Der Auftraggeber darf mit Bietern u.a. verhandeln, um Zweifel

  • über die Angebote
  • oder die Bieter

zu beheben.

Zweifel liegen nur dann vor, wenn es sich um Unklarheiten handelt, um Unsicherheiten sowie um den sachliche gebotenen Aufklärungsbedarf. Keine Zweifel bestehen dann, wenn z.B. keine Unterschrift vorliegt oder eindeutig eine bestimmte Angabe fehlt. Hier kommt es auf die objektive Sicht der Dinge an, nicht auf die subjektive Einschätzung. Schon gar nicht kann es darum gehen, bestimmte Angebote zu "retten", deren Bieter schwerwiegende Fehler begangen haben. Das verstieße gegen wesentliche Grundsätze des Vergabeverfahrens. Die Voraussetzung eines ernsthaften Zweifels allein kann Verhandlungen begründen, sofern nicht weitere Ausnahmefälle gegeben sind, in denen verhandelt werden darf - ausnahmsweise !

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