Folgende Verwaltungsvorschriften sind im Bereich der nationalen Vergabeverfahren zu beachten.

  • Verdingungsordnung für Bauleistungen - VOB/A 2012
  • Verdingungsordnung für Leistungen - ausgenommen Bauleistungen - VOL/A2006 - Reform Ende 2009?
  • Dienstanweisungen = Beschaffungsrichtlinien ergänzen die Verdingungsordnungen, regeln Kompetenzen, geben die Organisationsstruktur der Beschaffungsstelle = Einkauf wieder, solten kurz und bündig vor allem die Pflichten der Fachabteilungen = Bedarfsstellen regeln etc. Sie sind kein Ersatzz für Schulungen etc. und stellen auch keine Kommentierungen der VOL/A etc. dar. Einzelheiten der Vergaben sollte nicht die Dienstanweisung enthalten, vielmehr sollte dies auf die Beschaffungsstelle delegiert werden (natürlich mit Delegationskontrolle durch die Leitung der Vergabestelle). Sog. Beschaffungshandbücher sind in der Regel überflüssig, weil eine Allgemeine Verwaltungsvorschrift mit der VOL/A gegeben ist und diese nicht gewissermaßen "in Prosa" zu wiederholen ist. Viele Dienstanweisungen sind ebenso überfrachtet wie Bewerbungsbedingungen für die Bieter.

  • Vergabe an Justizvollzugsanstalten etc. - § 7 Nr. 6 VOL/A
  • Unterlagen für Ausschreibung und Bewertung von IT-Leistungen, Version IV - UFAB IV - www.kbst.bund.de


Allgemeine Geschäftsbedingungen der öffentlichen Hand (vgl. § 9 Nr. 2 und 3 VOL/A):

  • VOB/B - Bauleistungen
  • VOL/B - "Allgemeine Einkaufsbedingungen"
  • Die Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) - Spezial-AGB
  • BVB-IT-Kauf, BVB-IT-Miete, EVB-IT-Instandhaltung, BVB-IT-Planung, BVB-IT-Erstellung, BVB-IT-Überlassung, BVB-IT-Pflege - sowie EVB-IT-Kauf, EVB-IT-Überlassung, EVB-IT-Pflege S, EVB-IT-Dienstvertrag und EVB-IT-Systemvertrag - trotz erfolgter Überarbeitungen seit 2002 ff nach wie vor teils sehr bedenklich nach der BGH-Rechtsprechung).


        ~0373


        Anmerkung:
    Änderung am 30.10.2009