Angebote mit nicht zweifelsfreien Änderungen an den Eintragungen des Bieters - vgl. § 23 Nr. 1 c bzw. 25 Nr. 1 c) VOL/A müssen ausgeschlossen werden.

Bietern ist daher dringend zu empfehlen, auf den einzureichenden Originalunterlagen für ihre Angebote Unklarheiten durch Überschreiben von Angaben oder Preisen unbedingt zu vermeiden.

Nicht zweifelsfreie Änderungen des Bieters an seinen eigenen Eintragungen können dazu führen, daß

Beispielhaft sind Eintragungen, die durchgestrichen oder nochmals korrigiert werden, bei denen der eigentliche bzw. gewollte Inhalt nicht klar ersichtlich ist.



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