Dieser Begriff ist dem § 25 Nr. 3 III VOB/A entnommen.

In die engere Wahl kommen danach nur solche Angebote für Bauleistungen, die

 

  • - unter Berücksichtigung rationellen Baubetriebs
  • - und sparsamer Wirtschaftsführung
  • - eine einwandfreie Ausführung
  • - einschließlich Gewährleistung
  • - erwarten lassen.


"Unter diesen Angeboten soll", so § 25 Nr. 3 III VOB/A wörtlich," der Zuschlag auf das Angebot erteilt werden, das unter Berücksichtigung

 

  • - aller technischen
  • - und wirtschaftlichen,
  • - gegebenenfalls auch gestalterischen
  • - und funktionsbedingten Gesichtspunkte
  • - als das annehmbarste erscheint.


Der niedrigste Angebotspreis allein ist nicht entscheidend."
Diese Vorgaben sind irreführend; denn im Regelfall wird der Preis das maßgebliche Wertungskriterium sein. Die Formulierung kann dazu verführen, eine Doppelwertung in dieser Wertungsstufe vorzunehmen oder vergabefremde Kriterien eingreifen zulassen. Hierbei handelt es sich um schwere Fehler, die zum Zuschlag an den Falschen und Schadensersatzansprüchen führen können - neben der möglichen Anrufung der Vergabekammer.
Kommen Angebote nicht in die engere Wahl, so sind die Bieter "sobald wie möglich" - d.h. nach Durchführung der Prüfung sowie Wertung nach § 25 Nr. 1 VOB/A - zu verständigen. Damit soll den unterliegenden Bewerbern und Bietern die Möglichkeit gegeben werden, möglichst frühzeitig anders disponieren zu können und nicht für einen nicht zu erwartenden Zuschlag Vorsorge zu treffen.


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