Text VOB/B
Checklist VOB/B
Checklist § 10 Nr. 4 /VOB/A

Beachte den neuen Text der VOB/B2000 - Veröffentlichung im Bundesanzeiger Juni 2000 – vgl. hierzu Kratzenburg, Rüdiger, Die neue Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB 2000), NZBau 2000, 265, 268 f. – die neue Fassung soll mit dem Inkrafttreten der neuen Vergabeverordnung2000 in Kraft treten. Die von den Änderungen demnächst betroffenen Bestimmungen sind kursiv wiedergegeben. Im übrigen ist der Vergabetip zu beachten.


Von den Änderungen der VOB2000 werden folgende Vorschriften betroffen sein:

VOB/A-2000

§ 8 Nr. 5 I a) – Inkrafttreten der Insolvenzordnung am 1.1.1999 – Anpassung: Vergleichs- und Konkursordnung aufgehoben
§ 9 Nr. 1 S. 2 neu („Bedarfspositionen nur ausnahmsweise“)
§ 9 Nr. 1 S. 3 neu („angehängte Stundenlohnarbeiten nur in dem unbedingt erforderlichen Umfang“)
§ 14 Nr. 1 S. 2 neu – in der Regel keine Sicherheitsleistungen bei Beschränkter Ausschreibung sowie Freihändiger Vergabe
§ 21 Nr. 1 – statt Schriftform auch digitale Signatur – Zulassung von digitalen Angeboten
§ 21 Nr. 1 I – Änderung: Verzicht auf das Erfordernis der Rechtsverbindlichkeit – Angebote müssen schriftlich eingereicht und unterzeichnet sein – keine strenge Förmlichkeit mehr wie früher ? – vgl. Kratzenberg, aaO, S. 268 o.
§ 21 Nr. 3 S. 1 neu (Aufführung der Anzahl von Nebenangeboten und Änderungsvorschlägen in einer vom Auftraggeber Verdingungsunterlagen bezeichneten Stelle – bessere Ermöglichung Bekanntgabe im Eröffnungstermin)
§ 25 Nr. 1 II neu – Ausschluß von der Wertung von nicht auf besonderer Anlage und als solche deutliche gekennzeichneten Änderungsvorschlägen und Nebenangeboten
§ 21 Nr. 4 neu – Aufführung an einer vom Auftraggeber in den Verdingungsunterlagen bezeichneten Stelle: Gewährung von Preisnachlässen ohne Bedingungen
§ 22 Nr. 3 II 1 – neu – Klarstellung: Kennzeichnung der Angebote nach Öffnung in allen wesentlichen Teilen im Eröffnungstermin selbst
§ 22 Nr. 7 S. 1 – neu – Mitteilung der Namen der Bieter, der verlesenen und nachgerechneten Endbeträge der Angebote, die Zahl der Änderungsvorschläge und Nebenangebote auf Anforderung der Bieter nach der rechnerischen Prüfung
§ 22 Nr. 7 S. 2 – neu – unverzügliche Mitteilung – ohne schuldhaftes Zögern – durch Auftraggeber auf Antrag
§ 26 Nr. 2 – neu – schriftliche Unterrichtung über Aufhebung und Gründe sowie die Absicht der Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens auf Antrag eines Bieters

VOB/A-a-§§, b-§§ und SKR

§§ 1a, 1b und 1 VOB/A-SKR – Anpassung der Schwellenwerte – Euro – verbindliche Festsetzung der Schwellenwerte erfolgt in der Vergabeverordnung2000
§ 1 a Nr. 1 I § - neu – Bauaufträge – Begriff entsprechend § 99 III GWB
§ 1 a Nr. 6 a.F. - entfällt
§ 1 a Nr. 5 a.F. - entfällt
§ 18 a - neue Fristen entsprechend der EU-Änderungsrichtlinie – EG-Richtlinie 97/52 v. 13.10.1997
§ 25 Nr. III 2 a.F.:“annehmbarstes Angebot“ jetzt entsprechend § 99 V GWB: Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot
§ 26 a Nr. 1 – 3 – Anpassung der Unterrichtungspflichten – Bericht über Beendigung des Vergabeverfahrens nach § 122 GWB
§ 27 a Nr. 1 – Aufnahme der in Art. 8 BKR neu formulierten Fristen für die Information nicht berücksichtigter Bewerber unter Nennung der Gründe
- sprachliche Vereinfachung ohne inhaltlich Änderung
§ 30 a a.F. jetzt § 33 a neu
§§ 31a,b – nicht mehr Vergabeprüfstelle, sondern Nachprüfungsbehörde<
Anpassung der Anhänge als Folge der geänderten Baukoordinierungsrichtlinie


 

Text VOB/B

Beachte den neuen Text der VOB/B2000 - Veröffentlichung im Bundesanzeiger Juni 2000 – vgl. hierzu Kratzenburg, Rüdiger, Die neue Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB 2000), NZBau 2000, 265, 268 f. – die neue Fassung wird mit neuen Vergabeverordnung2000 in Kraft treten. Die von den Änderungen demnächst betroffenen Bestimmungen sind kursiv wiedergegeben. Im übrigen ist der Vergabetip zu beachten.

Allgemeine Vertragsbedingungen
für die Ausführung von Bauleistungen
Fassung 1992



§ 1
Art und Umfang der Leistung

 

  1. Die auszuführende Leistung wird nach Art und Umfang durch den Vertrag bestimmt. Als Bestandteil des Vertrags gelten auch die Allgemeinen Technischen Vertragsbedin­gungen für Bauleistungen.
  2. Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nacheinander:
    1. die Leistungsbeschreibung,
    2. die Besonderen Vertragsbedingungen,
    3. etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen,
    4. etwaige Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen,
    5. die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen,
    6. die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen.
  3. Änderungen des Bauentwurfs anzuordnen, bleibt dem Auftraggeber vorbehalten.
  4. Nicht vereinbarte Leistungen, die zur Ausführung der vertraglichen Leistung erforder­lich werden. hat der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers mit auszuführen, außer wenn sein Betrieb auf derartige Leistungen nicht eingerichtet ist. Andere Leistun­gen können dem Auftragnehmer nur mit seiner Zustimmung übertragen werden.

