VOB – Texte
Text Basis-§§ VOB/A
Text a-§§ mit Basis-§§ VOB/A
Text b-§§ mit Basis-§§ VOB/A
Text SKR/VOB/A

Übersicht
1. Deutscher Verdingungsausschuß für Bauleistungen (DVA)
2. Übersichten
3. Hinweise


1. Deutscher Verdingungsausschuß für Bauleistungen (DVA)

Bekanntmachung der Neufassung
der Verdingungsordnung für Bauleistungen
- Teil A - (VOB/A) und Änderungen zu - Teil B - (VOB/B)
vom 12. November 1992 – Bundesanzeiger Nr. 223 a

Die vom Deutschen Verdingungsausschuß für Bauleistungen (DVA) erarbeitete Neufassung des Teils A der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB/A) sowie die Änderung der §§ 3 und 7 des Teils B (VOB/B) werden hiermit bekanntgegeben.
Die Ausgabe 1992 der VOB Teile A und B löst den Ergänzungsband II 1990 der Ausgabe 1988 ab. Sie gilt nach Maßgabe der Einführung durch die zuständigen Behörden.
Die Neufassung der VOB/A trägt auch der Richtlinie des Rates vom 17. September 1990 betreffend die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser- Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (90/531/EWG) Rechnung. Die Bestimmungen für die Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor sind erst zum 1. Januar 1993 einzuführen.

1. Bemerkungen zur VOB Teil A
(Siehe auch "Hinweise zu den Allgemeinen Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen")
Der Teil A ist neu gegliedert worden, er enthält folgende Abschnitte:

Abschnitt 1 Basisparagraphen

Die Regelungen gelten für die Vergabe von Bauaufträgen unterhalb des Schwellenwertes der EG-Baukoordinierungsrichtlinie (§ 1a) und der EG-Sektorenrichtlinie (§ 1b) durch Auftraggeber, die durch die Bundeshaushaltsordnung, die Landeshaushaltsordnungen und die Gemeindehaushaltsverordnungen zur Anwendung der VOB/A verpflichtet sind.

Abschnitt 2 Basisparagraphen mit zusätzlichen Bestimmungen nach der EG-Baukoordinierungsrichtlinie

1. Die Regelungen gelten für die Vergabe von Bauaufträgen, die den Schwellenwert der EG-Baukoordinierungsrichtlinie erreichen oder übersteigen (§ 1a).
2. Die Bestimmungen der a-Paragraphen finden keine Anwendung, wenn die unter Nr.1 genannten Auftraggeber Bauaufträge auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung sowie des Verkehrs- oder Fernmeldewesens vergeben (vgl. Hinweise zu den Anwendungsbereichen der Abschnitte 3 und 4).

Abschnitt 3 Basisparagraphen mit zusätzlichen Bestimmungen nach der EG-Sektorenrichtlinie

Die Regelungen gelten für die Vergabe von Bauaufträgen durch Auftraggeber die zur Anwendung der Vergabebestimmungen nach der EG-Sektorenrichtlinie (VOB/A -SKR) verpflichtet sind und daneben die Basisparagraphen anwenden.

Abschnitt 4 Vergabebestimmungen nach der EG-Sektorenrichtlinie (VOB/A SKR)

Die Regelungen gelten für die Vergabe von Bauaufträgen, die den Schwellenwert der EG-Sektorenrichtlinie erreichen oder übersteigen (§1 SKR) durch Auftraggeber, die auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung sowie des Verkehrs- oder Fernmeldewesens tätig sind.

2. Bemerkungen zur VOB Teil B
§ 3 Nr.6 Satz 1 wurde Absatz 1, der bisherige Satz 2 wurde weggelassen; Absätze 2 und 3 wurden neu aufgenommen, § 7 wurde § 7 Nr.1, die Nummern 2 und 3 wurden neu aufgenommen.
Bonn, den 12. November 1992

Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau

Im Auftrag

Schäffel

2. Übersichten zu den Allgemeinen Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen - VOB/A, DIN 1960 Ausgabe 1992-Anwendungsbereich

VOB Teil A
Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1: Basisparagraphen


