadt
  • Wübbelt, Benjamin/Kreutzer, Mario: Umsetzung der NIS-2-Richtlinie im BSIG und deren Relevanz für Vergaben im Bereich Verteidigung und Sicherheit VergabeR 5a/2025, 699-710

5.2. KI-Literatur – Stichworte A –Z

Nachhaltigkeit - Pavese/Schrotz, Nachhaltige Beschaffung zwischen Anspruch und Wirklichkeit, ESGZ 2026, 22

Agiles Projektmanagement - Weidenbach-Koschnike/Herzer, Anwendungsfall: Agiles Projektmanagement – Entwicklungskosten selbst erstellter Software jenseits des Wasserfallmodells, BC 2024, 110 

Alternativ-Position - Shevchuk, Yaroslav/Ukena, Finn, Von Alternativ- bis Zulageposition Vergabe News 2026, 3

Aufsichtsrat - Thoms/Mattheus, Künstliche Intelligenz und die Rolle des Aufsichtsrats, ESG 2024, 69

Autonome Fahrzeuge - Wagner, Gerhard, Produkthaftung für autonome Fahrzeuge – die zweite Spur der Straßenverkehrshaftung, NJW, 2024, 1313

Backdoor-Klauseln - Schippel, Robert, Backdoor-Klauseln (IT-Verträge) , ITRB 2025, 107-111

Vergaberecht - Braun, Künstliche Intelligenz im Vergabeverfahren – Ein Update, NZBau 2026, 164

Automative Syteme - Buck-Heeb/Oppermann, Automatisierte System, Aufl. 2022

Bundeswehr -Contag, Corinna, AI und Bundeswehr – vergaberechtliche Gedanken zum Thema , VergabeR 5a/2025, 737-739

ChatGPT - Thurow: ChatGPT: Quick-Tipp zum Thema „Datenschutz“, BC 2024,252

Cloud-Dienste – außereuropäische - Schröder, Anforderungen an die Nutzung von außereuropäischen Cloud-Diensten Digitale Souveränität – ein Mythos?, ZD 2026, 68

Cloud-Dienste - Schröder/Odey/Bangard, Anforderungen an die Nutzung von außereuropäischen Cloud-Diensten Digitale Souveränität – ein Mythos?, ZD 2/2026, 68

Cloud-Dienste - Thiele, Robert/Grete, Patrick: Sichere Beschaffung von Cloud-Diensten im öffentlichen Sektor – Ein Überblick,VergabeR 5a/2025, 760-779

Crash-Report - Schirmbacher, Martin / Czempinski, Marcus, Data Act – eine kurze Einführung in die Probleme am Beispiel von Crash-Reports, ITRB 2025, 21-24

Cybersecurity - Kirsch, Rebecca, Datenschutz im Kontext von Cybersecurity und KI (VergabeR 5a/2025, 739-760

Dark Side- Țoca, Andrei, Overcoming the Dark Side of Public Procurement,EPPPL 2026, 344

Deepfake - Becker, Generative KI und Deepfakes in der KI-VO, CR 2024, 353-366 

Deepfake - Rössel, Markus, Prüfpflichten einer Onlineplattform bei sinngleichem Bewegtbild (Deepfake), ITRB 2025, 121-123 - zu OLG Frankfurt v. 4.3.2025 - 16 W 10/25

Digital - Pfeuffer, Formal, digital – ganz egal? , Vergabe Navigator 2023, 5

EDSA – EU-Datenschutzausschuss - Thurow: Zwischenreport des Europäischen Datenschutzausschusses (EDSA): ChatGPT-Taskforce,  BC 2024, 250

Fehlerhafte Belege - Scheuch, Brian, USA: Verurteilung wegen fehlerhafter Belege in Gerichtsverfahren aufgrund KI-Nutzung, ITRB 2025, 170

Finanzberichterstattung - Thurow: Einsatz von KI in Finanzberichterstattung und Wirtschaftsprüfung, BC 2024, 249

Fingerprinting -Scheuch, Brian, Google Device Fingerprinting, ITRB 2025, 31

Garbuzanova, Neli, Quality of Public Roads in Procurement and Concessions, EPPPL 3/2025, 303-313

Generative KI – Becker, Generative KI und Deepfakes in der KI-VO, CR 2024, 353-366 

Geschlechterabfrage – Online-Kauf - Sommer, Tobias / Niclas, Vilma, EuGH: Keine Geschlechterabfrage beim Onlinekauf, ITRB 2025, 29

Handeln – KI - Kippenhan, Jürgen, Künstliche Intelligenz und die Sinnstrukturen menschlichen Handelns, 2024

KI – Beschaffung - Schäffer, Rebecca/Voß, Jörg Michael, Beschaffung von KI, Vergabe Fokus 3/2026, 2

KI - Duschlbauer, Affectiv and artifial Intelligence, The Organisation in Times of Mannerist Discource, 2024

KI – Vergabepraxis - Hürthen, Sebastian, „KI und Beschaffung – Playbook für die Vergabepraxis“, 2026, Reguvis

KI-gestützte Systeme - Moreno, KI-gestützte Systeme – Zur Notwendigkeit von Systemsicht, Evaluation und Interdisziplinarität, GUP 2023, 5

KI-Systeme – Mustervertragsrisiken - Lejeune, Hochrisiko-KI-Systeme und EU-Mustervertragsklauseln, MCT) für die Vergabe öffentlicher Aufträge, ITRB 2026, 96

KI-Training – Abmahnung - Sommer, Tobias / Niclas, Vilma, Abmahnung von Meta wegen KI-Trainings, ITRB 2025, 170-171

KI-VO - Andrae / Pohle [Hrsg.], KI-VO - Verordnung über künstliche Intelligenz, Komm., 2026, Erich Schmidt Verlag 

KIVO - Bierekoven, Verarbeitung von Trainings‑, Test- und Validierungsdaten nach KI-VO-E, Data Act und DSGVO, ITRB 2023

KIVO - Bomhard, David / Pieper, Fritz-Ulli/ Wende, Susanne, KI-VO - Künstliche Intelligenz-Verordnung, Komm., 2025 , Deutscher Fachverlag

KIVO - Borges, Die europäische KI-Verordnung (AI Act) – Teil 1, CR 2024, 497-507

KIVO - Feiler, Lukas / Forgó, Nikolaus, KI-VO - EU-Verordnung über künstliche Intelligenz, 2024, Verlag Österreich GmbH

KIVO - Hartwecker, Annett/ Dally, Christoph; Huq, Oliver: KI-Verordnung der EU, VergabeR 5a/2025, 796-806

KIVO - Muchalik/Gehrmann, Von Nullen und Einsen zu Paragraphen: Der AI Act, ein Rechtscode für Künstliche Intelligenz, CR 2024, 145-153

KIVO - Reusch, Philipp/Chibanguza, Kuuya Josef, KI-VO, 2026, Beck-Verlag

KIVO - Schwartmann/Keber/Zenner, KI-VO, Leitfaden für die Praxis, 3. Aufl. 2025, C.f.Müller-Verlag, S. XXI, m. umfangreichen Litreraraturhinweisen. 

KIVO - Wendt, Janine/Wendt, Dominik H., Verordnung über künstliche Intelligenz: KI-VO, 2026, Nomos - Verlag

KIVO _ Chibanguza/Steege, Die KI-Verordnung – Überblick über den neuen Rechtsrahmen, NJW 2024, 1769

KIVO _ Wilmer, Thomas, Künstliche Intelligenz & Recht (Textsammlung mit Vorgehensmodell, Checklists, FAQ, ): KI-VO (AI Act), KI-Haftungs-RL (Entwurf), Produkthaftungs-RL (Entwurf), Medizinprodukte-VO (Auszug) und ... für Innovations- und Technikrecht), 2024, h.da Hochschule Darmstadt

Konformitätsbewertung - Gerdemann, Konformitätsbewertung als Kernpflicht der KI-Verordnung, NJW 2024, 2209

Kontrollverlust – KI – Geschäftsführung- Hillmer: Schatten-KI: Kontrollverlust auf Geschäftsführungsebene, BC 2024, 251

Markterkundung - Schaller, Die Suche nach öffentlichen Aufträgen, Vergabeportale und Initiativbewerbung, DS 2026, 61

Mustervertragsrisiken - Lejeune, Hochrisiko-KI-Systeme und EU-Mustervertragsklauseln, MCT) für die Vergabe öffentlicher Aufträge, ITRB 2026, 96

NIS-2 - Söbbing, Thomas, Stand der deutschen NIS-2-Umsetzung, ITRB 2025, 77-78 Söbbing, Thomas, Vereinbarung von “Efforts“ in IT-Verträgen, ITRB 2025, 189-192

NIS-2 - Wübbelt, Benjamin/Kreutzer, Mario: Umsetzung der NIS-2-Richtlinie im BSIG und deren Relevanz für Vergaben im Bereich Verteidigung und Sicherheit VergabeR 5a/2025, 699-710

Open Source Software -- Schultze-Melling, Jyn, Open Source Software und KI in der Vergabe für Sicherheit und Verteidigung: Zwischen Digitaler Souveränität und Sicherheitsrisiken, VergabeR 5a/2025, 780-789

ProdhaftRili - Söbbing, Thomas, Die neue EU-Produkthaftungsrichtlinie (EU) 2024/2853 (PLD), ITRB 2025, 105-107

Produkthaftung - Wagner, Gerhard, Produkthaftung für autonome Fahrzeuge – die zweite Spur der Straßenverkehrshaftung, NJW, 2024, 1313

ProduktsicherheitsVO - Söbbing, Thomas, Neue EU-Produktsicherheitsverordnung und ihre Bedeutung für die Entwicklung von KI und Software, ITRB 2025, 85-86

Projetmanagement – agiles - Weidenbach-Koschnike/Herzer, Anwendungsfall: Agiles Projektmanagement – Entwicklungskosten selbst erstellter Software jenseits des Wasserfallmodells, BC 2024, 110

Rahmenvereinbarung - Schäffer, Rebecca, Beschaffung von KI-Chatbots als Rahmenvereinbarung, VergabeFokus 3/2026, 8

Reus, KI und Haftung – Realisierung erlaubter Risiken, NZG 2024, 36

Risikomanagement - Romeike/Wieczorek, Data Analytics im Risikomanagement - Descriptive Analytics - Diagnostic Analytics - Predictive Analytics – erscheint 2026, Springer-Gabler

SAFE-Instruments - Schröder, Vergaberechtliche Auswirkungen des SAFE-Instruments zur Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie ,EuZW 9/2026, 373

Störerhaftung - Sommer, Tobias / Niclas, Vilma, LG Kiel: Störerhaftung für KI-basierten Inhalt, ITRB 2025, 2

Systembindung - Schmidt, Stefan: Vergaberechtliche Kontrolle von Systembindungen, NZBau 693

Testdaten – Verarbeitung – Bierekoven, Verarbeitung von Trainings‑, Test- und Validierungsdaten nach KI-VO-E, Data Act und DSGVO, ITRB 2023

Trainingsdaten – Verarbeitung – Bierekoven, Verarbeitung von Trainings‑, Test- und Validierungsdaten nach KI-VO-E, Data Act und DSGVO, ITRB 2023

Validierungsdaten – Verarbeitung - Bierekoven, Verarbeitung von Trainings‑, Test- nd Validierungsdaten nach KI-VO-E, Data Act und DSGVO, ITRB 2023

Vergabewesen und KI - Moretti, Alessandro: Artificial Intelligence in Article 30 of the Public Contracts Code:Towards Responsible Automation of Public Procurement, EPPPL 2025, 354 – zur KI – Verantwortung: Robotisierung – Italien („Künstliche Intelligenz in Artikel 30 des Vergabegesetzes: Auf dem Weg zu einer verantwortungsvollen Automatisierung des öffentlichen Beschaffungswesens“)