 

§ 2
Vergütung

 

  1. Durch die vereinbarten Preise werden alle Leistungen abgegolten, die nach der Lei­stungsbeschreibung, den Besonderen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Vertrags­bedingungen. den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen, den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen und der gewerblichen Verkehrs­sitte zur vertraglichen Leistung gehören.
  2. Die Vergütung wird nach den vertraglichen Einheitspreisen und den tatsächlich ausgeführten Leistungen berechnet, wenn keine andere Berechnungsart (z. B. durch Pau­schalsumme, nach Stundenlohnsätzen, nach Selbstkosten) vereinbart ist.
    1. Weicht die ausgeführte Menge der unter einem Einheitspreis erfaßten Leistung oder Teilleistung um nicht mehr als 10 v. H. von dem im Vertrag vorgesehenen Umfang ab, so gilt der vertragliche Einheitspreis.
    2. Für die über 10 v. H. hinausgehende Überschreitung des Mengenansatzes ist auf Verlangen ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren.
    3. Bei einer über 10 v. H. hinausgehenden Unterschreitung des Mengenansatzes ist auf Verlangen der Einheitspreis für die tatsächlich ausgeführte Menge der Leistung oder Teilleistung zu erhöhen, soweit der Auftragnehmer nicht durch Erhöhung der Mengen bei anderen Ordnungszahlen (Positionen) oder in anderer Weise einen Ausgleich erhält. Die Erhöhung des Einheitspreises soll im wesentlichen dem Mehrbetrag entspre­chen, der sich durch Verteilung der Baustelleneinrichtungs- und Baustellengemein­kosten und der Allgemeinen Geschäftskosten auf die verringerte Menge ergibt. Die Umsatzsteuer wird entsprechend dem neuen Preis vergütet.
    4. Sind von der unter einem Einheitspreis erfaßten Leistung oder Teilleistung andere Leistungen abhängig, für die eine Pauschalsumme vereinbart ist, so kann mit der Änderung des Einheitspreises auch eine angemessene Änderung der Pauschalsumme gefordert werden.
  3. Werden im Vertrag ausbedungene Leistungen des Auftragnehmers vom Auftraggeber selbst übernommen (z. B. Lieferung von Bau-, Bauhilfs- und Betriebsstoffen), so gilt, wenn nichts anderes vereinbart wird, § 8 Nr.1 Abs. 2 entsprechend.
  4. Werden durch Änderung des Bauentwurfs oder andere Anordnungen des Auftragge­bers die Grundlagen des Preises für eine im Vertrag vorgesehene Leistung geändert, so ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren. Die Vereinbarung soll vor der Ausführung getroffen werden.
    1. Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung gefordert, so hat der Auftragneh­mer Anspruch auf besondere Vergütung. Er muß jedoch den Anspruch dem Auftragge­ber ankündigen, bevor er mit der Ausführung der Leistung beginnt.
    2. Die Vergütung bestimmt sich nach den Grundlagen der Preisermittlung für die vertragliche Leistung und den besonderen Kosten der geforderten Leistung. Sie ist möglichst vor Beginn der Ausführung zu vereinbaren.
    1. Ist als Vergütung der Leistung eine Pauschalsumme vereinbart, so bleibt die Vergü­tung unverändert. Weicht jedoch die ausgeführte Leistung von der vertraglich vorgesehe­nen Leistung so erheblich ab, daß ein Festhalten an der Pauschalsumme nicht zumutbar ist (§ 242 BGB), so ist auf Verlangen ein Ausgleich unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu gewähren. Für die Bemessung des Ausgleichs ist von den Grund­lagen der Preisermittlung auszugehen. Die Nummern 4, 5 und 6 bleiben unberührt.
    2. Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt Absatz 1 auch für Pauschalsummen, die für Teile der Leistung vereinbart sind; Nummer 3 Absatz 4 bleibt unberührt.
    1. Leistungen, die der Auftragnehmer ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Auftrag ausführt, werden nicht vergütet. Der Auftragnehmer hat sie auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen; sonst kann es auf seine Kosten geschehen. Er haftet außerdem für andere Schäden, die dem Auftraggeber hier­aus entstehen.
    2. Eine Vergütung steht dem Auftragnehmer jedoch zu, wenn der Auftraggeber sol­che Leistungen nachträglich anerkennt. Eine Vergütung steht ihm auch zu, wenn die Leistungen für die Erfüllung des Vertrags notwendig waren, dem mutmaßlichen Willen des Auftraggebers entsprachen und ihm unverzüglich angezeigt wurden.
    1. Verlangt der Auftraggeber Zeichnungen, Berechnungen oder andere Unterlagen, die der Auftragnehmer nach dem Vertrag, besonders den Technischen Vertragsbedin­gungen oder der gewerblichen Verkehrssitte, nicht zu beschaffen hat, so hat er sie zu vergüten.
    2. Läßt er vom Auftragnehmer nicht aufgestellte technische Berechnungen durch den Auftragnehmer nachprüfen, so hat er die Kosten zu tragen.
  5. Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie als solche vor ihrem Beginn ausdrücklich vereinbart worden sind (§15).

 

§ 3
Ausführungsunterlagen

 

  1. Die für die Ausführung nötigen Unterlagen sind dem Auftragnehmer unentgeltlich und rechtzeitig zu übergeben.
  2. Das Abstecken der Hauptachsen der baulichen Anlagen, ebenso der Grenzen des Gelän­des, das dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellt wird, und das Schaffen der notwen­digen Höhenfestpunkte in unmittelbarer Nähe der baulichen Anlagen sind Sache des Auftraggebers.
  3. Die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Geländeaufnahmen und Absteckungen und die übrigen für die Ausführung übergebenen Unterlagen sind für den Auftragneh­mer maßgebend. Jedoch hat er sie, soweit es zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung gehört, auf etwaige Unstimmigkeiten zu überprüfen und den Auftraggeber auf entdeckte oder vermutete Mängel hinzuweisen.
  4. Vor Beginn der Arbeiten ist, soweit notwendig, der Zustand der Straßen und Geländeoberfläche, der Vorfluter und Vorflutleitungen, ferner der baulichen Anlagen im Baubereich in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Auftraggeber und Auftragnehmer anzuerkennen ist.
  5. Zeichnungen, Berechnungen, Nachprüfungen von Berechnungen oder andere Unterlagen, die der Auftragnehmer nach dem Vertrag, besonders den Technischen Vertragsbedingungen, oder der gewerblichen Verkehrssitte oder auf besonderes Verlangen des Auftraggebers (§ 2 Nr.9) zu beschaffen hat, sind dem Auftraggeber nach Aufforderung rechtzeitig vorzulegen.
    1. Die in Nr.5 genannten Unterlagen dürfen ohne Genehmigung ihres Urhebers nicht veröffentlicht, vervielfältigt, geändert oder für einen anderen als den vereinbarten Zweck benutzt werden.
    2. An DV-Programmen bat der Auftraggeber das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den festgelegten Geräten. Der Auftraggeber darf zum Zwecke der Datensicherung zwei Kopien herstellen. Diese müssen alle ldentifikationsmerkmale enthalten. Der Verbleib der Kopien ist auf Verlan­gen nachzuweisen.
    3. Der Auftragnehmer bleibt unbeschadet des Nutzungsrechts des Auftraggebers zur Nutzung der Unterlagen und der DV-Programme berechtigt.