§ 1 Bauleistungen
§ 2 Grundsätze der Vergabe
§ 3 Arten der Vergabe
§ 4 Einheitliche Vergabe, Vergabe nach Losen
§ 5 Leistungsvertrag. Stundenlohnvertrag, Selbstkostenerstattungsvertrag
§ 6 Angebotsverfahren
§ 7 Mitwirkung von Sachverständigen
§ 8 Teilnehmer am Wettbewerb
§ 9 Beschreibung der Leistung
§ 10 Vergabeunterlagen
§ 11 Ausführungsfristen
§ 12 Vertragsstrafen und Beschleunigungsvergütung
§ 13 Gewährleistung
§ 14 Sicherheitsleistung
§ 15 Änderung der Vergütung
§ 16 Grundsätze der Ausschreibung
§ 17 Bekanntmachung, Versand der Vergabeunterlagen
§ 18 Angebotsfrist, Bewerbungsfrist
§ 19 Zuschlags- Lind Bindefrist
§ 20 Kosten
§ 21 Inhalt der Angebote
§ 22 Eröffnungstermin
§ 23 Prüfung der Angebote
§ 24 Aufklärung des Angebotsinhalts
§ 25 Wertung der Angebote
§ 26 Aufhebung der Ausschreibung
§ 27 Nicht berücksichtigte Bewerbungen und Angebote
§ 28 Zuschlag
§ 29 Vertragsurkunde
§ 30 Vergabevermerk
§ 31 Vergabeprüfstelle
§ 32 Baukonzessionen
Anhang TS Technische Spezifikationen


Abschnitt 2: Basisparagraphen mit zusätzlichen Bestimmungen Baukoordinierungsrichtlinie

§ 1 Bauleistungen
§ 1a Verpflichtung zur Anwendung der a-Paragraphen
§ 2 Grundsätze der Vergabe
§ 3 Arten der Vergabe
§ 3a Arten der Vergabe
§ 4 Einheitliche Vergabe, Vergabe nach Losen
§ 5 Leistungsvertrag. Stundenlohnvertrag, Selbstkostenerstattungsvertrag
§ 6 Angebotsverfahren
§ 7 Mitwirkung von Sachverständigen
§ 8 Teilnehmer am Wettbewerb
§ 8a Teilnehmer am Wettbewerb
§ 9 Beschreibung der Leistung
§ 9a Beschreibung der Leistung
§ 10 Vergabeunterlagen
§ 10a Vergabeunterlagen
§ 11 Ausführungsfristen
§ 12 Vertragsstrafen und Beschleunigungsvergütungen
§ 13 Gewährleistung
§ 14 Sicherheitsleistung
§ 15 Änderung der Vergütung
§ 16 Grundsätze der Ausschreibung
§ 17 Bekanntmachung, Versand der Vergabeunterlagen
§ 17a Vorinformation, Bekanntmachung, Versand der Vergabeunterlagen
§ 18 Angebotsfrist, Bewerbungsfrist
§ 18a Angebotsfrist, Bewerbungsfrist
§ 19 Zuschlags- und Bindefrist
§ 20 Kosten
§ 21 Inhalt der Angebote
§ 22 Eröffnungstermin
§ 23 Prüfung der Angebote
§ 24 Aufklärung des Angebotsinhalts
§ 25 Wertung der Angebote
§ 25a Wertung der Angebote
§ 26 Aufhebung der Ausschreibung
§ 26a Aufhebung der Ausschreibung, Einstellung des Verhandlungsverfahrens
§ 27 Nicht berücksichtigte Bewerbungen und Angebote
§ 27a Nicht berücksichtigte Bewerbungen
§ 28 Zuschlag
§ 28a Bekanntmachung der Auftragserteilung
§ 29 Vertragsurkunde
§ 30 Vergabevermerk
§ 30a Melde- und Berichtspflichten
§ 31 Vergabeprüfstelle
§ 32 Baukonzessionen
§ 32a Baukonzessionen
Anhang TS Technische Spezifikationen
Anhang A Vorinformationsverfahren
Anhang B Offenes Verfahren
Anhang C Nichtoffenes Verfahren
Anhang D Verhandlungsverfahren
Anhang E Vergebene Aufträge
Anhang F Auftragsmeldung nach § 30a Nr.2
Anhang G Öffentliche Baukonzessionen
Anhang H Bauaufträge die vom Konzessionär vergeben werden