Verhaltenskodex - Scheuch, Brian, Billigung des freiwilligen Verhaltskodex zur Bekämpfung von Desinformation, ITRB 2025, 86

Verwertungsverbot - Sommer, Tobias / Niclas, Vilma, BGH: Kein Verwertungsverbot für Chat-Daten bei schweren Straftaten, ITRB 2025, 29-30

Weidenbach-Koschnike/Herzer, Anwendungsfall: Agiles Projektmanagement – Entwicklungskosten selbst erstellter Software jenseits des Wasserfallmodells, BC 2024, 110

Wirtschafts-ID - Scheuch, Brian, Einführung der Wirtschafts-ID, ITRB 2025, 2

Wirtschaftsprüfung - Thurow: Einsatz von KI in Finanzberichterstattung und Wirtschaftsprüfung, BC 2024, 249

Zuwendung - Schaller, Staatliche Förderleistungen an die Kommunen in Thüringen, Regeln für die zuwendungsrechtliche Abwicklung, ThürVBl 4/2026, 115

6. KI-Hiweise (Kommentierung etc.)

KI-VO - Andrae / Pohle [Hrsg.], KI-VO - Verordnung über künstliche Intelligenz, Komm., 2026, Erich Schmidt Verlag 

KIVO - Bierekoven, Verarbeitung von Trainings‑, Test- und Validierungsdaten nach KI-VO-E, Data Act und DSGVO, ITRB 2023

KIVO - Bomhard, David / Pieper, Fritz-Ulli/ Wende, Susanne, KI-VO - Künstliche Intelligenz-Verordnung, Komm., 2025 , Deutscher Fachverlag

KIVO - Borges, Die europäische KI-Verordnung (AI Act) – Teil 1, CR 2024, 497-507

KIVO - Feiler, Lukas / Forgó, Nikolaus, KI-VO - EU-Verordnung über künstliche Intelligenz, 2024, Verlag Österreich GmbH

KIVO - Hartwecker, Annett/ Dally, Christoph; Huq, Oliver: KI-Verordnung der EU, VergabeR 5a/2025, 796-806

KIVO - Muchalik/Gehrmann, Von Nullen und Einsen zu Paragraphen: Der AI Act, ein Rechtscode für Künstliche Intelligenz, CR 2024, 145-153

KIVO - Reusch, Philipp/Chibanguza, Kuuya Josef, KI-VO, 2026, Beck-Verlag

KIVO - Schwartmann/Keber/Zenner, KI-VO, Leitfaden für die Praxis, 3. Aufl. 2025, C.f.Müller-Verlag, S. XXI, m. umfangreichen Litreraraturhinweisen. 

KIVO - Wendt, Janine/Wendt, Dominik H., Verordnung über künstliche Intelligenz: KI-VO, 2026, Nomos - Verlag

KIVO _ Chibanguza/Steege, Die KI-Verordnung – Überblick über den neuen Rechtsrahmen, NJW 2024, 1769

KIVO _ Wilmer, Thomas, Künstliche Intelligenz & Recht (Textsammlung mit Vorgehensmodell, Checklists, FAQ, ): KI-VO (AI Act), KI-Haftungs-RL (Entwurf), Produkthaftungs-RL (Entwurf), Medizinprodukte-VO (Auszug) und ... für Innovations- und Technikrecht), 2024, h.da Hochschule Darmstadt

 

7. Beitrag - derzeit in Überarbeitung

Prof. Dr. Harald Bartl 

Künstliche Intelligenz, Digitalisierung und Vergaberecht

Der Beitrag befasst sich mit einigen aktuellen Fragen der Digitalisierung, KI und der Vergabe entsprechender Leistungen. Die unterschiedliche zivil- und vergaberechtliche Sichtweise wird verdeutlicht. Insbesondere sind auch die Verfahrensarten des GWB sowie weitere Punkte der öffentlichen Beschaffung Gegenstand des Beitrags (agile Vorgehen, Leistungsbeschreibung  etc.). Die zu erwartende Umsetzung der EU-Reform insbesondere zu KI und entsprechende „Vorwirkungen“ sind berücksichtigt.

Übersicht

1. Digitalisierung

2. Künstliche Intelligenz

3. Software im Zivilrecht

4. Vergaberecht

5. Markterkundung

6. Leistungsbeschreibung

7. Verfahrensart

8. Weitere Punkte

9. Ausblick

1. Digitalisierung

1 „Digitalisierung“ soll den Bürgern einen wenig aufwändigen und schnellen Zugang zu Verwaltungsleistungen ermöglichen. 1) Nach dem OZG 2017/2021 sollten die Verwaltungen von Bund, Ländern und Kommunen 575 Verwaltungsleistungen bis Ende 2022 digitalisieren (u.a. Wohnsitzanmeldung, Eheschließung, Personalausweisbeantragung etc.). Dieses Ziel wurde deutlich verfehlt. Die Ursachen sind bekannt.3) Das OZG Änderungsgesetz 2.0. soll hier Abhilfe durch zahlreiche Maßnahmen schaffen.3)  Bestehende Hemmnisse sollen dadurch beseitigt werden.4) Praktiker erwarten steinige „Kärrnerarbeit“. 5) Insbesondere Kommunen sind finanziell und technisch in der Regel überfordert. Auf fehlt Fachpersonal auf der Entwicklungs-, Umsetzungs- und Anwendungsebene.6) Ferner sind die Kosten für Bund, Länder und Kommunen nicht gesichert.7)  Bei den längeren Laufzeiten der Projekte sind obendrein Preissteigerungen zu erwarten.8)

2 Fraglich ist, ob man die „sozialen Teilhabe“ der Bürger erreicht („digitale Barrierefreiheit“ – technische und individuelle „Teilnahmebereitschaft und -fähigkeit). 9) Abgesehen hiervon wirft die Digitalisierung u. a. ethische 10) und zahlreiche Rechtsfragen auf.  Europainstitutionen haben sich richtigerweise schon früh (2019-2022) u. a. mit der  „digitalen Daseinsvorsorge“ und nicht nur mit KI, befasst; ein teils ernüchternder Bericht der EU-Kommission zum digitalen Wandel in der EU vom 27.09.2023 liegt vor.11)

Für die Durchführung der Digitalisierung sind teils komplexe Leistungen von externen Auftragnehmern  zu beschaffen. Interne Kapazitäten reichen für diese Vergaben von IT-Leistungen (Software, Beratungs- und sonstige Unterstützungsleistungen) oft nicht aus.12) Insbesondere fehlen in den Vergabestellen oft die für die Beschaffung unentbehrlichen Marktkenntnisse.13)

3 Abgesehen von langfristigen Rahmenvereinbarungen 14) wird im Rahmen der Digitalisierung bei größeren Projekten vermehrt ein „agiles Vorgehen“ 15)  vorgesehen werden. Für die Vergabe von komplexeren Aufträgen für die Digitalisierung wird auf die Ausführungen zu KI-Beschaffungen (Rz. 10 ff) verwiesen, die weitgehend auch hier eingreifen (Markerkundung, Bestimmungsrecht, Leistungsbeschreibung, auch Losaufteilung, Rahmenvereinbarung und Vergabearten etc.).16)

2. Künstliche Intelligenz - KI

4  KI sind nicht erst seit 2022 zahlreiche Beiträge gewidmet, die sich mit den Fragen von Ethik, Kunst, Medizin, Musik etc. befassen. KI findet sich ständig selbst im Alltag, teils als (irreführendes?) Schlagwort, um Aufmerksamkeit zu erreichen. Der Begriff KI wird auch für Leistungen benutzt, für die KI an sich nicht gedacht und nicht erforderlich ist.17)

Seit November 2022 wird insbesondere ChatGPT in vielen Artikeln tagtäglich behandelt (verdammt, glorifiziert, gefährdend). Bei Nutzung von ChatGPT ergaben Tests unterschiedlichste, teils unbrauchbare Ergebnisse.18)

5 Den vielfältigen Anwendungsmöglichkeiten ist u. a. der Band Buck-Heeb-Oppermann, gewidmet.19) Viele positive Einsatzmöglichkeiten sind denkbar, aber auch Missbräuche mit schwerwiegenden Folgen (Stimmen, Bilder, Daten etc.). Die Entwicklung ist rasant und  innovativ. Folglich befassen sich auch Juristen seit Jahren mit dem heute allerdings besonders aktuellen Thema. 20) Dieser Beitrag beschränkt sich auf jüngere Veröffentlichungen zu KI. 21)

5 KI betrifft nicht „nur“ Software und ihre ohnehin ständige Veränderung, Anpassung und Weiterentwicklung, sondern „lernende Software“, die auf „menschlicher Ein- und Vorgabe und Training“ etc. beruht. Insbesondere  geht es auch um die Verantwortung für  menschliches Handeln, nicht um die  „Inanspruchnahme einer Maschine“ oder einer konstruierten „e-Person“. Das KI-System ist kein Haftungssubjekt.22)  Nicht nur das Programmieren, sondern das „Trainieren“ der Software ist kennzeichnend. Es werden Regeln eingegeben, nach denen die Informationsverarbeitung und nicht etwa nur die zu verarbeitende Information durch den Menschen (Programmierer) vorgenommen wird, sondern das System eigenständig aus Daten „lernen“ und die Regeln erstellen und modifizieren“ kann.23) Es ist nicht auszuschließen, dass dies zur „Autonomie“ von Vorgaben und zur Unabhängigkeit von Programmierer und/oder Trainer führen kann. Damit stehen Zurechnung und Haftung sowie den Kontrollmöglichkeiten zur Debatte, auch wenn hohe Risiken z. B. durch Tests, Evaluierungen und etwa Abschalteinrichtungen voraussichtlich ausgeschlossen werden können. 24)

6 Die Vergabe von Softwareaufträgen mit „Lernfähigkeit“ etc. durch die öffentliche Hand ist  nicht untersagt. Bei ihrer Beschaffung – „Einkauf“ - geht es nicht um „Geschehenes“, sondern um die Gestaltung in der Zukunft abzuwickelnder Beziehungen u. a. durch die Nutzung des zivilrechtlichen Systems für die (vertragliche und deliktische) Risikoprognose zur Erkennung möglicher Folgen von 

- „Leistungsstörungen“ (Nichterfüllung, Verzug oder Gewährleistung etc.)

- unerlaubten Handlungen einschließlich Produzenten- und Produkthaftung

- und  der immateriellen Schäden, Vermögens- und Sachschäden, Tötungsfolgen bzw. Körper- und Gesundheitsschäden.

Das nationale Recht ist nach überwiegender Ansicht insofern lückenhaft. Eine analoge Anwendung bestehender Vorschriften wird verneint. Wie die Rechtsprechung vor Inkrafttreten einer EU-KI-Verordnung diese Frage beantwortet, ist offen. Es ist allerdings nicht ausgeschlossen, dass Gerichte eine Haftung im Einzelfall bejahen, 25) obwohl die nationalen Vorschriften  nach überwiegender Meinung die weitgehende Haftung für KI-Risiken nicht erfassen. 26)

7 In der „EU“ (Kommission und EU-Parlament) waren bereits schon vor Jahren Diskussionen  der KI-frage im Gange und Vorschläge für eine KI-VO mit einem besonderen Haftungssystem erörtert.

In diesen Vorschlägen sind bereits mehrere Risikostufen vorgesehen, wobei eine Gefährdungshaftung nur für „Hochrisiko-KI-Systeme“ eingreifen soll.

