Durch die Reformen 2016 (VgVerordnungen) und 2017 (UVgO17) sowie VOB/A und EU-VOB/A16 traten hier Änderungen ein.
Die Gründe für ein Abweichen von der VOL/B können in besonderen Vertragsrisiken gesehen werden, die nachweisbar vorliegen und belegt werden müssen, weil bisher der Grundsatz galt, daß die VOL/B grundsätzlich unverändert zu nutzen ist (vgl. § 9 Nr. 3 I VOL/A).

GWB VgV VOB/A UVgO - VOL/B - VOB/B
Besondere Vertragsrisiken
Bei besonderen Vertragsgestaltungen wrden die "allgemeinen Geschäftsbedingungen" = VOL/B sich nicht eignen, da sie nur das übliche Vertragsrisiko abdecken. Besondere - vor allem untypische - Vertragsrisiken, die im Rahmen einer Risikoanalyse erfasst werden, verlangen eine weitergehende Absicherung. Insofern reichen die Klauseln der VOL/B nicht aus. Aus der VOL/B ergeben sich insofern bereits entsprechende Hinweise, wenn es z. B. heißt:
"Sofern nichts abweichendes vereinbart ist, gilt.... " - hier folgt der Regelung, die für die übliche Risiken gedacht ist. Teils werden Absicherungsinstrumente genannt, die allerdings  der individuellen Begründung und Dokumentation bedürfen: Z. B. Vertragsstrafen nach §§ 21 III UVgO oder § 9a VOB/A. "Grundlos dürfen sie ebenso wenig vorgesehen sein wie etwa Sicherheiten (vgl. §§ 21 V UVgO, 9c VOB/A).

Schranken für zivilrechtliche Vertragsbedingungen

Die o. a. Änderungen betreffen vor allem § 29 II VgV, in dem lediglich auf die VOL/B ohne weitere Schranken für Vertragsstrafen etc. (vgl. anders § 21 II - V UVgO - bisher § 9 II - IV VOL/A) verwiesen wird.
Gleichwohl sind Vertragsstrafen etc. auch im oberschwelligen Bereich nicht ohne Begründung zulässig; denn sie können zur Beschränkung des Wettbewerbs führen. Der Verzicht auf "zivilrechtliche Schranken" ist richtigerweise in der UVgO17 (vgl. § 21 III - IV UVgO17) und den §§ 9, 9a) - 9d VOB/A16 nicht enthalten. In diesen Vorschriften gelten folglich die bisherigen Grundsätze. Es ist anzunehmen, dass letztlich diese Schranken nicht nur im unterschwelligen Bereich, sondern auch im Rahmen der VgV16 im EU-Verfahren relevant bleiben.
Schranken für Abweichungen von VOL/A und VOB/A bzw. § 21 UVgO
Ob eine Abweichung im Übrigen von der VOL/B bzw. auch VOB/B erforderlich ist, ist nur durch eine Risikoanalyse sowie z. B. anhand der Checklist § 9 Nr. 4 VOL/A a.F  sowie auch nach der der nachfolgenden a l t e n Checklist feststellbar. Die entsprechende aufwendige Mehrarbeit wird man indessen nur dann auf sich nehmen, wenn ein besonderes Vertragsrisiko gegeben ist.
Die meist nur oder vor allem vergaberechtlich ausgerichteten Kommentierungen sind insofern vielfach nicht weiterführend. Vorsicht ist bei der Abfassung von vertraglichen Vereinbarungen geboten. Sie waren und sind Gegenstand von Nachprüfungsverfahren im oberschwelligen Bereich nach den §§ 155 f GWB.
Zum Verhältnis von Vergaberecht und Zivilrecht vgl. Bartl, Haralld, GWB16 und VgV16, 2016, § 127 GWB, Anm. 1, m. w. nachw.; ders. auch UVgO17, § 21 Anm. 2.


VOL/B und VOL/A a.F. noch als "Checklist" für die Leistungsbeschreibung/ Vergabeunterlagen ?