 

§ 4
Ausführung

 

    1. Der Auftraggeber hat für die Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung auf der Baustelle zu sorgen und das Zusammenwirken der verschiedenen Unternehmer zu regeln. Er hat die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse - z. B. nach dem Baurecht, dem Straßenverkehrsrecht, dem Wasserrecht, dem Gewerberecht - herbeizuführen.
    2. Der Auftraggeber hat das Recht, die vertragsgemäße Ausführung der Leistung zu überwachen. Hierzu hat er Zutritt zu den Arbeitsplätzen, Werkstätten und Lagerräumen, wo die vertragliche Leistung oder Teile von ihr hergestellt oder die hierfür bestimmten Stoffe und Bauteile gelagert werden. Auf Verlangen sind ihm die Werkzeichnungen oder andere Ausführungsunterlagen sowie die Ergebnisse von Güteprüfungen zur Einsicht vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, wenn hier­durch keine Geschäftsgeheimnisse preisgegeben werden. Als Geschäftsgeheimnis bezeichnete Auskünfte und Unterlagen hat er vertraulich zu behandeln.
    3. Der Auftraggeber ist befugt, unter Wahrung der dem Auftragnehmer zustehenden Leitung (Nr.2) Anordnungen zu treffen, die zur vertragsgemäßen Ausführung der Lei­stung notwendig sind. Die Anordnungen sind grundsätzlich nur dem Auftragnehmer oder seinem für die Leitung der Ausführung bestellten Vertreter zu erteilen, außer wcnn Gefahr im Verzug ist. Dem Auftraggeber ist mitzuteilen, wer jeweils als Vertreter des Auftragnehmers für die Leitung der Ausführung bestellt ist.
    4. Hält der Auftragnehmer die Anordnungen des Auftraggebers für unberechtigt oder unzweckmäßig, so hat er seine Bedenken geltend zu machen, die Anordnungen jedoch auf Verlangen auszuführen, wenn nicht gesetzliche oder behördliche Bestimmungen ent­gegenstehen. Wenn dadurch eine ungerechtfertigte Erschwerung verursacht wird, hat der Auftraggeber die Mehrkosten zu tragen.
    1. Der Auftragnehmer hat die Leistung unter eigener Verantwortung nach dem Ver­trag auszuführen. Dabei hat er die anerkannten Regeln der Technik und die gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen zu beachten. Es ist seine Sache, die Ausführung seiner vertraglichen Leistung zu leiten und für Ordnung auf seiner Arbeitsstelle zu sorgen.
    2. Er ist für die Erfüllung der gesetzlichen, behördlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Arbeitnehmern allein verantwortlich. Es ist aus­schließlich seine Aufgabe, die Vereinbarungen und Maßnahmen zu treffen, die sein Verhältnis zu den Arbeitnehmern regeln.
  1. Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung (auch wegen der Sicherung gegen Unfallgefahren), gegen die Güte der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe oder Bauteile oder gegen die Leistungen anderer Unternehmer, so hat er sie dem Auftraggeber unverzüglich - möglichst schon vor Beginn der Arbeiten –schriftlich mitzuteilen, der Auftraggeber bleibt jedoch für seine Angaben, Anordnungen oder Lieferungen verantwortlich.
  2. Der Auftraggeber hat, wenn nichts anderes vereinbart ist, dem Auftragnehmer unentgeltlich zur Benutzung oder Mitbenutzung zu überlassen:
    1. die notwendigen Lager- und Arbeitsplätze auf der Baustelle,
    2. vorhandene Zufahrtswege und Anschlußgleise,
    3. vorhandene Anschlüsse für Wasser und Energie. Die Kosten für den Verbrauch und den Messer oder Zähler trägt der Auftragnehmer, mehrere Auftragnehmer tragen sie anteilig.
  3. Der Auftragnehmer hat die von ihm ausgeführten Leistungen und die ihm für die Ausführung übergebenen Gegenstände bis zur Abnahme vor Beschädigung und Diebstahl zu schützen. Auf Verlangen des Auftraggebers hat er sie vor Winterschäden und Grundwas­ser zu schützen, ferner Schnee und Eis zu beseitigen. Obliegt ihm die Verpflichtung nach Satz 2 nicht schon nach dem Vertrag, so regelt sich die Vergütung nach § 2 Nr.6.
  4. Stoffe oder Bauteile, die dem Vertrag oder den Proben nicht entsprechen, sind auf Anordnung des Auftraggebers innerhalb einer von ihm bestimmten Frist von der Bau­stelle zu entfernen. Geschieht es nicht, so können sie auf Kosten des Auftragnehmers entfernt oder für seine Rechnung veräußert werden.
  5. Leistungen, die schon während der Ausführung als mangelhaft oder vertragswidrig erkannt werden. hat der Auftragnehmer auf eigene Kosten durch mangelfreie zu ersetzen. Hat der Auftragnehmer den Mangel oder die Vertragswidrigkeit zu vertreten, so hat er auch den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Kommt der Auftragnehmer der Pflicht zur Beseitigung des Mangels nicht nach, so kann ihm der Auftraggeber eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels setzen und erklären, daß er ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehe (§ 8 Nr.3).
    1. Der Auftragnehmer hat die Leistung im eigenen Betrieb auszuführen. Mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers darf er sie an Nachunternehmer übertragen. Die Zustimmung ist nicht notwendig bei Leistungen, auf die der Betrieb des Auftragnehmers nicht eingerichtet ist.
    2. Der Auftragnehmer hat bei der Weitervergabe von Bauleistungen an Nachunternehmer die Verdingungsordnung für Bauleistungen zugrunde zu legen.
    3. Der Auftragnehmer hat die Nachunternehmer dem Auftraggeber auf Verlangen bekanntzugeben.
  6. Werden bei Ausführung der Leistung auf einem Grundstück Gegenstände von Altertums-, Kunst- oder wissenschaftlichem Wert entdeckt, so hat der Auftragnehmer vor jedem weiteren Aufdecken oder Ändern dem Auftraggeber den Fund anzuzeigen und ihm die Gegenstände nach näherer Weisung abzuliefern. Die Vergütung etwaiger Mehrkosten regelt sich nach § 2 Nr.6. Die Rechte des Entdeckers (§ 984 BGB) hat der Auf­traggeber.

