Die Vergabeverordnung wurde 2006 geändert. Die neue Vergabeverordnung 2006 ist am 1.11.2006 in Kraft getreten. Vergabeverordnung Text der VgV 2000:Vergabeverordnung 2012 - tritt nach Bekanntmachung im Februar 2001 in Kraft.Auf die Begründung zur Vergabeverordnung 2012 wird verwiesen. Er ist zur Auslegung der Vergabeverordnung 2000 heranzuziehen.

Der alte Text der Vergabeverordnung 1994 lautet:
Vergabeverordnung

Auf Grund des § 57a Abs. 1 und 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBI. I S. 1273), der durch Gesetz vom 26. November 1993 (BGBI. I S. 1928) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:
§ 1
(1) Die in § 57a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Haushaltsgrundsätzegesetzes genannten Auftraggeber haben bei der Vergabe von Lieferaufträgen den Teil A der Verdingungsordnung für Leistungen ? ausgenommen Bauleistungen ? VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1993 (BAnz. Nr. 175a vom 17. September 1993) anzuwenden, wenn sich deren geschätzter Auftragswert wenigstens auf die in § 1a Nr. 1 Abs. 1 oder 3 VOL/A genannten Beträge beläuft. Für die Berechnung des Auftragswertes gilt ferner § 1a Nr. 2 Abs. 3 bis 6 VOL/A.. Satz 1 findet auf Aufträge zur Durchführung von Tätigkeiten im Sinne des § 3 Abs. 3 keine Anwendung.

(2) Als Lieferaufträge nach Absatz 1 gelten Kauf-, Miet- und Pachtverträge sowie die sonstigen in § 1a Nr. 2 Abs. 1 VOL/A genannten Verträge über Waren.

§ 2
(1) Die in § 57a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 8 des Haushaltsgrundsätzegesetzes genannten Auftraggeber haben bei der Vergabe von Bauaufträgen den Teil A der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1992 (BAnz. Nr. 223a vom 27. November 1992) anzuwenden, wenn für den Bauauftrag die in § 1a VOB/A genannten Voraussetzungen vorliegen. Dies gilt nicht für solche natürliche und juristische Personen des Privatrechts, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung für einen der in § 57a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Haushaltsgrundsätzegesetzes genannten Auftraggeber tätig werden.
(2) Für die in § 57 a Abs. 1 Nr. 6 des Haushaltsgrundsätzegesetzes genannten Auftraggeber gilt Absatz 1, wenn das Vorhaben Tiefbaumaßnahmen, Krankenhäuser, Sport-, Erholungs- oder Freizeiteinrichtungen, Schul-, Hochschul- oder Verwaltungsgebäude zum Gegenstand hat.

(3) Für die in § 57a Abs. 1 Nr. 7 des Haushaltsgrundsätzegesetzes genannten Auftraggeber gilt Absatz 1 hinsichtlich der Bestimmungen, die auf diese Auftraggeber Bezug nehmen.
(4) Als Bauaufträge nach Absatz 1 gelten die in § 1 V0B/A genannten Verträge über Bauleistungen.

§ 3
(1) Die in § 57a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Haushaltsgrundsätzegesetzes genannten Auftraggeber, die eine der in Absatz 3 bezeichneten Tätigkeiten auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs- oder Fernmeldewesens ausüben, haben bei der Vergabe von Aufträgen die folgenden Bestimmungen anzuwenden:

  1. im Fall von Lieferaufträgen die Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen - ausgenommen Bauleistungen - des Abschnitts 3 der VOL/A, wenn sich deren geschätzter Auftragswert wenigstens auf die in § 1b VOL/A genannten Beträge beläuft;
  2. im Fall von Bauaufträgen die Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen des Abschnitts 3 der VOB/A, wenn sich deren geschätzter Auftragswert wenigstens auf den in § 1b VOB/A genannten Betrag beläuft.



