Niederschrift Eröffnungstermin
Muster VOB/A-Verfahren
Muster VOB/A EU-Verfahren

Für den Eröffnungstermin nach der VOB/A gelten abweichend von Öffnungsverhandlung nach § 22 VOL/A einige Besonderheiten, insbesondere können Bieter und Bevollmächtigte anwesend sein. Durch die VOB/A 2000 haben sich neben der Möglichkeit der digitalen Angebote einige Klarstellungen ergeben, die nachfolgend durch Fettschrift markiert sind.


TEXT/VOB/A 2000
§ 22 Eröffnungstermin

  1. Bei Ausschreibungen ist für die Öffnung und Verlesung (Eröffnung) der Angebote ein Eröffnungstermin abzuhalten in dem nur die Bieter und ihre Bevollmächtigten zugegen sein dürfen. Bis zu diesem Termin sind die Angebote die beim Eingang auf dem ungeöffneten Umschlag zu kennzeichnen sind, unter Verschluß zu halten; entsprechend sind digitale Angebote zu kennzeichnen und verschlüsselt aufzubewahren.
  2. Zur Eröffnung zuzulassen sind nur Angebote, die dem Verhandlungsleiter bei Öffnung des ersten Angebots vorliegen.
  3. (1) Der Verhandlungsleiter stellt fest, ob der Verschluß der Angebote unversehrt ist und die digitalen Angebote verschlüsselt sind.
    (2) Die Angebote werden geöffnet und in allen wesentlichen Teilen im Eröffnungstermin gekennzeichnet.
    Name und Wohnort der Bieter und die Endbeträge der Angebote oder ihrer einzelnen Abschnitte, ferner andere den Preis betreffende Angaben werden verlesen.
    Es wird bekanntgegeben ob und von wem Änderungsvorschläge oder Nebenangebote eingereicht sind. Weiteres aus dem Inhalt der Angebote soll nicht mitgeteilt werden.
    (3) Muster und Proben der Bieter müssen im Termin zur Stelle sein.
  4. (1) Über den Eröffnungstermin ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist zu verlesen. In ihr ist zu vermerken, daß sie verlesen und als richtig anerkannt worden ist oder welche Einwendungen erhoben worden sind.
    (2) Sie ist vom Verhandlungsleiter zu unterschreiben. die anwesenden Bieter und Bevollmächtigten sind berechtigt, mit zu unterzeichnen.
  5. Angebote. die bei der Öffnung des ersten Angebots nicht vorgelegen haben (Nr.2). sind in der Niederschrift oder in einem Nachtrag besonders aufzuführen. Die Eingangszeiten und die etwa bekannten Gründe. aus denen die Angebote nicht vorgelegen haben. sind zu vermerken. Der Umschlag und andere Beweismittel sind aufzubewahren.
  6. (1) Ein Angebot, das nachweislich vor Ablauf der Angebotsfrist dem Auftraggeber zugegangen war, aber bei Öffnung des ersten Angebots aus vom Bieter nicht zu vertretenden Gründen dem Verhandlungsleiter nicht vorgelegen hat ist wie ein rechtzeitig vorliegendes Angebot zu behandeln.

    (2) Den Bietern ist dieser Sachverhalt unverzüglich schriftlich mitzuteilen. In die Mitteilung sind die Feststellung, daß der Verschluß unversehrt war und die Angaben nach Nr.3 Absatz 2 aufzunehmen.
    (3) Dieses Angebot ist mit allen Angaben in die Niederschrift oder in einen Nachtrag aufzunehmen. Im übrigen gilt Nummer 5 Satz 2 und 3.
  7. Den Bietern und ihren Bevollmächtigten ist die Einsicht in die Niederschrift und ihre Nachträge (Nrn. 5 und 6 sowie § 23 Nr.4) zu gestatten, den Bietern können die Namen der Bieter sowie die verlesenen und die nachgerechneten Endbeträge der Angebote sowie die Zahl ihrer Änderungsvorschläge und Nebenangebote nach der rechnerischen Prüfung mitgeteilt werden. Nach Antragstellung hat dies unverzüglich zu erfolgen. Die Niederschrift darf nicht veröffentlicht werden.
  8. Die Angebote und ihre Anlagen sind sorgfältig zu verwahren und geheim zu halten, dies gilt auch bei Freihändiger Vergabe.



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