Vgl. auch die Kommentierung der VOL/B
Abkürzungen:
Leistungsbeschreibung
Vergabeunterlagen

VOL/B VOL/A LB bzw. VU
    § 9 Ziff. 4 VOL/A
§ 1 Art und Umfang der Leistungen § 9 Ziff. 4 b) § 22 Nr. 6 III
erheblich
nicht erheblich
 
individuelle Abänderungen erforderlich:
 
 
 
 
§ 2 Änderungen der Leistunge § 9 Ziff. 4 b)
erheblich
nicht erheblich
 
individuelle Abänderungen erforderlich:
 
 
 
 
§ 3 Ausführungsunterlagen § 9 Ziff. 4 e)
erheblich
nicht erheblich
 
individuelle Abänderungen erforderlich:
 
 
 
 
§ 4 Ausführung der Leistung § 9 Ziff. 4 a)
erheblich
nicht erheblich
 
individuelle Abänderungen erforderlich:
 
 
 
 
§ 5 Behinderung und Unterbrechung § 9 Ziff. 4 e) § 11
erheblich
nicht erheblich
 
individuelle Abänderungen erforderlich:
 
 
 
 
§ 6 Art der Anlieferung und Versand § 9 Ziff. 4 c), f), ,g), h)
erheblich
nicht erheblich
 
individuelle Abänderungen erforderlich:
 
 
 
 
§ 7 Verzug des Auftragnehmers § 9 Ziff. 4 e) § 11
erheblich
nicht erheblich
 
individuelle Abänderungen erforderlich:
 
 
 
 
§ 7 Nichterfüllung des Auftragnehmers § 9 Ziff. 4 k - Haftung
erheblich
nicht erheblich
 
individuelle Abänderungen erforderlich:
 
 
 
 
§ 8 Lösung des Vertrags durch den Auftraggeber § 9 Ziff. 4 k - Haftung
erheblich
nicht erheblich
 
individuelle Abänderungen erforderlich:
 
 
 
 
§ 9 Verzug des Auftraggebers § 9 Ziff. 4 k - Haftung
erheblich
nicht erheblich
 
individuelle Abänderungen erforderlich:
 
 
 
 
§ 9 Lösung des Vertrags durch den Auftragnehmer § 9 Ziff. 4 k - Haftung
erheblich
nicht erheblich
 
individuelle Abänderungen erforderlich:
 
 
 
 
§ 10 Obhutspflichten
erheblich
nicht erheblich
 
individuelle Abänderungen erforderlich:
 
 
 
 
§ 11 Vertragsstrafe § 9 Ziff. 4 m) § 12 VOL/A
erheblich
nicht erheblich
 
individuelle Abänderungen erforderlich:
 
 
 
 
§ 12 Güteprüfung § 9 Ziff. 4 n)
erheblich
nicht erheblich
 
individuelle Abänderungen erforderlich:
 
 
 
 
§ 13 Abnahme § 9 Ziff. 4 i), n), o)
erheblich
nicht erheblich
 
individuelle Abänderungen erforderlich:
 
 
 
 
§ 14 Gewährleistung und Verjährung § 9 Ziff. 4 v) § 13 VOL/A
erheblich
nicht erheblich
 
individuelle Abänderungen erforderlich:
 
 
 
 
§ 15 Rechnung § 9 Ziff. 4 p) § 15 VOL/A
erheblich
nicht erheblich
 
individuelle Abänderungen erforderlich:
 
 
 
 
§ 16 Leistungen nach Stundenlohnsätzen § 9 Ziff. 4 q) § 15 VOL/A
erheblich
nicht erheblich
 
individuelle Abänderungen erforderlich:
 
 
 
 
§ 17 Zahlung § 9 Ziff. 4 r) § 15 VOL/A
erheblich
nicht erheblich
 
individuelle Abänderungen erforderlich:
 
 
 
 
§ 18 Sicherheitsleistung § 9 Ziff. 4 s)
erheblich
nicht erheblich
 
individuelle Abänderungen erforderlich:
 
 
 
 
§ 19 Streitigkeiten § 9 Ziff. 4 f)
    Deutsches Recht
    Vertragssprache

 

Abweichungen von der VOL/B

 

§ 2
Änderungen der Leistungen

 

 

§ 3
Ausführungsunterlagen ?

Sind/Welche Ausführungsunterlagen sind

 

§ 4
Ausführung der Leistung ?

 

 

§ 5
Behinderung und Unterbrechung der Leistung

 

 

§ 6
Art der Anlieferung und Versand

 

 

§ 7
Verzug und Nichterfüllung des Auftragnehmers

 

 

§ 8
Lösung des Vertrags durch den Auftragnehmer

 

 

§ 9
Verzug des Auftraggebers, Lösung des Vertrags durch den Auftragnehmer

 

 

§ 10
Obhutspflichten

 

 

§ 11
Vertragsstrafe

 

 

§ 12
Güteprüfung

 

 

§ 13
Abnahme

 

 

§ 14
Gewährleistung

 

 

§ 15
Rechnung

 

 

§ 16
Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen

 

§ 17
Zahlung

 

 

§ 18
Sicherheitsleistungen

 

 

§ 19
Streitigkeiten


Rechtswahl
Vertragssprache

Gerichtsstand

Schriftformklausel
Änderungsklausel



Ergänzend gelten die Bestimmungen der VOL/B.

~0328