(2) Die in § 57a Nr. 4 und 5 des Haushaltsgrundsätzegesetzes genannten Auftraggeber, die eine der in Absatz 3 bezeichneten Tätigkeiten auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs- oder Fernmeldewesens ausüben, haben bei der Vergabe von Aufträgen die folgenden Bestimmungen anzuwenden:

  1. im Fall von Lieferaufträgen die Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen - ausgenommen Bauleistungen - des Abschnitts 4 der VOL/A, wenn sich deren geschätzter Auftragswert wenigstens auf die in § 1 SKR VOL/A genannten Beträge beläuft;
  2. im Fall von Bauaufträgen die Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen des Abschnitts 4 der VOB/A, wenn sich deren geschätzter Auftragswert auf den in § 1 SKR VOB/A genannten Betrag beläuft.


(3) Die Verpflichtung nach den Absätzen 1 und 2 gilt für die in den folgenden Nummern bezeichneten Tätigkeiten unter den dort genannten Voraussetzungen:

  1. in der Trinkwasserversorgung:
    die Bereitstellung und das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Gewinnung, dem Transport oder der Verteilung von Trinkwasser sowie die Versorgung dieser Netze mit Trinkwasser. Auftraggeber im Sinne des § 57a Abs. 1 Nr. 5 des Haushaltsgrundsätzegesetzes fallen nur darunter, soweit sie die Tätigkeit auf Grund eines besonderen Vertrages mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder eines von einer solchen erlassenen besonderen Rechtsakts ausüben oder ihnen die Anbringung von Einrichtungen unter dem öffentlichen Wegenetz gestattet ist. Diese Nummer gilt auch für von den zuvor bezeichneten Auftraggebern vergebene Aufträge im Zusammenhang mit der Ableitung und Klärung von Abwässern oder mit Wasserbauvorhaben sowie Vorhaben auf dem Gebiet der Bewässerung und Entwässerung, sofern die zur Trinkwasserversorgung bestimmte Wassermenge mehr als 20 vom Hundert der mit dem Wasserbauvorhaben beziehungsweise den Bewässerungs- oder Entwässerungsanlagen zur Verfügung gestellten Gesamtwassermenge ausmacht. Auf Aufträge, die die Beschaffung von Wasser durch die vorgenannten Auftraggeber zum Gegenstand haben, ist Absatz 1 nicht anzuwenden. Diese Nummer gilt nicht für die Lieferung von Trinkwasser durch einen Auftraggeber im Sinne des § 57a Abs. 1 Nr. 4 oder 5 des Haushaltsgrundsätzegesetzes an ein öffentliches Netz, sofern die Gewinnung von Trinkwasser für die Ausübung einer anderen Tätigkeit als der Trinkwasserversorgung der Öffentlichkeit erforderlich ist, die Lieferung an das öffentliche Netz nur von seinem Eigenverbrauch abhängt und unter Zugrundelegung des Mittels der letzten drei Jahre einschließlich des laufenden Jahres nicht mehr als 30 vom Hundert seiner gesamten Trinkwassergewinnung ausmacht;
  2. in der Elektrizitätsversorgung:
    die Bereitstellung und das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Erzeugung, dem Transport oder der Verteilung von Strom sowie die Versorgung dieser Netze mit Strom durch Energieversorgungsunternehmen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes. Auf Aufträge, die die Beschaffung von Energie oder von Brennstoffen zum Zwecke der Energieerzeugung durch die vorgenannten Auftraggeber zum Gegenstand haben, ist Absatz 1 nicht anzuwenden. Diese Nummer gilt nicht für die Lieferung von Elektrizität durch einen Auftraggeber im Sinne des § 57a Abs. 1 Nr. 4 oder 5 des Haushaltsgrundsätzegesetzes an ein öffentliches Netz, sofern die Erzeugung von Strom für die Ausübung einer anderen Tätigkeit als der Versorgung der Öffentlichkeit erforderlich ist, die Lieferung an das öffentliche Netz nur von seinem Eigenverbrauch abhängt und unter Zugrundelegung des Mittels der letzten drei Jahre einschließlich des laufenden Jahres nicht mehr als 30 vom Hundert seiner gesamter Energieerzeugung ausmacht;
  3. in der Gasversorgung:
    die Bereitstellung und das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Gewinnung, dem Transport oder der Verteilung von Gas sowie die Versorgung dieser Netze mit Gas durch Energieversorgungsunternehmen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes. Auf Aufträge, die die Beschaffung von Energie und Brennstoffen zum Zwecke der Gaserzeugung durch die vorgenannten Auftraggeber zum Gegenstand haben, ist Absatz 1 nicht anzuwenden. Diese Nummer gilt nicht für die Lieferung von Gas durch Auftraggeber im Sinne des § 57a Abs. 1 Nr. 4 oder 5 des Haushaltsgrundsätzegesetzes an öffentliche Netze, sofern die Erzeugung von Gas sich zwangsläufig aus der Ausübung einer anderen Tätigkeit ergibt, die Lieferung an das öffentliche Netz nur darauf abzielt, diese Erzeugung wirtschaftlich zu nutzen und unter Zugrundelegung des Mittels der letzten drei Jahre einschließlich des laufenden Jahres nicht mehr als 20 vom Hundert des Umsatzes des betreffenden Auftraggebers ausgemacht hat;
  4. in der Wärmeversorgung:
    die Bereitstellung und das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Erzeugung, dem Transport oder der Verteilung von Wärme sowie die Versorgung dieser Netze mit Wärme. Auftraggeber im Sinne des § 57a Abs. 1 Nr. 5 des Haushaltsgrundsätzegesetzes fallen nur darunter, soweit sie die Tätigkeit auf Grund eines besonderen Vertrages mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder eines von einer solchen erlassenen besonderen Rechtsakts ausüben oder ihnen die Anbringung von Einrichtungen auf, unter oder über dem öffentlichen Wegenetz gestattet ist. Auf Aufträge, die die Beschaffung von Energie oder Brennstoffen zum Zwecke der Wärmeerzeugung durch die vorgenannten Auftraggeber zum Gegenstand haben, ist Absatz 1 nicht anzuwenden. Diese Nummer gilt nicht für die Lieferung von Wärme durch Auftraggeber im Sinne des § 57a Abs. 1 Nr. 4 oder 5 des Haushaltsgrundsätzegesetzes, sofern die Erzeugung von Wärme sich zwangsläufig aus der Ausübung einer anderen Tätigkeit ergibt, die Lieferung an das öffentliche Netz nur darauf abzielt, diese Erzeugung wirtschaftlich zu nutzen und unter Zugrundelegung des Mittels der letzten drei Jahre einschließlich des laufenden Jahres nicht mehr als 20 vom Hundert des Umsatzes des betreffenden Auftraggebers ausgemacht hat;
  5. die Nutzung eines geographisch abgegrenzten Gebietes zum Zwecke der Versorgung von Beförderungsunternehmen im Luftverkehr mit Flughäfen durch Flughafenunternehmer, die eine Genehmigung gemäß § 38 Abs. 2 Nr. 1 der Luftverkehrszulassungsordnung erhalten haben oder einer solchen bedürfen;
    6. die Nutzung eines geographisch abgegrenzten Gebietes zum Zwecke der Versorgung von Beförderungsunternehmen im See- oder Binnenschiffsverkehr mit Häfen oder anderen Verkehrseinrichtungen
  6. im Schienenverkehr:
    das Erbringen von Schienenverkehrsleistungen zur Beförderung von Gütern und Personen sowie das Betreiben einer Schieneninfrastruktur, sofern diese Tätigkeiten auf Grund einer gesetzlichen Genehmigung mit Ausschließlichkeitsrechten verbunden sind;
  7. im Straßenbahn- und Busverkehr:
    die Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Oberleitungsbussen und im Linienverkehr mit Kraftomnibussen auf Grund einer Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz;
  8. im Fernmeldebereich:
    die Bereitstellung und das Betreiben von öffentlichen Telekommunikationsnetzen sowie das Angebot von öffentlichen Telekommunikationsdiensten, durch die Deutsche Bundespost TELEKOM oder durch Unternehmen, denen eine Verleihung gemäß § 2 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen erteilt ist. Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 sind nicht anwendbar, soweit andere Unternehmen die Möglichkeit haben, diese Dienste in demselben geographischen Gebiet und unter im wesentlichen gleichen Bedingungen anzubieten. Die betreffenden Auftraggeber teilen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf deren Anfrage die Dienste mit, die ihres Erachtens unter Satz 2 fallen.