Abschnitt 3: Basisparagraphen mit zusätzlichen Bestimmungen nach der EG- Sektorenrichtlinie

§ 1 Bauleistungen
§ 1b Verpflichtung zur Anwendung der b-Paragraphen
§ 2 Grundsätze der Vergabe
§ 2b Schutz der Vertraulichkeit
§ 3 Arten der Vergabe
§ 3b Arten der Vergabe
§ 4 Einheitliche Vergabe, Vergabe nach Losen
§ 5 Leistungsvertrag, Stundenlohnvertrag, Selbstkostenerstattungsvertrag
§ 5b Rahmenvereinbarung
§ 6 Angebotsverfahren
§ 7 Mitwirkung von Sachverständigen
§ 8 Teilnehmer am Wettbewerb
§ 8b Teilnehmer am Wettbewerb
§ 9 Beschreibung der Leistung
§ 9b Beschreibung der Leistung
§ 10 Vergabeunterlagen
§ 10b Vergabeunterlagen
§ 11 Ausführungsfristen
§ 12 Vertragsstrafen und Beschleunigungsvergütungen
§ 13 Gewährleistung
§ 14 Sicherheitsleistung
§ 15 Änderung der Vergütung
§ 16 Grundsätze der Ausschreibung
§ 17 Bekanntmachung, Versand der Vergabeunterlagen
§ 17b Aufruf zum Wettbewerb
§ 18 Angebotsfrist, Bewerbungsfrist
§ 18b Angebotsfrist, Bewerbungsfrist
§ 19 Zuschlags- und Bindefrist
§ 20 Kosten
§ 21 Inhalt der Angebote
§ 22 Eröffnungstermin
§ 23 Prüfung der Angebote
§ 24 Aufklärung des Angebotsinhalts
§ 25 Wertung der Angebote
§ 25b Wertung der Angebote
§ 26 Aufhebung der Ausschreibung
§ 27 Nicht berücksichtigte Bewerbungen und Angebote
§ 28 Zuschlag
§ 28b Bekanntmachung der Auftragserteilung
§ 29 Vertragsurkunde
§ 30 Vergabevermerk
§ 30b Aufbewahrungs- und Berichtspflichten
§ 31 Vergabeprüfstelle
§ 32 Baukonzessionen
Anhang TS Technische Spezifikationen
Anhang A/SKR Offenes Verfahren
Anhang B/SKR Nichtoffenes Verfahren
Anhang C/SKR Verhandlungsverfahren
Anhang D/SKR Anwendung eines Prüfsystems
Anhang E/SKR Regelmäßige Bekanntmachung
Anhang F/SKR Vergebene Aufträge


Abschnitt 4: Vergabebestimmungen nach der EG-Sektorenrichtlinie VOB/A-SKR)

§ 1 Bauleistungen, Geltungsbereich
§ 2 Diskriminierungsverbot, Schutz der Vertraulichkeit
§ 3 Arten der Vergabe
§ 4 Rahmenvereinbarung
§ 5 Teilnehmer am Wettbewerb
§ 6 Beschreibung der Leistung
§ 7 Vergabeunterlagen
§ 8 Aufruf zum Wettbewerb
§ 9 Angebotsfrist, Bewerbungsfrist
§ 10 Wertung der Angebote
§ 11 Bekanntmachung der Auftragserteilung
§ 12 Aufbewahrungs- und Berichtspflichten
§ 13 Vergabeprüfstelle
Anhang TS Technische Spezifikationen
Anhang A/SKR Offenes Verfahren
Anhang B/SKR Nichtoffenes Verfahren
Anhang C/SKR Verhandlungsverfahren
Anhang D/SKR Anwendung eines Prüfsystems
Anhang E/SKR Regelmäßige Bekanntmachung
Anhang F/SKR Vergebene Aufträge




