Das sog. Präqualifikationsverfahren ist eine Besonderheit des Sektorenbereichs.


Es wird in folgenden Bestimmungen geregelt:
§ 7 b Nr. 5 - 11 VOL/A
§ 5 Nr. 5 - 11 VOL/A-SKR
§ 8 b Nr. 5 - 11 VOB/A
§ 5 VOL/A-SKR.
Das Verfahren wird in der Bundesrepublik nicht in diesem Maße genutzt wie in anderen Ländern - der Auftraggeber muß keine entsprechendes Qualifizierungsverfahren einrichten, er kann es. In der Regel wird davon abgesehen. Man führt eine Einzelfallprüfung hinsichtlich der Zuverlässigkeit, Fachkunde und Leistungsfähigkeit durch.
Einrichtung eines Präqualifikationsverfahrens:

  • Ziel: Prüfung von Unternehmen
  • Möglichkeit mehrerer Qualifikationsstufen
  • Aufstellung auf der Grundlage der vom Auftraggeber aufgestellten objektiven Regeln und Kriterien
  • Bezugnahme auf geeignete europäische Normen über die Qualifizierung von Unternehmen - Kriterien und Regeln auf dem neuesten Stand (Möglichkeit der Aktualisierung)
  • Übermittlung der Qualifizierungsregeln und -kriterien sowie deren Fortschreibung an Unternehmen auf Verlangen - Pflicht
  • Bei Bezugnahme auf das Qualifizierungssystem einer anderen Einrichtung Mitteilung des Namens der Einrichtung.


Grundsätze der Entscheidung über die Qualifikation sowie der Überarbeitung der Prüfungskriterien und -regeln - Pflicht zur Beachtung durch den Auftraggeber

  • Gleichbehandlungsgrundsatz - keine Auferlegung administrativer, technischer oder finanzieller Verpflichtungen für einzelne Unternehmen abweichend von der Auferlegung für andere Unternehmen
  • kein Verlangen von Prüfungen und Nachweise bei Überschneiden mit bereits vorliegenden objektiven Nachweisen
  • Unterrichtung der Antragsteller innerhalb einer angemessenen Frist über die Entscheidung zu deren Qualifikation.
  • Entscheidung nicht innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Prüfungsantrags: Pflicht für Auftraggeber zur Mitteilung der Gründe für eine längere Bearbeitungszeit spätestens zwei Monate nach Eingang des Antrags die Gründe für eine längere Bearbeitungszeit und Angabe des Zeitpunkts der Entscheidung über die Annahme oder die Ablehnung des Antrags
  • Mitteilung negative Entscheidungen über die Qualifikation an Antragsteller unter Angabe der Gründe mit Bezug auf die in § 7 b Nr. 5 VOL/A erwähnten Prüfungskriterien
  • Aufnahme der qualifizierten Unternehmen sind in ein Verzeichnis mit möglicher Branchenuntergliederung
  • Möglichkeit der Aberkennung der Qualifikation nur aus Gründen auf der Grundlage der § 7 b Nr. 5 VOL/A erwähnten Kriterien
  • Pflicht zur vorausgehenden schriftlichen Mitteilung der Aberkennungsabsicht beabsichtigte Aberkennung unter Angabe der Gründe
  • Bekanntmachung des Prüfsystems nach dem im Anhang D/SKR enthaltenen Muster im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
  • Pflicht zur jährlichen Bekanntmachung bei längerer Geltung des Systems als drei Jahre - bei kürzerer Dauer Bekanntmachung zu Beginn des Verfahrens.


Zum Präqualifikationsverfahren(Baufträge) – Bund – Einigung der Auftragnehmervertreter am 12.3.2004 – vgl. forum vergabe 3/2004, S. 43 – www.forum-vergabe.de;
wegen der Einzelheiten vgl. Heiermann/Rusam/Riedel, VOB, 10. Aufl., 2003, A § 8 b Rdnr. 9 ff; Ingenstau/Korbion, VOB, 15. Aufl., 2003, A § 8 Rdnr. 7 ff. - ferner Kapellmann/messerschmidt (Glahs), VOB, 2003, A § 8 b Rdnrn. 26 ff - Appel, Präqualifikationsverfahren in den Sektoren, 1999; Ott, Möglichkeiten und Grenzen der Gestaltung des Präqualifikationsverfahrens für die Sektoren - Die Einführung des Präqualifikationsverfahrens bei den Stadtwerken München, in Forum 1996, Öffentliches Auftragswesen, Schriftenreihe des ForumÖffentliches Auftragswesen e.V., Heft 3, 79 ff.


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