(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Aufträge, die anderen Zwecken als der Durchführung der in Absatz 3 beschriebenen Tätigkeiten dienen.
(5) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Aufträge, die zur Durchführung der in Absatz 3 genannten Tätigkeiten außerhalb des Gebiets, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gilt, vergeben werden, wenn sie nicht mit der tatsächlichen Nutzung eines Netzes oder einer Anlage innerhalb dieses Gebiets verbunden sind. Die betreffenden Auftraggeber teilen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf deren Anfrage alle Tätigkeiten mit, die nach ihrer Auffassung unter Satz 1 fallen.
(6) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Aufträge, die zum Zwecke der Weiterveräußerung oder Weitervermietung an Dritte vergeben werden, vorausgesetzt, daß der Auftraggeber kein besonderes oder ausschließliches Recht zum Verkauf oder zur Vermietung des Auftragsgegenstandes besitzt, und daß andere Unternehmen die Möglichkeit haben, diese Waren unter gleichen Bedingungen wie der betreffende Auftraggeber zu verkaufen oder zu vermieten. Die betreffenden Auftraggeber teilen der Kommission auf deren Anfrage alle Arten von Erzeugnissen mit, die nach ihrer Auffassung unter Satz 1 fallen.


§ 4
(1) Die in § 57a Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Haushaltsgrundsätzegesetzes genannten, Auftraggeber, die gemäß dem Bundesberggesetz eine Berechtigung zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdöl, Gas, Kohle oder anderen Festbrennstoffen erhalten haben, müssen bei der Vergabe von Aufträgen zum Zwecke der Durchführung der zuvor bezeichneten Tätigkeiten den Grundsatz der Nichtdiskriminierung und der wettbewerbsorientierten Auftragsvergabe beachten. Insbesondere müssen die Auftraggeber Unternehmen, die ein Interesse an einem solchen Auftrag haben können, ausreichende Informationen über die zu vergebenden Aufträge zur Verfügung stellen und bei der Auftragsvergabe objektive Kriterien zugrunde legen. Auf Aufträge, die die Beschaffung von Energie oder Brennstoffen zur Energieerzeugung zum Gegenstand haben, sind die Sätze 1 und 2 nicht anzuwenden.
(2) Die in Absatz 1 genannten Auftraggeber erteilen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften unter den von dieser festgelegten Bedingungen Auskunft über die Vergabe der unter diese Vorschrift fallenden Aufträge.

§ 5
(1) Diese Rechtsverordnung findet keine Anwendung auf Liefer- und Bauaufträge, die

  1. auf Grund eines internationalen Abkommens im Zusammenhang mit der Stationierung von Truppen vergeben werden und für die besondere Verfahrensregeln gelten,
  2. auf Grund eines internationalen Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und einem oder mehreren nicht der Europäischen Gemeinschaft angehörenden Staaten über Lieferungen für ein von den Unterzeichnerstaaten gemeinsam zu verwirklichendes und zu tragendes Projekt, für das andere Verfahrensregeln gelten, vergeben werden,
  3. auf Grund des besonderen Verfahrens einer internationalen Organisation vergeben werden,
  4. in Übereinstimmung mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften in der Bundesrepublik Deutschland für geheim erklärt werden oder deren Ausführung nach diesen Vorschriften besondere Sicherheitsmaßnahmen erfordert oder wenn der Schutz wesentlicher Interessen der Sicherheit des Staates es gebietet.



(2) Diese Verordnung findet ferner keine Anwendung auf Lieferaufträge öffentlicher Auftraggeber, die dem Anwendungsbereich des Artikels 223 Abs. 1 Buchstabe b des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unterliegen.

§ 6
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

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