Auskunft - vgl. §165 GWB - Akteneinsicht.

Auskunft

Bewerber oder Bieter können hinsichtlich der Vergabeunterlagen klare und eindeutige Auskünfte, Richtgstellungen etc. verlangen. Früher waren Auskünfte innerhalb einer Frist zu erteilen Das ist nach derzeitigen Rechtslage nicht mehr der Fall. Es versteht sich infolge der vorvertraglichen Pflichten des Aufraggebers aber auch derzeit, begründete Auskunftsersuchen zügig zu bearbeiten, da er andernfalls ober der Schwellenwerte mit Rügen ( Intransparenz etc.) und einem Nachprüfungsverfahren zu rechnen hat. Auf die Entscheidung des BVerwG (s. u.Ziff. 3.) wird hingewiesen.

 

Akteneinsicht –Auskunft -§ 165 GWB

Übersicht

  1. Akteneinsicht und Auskunft - § 165 I GWB
  2. Versagung der Akteneinsicht - § 165 II GWB
  3. Entscheidungen
  4. Literaturauswahl

 

1.Akteneinsicht und Auskunft

Unterhalb der Schwellenwerte greifen die nachfolgenden Grundsätze nicht ein. Beteiligte (vgl. § 162 GWB) des Nachprüfungsverfahrens können die „Akten“ (alle dokumentierten – auch interne Unterlagen) der Vergabestelle „bei der Vergabekammer“ einsehen. Voraussetzung ist, dass der Nachprüfungsantrag statthaft und zulässig ist (vgl. § 160 GWB), sofern sich die Akteneinsicht nicht gerade auf diese beiden Fragen bezieht. Im Übrigen setzt das Recht voraus, dass die Akteneinsicht erforderlich und entscheidungserheblich für die Rechte aus § 97 VI GWB ist.

Vgl. Dicks in Ziekow/Völlink, Vergaberecht,§ 165 GWB, Rn. 4.

  1. Versagung der Akteneinsicht - § 165 II GWB

Das Akteneinsichtsrecht ist zu versagen, wenn „wichtige Gründe“, insbesondere des Geheimnisschutzes oder zur Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, das erfordern. Zu diesem Zweck hat „jeder Beteiligte“ darauf mit Übersendung der Akten etc. hinzuweisen und die entsprechenden Stellen zu kennzeichnen sowie dies nachvollziehbar zu begründen, falls nicht schon auf der Hand liegt. Fehlen Hinweise oder Kennzeichnung durch den Beteiligten, so wird davon ausgegangen, dass keine Schutzbedürftigkeit besteht. Wird Akteneinsicht beantragt, so sind die übrigen Beteiligten anzuhören. Wird dem Akteneinsichtsrecht widersprochen, so wird die Vergabekammer die betroffenen Interessen gegeneinander abwägen und teilweise oder gänzlich die Einsicht versagen oder zugestehen.

Vgl. ausführlich Dicks, aaO, § 165 Rn.7 f.

  1. Entscheidungen
  1. Literaturauswahl

 


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