Vereinfacht geht es um folgende Risikostufen

-       hoch (zulässig mit Gefährdungshaftung),

-       begrenzt (zulässig mit Verschuldenshaftung)

-    und minimal (zulässig mit Verschuldenshaftung).

Wie und wann diese Vorschriften in der  EU und national anzuwenden sein werden, ist allerdings numehr erledigt - s. hier o. unter Ziff. 1 "Inkrafttreten, Übergangsvorschriften und Bestandschutz" -  Der vorgesehene Zeitplan hatte sich verzögert, nachdem Deutschland, Frankreich und Italien im November 2023 Einwände erhoben und sich u. a. „zunächst“ für eine verpflichtende Selbstregulierung durch einen Verhaltenskodex eingesetzt hatten, diese aber am 10.12.2023 zurückzogen. Nunmehr ist Art. 85 EU-KI-VO-E maßgeblich (mit den Besonderheiten für den Übergang und den Bestandschutz - 2026, 2027, 2030).

KI-Einsatz und Beschaffung sind in Deutschland nicht verboten und jederzeit möglich. Da KI-Aufträge regelmäßig mehrjährige Laufzeiten mit entsprechenden Auswirkungen haben, sind nach bei aktuellen KI-Vergaben die Reformvorgaben – abgesehen von einer verpflichtenden Selbstregulierung durch einen Verhaltenskodex - bereits zu beachten. KI-Beschaffungsbedarf besteht für die öffentliche Hand jederzeit, wenn sie  nicht den Anschluss verlieren will. Die speziellen Risikostufen nach den „Vorgaben“ der KI-VO-E können damit durchaus schon heute erkannt werden. Ein Unterlassen dieser Risikoprüfung verstößt m.E. gegen elementare Beschaffungspflichten.28)

Das stellt hohe Anforderungen an die Mitarbeiter der Vergabestelle z. B. neben den schwierigen datenschutz- und urheberrechtlichen Fragen).29)

3. Software,  Digitalisierung und KI im Zivil- und Vergaberecht

1. Zivilrechtliche Einordnung

8 Zivilrechtlich ist Software eine „Sache“ (vgl. §§ 433 BGB, 823 BGB) bzw. ein „Produkt“ (ProdhaftG etc.). Mit Kauf, Miete, Werk- und Dienstvertrag stehen Leitbilder (Software und Beratung etc). zur Verfügung. „Softwarebasierte“ KI-Leistungen erhalten durch „Training“ nur eine besondere Qualität. Auch Software-Entwicklungsverträge mit “agiler Programmierung” (vgl. u. Rz. 13) sowie komplexe Projekte werden zivilrechtlich tendenziell dem Werkvertrag zugeordnet. Bei Änderungen etc. sind Werk- oder Dienstverträge einschlägig. Insoweit  - ausgenommen das Trainieren von KI – liegen u. a. höchstrichterliche Entscheidungen vor.30)

Da dem Auftraggeber das „Bestimmungsrecht“31) zusteht, kann er auch klarstellend den Vertragstyp, die  Leistungsbeschreibung und weitere "Vertragsbedingungen" (z. B. Individualvereinbarungen und AGB)  in den vergaberechtlichen Grenzen zur Streitvermeidung vorgeben.

2. Vergaberecht

9 Das Vergaberecht unterscheidet nicht nach zivilrechtlichen Vertragstypen, sondern sieht Bau-, Lieferaufträge und Dienstleistungen vor (vgl. § 103 I – IV GWB). Zivilrechtliche Bestimmungen  sind  „außervergaberechtliche Vorschriften“. Bei diesen ist zu prüfen, ob sie den Schutz der Wettbewerber bezwecken.32)

Auch in Vergabeverfahren ist das zivilrechtliche Haftungssystem jedoch für die Vergabeunterlagen nicht bedeutungslos (Leistungsbeschreibung und Vertragsbedingungen - § 29 I Nr. 3 VgV), insbesondere für die Risikoanalyse im Fall der Beschaffung (s. o. Rz. 7).

4. Vergaberechtliche Einordnung der Leistungen

Generelle vergaberechtliche  Grundlage und Einordnung der Leistungen - § 103 GWB

Im Vergaberecht sind Bau-, Lieferaufträge und Dienstleistungen zu unterscheiden. Die zivilrechtliche Einordnung ist hier nicht maßgeblich.

1. Bauauftrag - §§ 103 III, 110 I GWB – VOB/A EU, VOB/A

10 Bauauftrag ist ein Begriff des Unionrechts und betrifft u. a. die Ausführung oder die gleichzeitige Planung und Ausführung von Bauleistungen etc.  Bei IT-Leistungen handelt es sich  typischerweise um Liefer- und vor allem um Dienstleistungen.33) Technische Ausstattung einer  Lehrwerkstatt in neuerrichtetem Gebäude ist kein Bau-, sondern Liefer- und/oder Dienstleistungsauftrag.34)

11 Bei Vergabe mehrerer Leistungen (gemischter Vertrag mit Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen) ist der „Hauptgegenstand“ maßgeblich (§ 110 I GWB). Der Wert der Leistung ist allerdings nur Indiz. Soweit Planung und Bauauftrag in Sonderfällen35) zusammen vergeben werden, bildet die Bau- und nicht die Planungsleistung (einschließlich der eingesetzten Software etc.) den „Hauptgegenstand“. Insgesamt ist regelmäßig ein Bauauftrag anzunehmen.36) Planungsleistungen selbst sind Dienstleistungen. Irrelevant ist der Einsatz von Software etc. für die Planung.

2. Lieferauftrag – Dienstleistung - §§ 103 II, 110 II GWB, VgV, UVgO

12 Liegt kein Bauauftrag vor, kommen Lieferung oder Dienstleistung nach § 103 II GWB in Betracht. Lieferaufträge betreffen „Waren“ aller Art. Es kann sich („insbesondere“) um Kauf, Ratenkauf, Leasing, Miete und Pacht handeln. Fertigstellung und/oder Erstellung erst auf Bestellung sind irrelevant. 37) Werden Hard-  und Standardsoftware überlassen und Nebenleistungen (Installationen ec.) erbracht, so liegt  nach § 103 II S. 2 GWB grundsätzlich ein Lieferauftrag vor, anders bei Anpassungen mit erheblichem Aufwand (keine „Nebenleistung“ - typengemischter Vertrag i. S. d. § 110 II Nr. 2 GWB). Entscheidend ist der geschätzte „höhere“ Wert der Dienstleistung. Das gilt auch für erhebliche Anpassungen oder Entwicklungen der Software (Wert der Dienstleistung meist über dem Wert des „Standards“).38) Für Software und KI-Training kommen Lieferaufträge und Dienstleistungen in Betracht, wobei vielfach der Wert des „Trainings“ überwiegt und eine Dienstleistung vorliegt. Werden Lieferaufträge und Dienstleistungen in einem Vergabeverfahren (und einem Vertrag) vergeben („typengemischte Verträge“ - „gemischte Aufträge“ - § 110 II Nr. 2 GWB), so ist jeweils der „höhere Wert“ der Liefer- oder der Dienstleistung maßgeblich (vgl. § 3 III VgV).

5. Markterkundung - §§ 28 VgV, 20 UVgO

13 Nach § 28 I VgV „darf“ der Auftraggeber Markterkundungen durchführen. Der Auftraggeber bestimmt die Beschaffung. Das „Bestimmungsrecht“ darf er nur „in den vergaberechtlichen Grenzen ausüben“. Es fragt sich, wie diese „Grenzen“ ohne Markterkundigung eingehalten werden können.39) Insofern ist bemerkenswert, dass generell eine Markterkundungspflicht z. B. bei wettbewerbsbeschränkenden Anforderungen oder „komplexen Beschaffungsvorhaben“ bestehen soll. 40) Auch bei einer Direktvergabe nach § 114 VI VgV und der Entscheidung über die Verfahrensart soll die Pflicht eingreifen (§§ 119 I, V, VI GWB, 17 III, IV VgV). Darüber hinaus ist in diesen Fällen nachzuweisen, dass es keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung gibt und der fehlende Wettbewerb nicht auf einer „künstlichen Einschränkung“ durch  Anforderungen beruht.41) Im Übrigen besteht ja nicht nur im  IT-Bereich die Pflicht zur Schätzung des Auftragswerts, zur wettbewerbsoffenen Leistungsbeschreibung, zur Los- statt Gesamtvergabe oder z. B. zur soliden Bestimmung“ des Marktpreises. Das ist ohne Markterkundung nicht sicher zu entscheiden. 42) Das gilt vor allem, weil insbesondere bei KI-Leistungen nicht nur der nationale Markt, sondern auch der Weltmarkt im Blick sein muss.43) 44)

Bei der  „Globalität“ des IT-Bereichs  besteht obendrein die Gefahr, dass jeder ausländischer Unternehmer nach Bekanntmachung des Zuschlags die Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 GWB feststellen lassen kann.45)

6. Leistungsbeschreibung

14  Im Zusammenhang mit der Beschaffung ist natürlich auch bereits an KI-Systeme zu denken. So könnten KI-Leistungen für die Durchführung des Vergabeverfahrens selbst in Betracht kommen. Das könnte die Beschaffung erheblich erleichtern und beschleunigen, insbesondere die „Beschaffungsbürokratie“ bedeutsam reduzieren.  Aufwändige Schritte wie z. B. die Markerkundung, Entwicklung der Leistungsbeschreibung, Festlegung der Eignung und auch der Wertungskriterien könnten Bestandteile eines KI-Management-Systems werden.  Diese Voraussetzungen für ein „KI-Vergabesystem“ fehlen derzeit noch, könnten aber zumindest in  naher Zukunft entwickelt werden. Die einzelnen Schritte der Vergabe sind ohnehin bekannt und erfasst und wären dann Gegenstand eines KI-Systems.46) Soweit ersichtlich, ist von Ansätzen abgesehen, kein entsprechender „Softwarestandard“ für die Vorbereitung und Durchführung des Vergabeverfahrens mit KI-Software bis zur Bekanntmachung vorhanden.47) Vorhandene „Programme“ bieten für die Vorbereitung bis zur „Vergabereife“ lediglich gewisse Hilfen (z. B. für Fristberechnungen, Formblätter etc.), sind aber kein geschlossenes System für die Schritt für Schritt erfolgende Erarbeitung der  Markterkundung, der Leistungsbeschreibung oder der Losaufteilung etc. Erst ab Bekanntmachung bis zum Ablauf der Angebotsfrist etc. greifen mehrere Systeme ein (eVergabe).

15 Ein „Vergabe-KI-System“ im eigentlichen Sinne wäre sinnvoll und zweckmäßig. Der wichtige „Vorlauf“ bis zur „Vergabereife“ muss daher bislang nach wie vor individuell in jedem Einzelfall durchgeführt werden. Die öffentliche Hand könnte sich aber durchaus für ein entsprechendes komplexes und innovatives KI-Projekt und z. B. für eine Innovationspartnerschaft entscheiden (§ 119 VII GWB).48) Insofern wäre nachzuweisen, dass diese Leistung nicht durch auf dem Markt bereits verfügbare Liefer- oder Dienstleistungen befriedigt werden kann.49) Damit kommt der entsprechenden Markterkundung auch hier besondere Bedeutung zu. Ohne einen sorgfältig erarbeiteten „globalen“ Marktüberblick können  Innovationspartnerschaften, Verhandlungsverfahren oder wettbewerblicher Dialog nicht rechtssicher gewählt werden.50) Ob eine vollständige  KI-Vergabe erreicht werden kann, ist jedenfalls für komplexe Beschaffungen zumindest in näherer Zukunft offen. Es stellt sich die Frage des Aufwands für ein entsprechendes KI-System, wenn letztlich davon auszugehen ist, dass das KI-System insofern zwar unterstützend genutzt werden kann, gleichwohl die erforderlichen Schritte nicht ersetzt, sondern diese nachträglich dennoch individuell erledigt werden müssen.

