Fristen SKR Verfahren

Für die Fristen des SKR-Verfahrens ist § 10 SKR zu beachten: Offenes Verfahren: Angebotsfrist mindestens 52 Kalendertage, Abkürzung auf 36 Kalendertage bei regelmäßiger Bekanntgabe nach § Nr. 2 VOL/A/SKR zulässig.


Nichoffenes Verfahren: Bewerbungsfrist für Teilnehmerantrag grundsätzlich mindestens 5 Wochen vom Tag der Absendung - in keinem Fall kürzer als die in § 9 Nr. 4 III VOL/A/SKR (12 Tage zuzüglich weiter 10 Kalendertage); die Angebotsfrist kann in diesem Fall einvernehmlich zwischen Auftraggeber und ausgewählten Bewerbern festgelegt werden - Gleichbehandlungsgebot -bei fehlender Einigung über die Frist: mindestens drei Wochen im Regelfall, keinesfalls als 10 Tage unter Berücksichtigung der Erforderlichkeit der Prüfung umfangreicher Unterlagen etc.

Fristen b-§§-Verfahren

Fristen
Tage


§ 17 b Nr. 3 VOL/A
Veröffentlichungsfrist - - Veröffentlichung durch Amt für Veröffentlichungenn nach Absendung durch Auftraggeber: 12 Tage - im Ausnahmefall (z.B. Besondere Dringlichkeit) und Absendung mittels schneller Medien: 5 Tage
Abforderungsfrist für Unterlagen - keine Besonderheit - § 17 Nr. 1 II f) VOL/A
§ 9 b 1 b) VOL/A
Anforderung zusätzlicher Unterlagen
Tag, bis zu dem zusätzliche Unterlagen angefordert werden können:
§ 18 b Nr. 1 VOL/A Angebotsfrist - Mindestfrist 52 Kalendertage - Abkürzung auf 36 Kalendertage bei regelmäßiger Bekanntmachung nach § 16 b VOL/A
§ 18 b Nr. 2 b) und c) VOL/A
Einvernehmliche Festlegung der Angebotsfrist zwischen Auftraggeber und den ausgewählten Bewerbern - Einräumung derselben Frist für alle Bewerber - Unmöglichkeit der einvernehmlichen Festlegung der Angebotsfrist durch Auftraggeber als Regelfrist von mindestens drei Wochen Berücksichtigung von erforderlicher Prüfung, Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme
§ 18 b Nr. 2 VOL/A Bewerbungsfrist grundsätzlich mindestens 5 Wochen - Abkürzung der Bewerbungsfrist auf 12 plus zehn Kalendertage - konkrete Berechnung und Angabe
§ 18 b Nr. 3 VOL/A
Fristverlängerungen bei Prüfung/Ortsbesichtigung/Einsichtnahme - angemessene Fristverlängerung:
§ 17 b Nr. 5 VOL/A
Zusendefrist im Offenen Verfahren nach rechtzeitiger Anforderung durch Bieter: sechs Kalendertage - "in der Regel"
§ 17 b Nr. 6 VOL/A
Auskunftserteilungsfrist -spätestens sechs Kalendertage
§ 19 Nr. 3 VOL/A
Bindefrist - keine Besonderheit
§ 19 Nr. 1, 2 VOL/A
Zuschlagsfrist - keine Besonderheit
§ 28 b VOL/A
Bekanntmachungsfrist erteilte Aufträge: binnen zwei Monaten nach Vergabe des Auftrags
§ 30 b II VOL/A
Aufbewahrungsfristen: sachdienliche Unterlagen mindestens vier Jahre ab der Auftragsvergabe - Zuschlag
§ 31 b VOL/A
Bekanntmachung über Durchführung eines Wettbewerbs: spätestens zwei Monate nach Durchführung des Wettbewerbs an Amt für Veröffentlichungen

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