 

§ 5
Ausführungsfristen<o:p>

 

  1. Die Ausführung ist nach den verbindlichen Fristen (Vertragsfristen) zu beginnen, angemessen zu fördern und zu vollenden. In einem Bauzeitenplan enthaltene Einzelfristen gelten nur dann als Vertragsfristen, wenn dies im Vertrag ausdrücklich vereinbart ist.
  2. Ist für den Beginn der Ausführung keine Frist vereinbart, so hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer auf Verlangen Auskunft über den voraussichtlichen Beginn zu erteilen. Der Auftragnehmer hat innerhalb von 12 Werktagen nach Aufforderung zu beginnen. Der Beginn der Ausführung ist dem Auftraggeber anzuzeigen.
  3. Wenn Arbeitskräfte Geräte Gerüste, Stoffe oder Bauteile so unzureichend sind, daß die Ausführungsfristen offenbar nicht eingehalten werden können, muß der Auftragnehmer auf Verlangen unverzüglich Abhilfe schaffen.
  4. Verzögert der Auftragnehmer den Beginn der Ausführung, gerät er mit der Vollendung in Verzug oder kommt er der in Nr. 3 erwähnten Verpflichtung nicht nach, so kann der Auftraggeber bei Aufrechterhaltung des Vertrages Schadenersatz nach § 6 Nr.6 verlan­gen oder dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, daß er ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehe (§ 8 Nr.3)

 

§ 6
Behinderung und Unterbrechung der Ausführung

 

  1. Glaubt sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert, so hat er es dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterläßt er die Anzeige, so hat er nur dann Anspruch auf Berücksichtigung der hindernden Umstände, wenn dem Auftraggeber offenkundig die Tatsache und deren hindernde Wir­kung bekannt waren.
    1. Ausführungsfristen werden verlängert, soweit die Behinderung verursacht ist:
      1. >durch einen vom Auftraggeber zu vertretenden Umstand,
      2. durch Streik oder eine von der Berufsvertretung der Arbeitgeber angeordnete Aus­sperrung im Betrieb des Auftragnehmers oder in einem unmittelbar für ihn arbeiten­den Betrieb,
      3. durch höhere Gewalt oder andere für den Auftragnehmer unabwendbare Umstände.
    2. Witterungseinflüsse während der Ausführungszeit, mit denen bei Abgabe des Ange­bots normalerweise gerechnet werden mußte, gelten nicht als Behinderung.
  2. Der Auftragnehmer hat alles zu tun, was ihm billigerweise zugemutet werden kann, um die Weiterführung der Arbeiten zu ermöglichen. Sobald die hindernden Umstände weg­fallen, hat er ohne weiteres und unverzüglich die Arbeiten wiederaufzunehmen und den Auftraggeber davon zu benachrichtigen.
  3. Die Fristverlängerung wird berechnet nach der Dauer der Behinderung mit einem Zuschlag für die Wiederaufnahme der Arbeiten und die etwaige Verschiebung in eine ungünstigere Jahreszeit.
  4. Wird die Ausführung für voraussichtlich längere Dauer unterbrochen, ohne daß die Leistung dauernd unmöglich wird, so sind die ausgeführten Leistungen nach den Vertragspreisen abzurechnen und außerdem die Kosten zu vergüten, die dem Auftragnehmer bereits entstanden und in den Vertragspreisen des nicht ausgeführten Teils der Leistung enthalten sind.
  5. Sind die hindernden Umstände von einem Vertragsteil zu vertreten, so hat der andere Teil Anspruch auf Ersatz des nachweislich entstandenen Schadens, des entgangenen Gewinns aber nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
  6. Dauert eine Unterbrechung länger als 3Monate, so kann jeder Teil nach Ablauf dieser Zeit den Vertrag schriftlich kündigen. Die Abrechnung regelt sich nach den Nummern 5 und 6, wenn der Auftragnehmer die Unterbrechung nicht zu vertreten hat, sind auch die Kosten der Baustellenräumung zu vergüten, soweit sie nicht in der Vergütung für die bereits ausgeführten Leistungen enthalten sind.

 

§ 7
Verteilung der Gefahr

 

  1. Wird die ganz oder teilweise ausgeführte Leistung vor der Abnahme durch höhere Gewalt. Krieg, Aufruhr oder andere unabwendbare vom Auftragnehmer nicht zu vertre­tende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat dieser für die ausgeführten Teile der Leistung die Ansprüche nach § 6 Nr.5; für andere Schäden besteht keine gegenseitige Ersatzpflicht.
  2. Zu der ganz oder teilweise ausgeführten Leistung gehören alle mit der baulichen Anlage unmittelbar verbundenen, in ihre Substanz eingegangenen Leistungen, unabhängig von deren Fertigstellungsgrad.
  3. Zu der ganz oder teilweise ausgeführten Leistung gehören nicht die noch nicht eingebauten Stoffe und Bauteile. sowie die Baustelleneinrichtung und Absteckungen. Zu der ganz oder teilweise ausgeführten Leistung gehören ebenfalls nicht Baubehelfe, z. B. Gerüste, auch wenn diese als Besondere Leistung oder selbständig vergeben sind.

 

§ 8
Kündigung durch den Auftraggeber

 

    1. Der Auftraggeber kann bis zur Vollendung der Leistung jederzeit den Vertrag kün­digen.
    2. Dem Auftragnehmer steht die vereinbarte Vergütung zu. Er muß sich jedoch anrech­nen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Kosten erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft und seines Betriebs erwirbt oder zu erwer­ben böswillig unterläßt (§ 649 BGB).
    1. Der Auftraggeber kann den Vertrag kündigen, wenn der Auftragnehmer seine Zah­lungen einstellt. das Vergleichsverfahren beantragt oder in Konkurs gerät.
    2. Die ausgeführten Leistungen sind nach § 6 Nr.5 abzurechnen. Der Auftraggeber kann Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Restes verlangen.
    1. Der Auftraggeber kann den Vertrag kündigen, wenn in den Fällen des § 4 Nr.7 und des § 5 Nr.4 die gesetzte Frist fruchtlos abgelaufen ist (Entziehung des Auftrags). Die Entziehung des Auftrags kann auf einen in sich abgeschlossenen Teil der vertraglichen Leistung beschränkt werden.
    2. Nach der Entziehung des Auftrags ist der Auftraggeber berechtigt, den noch nicht vollendeten Teil der Leistung zu Lasten des Auftragnehmers durch einen Dritten aus­führen zu lassen, doch bleiben seine Ansprüche auf Ersatz des etwa entstehenden wei­teren Schadens bestehen. Er ist auch berechtigt, auf die weitere Ausführung zu verzich­ten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, wenn die Ausführung aus den Gründen, die zur Entziehung des Auftrags geführt haben, für ihn kein Interesse mehr hat.
    3. Für die Weiterführung der Arbeiten kann der Auftraggeber Geräte, Gerüste, auf der Baustelle vorhandene andere Einrichtungen und angelieferte Stoffe und Bauteile gegen angemessene Vergütung in Anspruch nehmen.
    4. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer eine Aufstellung über die entstandenen Mehrkosten und über seine anderen Ansprüche spätestens binnen 12 Werktagen nach Abrechnung mit dem Dritten zuzusenden.
  1. Der Auftraggeber kann den Auftrag entziehen, wenn der Auftragnehmer aus Anlaß der Vergabe eine Abrede getroffen hatte, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt. Die Kündigung ist innerhalb von 12 Werktagen nach Bekanntwerden des Kün­digungsgrundes auszusprechen. Nummer 3 gilt entsprechend.
  2. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.
  3. Der Auftragnehmer kann Aufmaß und Abnahme (1er von ihm ausgeführten Leistungen alsbald nach der Kündigung verlangen; er hat unverzüglich eine prüfbare Rechnung über die ausgeführten Leistungen vorzulegen.
  4. Eine wegen Verzugs verwirkte. nach Zeit bemessene Vertragsstrafe kann nur für die Zeit bis zum Tag der Kündigung des Vertrags gefordert werden.