16 Welche Ziele bzw. Lösungswege mit KI auf anderen Feldern außerhalb der Beschaffung erreicht werden können und sollen, entscheidet der Auftraggeber. KI-Leistungen sind, wie heute bereits ersichtlich, in zahlreichen Gebieten möglich und werden in der Praxis sogar teils in unternehmenseigenen  KI-Systemen schon umgesetzt.51) Vorhanden sind auch hier somit heute schon teils „Standards“ und deren Weiterentwicklung/Anpassung für die Leistungsbeschreibung etc., die der Auftraggeber in den vergaberechtlichen Grenzen nutzen kann (s. o. Rz. 13). Grundsätzlich ist die Leistungsbeschreibung aber selbst bei „agiler Vorgehensweise „auch hier „so eindeutig und vollständig wie möglich“ zu fassen. Das erforderte und  erfordert im IT-Bereich regelmäßig erhebliche  Planungsleistungen des Auftraggebers unterschiedslos für die „konventionelle“/„konstruktive“ oder „funktionale“ Leistungsbeschreibung“ oder lediglich die Angabe der zu lösenden Aufgabe bzw. des zu erreichenden Ziels § 21 I S. 2 GWB).52) Die Leistungsbeschreibung für Standardsoftware mag unproblematisch und meist nicht kritisch sein.53)

  • 16 Für KI-Software scheidet eine „konventionelle Leistungsbeschreibung“ (vgl. §§ 121 I S. 1 GWB, 31 I VgV) regelmäßig aus. Zumindest „Funktionsanforderungen“ und eher die Beschreibung der Lösungswege oder Ziele werden einschlägig sein. „Vorgehensmodelle“ (z. B. das „zweistufige Wasserfallmodell“ mit strikter Trennung von Planung und Realisierung) waren trotz der Steuerung durch Pflichten- bzw. Lastenheft riskant, noch höher war das Risiko bei funktionaler Leistungsbeschreibung. Speziell für komplexe größere Projekte wurden diese Risiken und Möglichkeiten durch „agile Softwareentwicklungen“ erweitert. Die damit verbundenen „Freiheiten“ sind jedoch nicht grenzenlos. So sind die unterschiedlichen Ansätze der „agilen Methoden“ zu beachten (Scrum, Kanban, hybride Modelle wie Scrum/Extreme Programming etc.). Insofern greifen z. B. bei Scrum strenge Regelwerke und keinesfalls Chaos oder  „Anarchie“ ein. Auch bei „agilem Vorgehen“ ist damit die „Leistungsbeschreibung“ vielmehr „so eindeutig und erschöpfend wie möglich“ zu erstellen. Insbesondere darf der Auftraggeber nicht die auch hier erforderliche Planung etc. unterlassen. Andernfalls fehlt die erforderliche „Vergabereife“.54) Ferner  müssen die „Vertragsbedingungen“ Vorkehrungen für Änderungen bzw. Anpassungen sowie insbesondere „Konfliktregelungen“ für Streit- bzw. Entscheidungsfälle enthalten. Das „agile Vorgehen“ erschließt zusätzliche Wege, kann aber auch die Risiken erheblich erhöhen (Aufwand, Kosten und Zeit etc.) und selbst ein  Scheitern ist zu bedenken.55)

17 Ausgangsfragen sind in diesen Fällen ferner u. a. grundsätzlich,

-       ob KI-Standards“ vorhanden und angepasst etc. übernommen werden können,

-       ob Erweiterungen, Änderungen und Anpassungen etc. des „Basis-Softwarestandards“ notwendig und möglich sind oder

-       ob die Ziele und Lösungen nur mit „neuer auf dem Markt nicht verfügbarer KI-Software“ erreicht werden können.56)

Schon die dafür erforderliche Markterkundung wird in der Regel nur durch externe Fachleute durchzuführen sein.57) Der Vergabestelle stehen als Hilfe auch hier die BVB-Planung und weiteren EVB-IT-Vertragsmuster sowie die „Unterlage für die Ausschreibung und Bewertung von IT-Leistungen (UFAB)“ zur Verfügung, die die IT-Beschaffung von der Planung bis zum Zuschlag betrifft. 58)

Gemäß den EVB-IT sind grob zu unterscheiden

- „größere Projekte“ (Erstellung/Anpassung von Software, Serviceleistungen, Systemlieferung mit Herbeiführung der Betriebsbereitschaft, Gesamtsystem mit Herbeiführung der Betriebsbereitschaft – auch als „Systemverträge“ bezeichnet) und

- „Standardleistungen“ (Kauf von Hardware bzw. Überlassung von Standardsoftware, Instandhaltung von Hardware, Pflege von Standardsoftware, zuletzt Cloud-Vertrag – auch als „Basisverträge“ bezeichnet). 59) Für KI-Systeme dürften sich die für „größere Projekte“ gedachten EVB-IT- anbieten.

Neuerdings empfiehlt die EU äußerst umfangreiche EU-Mustervertragsklauseln für die Beschaffung von KI-Leistungen insbesondere für „Hochrisikoprodukte“,  die bereits jetzt auf freiwilliger Basis vor Eingreifen der KI-VO genutzt werden sollen und können. 60)

18 Eine neue EVB-IT-Planung fehlt bis heute.61) Für die Beschaffung der KI-Software sind im  Übrigen UFAB  sowie die BVB-Planung und EVB-IT nach wie vor zu beachten.62)

Auch das Zivilrecht, speziell das AGB-Recht, muss im Bick bleiben (vgl. §§ 305 ff, 310 BGB), ohne dass die teils abweichende vergaberechtliche Sicht übersehen wird. Die Unterschiede z. B. im Vertragsschluss, der Einbeziehung der AGB sowie für die AGB-Inhaltskontrolle bedürfen der Beachtung. Verstöße sind auch hier unter Berücksichtigung des § 97 VI GWB zu betrachten, insbesondere ob die genannten Bestimmungen vergaberechtlich relevant sind (vgl. o. Rz. 16).63)

7. Verfahrensarten

Software und KI-Systeme

19 Bei Digitalisierung und KI-Einführung geht es vor allem um (wenn auch ganz spezielle) Software. KI-Systemen etc. enthalten lernende Software-Leistungen, die erheblich angepasst, fortentwickelt oder gar innovativ erst geschaffen werden sollen und sind , in der Regel Projekte, für die vielfach wenig Wettbewerb besteht  und bei denen meist nur mit einem Bewerber verhandelt werden kann. Verhandlungsverfahren sind jedoch nur nach § 119  II S. 2 GWB und z. B. § 14 III, IV VgV).64) Sie sind ferner grundsätzlich nur für nicht auf dem Markt verfügbare Leistungen gedacht, also nicht für „Standardprodukte“.65) Rechtsprechung ist hierzu nicht häufig anzutreffen.66) Das gilt auch für den wettbewerblichen Dialog und die nach wie vor äußerst seltenen  Innovationspartnerschaften. 67)

Verfahrensarten im Einzelnen:

            Das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb ist in § 14 III Nr. 1. – 5. VgV geregelt.68) Hier soll der Schwerpunkt auf den  Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nach § 14 IV Nr. 1. – 5. VgV liegen.

Keine oder nur ungeeignete Angebote

20 Voraussetzung nach § 14 IV Nr. 1 VgV ist, dass keine oder keine geeigneten Angebote bzw. Teilnahmeanträge im Offenen oder Nichtoffenen Verfahren eingingen und die Ausschreibung wirksam aufgehoben ist.69) Ferner dürfen keine grundlegenden Änderungen der  ursprünglichen Auftragsbedingungen vorgenommen werden.70) Die Auswahl entscheidet der Auftraggeber nach pflichtgemäßem Ermessen. Hierbei können auch weitere geeignete Unternehmen einbezogen werden.71)

Leistung nur von einem bestimmten Unternehmen

2a) Kunstwerk – künstlerische Leistung – ist hier kaum einschlägig. 72)

Kein Wettbewerb aus technischen Gründen

21 Insofern sind nachvollziehbare und auftragsbezogene Gründe und eine willkürfreie Entscheidung („Beurteilungsermessen“) unabdingbar. Als Gründe kommen u. a. Kompatibilität, Systemsicherheit, hoher Umstellungsaufwand, Minimierung von Risikopotentialen etc.) in Betracht, wobei die  grundsätzliche Pflicht zur „produktneutralen Ausschreibung (vgl. § 31 VgV) zu beachten ist.73) Ferner ist zusätzlich die weitere scharfe Schranke des § 14 VI VgV zu beachten mit der Pflicht zur Prüfung/Suche  nach einer „vernünftigen Ersatzlösung“ und/oder zur Vermeidung  einer  „künstlichen“ Einschränkung der Leistungsbeschreibung etc. Insofern ist der  Nachweis zu führen, dass Ziele und Zweck der Beschaffung nur mit dem bestimmten Produkt erreicht werden können. In der Rechtsprechung finden sich weiterführende Entscheidungen insbesondere des OLG Düsseldorf.74)

Ausschließliche Rechte, insbesondere gewerbliche Schutzrechte

22 Nach  § 14 IV Nr. 2. c) VgV  können Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb allerdings ebenfalls nur unter den bereits zuvor behandelten Grenzen des § 14 IV Nr. 6 VgV rechtfertigen. Zu den „Ausschließlichkeitsrechten“ i. d. S. gehören Grundstückseigentum, Urheberrechte, Patente usw. 75)

            6. Forschungs- und Entwicklungsleistungen

23 Unter § 14 IV Nr. 4 VgV fallen nicht Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen i. S. d. § 116 I Nr. 2 GWB, sondern nur Lieferaufträge - „Produkte“ – ausschließlich eindeutig zur Herstellung und Erfüllung von Forschungszwecken etc. 114)  76) Damit ist § 14 IV Nr. 4 VgV grundsätzlich nur auf Produkte (Lieferaufträge) hergestellt  für Forschungs-, Versuchs-, Untersuchungs- und Entwicklungszwecke  anwendbar. Soweit dies der Serienanfertigung zum Nachweis der Marktfähigkeit des Produkts oder zur Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten dienen soll/dient, kann die Bestimmung nicht eingreifen.77)

Zusätzliche Lieferaufträge

24 Auch § 14 IV Nr. 5 VgV betrifft grundsätzlich „zusätzliche“ Lieferaufträge, nicht Dienstleistungen und damit  nicht einen vollständigen Ersatz der Lieferung. Ferner muss es sich um eine Lieferung des ursprünglichen Auftragnehmers (rechtliche/wirtschaftliche Identität) handeln. Zulässig damit Erneuerung (teilweise, nicht gänzliche) und Erweiterung (technisch, Teilaustausch, Reparatur) die Erweiterung (Umfang, Zahl).78)

Im IT-Bereich stellen sich nicht selten Fragen der Kompatibilität, sofern die Lieferung nicht durch Lieferungen des ursprünglichen Auftragnehmers erfolgt. In diesen Fällen schließt die zusätzliche Lieferung den Gebrauch infolge technischer Beschaffenheit aus („absolute Inkompatibilität“). Könnte eine solche Lieferung zwar nicht ausgeschlossen sein, führt sie aber zu „unverhältnismäßigen technischen Schwierigkeiten“ bei Gebrauch (Nutzung) oder Wartung (Pflege etc.), so liegt „relative Unvereinbarkeit“ vor. Hier kann das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerber gewählt werden, wenn das betreffende Produkt zu nicht unerheblichem Aufwand (Kosten- und Zeitvergleich) führen sowie der vorgesehene Einsatzzweck nicht nur  unbedeutend eingeschränkt würde.79)

