Das Transparenzgebot ist unumgänglicher Bestandteil der Vergabegrundsätze; aus der Vergabeakte müssen sich die einzelnen Schritte des Vergabeverfahrens vom Beschaffungsantrag bis zum Vergabevermerk eindeutig, plausibel und nachweisbar ergeben. Insbesondere muß ersichtlich sein, aus welchen Gründen z.B. die Freihändige Vergabe gewählt worden etc.

Das Transparenzgebot ist wichtiger Bestandteil des europäischen Vergaberechts und soll - neben dem Grundsatz des Wettbewerbs - eine möglichst umfassende Information der Bewerber und Bieter gewährleisten. Es steht in Zusammenhang mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz . Allerdings steht das Transparenzgebot im teilweisen Widerspruch zu den Grundsätzen des "geheimen Wettbewerbs" des europäischen Vergaberechts, der im deutschen Recht z.B. durch den Eröffnungstermin bei der Vergabe von Bauleistungen. Bekanntmachungen, das Vorinformationsverfahren sowie Bekanntmachung vergebener Aufträge sollen u.a. diesem europäischen Transparenzgebot dienen. Besonders wichtig erscheint die Information, insbesondere die Information der Bieter vor dem Zuschlag.


Neben diesen Grundsätzen des europäischen Vergaberechts ist zu beachten, daß der Ablauf des Verfahrens - mithin der Beleg durch die Vergabeakte - entsprechend belegt ist. Dem dient vor allem der Vergabevermerk. Daneben sind aber auch die Begründungen nachvollziehbar zu gestalten. Die Stufen des Verfahrens müssen ersichtlich sein. Das Transparenzgebot wird z.B. in vielen Entscheidungen BGH-Entscheidungen als grundsätzlich und damit in jedem Fall als beachtlich angesehen.


Zum europäischen Transparenzgebot Boesen, Arnold, Vergaberecht 2000, § 97 Rdnr. 16 ff; Byok/Jaeger(Hailbronner), Kommentar zum Vergaberecht, § 97 Rdnr. 131 ff, insbesondere zum Zusammenhang zwischen Transparenzgebot und Wettbewerbsgrundsatz.

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