 

§ 9
Kündigung durch den Auftragnehmer

 

  1. Der Auftragnehmer kann den Vertrag kündigen:
    1. wenn der Auftraggeber eine ihm obliegende Handlung unterläßt und dadurch den Auftragnehmer außerstande setzt, die Leistung auszuführen (Annahmeverzug nach §§ 293ff. BGB),
    2. wenn der Auftraggeber eine fällige Zahlung nicht leistet oder sonst in Schuldnerver­zug gerät.
  2. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Sie ist erst zulässig, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber ohne Erfolg eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung gesetzt und erklärt hat, daß er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Vertrag kündigen werde.
  3. Die bisherigen Leistungen sind nach den Vertragspreisen abzurechnen. Außerdem hat der Auftragnehmer Anspruch auf angemessene Entschädigung nach § 642 BGB: etwaige weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers bleiben unberührt.

 

§ 10
Haftung der Vertragsparteien

 

  1. Die Vertragsparteien haften einander für eigenes Verschulden normal'>sowie für das Verschulden ihrer gesetzlichen Vertreter und der Personen, deren sie sich zur Erfüllung ihrer Ver­bindlichkeiten bedienen (§§ 276.278 BGB).
    1. Entsteht einem Dritten im Zusammenhang mit der Leistung ein Schaden, für den auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen beide Vertragsparteien haften, so gelten für den Ausgleich zwischen den Vertragsparteien die allgemeinen gesetzlichen Bestim­mungen. soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist. Soweit der Schaden des Drit­ten nur die Folge einer Maßnahme ist. die der Auftraggeber in dieser Form angeordnet hat, trägt er den Schaden allein, wenn ihn der Auftragnehmer auf die mit der angeordne­ten Ausführung verbundene Gefahr nach § 4 Nr.3 hingewiesen hat.
    2. Der Auftragnehmer trägt den Schaden allein, soweit er ihn durch Versicherung seiner gesetzlichen Haftpflicht gedeckt hat oder innerhalb der von der Versicherungsauf­sichtsbehörde genehmigten Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu tarifmäßigen, nicht auf außergewöhnliche Verhältnisse abgestellten Prämien und Prämienzuschlägen bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer hätte decken können.
  2. Ist der Auftragnehmer einem Dritten nach den §§ 823ff. BGB zu Schadenersatz verpflichtet wegen unbefugten Betretens oder Beschädigung angrenzender Grundstücke. wegen Entnahme oder Auflagerung von Boden oder anderen Gegenständen außerhalb der vom Auftraggeber dazu angewiesenen Flächen oder wegen der Folgen eigenmächtiger Versperrung von Wegen oder Wasserläufen, so trägt er im Verhältnis zum Auftrag­geber den Schaden allein.
  3. Für die Verletzung gewerblicher Schutzrechte haftet im Verhältnis der Vertragsparteien zueinander der Auftragnehmer allein, wenn er selbst das geschützte Verfahren oder die Verwendung geschützter Gegenstände angeboten oder wenn der Auftraggeber die Ver­wendung vorgeschrieben und auf das Schutzrecht hingewiesen hat.
  4. Ist eine Vertragspartei gegenüber der anderen nach den Nummern 2, 3 oder 4 von der Ausgleichspflicht befreit, so gilt diese Befreiung auch zugunsten ihrer gesetzlichen Ver­treter und Erfüllungsgehilfen, wenn sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.
  5. Soweit eine Vertragspartei von dem Dritten für einen Schaden iii Anspruch genommen wird, den nach den Nummern 2, 3 oder 4 die andere Vertragspartei zu tragen hat, kann sie verlangen, daß ihre Vertragspartei sie von der Verbindlichkeit gegenüber dem Dritten befreit. Sie darf den Anspruch des Dritten nicht anerkennen oder befriedigen, ohne der anderen Vertragspartei vorher Gelegenheit zur Äußerung gegeben zu haben.

 

§ 11
Vertragsstrafe

 

  1. Wenn Vertragsstrafen vereinbart sind, gelten die §§ 339 bis 345 BGB.
  2. Ist die Vertragsstrafe für den Fall vereinbart, daß der Auftragnehmer nicht in der vorge­sehenen Frist erfüllt, so wird sie fällig, wenn der Auftragnehmer in Verzug gerät.
  3. Ist die Vertragsstrafe nach Tagen bemessen, so zählen nur Werktage, ist sie nach Wochen bemessen, so wird jeder Werktag angefangener Wochen als 1/6 Woche gerechnet.
  4. Hat der Auftraggeber die Leistung abgenommen. so kann er die Strafe nur verlangen, wenn er dies bei der Abnahme vorbehalten hat.

 

§ 12
Abnahme

 

  1. Verlangt der Auftragnehmer nach der Fertigstellung - gegebenenfalls auch vor Ablauf der vereinbarten Ausführungsfrist die Abnahme der Leistung. so hat sie der Auftragge­ber binnen 12 Werktagen durchzuführen; eine andere Frist kann vereinbart werden.
  2. Besonders abzunehmen sind auf Verlangen:
    1. in sich abgeschlossene Teile der Leistung,
    2. andere Teile der Leistung. wenn sie durch die weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen werden.
  3. Wegen wesentlicher Mängel kann die Abnahme bis zur Beseitigung verweigert werden.
    1. Eine förmliche Abnahme hat stattzufinden, wenn eine Vertragspartei es verlangt. Jede Partei kann auf ihre Kosten einen Sachverständigen zuziehen. Der Befund ist in gemeinsamer Verhandlung schriftlich niederzulegen. In die Niederschrift sind etwaige Vorbehalte wegen bekannter Mängel und wegen Vertragsstrafen aufzunehmen, ebenso etwaige Einwendungen des Auftragnehmers. Jede Partei erhält eine Ausfertigung.
    2. Die förmliche Abnahme kann in Abwesenheit des Auftragnehmers stattfinden, wenn der Termin vereinbart war oder der Auftraggeber mit genügender Frist dazu einge­laden hatte. Das Ergebnis der Abnahme ist dem Auftragnehmer alsbald mitzuteilen.
    1. Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung.
    2. Hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen. so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist. Die Benutzung von Teilen einer baulichen Anlage zur Weiterführung der Arbeiten gilt nicht als Abnahme.
    3. Vorbehalte wegen bekannter Mängel oder wegen Vertragsstrafen hat der Auftragge­ber spätestens zu den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Zeitpunkten geltend zu machen.
  4. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. soweit er sie nicht schon nach § 7 trägt.