Wettbewerblicher Dialog

25 38 Der wettbewerbliche Dialog steht wie in den Fällen des § 14 III, IV VgV gleichberechtigt neben dem Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb. 80) Der Wettbewerbliche Dialog (immer mit TNWB) nach §§ 119 VI GWB, 18 VgV  kommt vor allem für „komplexe Aufträge“ in Betracht – wahlweise neben dem Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb. 81) Betroffen sind „komplexe Aufträge“, bei deren Durchführung z. B. unverhältnismäßig hoher Kosten- und Zeitaufwand  anfallen wird.  Der Teilnahmewettbewerb ist mit mindestens drei Bewerbern durchzuführen, der im folgenden Schritt zur Auswahl, einem nachträglichen Konkretisieren der Zuschlagskriterien, dem Dialog etc. sowie zur Aufforderung der Angebotsabgabe (danach keine Verhandlungen über die Angebote mehr) führt.82)

Innovationspartnerschaft

26 39 Innovationspartnerschaften sind zwar vielfach in der Literatur erörtert, jedoch in der Praxis bzw. in Entscheidungen selten anzutreffen.83) Diese Verfahrensart ist gedacht als  Instrument für strategische Beschaffungen und betrifft Entwicklung und anschließenden Erwerb. 84) Sie ist vor allem für große und zentrale Beschaffungsstellen gedacht (vgl. §§ 120 IV GWB, 4 I – III VgV sowie Vorschriften in weitere Vergabeverordnungen).85) Voraussetzung ist, dass auf dem Markt keine Produkte oder Lösungen anzutreffen sind. Entwicklung und Erwerb sind die Ziele Es muss ein erheblicher Innovationsbedarf bestehen.86) Hinsichtlich des „Innovationsgrades“ ist unklar, ob es sich nur um „Neuheiten“ oder auch um zumindest deutliche Verbesserungen handeln muss. Insofern scheint eine enge Beschränkung auf Neuheiten nicht angebracht, sodass  auch Projekte mit KI-Verbesserungen oder speziellen Einsatzbereichen für eine Innovationspartnerschaft in Betracht kommen können.87)

8. Weitere Punkte

27 Weitere Punkte bei KI-Vergaben können hier aus Raumgründen nur kurz angesprochen werden. Das betrifft z. B. die Eignung des Unternehmens.88), die  Wertung der Angebote,89) Rahmenvereinbarungen 90) oder Lose91)  Insoweit wird auf die einschlägige Rechtsprechung und Literatur zu verwiesen.

9. Ausblick

28 Wenn auch für die Vergabestelle Eile und Risikoprognose angesichts der erwarteten EU-Reform besteht, so sollte dieses EU-Reformwerk selbst einer gründlichen Überprüfung unterworfen werden. U. a. bedürfen vorgesehene Überprüfungsmechanismen der Entbürokratisierung. Andernfalls droht eine Inovationsbremse.92)  Infolge der Überregulierung und Unklarheiten ist wie in früheren EU-Verordnungen mit einer Phase der Unsicherheit und zahlreichen Rechtstreitigkeiten zu rechnen. Schlechte Erfahrungen der Vergangenheit sollten zumindest minimiert werden.93) Im Übrigen gilt auch hier: „Trainierte Maschine“ stößt auf „untrainierte Nutzer“ – eine Daueraufgabe.

 

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Prof. Dr. Harald Bartl  Digitalisierung,  Künstliche Intelligenz und Vergaberecht - Fußnoten

1) Onlinezugangsgesetz – OZG - v. 14. 8. 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138), geändert durch Gesetz v. 28. 6. 2021 (BGBl. I S. 2250); vgl. Ahlers, NZBau 2023, 147.

2) Vgl. Ahlers Fn. 1) m. Hinw. auf Begr. RegE OZG 2.0, S. 20.

3) RegE zum OZG-Änderungsgesetz – OZGÄndG (BtDr 20/2093 v. 23.8.2023).

4) Z. B. durch zentrale Basisdienste (Bund) und Er­setzung landeseigener Entwicklungen z. B. für Bürgerkonto (s. §§ 3 und 13 OZG).

5) Vgl. Schleyer, FAZ v. 26.11.2022, sowie v. 10.7.2023, S. 18.

6) Schleyer, Fn. 5), FAZ v. 10.7.2023.

7) Vgl. o. Fn. 1); zu Kosten z. B. im Land Bayern (BayDiG-E – BayLt. Dr. 18/19572, S. 7 ff: rd. 61,6 Mio. €; Personalbedarf offen.

8) Vgl. Hinz/Müller, zu Preissteigerungen, Der Betrieb 2023, 1937.

9) Eichenhofer/Rottmann zur „sozialen Teilhabe“, FAZ v. 10.7.2023, S.18.

10) Ethikrat „Mensch und Maschine ...“ vgl. Schmoll, FAZ v. 21.3.2023, S.4; auch Keber, Digitale Ethik, etc., CR 2020, 276; Buck-Heeb-Oppermann – Ahlers/Zeiser, Automatisierte Systeme, 2022, S. 18, Rn. 28 f

11) „Bericht über den Stand der digitalen Dekade“ (nur englisch);  Vorschlag des Europäischen Parlaments (EP) – nachfolgend EP-KI-VO-E - zur  Haftung für Systeme mit KI - sowie EU-Kommission  Vorschlag für eine EU-KI-VO – nachfolgend EU-KI-VO-E - (COM, 2020,65 final, 2020)

12) Mitarbeiter der Vergabestelle müssen qualifiziert sein oder externe Fachleute hinzuziehen; vgl. zu Personalanforderungen ProcurCompEU – Europäischer Kompetenzrahmen für Fachkräfte des öffentlichen Beschaffungswesens, Juni 2020, S. 29,30; Art. 14 Abs. 3 EU KI-VO-E, zur Qualifikation der Personen bei der „Aufsicht“; auch Art. 30 Abs. 7 – kompetente/ausreichende Mitarbeiter der Notifizierenden Behörden; Art.59 Abs. 4, zur  Ausstattung der nat. Behörden mit ausreichenden Mitarbeitern und Kenntnissen.

13) S. u. Rz. 29; z. B. VK Südbayern, Beschl. v. 5. 6. 2023 - 3194.Z3-3_01-22-54 – 3D-Laserlithographiestem; zur Markterkundung Portz, Norbert, Vergabe Navigator 2023, 5.

14) Hierzu u. Rz. 40; zu Rahmenvereinbarungen OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17.08.2022 - Verg 50 – 21 – Digitalisierung - Postdienste;

15) S. hierzu u. Rz. 17.

16) S. hierzu u. Rz. 27. 

17) Vgl. z. B. etwa Brachmann/Levesque, FAZ v. 13.11.2023, S. 19: „Dieser KI können wir nicht trauen..“; auch Armbruster, FAZ v. 2.11.2023, S. 20; KI wird teils auch für „einfache“ Leistungen benutzt, für die KI an sich nicht gedacht und nicht erforderlich ist- z. B. für die Berechnung von Ansprüchen nach der FluggastrechteVO (AG Frankfurt/M.).

 18) Gerade hierfür hatte die EU nunmehr strikte Regeln vorgesehen vgl. Bericht FAZ v. 1.12.2023, S. 15: EU beschließt strikte KI-Regeln; s. im Übrigen etwa Bachgrund/Nesum/Bernstein/Burchard, CR 2023, 132, zum Pro und Contra von Chatbots in Rechtsprechung; zu Urheberrecht und GTP bzw. ChatGPT Konertz, WRP 2023, 796; auch Hansen/Köhler/Schwartmann, FAZ v. 23.10.2023,  S. 18, zu den Grenzen für die Rechtsprechung; Conards/Schweitzer, NJW 2023, 2809; Braun, zu Vergabeverfahren, NZBau 2023, 563 f.; mit allen Texten Wilmer, Thomas, Künstliche Intelligenz & Recht (Textsammlung mit Vorgehensmodell, Checklists, FAQ, ): KI-VO (AI Act), KI-Haftungs-RL (Entwurf), Produkthaftungs-RL (Entwurf), Medizinprodukte-VO (Auszug) und ... für Innovations- und Technikrecht), 2024, h.da Hochschule Darmstadt; ferner  Schwartmann/Keber/Zenner, KI-VO, Leitfasden für die Praxis, 3. Aufl. 2025, C.F.Müller-Verlag. 

19) Automatisierte Systeme, 2022; dort u. a. zur Anlageberatung Dieckmann S. 69 f, Rn. 36 f; s. auch Buck-Heeb, S. 177, Rn. 6 f, zu Robo-Advice; Meder, zu „Urteilsmaschinen“, S. 77, Rn. 27, m. w. Nachw. S. 93 f etc.; etwa ferner Hansen/Köhler/Schwartmann, Fn. 24), FAZ v. 23.10.2023, S. 18; Sachse, Duell der Chatbots, FAZ v.18.8.2023, S. 22; Lenzen, Was kann der Bot? FAZ v. 27.9.2023, S. N 4; Armbruster, KI und Intelligenz, FAZ v. 8.8.2023, S.19.

20) Vgl. insoweit Buck-Heeb-Oppermann, o. Fn. 19), umfangreiche Literaturanhänge mit älteren Beiträgen.

21) Vgl. Herberger, zu „Künstliche Intelligenz“ und Recht, NJW 2018, 2825; auch Borges, zur Haftung, CR 2022, 554; Hacker, Regulierung der Künstlichen Intelligenz, NJW 2020, 2142; Braun, zum Vergaberecht NZBau 2023, 563; Zech,  Entscheidungen digitaler autonomer Systeme, Gutachten A zum 73. Deutschen Juristentag, 2022, , S. A 20; ders., Band I, Gutachten – Ergänzungen, 2022, A113 f; Becker in Buck-Heeb/Oppermann, Fn. 20), S. 29, Rn. 66 f, zur KI-VO-E; dazu auch Grützmacher, S. 459 f.

22)  Vgl. Thesen zum 73. DJt, Fn. 21), Zech (Nr. 8), Ebert (Nr. 7) und Bünger (Nr. 8); auch Maatz, CR 2023, 572 (vgl. §§ 164, 166 BGB?); Buck-Heeb in Buck-Heeb/Oppermann, Fn. 20) S.195, Rn. 52 f (§ 278 I S. 2 BGB?).

23) Ausführlich Zech, Fn. 21), Gutachten A, A55 f; A22; z. B. hessian.ai spricht von der dritten KI-Welle der KI-Systeme mit „menschenähnlichen Kommunikations- und Argumentationsfähigkeiten“ und der Fähigkeit, neue Situationen zu erkennen und sich darauf einzustellen; auch Herr, FAZ v. 4.12.2023, S[b1] [b2] . 18, zu den drei Entwicklungsstufen von KI.

24) Zu Misstrauen und Ängsten z. B. Brachmann/Levesque, Fn. 17); vgl.  insofern Zech, Fn. 21, S. A 20, zum „Autonomie-Risiko“.

25)  Z. B. §§ 823 f, insbesondere die Tierhalterhaftung nach §§ 833 f BGB, das ProdhaftG oder sonstige Konstruktionen (§ 278 BGB); hierzu ausführlich z. B. Zech, Fn. 19), A55 f; auch z. B. Schrader in Buck-Heeb/Oppermann, Fn. 20), S. 340, Rn 21, S.345 Rn. 48 f  (Herstellerhaftung; auch Steege, Fn. 27), S. 367 ff, Rn. 48 f, zur Produkthaftung.