VOB Teil B
Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen


§ 1 Art und Umfang der Leistung
§ 2 Vergütung
§ 3 Ausführungsunterlagen
§ 4 Ausführung
§ 5 Ausführungsfristen
§ 6 Behinderung und Unterbrechung der Ausführung
§ 7 Verteilung der Gefahr
§ 8 Kündigung durch den Auftraggeber
§ 9 Kündigung durch den Auftragnehmer
§ 10 Haftung der Vertragsparteien
§ 11 Vertragsstrafe
§ 12 Abnahme
§ 13 Gewährleistung
§ 14 Abrechnung
§ 15 Stundenlohnarbeiten
§ 16 Zahlung
§ 17 Sicherheitsleistung
§ 18 Streitigkeiten



3. Hinweise zu den Allgemeinen Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen - VOB/A, DIN 1960 Ausgabe 1992-Anwendungsbereich

Abschnitt 1 Basisparagraphen

Die Regelungen gelten für die Vergabe von Bauaufträgen unterhalb des Schwellenwertes der EG-Baukoordinierungsrichtlinie (§1 a) und der EG-Sektorenrichtlinie (§1 b) durch Auftraggeber, die durch die Bundeshaushaltsordnung, die Landeshaushaltsordnungen und die Gemeindehaushaltsverordnungen zur Anwendung der VOBIA verpflichtet sind.

Abschnitt 2 Basisparagraphen mit zusätzlichen Bestimmungen nach der EG-Baukoordinierungsrichtlinie

  1. Die Regelungen gelten für die Vergabe von Bauaufträgen, die den Schwellenwert der EG-Baukoordinierungsrichtlinie erreichen oder übersteigen (§ 1 a).
  2. Die Bestimmungen der a-Paragraphen finden keine Anwendung, wenn die unter Nr.1 genannten Auftraggeber Bauaufträge auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung sowie des Verkehrs- oder Fernmeldewesens vergeben (vgl. Hinweise zu den Anwendungsbereichen der Abschnitte 3 und 4).

Abschnitt 3 Basisparagraphen mit zusätzlichen Bestimmungen nach der EG-Sektorenrichtlinie

Die Regelungen gelten für die Vergabe von Bauaufträgen durch Auftraggeber, die zur Anwendung der Vergabebestimmungen nach der EG-Sektorenrichtlinie (VOB/A SKR) verpflichtet sind und daneben die Basisparagraphen anwenden.

Abschnitt 4 Vergabebestimmungen nach der EG-Sektorenrichtlinie (VOB/A - SKR)

Die Regelungen gelten für die Vergabe von Bauaufträgen, die den Schwellenwert der EG-Sektorenrichtlinie erreichen oder übersteigen (§1 SKR), durch Auftraggeber, die auf demGebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung sowie des Verkehrs- oder Fernmeldewesens tätig sind.


Zu § 1 Abgrenzung der Bauleistungen

Unter § 1 fallen alle zur Herstellung, Instandhaltung oder Änderung einer baulichen Anlage zu montierenden Bauteile. insbesondere die Lieferung und Montage maschineller und elektrotechnischer Einrichtungen.
Nicht unter § 1 fallen Einrichtungen, die von der baulichen Anlage ohne Beeinträchtigung der Vollständigkeit oder Benutzbarkeit abgetrennt werden können und einem selbständigen Nutzungszweck dienen, z.B.:

  • maschinelle und elektrotechnische Anlagen, soweit sie nicht zur Funktion einer baulichen Anlage erforderlich sind, z.B. Einrichtungen für Heizkraftwerke, für Energieerzeugung und -verteilung,
  • öffentliche Vermittlungs- und Übertragungseinrichtungen,
  • Kommunikationsanlagen (Sprach-. Text-, Bild- und Datenkommunikation), soweit sie nicht zur Funktion einer baulichen Anlage erforderlich sind,
  • EDV-Anlagen und Geräte, soweit sie nicht zur Funktion einer baulichen Anlage erforderlich sind,
  • selbständige medizintechnische Anlagen.

Zu § 3 b Wahl der Vergabeart

Der nicht zur Anwendung verpflichtete Auftraggeber entscheidet. ob er bei der Wahl der Vergabearten nach § 3 vorgeht.

