Grundsatzurteil des Europäischen Gerichtshofs:

Der Europäische Gerichtshof hat in einem Grundsatzurteil die Voraussetzungen einer Dienstleistungskonzession im Bereich Wasserversorgung konkretisiert.

Der EuGH hat in einem viel beachteten Grundsatzurteil vom 10. September 2009 (Aktenzeichen: C-206/08 „Gotha WAZV“) die Voraussetzungen einer Dienstleistungskonzession im Bereiche Wasserversorgung konkretisiert: Nur bei Übernahme des vollen oder teilweisen Risikos durch den Auftragnehmer kann von einer vergabefreien Dienstleistungskonzession gesprochen werden. Für gemeinwirtschaftliche Leistungen der Trinkwasserversorgung und Abwasserbehandlung stellt der EuGH im Tenor seiner Entscheidung grundlegend fest: „Bei einem Vertrag über Dienstleistungen genügt der Umstand, dass eine unmittelbare Entgeltzahlung des öffentlichen Auftraggebers an den Auftragnehmer nicht erfolgt, sondern der Auftragnehmer das Recht erhält, Entgelte von Dritten zu erheben, um den betreffenden Vertrag als „Dienstleistungskonzession“ im Sinne des Art. 1 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste einzuordnen, wenn das vom öffentlichen Auftraggeber eingegangene Betriebsrisiko aufgrund der öffentlich‑rechtlichen Ausgestaltung der Dienstleistung von vornherein zwar erheblich eingeschränkt ist, der Auftragnehmer aber dieses eingeschränkte Risiko in vollem Umfang oder zumindest zu einem erheblichen Teil übernimmt.“ Damit können die Versorger vor allem im Bereich der „Daseinsvorsorge“ endlich aufatmen. Die Leitlinien des EuGH sind klärend und weiterführend. Text der Entscheidung www.vergabetip.de - VOLaktuell 9/2009 (Anhang)

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