26) So z. B. Zech, Fn. 21), A92; s. auch Borges, Fn. 21), Rn. 4 – 6, m. w. Nachw; auch Becker in Buck-Heeb/Oppermann, Fn. 19), S. 29, Rn. 66 f, zu zivilrechtlicher Haftung, S. 49.

27) vgl. Anhang III gem. Art. 6 Abs. 2 KI-VO-E zu Hochrisiko-KI-Systemen (nahezu alle Bereiche?); ferner Borges, Fn. 21), Rn. 7 f, auch zu EU-VO-II-KI-E; ausführlich ferner Grützmacher in Buck-Heeb-Oppermann, Fn. 20), S. 459, 462 f, m. w. Nachw.; S. 464, Rn. 16 f, 19 (kritisch zur Abgrenzung in Art. 5 EU-KI-VO-E); Rn. 22 (sicherheitskritische, gesundheitsgefährdende und grundrechtsrelevante Hoch-Risiko-KI-Systeme); zum aktuellen Stand  s, Bericht der FAZ v. 11.12.2023, S. 17; die VO soll nach Art. 85 des EU-Vorschlags am 20. Tag nach der Veröffentl. im Amtsblatt  in Kraft treten und ab dem 24. Monat. teils schon drei Monate nach Inkrafttreten gelten; zum aktuellen Stand Kafsack, FAZ v. 21.11.2023, S. 15; vgl. auch Pressemitteilung des BSI v. 27.11.2023 zum Leitfaden zur Entwicklung sicherer KI-Systeme(„Guidelines for Secure AI System Development“ der Partner des BSI aus UK und USA).

28)  Vgl. Tresselt/Gbellu, zu den Pflichten zur Abwehr von Gefahren für Leib und Leben, NZBau 2023, 510; zu Personalanforderungen Fn. 12) ProcurCompEU.; Studie „Orientierung im Kompetenzdschungel. Was die Verwaltung wirklich für den Umgang mit KI braucht“ von Catakli/ Puntschuh, 2023, siehe  Website der Bertelsmann Stiftung.

 29) Zu Urheberrecht und Datenbanken Theissen in Buck-Heeb/Oppermann, Fn. 19), S.206, Rn. 21 f; S. 211, Rn. 34 f;  Chibanguza, S. 414 Rn. 22; Hoeren-Pinelli, IT-Vertragsrecht, 3. Aufl., 2022, S. 52 f;  sowie zu „Training“ und Datenschutz nach EU-KI-VO-E Grützmacher, S. 478, Rn. 64 f; zu Urheberrecht und ChatGPT Konertz, WRP 2023, 796; ferner Specht-Riemenchneider, Schutz für Algorithmenerzeugnisse WRP 2021, 273¸ Datenschutz und Rechtsfragen werden z. B. von Kommunen als besondere Hürden angesehen – so  Hornbostel/Tillack/Kraus/Nerger/Wittpahl/Handschuh/Salden/Bienek, Zukunftsradar Digitale Kommune - Ergebnisbericht, 2023 (Hrsg. Institut für Innovation und Technik, Deutscher Städte- und Gemeindebund) in der Zusammenfassung. .

30) Vgl. Schrader in Buck-Heeb/Oppermann, Fn. 20), S. 339, Rn. 25, S. 350, Rn. 65, 376, Rn. 36, 41, jeweils m. w. Nachw.; auch Hoeren/Pinelli, IT-Vertragsrecht, 3. Aufl., 2022, II., 85, 101 f, S. 203, 271 ff  (Standardsoftware), S. 88 f, 198  (Individualsoftware, Projektverträge etc.); zur Miete von Standardsoftware OLG München, Beschl. v. 8.8.2022 – 20 U 3236/22 e – Boardinghouse -  m. Hinw. auf BGH, Urt. v. 15.11.2006 – XII ZR 120/04, Rn. 13 f – Miete m. weit. Leistungen –„ASP-Service“;  im Übrigen schon BGH Urt. v. 5.6.2014 – VII ZR 276/13 – Warenwirtschaftssystem; auch Urt. v. 16.7.2002 - X ZR 27/01 - Lebererkrankung - Forschung und/oder Entwicklung).

31) S. Rz. 13.

32) Vgl. § 103 I – IV GWB; zu „Auftrag“ und „außervergaberechtlichen Vorschriften“ i. S. d. § 97 VI GWB Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Aufl., 2020 (5. Aufl., 2024 nicht mehr berücksichtigt), § 97 GWB, Rn. 107, 110 f, 112; auch § 103 GWB, Rn. 76, m. Hinw. auf OLG Brandenburg, Beschl. v. 29.12.2012 – Verg W 2/12: ferner Burgi/Dreher–Jasper, Vergaberecht, GWB, 4. Teil, 4. Aufl., 2022, § 103, Rn. 174, 195.

33) Zu IT-Leistungen Osseforth-Siegel, Handbuch IT-Vergabe, 2022, S. 36; vgl. auch VK Nordbayern, Beschl. v. 30.01.2023 -  RMF-SG 21-3194-7-32 - Bauauftrag „MSR-Technik...“ – fehlende zu Schnittstelle „Profi-Bus“.

34) Zum fehlenden funktionalen Zusammenhang mit dem Bauwerk bei Standard- oder Individualsoftware etc: Liefer-, nicht Bauauftrag vgl. insofern Ziekow/Völlink, Fn. 32), § 103 GWB, Rn. 74, m. w. Nachw.; Rn. 76, 76a) mit Beisp. von „Bauleistungen für Gebäude“ (Klimaanlagen, Gebäudetechnik, Sterilisatoren für Klinikneubau, Planetenprojektor <Planetarium>, Alarmanlage); zutr. BayObLG, Beschl. v. 26.04.2023 -  Verg 16 – 22 – kein Bau-, sondern Lieferauftrag (Medienausstattung - Hardware, Software etc.):  Bauleistungen nur Nebenleistung, nicht Schwerpunkt oder den Hauptgegenstand; auch Burgi/Dreher - Hüttinger, Fn. 32, § 103 Rn. 198, m. Hinw. auf OLG Dresden, Beschl. v. 2.11.2014 – Wverg 11/04.

35) Vgl. Vgl. §§ 7c VOB/A, VOB/A EU („Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm“) – also Bauauftrag mit Planungsleistungen; insofern Burgi/Dreher-Hüttinger, Fn. 32), § 103 Rn. 198, m. Hinw. auf OLG Dresden, Beschl. v. 2.11.2014 – Wverg 11/04; auch ferner Ziekow-Völlink, Fn. 32), § 103 GWB, Rn. 76.

36) Zum „Hauptgegenstand“ Burgi/Dreher - Hüttinger, Fn. 32) § 110 Rn. 18 f, 21, 27, m. w. Nachw.; vgl. auch Ziekow/Völlink – Trutzel, Fn. 32), vgl. § 7c VOB/A („Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm“ - Bauauftrag mit Planungsleistungen); zu BIM Eschenbruch/Leupertz, BIM im Bauwesen, 2. Aufl., 2019 (u. a. auch zu Vergaberechtsfragen); ferner Kemper, Till, BIM und Vergaberecht, ZfBR 2020, 36.

37) Ohne Rücksicht auf Aggregatzustand, Bestellung oder Anfertigung etc. Ziekow/Völlink, Fn. 32), § 103, Rn. 70, 71, m. w. Nachw.; auch Burgi/Dreher-Hüttinger, Fn. 32), § 103 Abs. 1-4, Rn. 169, 171, m. w. Nachw.

38)  Hierzu Ziekow/Völlink, Fn. 32), § 103, Rn. 71, m. w. Nachw: auch Burgi/Dreher-Hüttinger, Fn. 352, § 103 Abs. 1-4, Rn. 169, 172, ebenfalls m. w. Nachw.; vgl. EuGH, Urt. v. 26.5.2011 – C-306/08 – PAI - Bauarbeiten für Infrastruktur (Hauptgegenstand)  und städtebauliche Erschließung (kein Hauptgegenstand) - OLG München, Beschl. v. 5.11.2009 - Verg 15-09 – Lieferauftrag Erneuerung der Tonanlage in Theater (- Serienprodukte digitale Technik) – kein Teil des Bauauftrags; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.7.2012 – Verg 7/12 – Anti-Grippe-Impfstoffe – sodann in st. Rspr.; auch BayObLG, Beschl. v. 29.07.2022 - Verg 13 – 21 – „Luca- App“ - SORMAS-Schnittstelle als Mindestanforderung zulässig; auch z. B. KG Berlin, Beschl. v. 17.10.2022 - Verg 7 -  22 - Mietspiegel.

39) Zur Markterkundung Portz, Vergabe Navigator 2023, 5; vgl. auch Gabriel/Voll, zu Markterkundungen und Leistungsbestimmungsrecht, NZBau 2019, 83.

40)  Vgl. z. B. Burgi/Dreher–Jasper, Fn. 32, § 97 VI, Rn. 38, m. Hinw. auf einen Sonderfall VK Sachsen (Leipzig), Beschl. v. 24.8.2007 - 1/SVK/054-07-1/SVK/054-07 - Asylbewerbereinrichtung; Ziekow/Völlink-Trutzel, Fn. 32), § 28 VgV Rn. 8, Markterkundung bei bestimmten Produkten, m. Hinw. auf OLG Jena, Beschl. v. 26.6.2006 -9 Verg 2/06 (aufgegeben in Beschl. v. 25.6.2014 – 2 Verg 1/14 – Löschsystem); OLG Celle, Beschl. v. 22.5.2008- 13 Verg 1/08 – Ultraschall.

41) Ziekow/Völlink-Trutzel, Fn. 32), § 28 VgV, Rn. 8, m. Hinw. auf OLG Düsseldorf, Beschl. v. 31.5.2017 – VII-Verg 36/17 – Drohnen; Beschl. v. 7.6.2017 – VII-Verg/53 – PET-MRT.

42) Hierzu Ziekow/Völlink – Dörr, Fn. 32),  § 28 VgV, Rn. 6, zu den  Anforderungen für die Schätzung.

43) Osseforth-Otting/Zinger, Fn. 33),  § 14 Rn. 130, 134; vgl. u. Rz. 19 f. .

44) Zur Unterlassung der europaweiten Markterkundung EuGH, Urt. v. 15.10.2009 - C - 275/08 – Kraftfahrzeugzulassungssoftware.

45) Zum Rechtsschutz ausländischer Bewerber OLG Düsseldorf, Beschl. v. 31.05.2017 - VII-Verg 36/16 – Drohnen - nicht europäisches Unternehmen und  subjektives Recht auf Einhaltung des § 97 Abs. 6 GWB.

46) Vgl. hierzu ausführlich Braun, Fn. 19), NZBau 2023, 563 f (III); zu Innovationen  Koch/Siegmund G./Siegmund R., Effiziente Beschaffung von Innovationen in der öffentlichen Verwaltung, MMR 2023, 645.

47) Vgl. z B. das Abwicklungsraster für die nationale und EU-Vergabe in www.vergabetip.de; die „Vergabemanagementsysteme“ etwa von www.AI.de oder www.cosinex.de – bieten nur Formulierungshilfen für Vergabeunterlagen, Erstellung und Wertung von Angeboten.

48) Zur Innovationspartnerschaft Osseforth-Otting/Zinger, Fn. 33), § 14 Rn. 130, 133 f; vgl. ferner u. Rz. 26.

49) Osseforth-Otting/Zinger, Fn. 33), § 14 Rn. 130, 134.

50) Zur Markterkundung o. Rz. 13.