Zu § 8 Nr.3 Buchstabe f, § 5 SKR Nr.2 Buchstabe f Angabe des Berufsregisters

Von den Bewerbern oder Bietern dürfen zum Nachweis ihrer Eignung auch der Nachweis ihrer Eintragung in das Berufsregister ihres Sitzes oder Wohnsitzes verlangt werden. Die Berufsregister der EG-Mitgliedstaaten sind:

  • für Belgien das ,Registre du Commerce" - .,Handelsregister";
  • für Dänemark das .,Handelsregister", Aktieselskabsregistret' und "Erhvervsregistret";
  • für Deutschland das,, Handelsregister", die ,,Handwerksrolle" und das "Mitgliederverzeichnis der Industrie- und Handelskammer";
  • für Griechenland kann eine vor dem Notar abgegebene eidesstattliche Erklärung über die Ausübung des Berufs eines Bauunternehmers verlangt werden;
  • für Spanien der „registro Oficial dc Contratistat del Ministerio de lndustria y Energia"
  • für Frankreich das ,,Registre du commerce" und das ..Répertoire des métiers"
  • für Italien das "Registro della Camera di commercio, industria, agricoltura e artigianato";
  • für Luxemburg das ,Registre aux firmes" und die .,Róle de la Chambre des métiers";
  • für die Niederlande das „Handelsregister";
  • für Portugal der ,.Commissao dc Alvarás de Empresas de Obras Públicas e Particulares(CAEOPP)";

im Falle des Vereinigten Königreichs und Irlands kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des ,Registrar of Companies" oder des "Registrat of Friendly Societies" vorzulegen oder andernfalls eine Bescheinigung über die von den Betreffenden abgegebene eidesstattliche Erklärung, daß er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort unter einer bestimmten Firmenbezeichnung ausübt.

Zu § 9 Nr.4 Abs. 2, § 6 SKR Bezugnahme auf technische Spezifikationen

Die technischen Anforderungen an eine Bauleistung müssen unter Bezugnahme auf gemeinschaftsrechtliche technische Spezifikationen, insbesondere durch Bezugnahme auf eine als innerstaatliche Norm übernommene Europäische Norm (DIN-EN) festgelegt werden. soweit für die Leistung eine solche Norm vorliegt und kein Ausnahmetatbestand (§ 9 Nr.4 Abs. 3, § 6 SKR Nr.2 Abs. 1) gegeben ist.
In Teil C der VOB, den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen. werden die jeweils zu beachtenden bzw. anzuwendenden DIN-EN aufgenommen.
Die Aufsteller von standardisierten Texten einer Leistungsbeschreibung (z. B. Texte des Standardleistungsbuchs) werden in den Texten die anzuwendenden DIN-EN zitieren. Der Aufsteller einer Leistungsbeschreibung, der keine standardisierten Texte verwendet, hat im Einzelfall zu prüfen. ob für die zu beschreibenden technischen Anforderungen auf eine DIN-EN Bezug zu nehmen ist.
Das DIN gibt eine Liste mit den geltenden DIN-EN heraus.

Zu § 10 Nr.4 Abs. 1

1. Wartungsvertrag für maschinelle und elektrotechnische Einrichtungen

Ist Gegenstand der Leistung eine maschinelle oder elektrotechnische Anlage. bei der eine ordnungsgemäße Pflege und Wartung einen erheblichen Einfluß auf Funktionsfähigkeit und Zuverlässigkeit der Anlage haben, z. B. bei Aufzugsanlagen, Meß-, Steuerung Regelungseinrichtungen, Anlagen der Gebäudeleittechnik, Gefahrenmeldeanlagen ist dem Auftragnehmer während der Dauer der Verjährungsfrist für die Gewährleistungsansprüche die Pflege und Wartung der Anlage zu übertragen (0.2.19 ATV DIN 18299). Es empfiehlt sieh. hierfür das Vertragsmuster ,,Wartung 85" für technische Anlagen und Einrichtungen, herausgegeben vom Arbeitskreis Maschinen- und Elektrotechnik staatlicher und kommunaler Verwaltungen (AMEV-Veröffentlichung 1985 Wartung 85, Stand 20.06.1991) zugrunde zu legen.

