Handbibliothek - Bücher – Kommentare
Mindestausstattungstitel fett und kursiv - weitere Titel für große Beschaffungsstellen oder spezialisierte Kanzleien. Die Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit - neue Auflagen bitte beachten.
BGH
BGH – Zulässigkeit der „Klausel der „Baukostenobergrenze“ in Muster des Bundes – sehr wichtig und klärend!
EuGH – 16 Entscheidungen
insbesondere die wichtigen Urteile Nr. 2. EuGH(Ausschluss bei Verstößen vorgesehener Unterauftragnehmer) – 3.
(EuGH vom 4.7.2019 : HOAI – unzulässige Beibehaltung der Mindestsätze – Höchstsätze zulässig) 4.EuGH - Schulspeisung – Ausschluss - Kündigung nach Lebensmittelvergiftung) 6. EuGH (schwere Verfehlung) 8. EuGH v. 02.05.2019 (Vergabe an Bieter mit unvollständigem Angebot - „Nachforderung“) 9. EuGH (Binnenmarktrelevanz – 10. EuGH (Ausschluss bei Zwangsvergleich) - 14. EuGH (Direktvergabe ÖPNV)- 15. EuGH - freihändige Vergabe von „Rettungsdienstleistungen in Solingen“
Vorsicht bei nachträglichen Änderungen der Vergabeunterlagen durch den Auftraggeber – Hinweise und Fristverlängerung?
Die Vergabekammer des Bundes hatte sich mit einer vom Auftraggeber vorgenommenen Änderung der Vergabeunterlagen zu befassen (Beschluss vom 18.1.2019 – Aktenzeichen VK 1-113/18). Bei „zusätzlichen Informationen“ und „wesentlichen Änderungen“ der Vergabeunterlagen müssen die Angebotsfristen „in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Information oder Änderung stehen“, sofern die Information oder Änderung „für die Erstellung des Angebots nicht „unerheblich“ sind. Streit kann damit darüber entstehen, ob zusätzliche Informationen oder Änderungen „erheblich“ sind. Der Auftraggeber sollte sich daher zur Absicherung für klare „zusätzliche Informationen“ und „angemessene Fristsetzungen“ entscheiden. Die Risiken unterlassener und nicht angemessener Fristsetzung sind erheblich – lieber eine großzügigere Frist als ein Nachprüfungsverfahren der Vergabekammer. Immerhin zeigt die Entscheidung auch, dass der Auftraggeber erforderliche nachträgliche Informationen oder Änderungen der Vergabeunterlagen vor Ablauf der Angebotsfrist nicht nur zur Klarstellung vornehmen kann.
Unzumutbare Risiken müssen im Vergabeverfahren gerügt werden – keine erfolgreiche Berufung im Zivilprozess
In einem Urteil vom 12.2.2019 (9 U 728/18) befasst sich das OLG München mit der Abwicklung eines ÖPP-Auftrags nach Zuschlag. Der Kläger verlangte erfolglos u. a. zusätzliche Vergütungen für Planungsleistungen etc., die riskante Bestandteile des zugeschlagenen Vertrags gebildet haben sollen. Sämtliche Belastungen, so das OLG, wären im Vergabeverfahren vorzubringen und zu rügen gewesen, nicht erst im Zivilprozess. Erfolgt der Zuschlag auf das Angebot, sind mit dem Vertrag verbundene Risiken grundsätzlich vom Auftragnehmer zu tragen. Umfänglich prüft das Gericht ferner, ob der Vertrag unwirksame (unangemessene) Klauseln i. S. d. § 307 I BGB enthält. Das wird unter zivilrechtlichen Aspekten verneint. Die Entscheidung des OLG ist charakteristisch für die Fälle, in denen Auftragnehmer Risiken im Nachprüfungsverfahren nicht rügen, dann aber im Zivilprozess Ansprüche wegen „Überforderung“ geltend machen wollen.Immer wieder zu kurze Fristen bei Feiertagen wie z. B. Weihnachten/Jahreswechsel – Vorsicht auch mit Blick auf die Osterfeiertage
Es ist nicht das erste Mal, dass sich Oberlandesgerichte und Vergabekammern mit zu unangemessen kurzen Fristen befassen müssen, wenn Feiertage in die Fristen fallen. Insofern liegen Verstöße gegen Vergaberecht vor (vgl. auch §§ 20 I, 56 IV VgV). Abgesehen hiervon führen Verstöße gegen § 134 I, II GWB Unwirksamkeit nach § 135 I GWB. Insofern entschied die Vergabekammer Bund in ihrem Beschluss vom 22.1.2019 (Aktenzeichen VK 1-109/18) im Sinn des benachteiligten Auftraggebers und stelle u. a. die Unwirksamkeit eines bereits erfolgten Zuschlags fest.