51) Vgl. Conrads/Schweitzer, zu Vertrags-, Wirtschafts- und Arbeitsrecht, NJW 2023, 2809; Braun, o. Fn.18), III.; Vorberg/Gottberg, ChatGPT als Medizinprodukt, RDI 2023, 159; Johannisbauer, zu ChatGPT, MMR-Aktuell 2023, 455537; Kluth, Architekten- und Ingenieurrecht, NZBau  2023, 283; Hartung,  Smartlaw, ChatGPT und das RDG, RDI  2023 209; auch Mittel, Joel, Leistungskontrolle durch KI am Beispiele des Affective Computing in Call-Centern, CR 2023, 8237 (Persönlichkeitsschutz). .

52) Burgi/Dreher-Lampert, Fn. 32), §121 Rn. 4. 5; Ziekow/Völlink-Trutzel, Fn. 32), § 31 Rn. 2 f; Osseforth-Lampert, Fn. 33), § 6 Rn. 22.

53) Vgl. etwa Burgi/Dreher-Lampert,  Fn. 32), § 121 Rn. 14; auch Ziekow/Völlink-Trutzel, o. Fn. 32), § 121 GWB Rn. 1; dort zur Standard-Software § 109 GWB, 11.

54) Vgl. insofern Burgi/Dreher-Lampert, Fn. 32), § 121 Rn. 110, 119 („Vergabereife“); auch Osseforth-Lampert, Fn. 33), § 6 Rn. 25, zu Qualitätsstandards bei IT-Projekten sowie Rn. 28 zu „agilem Vorgehen“; zu funktionaler Leistungsbeschreibung ausführlich z. B. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 1.6.2016 - VII - Verg 6/16 – Fahrkartenvertrieb; ferner Osseforth-Lampert, Fn. 33), S. 157, Rn. 26 f; auch dort Schmitz/Schneevogl, Fn. 33), S. 210, Rn. 100, und Pauka/Krüger, Fn. 33), S. 223, § 9 Rn. 35, 36, unter Hinweis auf UFAB 2018, Kap. B, S. 87; zur „agilen Entwicklung“ vgl. Geiger, VergabeFokus 2020, 7; Koch/Kunzmann/Müller, Gestaltungshinweise für agile Softwareentwicklungsverträge, MMR 2020, 8 (AGB-Problematik); Sarre, Kritische Schnittstellen  zwischen der Projektmethodik „SCRUM“ und juristischer Vertragsgestaltung, CR 2018, 198; Schäffer/Voß, agile Softwareprojekte und EVB-IT Vertragsmuster, Teil 1, VergabeFokus 2020, 2; Schippel, Leistungsbeschreibung 2.0 und agile Entwicklung von Micro-Services, ITRB 1/2021,19.

55)  Zur Risikoanalyse und Absicherungsmaßnahmen Osseforth-Schmitz-Schneevogl, Fn. 33), § 9 Rn. 34¸ vgl. auch Osseforth-Pauka/Krüger, Fn. 33, 650 f, zu Selbstkostenpreisen -  PR 30/53: § 7 Selbstkostenerstattungspreise nur,  „wenn eine andere Preisermittlung nicht möglich ist. Die Höhe der erstattungsfähigen Kosten kann ganz oder teilweise durch Vereinbarung begrenzt werden.“; die detaillierten Vertragswerke müssen meist mit externen Fachleuten entwickelt werden; auch Osseforth – Schmitz/Schneevogl, Fn. 33), S. 193 f, 195, mit Überblick; zu Rechtswahlklauseln in Cloud-Verträgen Ehlen/Blum, CR 2022, 10 f.

56) Vgl. Braun, Fn. 21, zu KI-Anwendungen und insofern zu Recht  annehmend, dass es nur eine Frage der Zeit ist, „bis KI zum Einsatz im Vergabeverfahren geeignet sein wird.“

57) Braun,  Fn.21), S. 564; zur Markterkundung s. Rz. 13..

58) Die UFAB 2018 befasst sich auch mit den Vertragsmuster BVB bzw. EVB-IT; vgl. UFAB 2018, A. 4.2., C.4.3.3.7.; Version 2018 abrufbar cio.bund.de – 641 Seiten und weit. Hilfen (Checklists und umfangreiches Stichwortverzeichnis); hierzu Osseforth-Pauka/Krüger, Fn. 33), S. 219, Rn. 14 f, m. w. Nachw;

59) Hierzu u.a. Osseforth – Schmitz/Schneevogl, Fn. 33), S. 193 f, 195, mit Überblick.

60) Vgl. Procurement of AI – https://public-buyers-community.ec.europa.eu/communities - auch hier ist Umfang, Bürokratie etc. sehr zu kritisieren; auch stellt sich die Frage, ob die Abfassung von AGB in die Kompetenz der EU fällt

61) Vgl. das Phasenkonzept der BVB-Planung (Anhang 2) mit „I. Verfahrensplanung und „II. Verfahrensrealisierung“ (nicht mehr anzuwenden BVB-Erstellung – Ersetzung durch die jeweiligen EVB-IT); auch BVB-Planung mit Verfahrensidee, Ist-Analyse, Grobkonzept, Fachliches Feinkonzept; hierzu Osseforth-Schmitz/Schneevogl, Fn. 33), S. 199, § 8 Rn. 27; Osseforth-Pauka/Krüger, Fn. 33), S. 220, § 9 Rn. 24 f, dort auch zur UFAB 2018 und Rn. 39 f zur „agilen Softwareentwicklung und Beschaffungskonzeption“.

62) Die EVB-IT sind von den Bundesbehörden nach Haushaltsrecht anzuwenden, vgl. Ziff. 4.1. VV zu § 55 BHO,  von den Bundesländern teils ebenso oder nur als Empfehlung, vgl. Osseforth-Schmitz/Schneevogl, Fn. 33), S. 194, § 9 II.

63) Vgl. insofern BGH, Urt. v. 11.7.2019 – VII ZR 266/17 – Baukostenobergrenze; Urt. v. 18.6.2019 – X ZR 86/17 – AGB-Kollision; Urt. v. 25.1.2018- VII ZR 2019/14 – Stoffpreisklausel; OLG Celle, Urt. v. 18.1.2018 – 11 U 121/17 – Rügeversäumnis, zusätzliches Entgelt; v. Westphalen, ZIP 2018, 2389; Schmitt CR 2010, 693.                                                                                            

      

64) Burgi/Dreher–Jasper, Fn. 35), 119 Abs. 1-6, Rn. 13

65) Ziekow-Völlink–Huber, Fn. 35), § 119 Rn.1.

66) Vgl. OLG München, Beschl. v. 13.03.2017 - Verg 15/16 – Planungsleistungen für Verwaltungsgebäude; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 15.06.2016 - VII - Verg 49/15 -: Notfallrettung und Krankentransport; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 01.06.2016, VII - Verg 6/16 -  Deutschland-Unna; OLG Bremen, Beschl. v. 29.01.2016 - 2 Verg 3/15 - Planungsleistungen Scharoun-Bau; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 31.05.2017 - VII - Verg 36/16 - §§ 97 VII, 186, GWB, 15 VIII VSVgV – Drohnenbeschaffung für Bundeswehr.

67) Ausnahmecharakter der Vorschriften, erhebliche Unsicherheit,  zeitaufwändigen und kostenträchtigen Verfahren; vgl. Ziekow-Völlink–Huber, Fn. 35), § 18 VgV Rn. 2.

68) Burgi/Dreher–Jasper, Fn. 35, § 119 VI, Rn. 18, 18, 30; Ziekow/Völlink, Fn. 35) § 14 III Nr. 1 VgV, Rn. 18, 20 – in § 14 III Nr. – 5. VgV sind folgen Fälle geregelt Anpassung und Verhandlungsbedürftigkeit, konzeptionelle oder Innovative Leistungen, besondere konkrete Umstände, Unmöglichkeit der genauen technischen Leistungsbeschreibung, kein Eingang ordnungsgemäßer oder annehmbarer Angebote und Aufhebung.

69) Ziekow/Völlink, Fn. 35) § 14 VgV, Rn. 40 f.

70)108) Ziekow/Völlink, Fn.35) § 14 VgV, Rn. 50a.

71) Ziekow/Völlink, Fn. 35) § 14 VgV, Rn. 51.

72) Vgl. hierzu Ziekow/Völlink, Fn. 35) § 14 VgV, Rn. 52.

73) Ziekow/Völlink, Fn. 40) § 14 VgV, Rn. 56.

74) Hierzu Ziekow/Völlink, o. Fn. 40), § 14 Rn. 55 - so etwa OLG Düsseldorf, , B. v. 1.8.2012 – VII-Verg 10/12 – satellitengestütztes Warnsystem; auch Beschl. v. 13.4.2016 - Verg 47/15 – Erneuerung etc. der ISDN-gestützten Telefonie 

75) Ziekow/Völlink, Fn. 16) § 14 VgV, Rn. 57; s.o. Fn. 55); zu urheberrechtlichen Fragen und GTP sowie ChatGPT Konertz, Roman, WRP 2023, 796. .

76) Hierzu weiterführend Ziekow/Völlink,  Fn. 40, § 116 Rn. 12 – 13; vgl. auch BayObLG, Beschl. v. 27.2.2003 – Verg 25/02 – ; einschränkend für Produkte zur Durchführung von Forschungen, Versuche etc. wie z. B. etwa medizinische Großgeräte: Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb.

77) Ziekow/Völlink,  Fn. 35), § 14 VgV, Rn. 67 f, m. w. Nachw. u. Hinw. auf VK Bund, Beschl. v. 11.04.2003 -  VK 2 - 10 – 03 – Pockenimpfstoff – zusätzliche Lieferung; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 03.03.2010 -  VII - Verg 46 – 09 - Lysimeter zu Temperatur- und Niederschlagsmessungen – Verhandlungsverfahren

78) Ziekow/Völlink,  Fn. 35),  § 14 VgV Rn. 69, 70.

79)) Ziekow/Völlink,  Fn. 35, § 44 VgV Rn. 70, m. Hinw. auf OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 10.07.2007 - 11 Verg 5 – 07 - OPEN/PROSOZ – Software –zusätzliche Lieferung; VK Hessen, Beschl. v. 27.04.2007 - 69 d - VK - 11 – 2007 – Software.

80) Ziekow-Völlink – Huber, Fn. 35), § 18 VgV Rn. 2; auch Burgi/Dreher – Jasper, Fn. 35), § 119 IV GWB,  Rn. 27.

81) Ziekow/Völlink,  Fn. 35), § 119 GWB, Rn. 29 m. Hinw. a. Erwägungsgrund 31 der RL2002/18/EG; ferner § 14 VgV Rn. 16.

82) Ziekow/Völlink, Fn. 35), § 119 BWB, Rn. 30.

83) Vgl. Püstow/Meiners, Die Innovationspartnerschaft – Mehr Rechtssicherheit für ein innovatives Vertragsmodell, NZBau 2026, 406; Rosenkötter, Die Innovationspartnerschaft, VergR 2016, 196; einzige Entscheidung, soweit ersichtlich, OLG Schleswig, Beschl. v. 13.06.2019 - 54 Verg 2 – 19 - innovative Triebzüge – Innovationspartnerschaft  (Rüge präcludiert).

84) Ziekow/Völlink, Fn. 35) § 119 GWB, Rn. 33

85) Ziekow/Völlink, Fn. 35) § 14 VgV, Rn. 4.

86) Vgl. Burgi/Dreher-Krönke, Fn. 35), § 119 Abs. 7, Rn. 4

87) Burgi/Dreher-Krönke, Fn. 35), § 119 Abs. 7, Rn. 14; auch Ziekow/Völlink-Antweiler, Fn. 35), § 119 Rn. 33, m. Hinw. auf Art. 2 Nr. 22 VRL; auch Huber, Fn. 35, § 19 VgV Rn. 3. 