 

§ 13
Gewährleistung

 

  1. Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr, daß seine Leistung zur Zeit der Abnahme die vertraglich zugesicherten Eigenschaften hat, den anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.
  2. Bei Leistungen nach Probe gelten die Eigenschaften der Probe als zugesichert, soweit nicht Abweichungen nach der Verkehrssitte als bedeutungslos anzusehen sind. Dies gilt auch für Proben, die erst nach Vertragsabschluß als solche anerkannt sind.
  3. Ist ein Mangel zurückzuführen auf die Leistungsbeschreibung oder auf Anordnungen des Auftraggebers. auf die von diesem gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffe oder Bau­teile oder die Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmers, so ist der Auftragnehmer von der Gewährleistung für diese Mängel frei, außer wenn er die ihm ach § 4 Nr.3 obliegende Mitteilung über die zu befürchtenden Mängel unterlassen hat.
    1. Ist für die Gewährleistung keine Verjährungsfrist im Vertrag vereinbart, so beträgt sie für Bauwerke und für Holzerkrankungen 2Jahre, für Arbeiten an einem Grundstück und für die vom Feuer berührten Teile von Feuerungsanlagen ein Jahr.
    2. Bei maschinellen und elektrotechnischen/elektronischen Anlagen oder Teilen davon, bei denen die Wartung Einfluß auf die Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, beträgt die Verjährungsfrist für die Gewährleistungsansprüche abweichend von Absatz 1 ein Jahr, wenn der Auftraggeber sich dafür entschieden hat, dem Auftragnehmer die Wartung für die Dauer der Verjährungsfrist nicht zu übertragen.
    3. Frist beginnt mit der Abnahme der gesamten Leistung; nur für in sich abgeschlossene Teile der Leistung beginnt sie mit der Teilabnahme (§12 Nr. 2a).
    1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle während der Verjährungsfrist hervortretenden Mängel, die auf vertragswidrige Leistung zurückzuführen sind, auf seine Kosten zu beseitigen, wenn es der Auftraggeber vor Ablauf der Frist schriftlich verlangt. Der Anspruch auf Beseitigung der gerügten Mängel verjährt Ablauf der Regelfristen der Nummer 4, gerechnet vom Zugang des schriftlichen Verlangens an, jedoch nicht vor Ablauf der vereinbarten Frist. Nach Abnahme der Mängelbeseitigungsleistung beginnen für diese Leistung die Regelfristen der Nummer 4, wenn nichts anderes vereinbart ist.
    2. Kommt der Auftragnehmer der Aufforderung zur Mängelbeseitigung in einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so kann der Auftraggeber die Mängel auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen lassen.
  4. Ist die Beseitigung des Mangels unmöglich oder würde sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern und wird sie deshalb vom Auftragnehmer verweigert, so kann der Auftraggeber Minderung der Vergütung verlangen (§ 634 Abs. 4, § 472 BGB). Der Auftraggeber kann ausnahmsweise auch dann Minderung der Vergütung verlangen. wenn die Beseitigung des Mangels für ihn unzumutbar ist.
    1. Ist ein wesentlicher Mangel, der die Gebrauchsfähigkeit erheblich beeinträchtigt, auf ein Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen zurückzuführen, so ist der Auftragnehmer außerdem verpflichtet, dem Auftraggeber den Schaden an der baulichen Anlage zu ersetzen, zu deren Herstellung. Instandhaltung oder Änderung die Leistung dient.
    2. Den darüber hinausgehenden Schaden hat er nur dann zu ersetzen,
      1. wenn der Mangel auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht,
      2. wenn der Mangel auf einem Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik beruht,
      3. wenn der Mangel in dem Fehlen einer vertraglich zugesicherten Eigenschaft besteht oder
      4. soweit der Auftragnehmer den Schaden durch Versicherung seiner gesetzlichen Haft­pflicht gedeckt hat oder innerhalb der von der Versicherungsaufsichtsbehörde geneh­migten Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu tarifmäßigen, nicht auf außerge­wöhnliche Verhältnisse abgestellten Prämien und Prämienzuschlägen bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer hätte decken können.
    3. Abweichend von Nummer 4 gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, soweit sich der Auftragnehmer nach Absatz 2 durch Versicherung geschützt hat oder hätte schützen können oder soweit ein besonderer Versicherungsschutz vereinbart ist.
    4. Eine Einschränkung oder Erweiterung der Haftung kann in begründeten Sonderfäl­len vereinbart werden.

 

§ 14
Abrechnung

 

  1. Der Auftragnehmer hat seine Leistungen prüfbar abzurechnen. Er hat die Rechnungen übersichtlich aufzustellen und dabei die Reihenfolge der Posten einzuhalten und die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen zu verwenden, Die zum Nach­weis von Art und Umfang der Leistung erforderlichen Mengenberechnungen. Zeichnun­gen und andere Belege sind beizufügen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sind in der Rechnung besonders kenntlich zu machen; sie sind auf Verlangen getrennt abzu­rechnen.
  2. Die für die Abrechnung notwendigen Feststellungen sind dem Fortgang der Leistung entsprechend möglichst gemeinsam vorzunehmen. Die Abrechnungsbestimmungen in den Technischen Vertragsbedingungen und den anderen Vertragsunterlagen sind zu beachten. Für Leistungen, die bei Weiterführung der Arbeiten nur schwer feststellbar sind, hat der Auftragnehmer rechtzeitig gemeinsame Feststellungen zu beantragen.
  3. Die Schlußrechnung muß bei Leistungen mit einer vertraglichen Ausführungsfrist von höchstens 3 Monaten spätestens 12 Werktage nach Fertigstellung eingereicht werden, wenn nichts anderes vereinbart ist; diese Frist wird um je 6Werktage für je weitere 3 Monate Ausführungsfrist verlängert.
  4. Reicht der Auftragnehmer eine prüfbare Rechnung nicht ein, obwohl ihm der Auftrag­geber dafür eine angemessene Frist gesetzt hat, so kann sie der Auftraggeber selbst auf Kosten des Auftragnehmers aufstellen.

