§ 7 I VOL/A 2009 enthält nicht mehr die nachfpolgend anzutreffenden Schranken aus § 8 Nr. 1 II und III VOL/A 2006. Gleichwohl gelten die entsprechenden Grundsätze ungeschrieben weiter.


Die Gründe für "ungewöhnliche Wagnisse" sind neben der fehlerhaften Leistungsbeschreibung und der fehlenden Feststellung und Angabe in den Verdingungsunterlagen aller die Preisermittlung beeinflussenden Umstände vor allem darin zu sehen,


Diese Vorgehensweisen bieten Anlaß für die Bieter zur Rüge und Anrufung der Vergabekammer im EU-weiten Verfahren. Allerdings ist zu beachten, daß eine Angebotsabgabe ohne Rüge zum Untergang eventueller Ansprüche auf Schadensersatz führen dürfte (widerprüchliches treuewidriges Verhalten - Verstoß gegen Treu und Glauben/884 (§ 242 BGB) und im übrigen Kalkulationsirrtümer unbeachtlich sind. § 8 Nr. 1 VOL/A sowie auch § 9 Nr. 1 - 3 VOB/A stellen folglich "Papiertiger" dar, solange der Bieter nicht rügt und die Vergabekammer anruft.
Speziell in AGB - vor allem im Baubereich - finden sich offensichtlich zahlreiche Klauseln, die nach § 9 AGBG der Inhaltskontrolle zum Opfer fallen, wie z.B.


Hierzu ausführlich Heiermann/Rusam/Riedel, VOB, 7. Aufl., 1994, A § 9 Rdnr. 6 m. zahlr. Nachw. der Rechtsprechung.

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