88) Vgl. zur Eignung §§ 122 GWB, 44 f VgV; zu personellen und technischen Mitteln sowie Erfahrungen Osseforth-Freytag, Fn. 33), § 10 Rn. 81; auch Ziekow/Völlink, Fn. 35), § 122 GWB, Rn. 16; auch Burgi/Dreher-Opitz, Fn. 35), § 122 GWB, Rn. 80 f, 82 f¸ überzogene Eignungsanforderungen z. B. OLG Koblenz, Beschl. v.  20.04.2016 - Verg 1/16 – Grünabfälle; 

89) Zur Wertung Burgi/Dreher-Opitz, Fn. 35, § 122 Rn. 23 f; EuGH, Schlussantrag v. 28.05.2020, C - 367 - 19 –Null-Preis bei wirtschaftlichen Vorteilen (zusätzliche „Referenzen); vgl. auch VK Nordbayern, Beschl. v. 23.06.2020 - RMF - SG 21 - 3194 - 5 – 11 – Objektplanung Edelstahlbecken - 0,00-Preisangabe; VK Sachsen, Beschl. v. 10.02.2023 - 1 - SVK - 031 – 22 – Erlangung einer neuen Referenz;  KI-Aufträge als zukünftige Geschäftsfelder, Pflicht zur sorgfältigen „Aufklärung“.

90) Allgemein Ziekow/Völlink, Fn. 35), § 103 V, VI GWB Rn. 113, 114; zu Höchstmengen Siebler/Hamm, NZBau 2023, 85. auch Burgi/Dreher- Hüttinger, Fn. 35), § 103 Rn. 54, zur Leistungsbestimmung; vgl. EuGH, Urt. v. 17.06.2021 -  C - 23 – 20 - Nutricia – fehlende Höchstwertangabe.

91) Burgi/Dreher–Antweiler, Fn. 35, § 97 Abs. 4 GWB, Rn. 51; auch Ziekow/Völlink, Fn. 35), § 97 Rn. 95;  im Übrigen bereits OLG Düsseldorf, Beschl. v.01.06.2016 - VII-Verg 6-16 – Fahrkartenvertrieb.

92) Vgl. Grützmacher in Buck-Heeb-Oppermann, Fn. 19), S. 483, Rn. 83; kritisch auch Borges, Fn.21), 81 f.

93) Vgl. z. B. den „Marathonhürdenlauf“ BGH, Urt. v. 26.06.2023 - VIa ZR 335/21- Abschalteinrichtungen; auch OLG Oldenburg, Urt. v. 29. 9. 2021 - 6 U 217/21; OLG Hamm, Urt. v. 13.09.2023, Az.: 30 U 81/21; auch OLG Hamm, Urt. 13.09.2023 - 30 U 81/21 – Thermofenster; Abschalteinrichtung.

8. Veröffentlichungen - Harald Bartl 

 Wirtschaftsrecht - Auswahl:

·                  GWB 2016 - VgV 2016, Kommentierung, Dietzenbach 2016

·                  UVgO 2017, Kommentierung, Dietzenbach 2016

·                  Computerverträge, Lexikon des Rechts, Lfg. 29/80, luchterhand

·                  Hardware, Software und AGB, CR 1985, 13

·                  Unverlangte Werbung über BTX, NJW 1985, 285

·                  Aktuelle Fragen des BTX-Rechts, DB 1992, 1097

·                  Ausschluss der Gewährleistung bei Gebrauchtsoftware, CR 1992, 257

·                  Änderung des Vergütungssystems in Eigenhändlerverträgen, BB 1974, 1501

·                  Rechtliche Problematik der Softwareüberlassungsverträge, BB 1988, 2122

·                  Produkthaftung nach neuem EG-Recht, Landsberg/Lech 1989

·                  Handbuch BTX-Recht, Heidelberg 1986

·                  Moderne Dienstleistungen und Recht, Wiesbaden 1998

·                  Bartl/Henkes, GmbH-Gesetz . – Kommentar zum Neuen GmbH Gesetz, Novelle 1980,

·                  Frankfurt a. Main, Verlag Media-Gewiplan

·                  Heidelberger Kommentar zum GmbH-Recht, Hrsg., 9. Aufl., Heidelberg 2025, C.F. Müller

·                  Recht und Internet in Weiber, Rolf, Hrsg., Handbuch Electronic Business, Recht und Internet,                    

·                  S. 719 ff, Wiesbaden 2000

·                  Rechtliche Aspekte von Dienstleistungen in Bruhn/Meffert, Handbuch

·                  Dienstleistungsmanagement, Rechtliche Aspekte von „Dienstleistungen“, S. 343 ff,

·                  Wiesbaden 1998

·                  Juristische Zeitbomben im Verkauf und Einkauf , 2. Aufl., Frankfurt/M. 1992

·                  Die Bestellung eines Ausländers zum Geschäftsführer einer GmbH unter registerrechtlichen

·                  Aspekten, BB1977, Heft 12, 571

·                  Moderne Dienstleistungen und Recht, Wiesbaden 1998

·                   „Jahr-2000-Problem“ und Anwenderpflichten, NJW 1999, 2144

Vergaberecht - Auswahl

·                  Vergabetip.de – ständige aktuelle Information - KI (Künstliche Intelligenz) und Vergaberecht  

·                  Handbuch öffentliche Aufträge: Erfolgreich anbieten und sicher vergeben, 2. Aufl., 2000,

·                  Nomos

·                  GWB 2016 - VgV 2016, Kommentierung, Dietzenbach 2016

·                  UVgO 2017, Kommentierung, Dietzenbach 2016

·                  VOB/B – Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen, Kommentar

·                  mit Vergaberecht, Dietzenbach 2004

·                  VOL/B – Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen, Praxis-

·                  Kommentar, 2. Aufl., 2004

·                  Zur falschen Praxis bei Nebenangeboten und Änderungsvorschlägen, WRP 2004, 712

·                  Angebote von Generalübernehmern in Vergabeverfahren – EU-rechtswidrige nationale Praxis,

·                  NZBau 2005, 195

 Recht der Touristik – Auswahl

·                  Min-Sho-Ho Zasshi (jap. Zeitschrift für Bürgerliches und Handelsrecht, Bd. 85, Heft 1, Okt.

·                  1981, S. 130-154) – Hiroshi Takahashi –Übersetzer – Hiroshima University

·                  Aktuelle Rechtsprobleme der Bustouristik, Reiserecht aktuell, RRa - 2006, S. 2 – 8

·                  Aktuelle und ausgewählte Fragen aus dem Recht der Touristik, TranspR 1981, Heft 1

·                  Allgemeine Reisebedingungen, BB 1973, Beilage 10, 1-12

·                  Bartl in Klatt, Recht der Touristik (RTour), Recht der Reise im Zivilrecht, Gruppe 130, 130a

·                  Bartl, Harald, Aktuelle Rechtsprobleme der Bustouristik, Reiserecht aktuelle - RRa - 2006, 2 –

·                  8

·                  Aktuelle Probleme aus dem Recht der Touristik, TranspR 6/1981, 205

·                  Die Urlaubsreise und Ihre Beeinträchtigung, NJW 1972, 505 ff

·                  Incoming unter rechtlichen und praktischen Aspekten, 2006, RDA Internationaler Bustouristik

·                  Verband, Köln, Sonderveröffentlichung

·                  Neue Märkte als Busunternehmer erschließen, Leitfaden für die Erschließung neuer Märkte,

·                  2006, RDA Internationaler Bustouristik Verband, Köln

·                  Bartl, Harald/Bartl, Angela, Reisevertragsrecht 2006, in Reiseverkehr mit dem Ausland,

·                  Ergänzungslieferung Mai 2006

·                  Bartl/Bartl, in Günter, Wolfgang, Handbuch für Studienreiseleiter, Reiseleiter und Recht, 3.

·                  Aufl., 2003

·                  Bartl/Bartl/Schmitt, Reiserecht, 3. Aufl, 2019, Dietzenbach

·                  Bartl/Lieber, Kuren und Kompaktkuren unter rechtlichen Aspekten – rechtssichere Gestaltung

·                  und Abwicklung, Schriftenreihe Heft 66 des Wirtschaftsverbandes Deutscher Heilbäder und

·                  Kurorte e.V.,1996

·                  Bartl/Schmitt/Bartl, Reisevertragsrecht 2014, Bonn, 2014

·                  Vertragsrecht bei Auslandsreisen, Wirtchaftsrecht Ausland 12/1979 – erg. Lfg. 1/80

·                  Reisevertragsgresetz und Kommunen, Hess. Städte- und Gemeindezeitung, 1981, 363

·                  Allgemeine Reisebedingungen, Beilage 10/1973, zu Heft 23/1973

·                  BB Das neue Reisevertragsgesetz, NJW 1979, 1384

·                  Das neue Reisevertragsrecht – ein Fortschritt?, Die Information 1979, 321

·                  Reiseleiter als Freiberufler, RDA-Touristik-Info Nr./89

·                  Das neue Reisevertragsrecht, TranspR 1994, 409

·                  Das Recht des Touristen, Die Information 1978, 729

·                  Der Hotelreservierungsvertrag, TranspR 1982, 57

·                  Die misslungene Urlaubsreise, JUS 1977, 183 – Zivilrechtsklausur

·                  Die Urlaubsreise und Ihre Beeinträchtigung, NJW 1972, 505 ff

·                  Erschließung neuer Märkte, 2006, RDA Internationaler Bustouristik Verband, Köln

·                  Gründung, Führung und Organisation eines Fremdenverkehrsvereins e.V. , Schriftenreihe

·                  Fremdenverkehrsverband Nordsee-Niedersachsen-Bremen, Heft 53

·                  Incoming unter rechtlichen und praktischen Aspekten, 2006, RDA Internationaler Bustouristik

·                  Verband, Köln, Sonderveröffentlichung

·                  Die Urlaubsreise und Ihre Beeinträchtigung, NJW 1972, 505 ff

·                  Moderne Dienstleistungen und Recht, Wiesbaden 1998

·                  Qualifizierte Reiseleitung – Erfolgsrezepte und Strategien für einen neuen Beruf, München

·                  1993

·                  Recht der Touristik, Reiserecht – Allgemeine Geschäftsbedingungen, 2002, Köln (RDA

·                  Internationaler Bus Touristik Verband e.V.)

·                  Recht der Touristik, Reiserecht – Allgemeine Geschäftsbedingungen, 2002, Köln (RDA

·                  Internationaler Bus Touristik Verband e.V.)

·                  Recht im Urlaub von A – Z, 1981

·                  Reise- und Freizeitrecht, 2. Aufl., München 1991

·                  Kommentar zum Reisevertragsgesetz und den Allgemeinen Reisebedingungen, 2. Aufl.,

·                  München 1991

·                  Reisevertragsrecht 2006, in Reiseverkehr mit dem Ausland, Ergänzungslieferung Mai 2006

·                  Reisevertragsrecht, 7. Aufl., 2003, Köln (Internationaler Bustouristik Verband e.V.)

·                  Reisevertragsrecht, 7. Aufl., 2003, Köln (Internationaler Bustouristik Verband e.V.)

·                  Touristik und Internet, März 1998, www.rechtdienst.com

·                  Verträge mit dem Hotelier, 2. Aufl. 1991

·                  Zum Stand des Reiserechts, NJW 1978, 729

 wikipedia Harald Bartl: https://de.wikipedia.org › wiki › Harald_Bartl

 

 
 
 
 

 

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