 

§ 15
Stundenlohnarbeiten

 

    1. Stundenlohnarbeiten werden nach den vertraglichen Vereinbarungen abgerechnet.
    2. Soweit für die Vergütung keine Vereinbarungen getroffen worden sind, gilt die orts­übliche Vergütung. Ist diese nicht zu ermitteln, so werden die Aufwendungen des Auf­tragnehmers für Lohn- und Gehaltskosten der Baustelle, Lohn- und Gehaltsnebenkosten der Bau­stelle, Stoffkosten der Baustelle. Kosten der Einrichtungen, Geräte, Maschinen und maschinellen Anlagen der Baustelle, Fracht-, Fuhr- und Ladekosten, Sozialkassen­beiträge und Sonderkosten, die bei wirtschaftlicher Betriebsführung entstehen, mit angemessenen Zuschlägen für Gemeinkosten und Gewinn (einschließlich allgemeinem Unternehmerwagnis) zuzüglich Umsatzsteuer vergütet.
  1. Verlangt der Auftraggeber, daß die Stundenlohnarbeiten durch einen Polier oder eine andere Aufsichtsperson beaufsichtigt werden, oder ist die Aufsicht nach den einschlägi­gen Unfallverhütungsvorschriften notwendig, so gilt Nummer 1 entsprechend.
  2. Dem Auftraggeber ist die Ausführung von Stundenlohnarbeiten vor Beginn anzuzeigen. Über die geleisteten Arbeitsstunden und den dabei erforderlichen, besonders zu vergü­tenden Aufwand für den Verbrauch von Stoffen, für Vorhaltung von Einrichtungen, Geräten, Maschinen und maschinellen Anlagen, für Frachten, Fuhr- und Ladeleistungen sowie etwaige Sonderkosten sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, je nach der Ver­kehrssitte werktäglich oder wöchentlich Listen (Stundenlohnzettel) einzureichen. Der Auftraggeber hat die von ihm bescheinigten Stundenlohnzettel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 6 Werktagen nach Zugang, zurückzugeben. Dabei kann er Einwen­dungen auf den Stundenlohnzetteln oder gesondert schriftlich erheben. Nicht fristgemäß zurückgegebene Stundenlohnzettel gelten als anerkannt.
  3. Stundenlohnrechnungen sind alsbald nach Abschluß der Stundenlohnarbeiten, längstens jedoch in Abständen von 4 Wochen, einzureichen. Für die Zahlung gilt § 16.
  4. Wenn Stundenlohnarbeiten zwar vereinbart waren, über den Umfang der Stundenlohnleistungen aber mangels rechtzeitiger Vorlage der Stundenlohnzettel Zweifel bestehen, so kann der Auftraggeber verlangen, daß für die nachweisbar ausgeführten Leistungen eine Vergütung vereinbart wird, die nach Maßgabe von Nummer 1 Abs. 2 für einen wirt­schaftlich vertretbaren Aufwand an Arbeitszeit und Verbrauch von Stoffen, für Vorhal­tung von Einrichtungen, Geräten, Maschinen und maschinellen Anlagen, für Frachten, Fuhr- und Ladeleistungen sowie etwaige Sonderkosten ermittelt wird.

 

§ 16
Zahlung

 

    1. Abschlagszahlungen sind auf Antrag in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen einschließlich des ausgewiesenen, darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrags in möglichst kurzen Zeitabständen zu gewähren. Die Leistungen sind durch eine prüfbare Aufstellung nachzuweisen, die eine rasche und sichere Beurtei­lung der Leistungen ermöglichen muß. Als Leistungen gelten hierbei auch die für die geforderte Leistung eigens angefertigten und bereitgestellten Bauteile sowie die auf der Baustelle angelieferten Stoffe und Bauteile, wenn dem Auftraggeber nach seiner Wahl das Eigentum an ihnen übertragen ist oder entsprechende Sicherheit gegeben wird.
    2. Gegenforderungen können einbehalten werden. Andere Einbehalte sind nur in den im Vertrag und in den gesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen Fällen zulässig.
    3. Abschlagszahlungen sind binnen l8 Werktagen nach Zugang der Aufstellung zu leisten.
    4. Die Abschlagszahlungen sind ohne Einfluß auf die Haftung und Gewährleistung des Auftragnehmers; sie gelten nicht als Abnahme von Teilen der Leistung.
    1. Vorauszahlungen können auch nach Vertragsabschluß vereinbart werden; hierfür ist auf Verlangen des Auftraggebers ausreichende Sicherheit zu leisten. Diese Vorauszahlungen sind, sofern nichts anderes vereinbart wird, mit 1 v. H. über dem Lombardsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen.
    2. Vorauszahlungen sind auf die nächstfälligen Zahlungen anzurechnen, soweit damit Leistungen abzugelten sind, für welche die Vorauszahlungen gewährt worden sind.
    1. Die Schlußzahlung ist alsbald nach Prüfung und Feststellung der vom Auftragneh­mer vorgelegten Schlußrechnung zu leisten, spätestens innerhalb von 2 Monaten nach Zugang. Die Prüfung der Schlußrechnung ist nach Möglichkeit zu beschleunigen. Ver­zögert sie sich, so ist das unbestrittene Guthaben als Abschlagszahlung sofort zu zahlen.
    2. Die vorbehaltlose Annahme der Schlußzahlung schließt Nachforderungen aus, wenn der Auftragnehmer über die Schlußzahlung schriftlich unterrichtet und auf die Ausschlußwirkung hingewiesen wurde.
    3. Einer Schlußzahlung steht es gleich, wenn der Auftraggeber unter Hinweis auf gelei­stete Zahlungen weitere Zahlung endgültig und schriftlich ablehnt.
    4. >Auch früher gestellte, aber unerledigte Forderungen werden ausgeschlossen, wenn sie nicht nochmals vorbehalten werden.
    5. Ein Vorbehalt ist innerhalb von 24Werktagen nach Zugang der Mitteilung nach Abs. 2 und 3 über die Schlußzahlung zu erklären. Er wird hinfällig, wenn nicht innerhalb von weiteren 24 Werktagen eine prüfbare Rechnung über die vorbehaltenen Forderun­gen eingereicht oder, wenn das nicht möglich ist, der Vorbehalt eingehend begründet wird.
    6. Die Ausschlußfristen gelten nicht für ein Verlangen nach Richtigstellung der Schluß­rechnung und -zahlung wegen Aufmaß-, Rechen- und Übertragungsfehlern.
  1. In sich abgeschlossene Teile der Leistung können nach Teilannahme ohne Rücksicht auf die Vollendung der übrigen Leistungen endgültig festgestellt und bezahlt werden.
    1. Alle Zahlungen sind aufs äußerste zu beschleunigen.
    2. Nicht vereinbarte Skontoabzüge sind unzulässig.
    3. Zahlt der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so kann ihm der Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist setzen. Zahlt er auch innerhalb der Nachfrist nicht, so hat der Auftragnehmer vom Ende der Nachfrist an Anspruch auf Zinsen in Höhe von 1 v. H. über dem Lombardsatz der Deutschen Bundesbank, wenn er nicht einen höheren Verzugsschaden nachweist. Außerdem darf er die Arbeiten bis zur Zahlung ein­stellen.
  2. Der Auftraggeber ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus den Nummern 1 bis 5 Zahlungen an Gläubiger des Auftragnehmers zu leisten, soweit sie an der Ausfüh­rung der vertraglichen Leistung des Auftragnehmers aufgrund eines mit diesem abgeschlossenen Dienst- oder Werkvertrags beteiligt sind und der Auftragnehmer in Zah­lungsverzug gekommen ist. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich auf Verlangen des Auftraggebers innerhalb einer von diesem gesetzten Frist darüber zu erklären, ob und inwieweit er die Forderungen seiner Gläubiger anerkennt; wird diese Erklärung nicht rechtzeitig abgegeben, so gelten die Forderungen als anerkannt und der Zahlungsverzug als bestätigt.