2. Vorauszahlungen (Absatz 1 Buchstabe k)
Im Gegensatz zu Abschlagszahlungen müssen Vorauszahlungen jeweils besonders vereinbart werden. Sie können vorgesehen werden, wenn dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist. Als allgemein üblich sind Vorauszahlungen anzusehen, wenn in einem Wirtschaftszweig regelmäßig Vorauszahlungen vereinbart werden. Vorauszahlungen sind z.B. im Bereich der elektrotechnischen Industrie sowie im Maschinen- und Anlagenbau allgemein üblich.

Zu § 11 Nr.4 Pauschalierung des Verzugsschadens

Die Pauschalierung des Verzugsschadens soll in den Fällen vereinbart werden, in denen die branchenüblichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des jeweiligen Fachbereichs eine Begrenzung des Verzugsschadens der Höhe nach vorsehen. Derartige Allgemeine Geschäftsbedingungen gibt es z.B. in der elektrotechnischen Industrie und im Bereich des Maschinen- und Anlagenbaus.

Zu § 17a Nr.1, § 17b Nr.2, § 8 SKR Nr.2 Verpflichtung zur Vorinformation

Die Auftraggeber sind zur Bekanntmachung der Vorinformation verpflichtet. Die Nichtbeachtung dieser Verpflichtung stellt einen Verstoß gegen die VOB/A und gegen das EG-Recht dar. Zu § 21 Nr.2, § 6 SKR Nr.7 Leistungen mit abweichenden technischen Spezifikationen

Ein Angebot mit einer Leistung, die von den vorgesehenen technischen Spezifikationen abweicht, gilt nicht als Änderungsvorschlag oder Nebenangebot, es kann in der Bekanntmachung oder in der Aufforderung zur Angebotsabgabe nicht ausgeschlossen werden. Das Angebot muß gewertet werden, wenn die Voraussetzungen von § 21 Nr.2 bzw. § 6 SKR Nr.7 erfüllt sind.

Zu § 31, § 13 SKR Vergabeprüfstelle

Die Vergabeprüfstelle für Vergabeverfahren nach Abschnitt 1 ist die Behörde, die die Fach- oder Rechtsaufsicht über die Vergabestelle ausübt.
Die Vergabeprüfstellen für Vergabeverfahren nach Abschnitt 2 bis Abschnitt 4 werden mit der Umsetzung der EG-Überwachungsrichtlinie festgelegt.

Zu den Mustern:
1. Anhang B Nr.15, C Nr.13, D Nr.13


In den Anhängen nicht vorgesehene Angaben:
Die Anhänge enthalten für nachfolgende Angaben keine Textvorgabe:

  • Gründe für die Ausnahme von der Anwendung gemeinschaftsrechtlicher technischer Spezifikationen (§ 9 Nr.4 Abs. 3).
  • Angabe, daß Anträge auf Teilnahme auch durch Telegramm, Fernschreiben, Fernkopierer. Telefon oder in sonstiger Weise elektronisch übermittelt werden dürfen (§17 Nr.3).
  • Angabe der Möglichkeit der Anwendung des Verfahrens nach § 3a Nr.5 Buchstabe f bei der Ausschreibung des ersten Bauabschnitts (Wiederholung gleichartiger Bauleistungen durch den selben Auftraggeber).

Diese Angaben sind unter den Nummern 15 bzw. 13 "Sonstige Angaben" aufzunehmen.

2. Anhang A/SKR Nr.15, B/SKR Nr.13, CISKR Nr.13 In den Anhängen nicht vorgesehene Angaben:

Die Anhänge enthalten für nachfolgende Angaben keine Textvorgabe:

  • Angabe, daß Anträge auf Teilnahme auch durch Telegramme, Fernschreiben, Fernkopierer, Telefon oder in sonstiger Weise elektronisch übermittelt werden dürfen (§17 Nr.3 bzw. § 8 SKR Nr.9).
  • Angabe der Möglichkeit der Anwendung des Verfahrens nach § 3b Nr, 2 Buchstabe f bzw. § 3 SKR Nr.3 Buchstabe f bei der Ausschreibung des ersten Bauabschnitts (Wiederholung gleichartiger Bauleistungen durch denselben Auftraggeber).

Diese Angaben sind unter den Nummern 15 bzw. 13 "Sonstige Angaben" aufzunehmen.

~1209