 

§ 17
Sicherheitsleistung

 

    1. Wenn Sicherheitsleistung vereinbart ist, gelten die §§ 232 bis 240 BGB, soweit sich aus den nachstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.
    2. Die Sicherheit dient dazu, die vertragsgemäße Ausführung der Leistung und die Gewährleistung sicherzustellen.
  1. Wenn im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, kann Sicherheit durch Einbehalt oder Hinterlegung von Geld durch Bürgschaft eines in den Europäischen Gemeinschaften zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden.
  2. Der Auftragnehmer hat die Wahl unter den verschiedenen Arten der Sicherheit; er kann eine Sicherheit durch eine andere ersetzen.
  3. Bei Sicherheitsleistung durch Bürgschaft ist Voraussetzung, daß der Auftraggeber den Bürgen als tauglich anerkannt hat. Die Bürgschaftserklärung ist schriftlich unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage abzugeben (§ 771 BGB); sie darf nicht auf bestimmte Zeit begrenzt und muß nach Vorschrift des Auftraggebers ausgestellt sein.
  4. Wird Sicherheit durch Hinterlegung von Geld geleistet, so hat der Auftragnehmer den Betrag bei einem zu vereinbarenden Geldinstitut auf ein Sperrkonto einzuzahlen, über das beide Parteien nur gemeinsam verfügen können. Etwaige Zinsen stehen dem Auf­tragnehmer zu.
    1. Soll der Auftraggeber vereinbarungsgemäß die Sicherheit in Teilbeträgen von seinen Zahlungen einbehalten, so darf er jeweils die Zahlung um höchstens 10v. H. kürzen, bis die vereinbarte Sicherheitssumme erreicht ist. Den jeweils einbehaltenen Betrag hat er dem Auftragnehmer mitzuteilen und binnen 18 Werktagen nach dieser Mitteilung auf Sperrkonto bei dem vereinbarten Geldinstitut einzuzahlen. Gleichzeitig muß er veranlas­sen, daß dieses Geldinstitut den Auftragnehmer von der Einzahlung des Sicherheitsbe­trags benachrichtigt. Nummer 5 gilt entsprechend.
    2. Bei kleineren oder kurzfristigen Aufträgen ist es zulässig, daß der Auftraggeber den einbehaltenen Sicherheitsbetrag erst bei der Schlußzahlung auf Sperrkonto einzahlt.
    3. Zahlt der Auftraggeber den einbehaltenen Betrag nicht rechtzeitig ein, so kann ihm der Auftragnehmer hierfür eine angemessene Nachfrist setzen. Läßt der Auftraggeber auch diese verstreichen, so kann der Auftragnehmer die sofortige Auszahlung des einbe­haltenen Betrags verlangen und braucht dann keine Sicherheit mehr zu leisten.
    4. Öffentliche Auftraggeber sind berechtigt, den als Sicherheit einbehaltenen Betrag auf eigenes Verwahrgeldkonto zu nehmen; der Betrag wird nicht verzinst.
  5. Der Auftragnehmer hat die Sicherheit binnen 18 Werktagen nach Vertragsabschluß zu leisten, wenn nichts anderes vereinbart ist. Soweit er diese Verpflichtung nicht erfüllt hat, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Guthaben des Auftragnehmers einen Betrag in Höhe der vereinbarten Sicherheit einzubehalten. Im übrigen gelten Nummer 5 und Num­mer6 außer Absatz 1 Satz 1 entsprechend.
  6. Der Auftraggeber hat eine nicht verwertete Sicherheit zum vereinbarten Zeitpunkt, spätestens nach Ablauf der Verjährungsfrist für die Gewährleistung, zurückzugeben. Soweit jedoch zu dieser Zeit seine Ansprüche noch nicht erfüllt sind, darf er einen ent­sprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten.

 

§ 18
Streitigkeiten

 

  1. Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandvereinbarung nach § 38 Zivilprozeßordnung vor, richtet sich der Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertrag nach dem Sitz der für die Prozeßvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle, wenn nichts anderes vereinbart ist. Sie ist dem Auftragnehmer auf Verlangen mitzuteilen.
  2. Entstehen bei Verträgen mit Behörden Meinungsverschiedenheiten, so soll der Auftragnehmer zunächst die der auftraggebenden Stelle unmittelbar vorgesetzte Stelle anrufen. Diese soll dem Auftragnehmer Gelegenheit zur mündlichen Aussprache geben und ihn möglichst innerhalb von 2 Monaten nach der Anrufung schriftlich bescheiden und dabei auf die Rechtsfolgen des Satzes 3 hinweisen. Die Entscheidung gilt als anerkannt, wenn der Auftragnehmer nicht innerhalb von 2 Monaten nach Eingang des Bescheides schrift­lich Einspruch beim Auftraggeber erhebt und dieser ihn auf die Ausschlußfrist hingewie­sen hat.
  3. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Eigenschaft von Stoffen und Bauteilen, für die allgemeingültige Prüfungsverfahren bestehen, und über die Zulässigkeit oder Zuverlässigkeit der bei der Prüfung verwendeten Maschinen oder angewendeten Prüfungsverfahren kann jede Vertragspartei nach vorheriger Benachrichtigung der anderen Vertragspartei die materialtechnische Untersuchung durch eine staatliche oder staatlich aner­kannte Materialprüfungsstelle vornehmen lassen; deren Feststellungen sind verbindlich. Die Kosten trägt der unterliegende Teil.
  4. Streitfälle berechtigen den Auftragnehmer nicht, die Arbeiten einzustellen.



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