(VOL/2000, VOB/2000), VOF (VOF 2000), §§ 97 ff. GWB Vergabeverordnung 1997, Vergabeverordnung 2000
Prognostizierter Stand November 2000:

  • §§ 97 ff GWB
    Vergaberechtsänderungsgesetz - §§ 97 ff GWB in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1998, BGBl. I, S. 2546, insgesamt in Kraft getreten am 1.1.1999
    Veröffentlichung bei Bartl, Harald, Handbuch öffentliche Aufträge, 2. Aufl., 2000, Anhang II. 1.
  • Vergabeverordnung 2000 - Ersetzung der Vergabeverordnung 1997
    Die 1. Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung vom 29.9.1997 wurde verkündet im Bundesanzeiger vom 7.10.1997 (Teil I, Nr. 66, S. 2384) und ist am 1.11.1997 in Kraft getreten.
    Veröffentlichung bei Bartl, Harald, Handbuch Öffentliche Aufträge, 2. Aufl., 2000, Anhang II Nr. 4.
    Sie wird durch Vergabeverordnung 2000 im Oktober/November ersetzt.
  • VOL/A 2000 und VOL/B 2000 - Ablösung der VOL/A 1997 und VOL/B 1997 - Anwendung der VOL/A 2000 und VOL/B 2000 mit Inkrafttreten der Vergabeverordnung 2000
    Die Allgemeinen Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen (VOL/A) in der Fassung und Bekanntmachung vom 12. Mai 1997 (Bundesanzeiger Nr. 163a vom 2. September 1997) sind bis zum Inkrafttreten der Vergabeverordnung im EU-Verfahren anzuwenden.
    Veröffentlichung bei Bartl, Harald, Handbuch Öffentliche Aufträge, 2. Aufl., 2000, Anhang II Nr. 7.
  • VOF 2000 - Ablösung der VOF 1997 mit Inkrafttreten der Vergabeverordnung 2000
    Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen - "VOF 1997" - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Mai 1997 (Bundesanzeiger Nr. 164a vom 3. September 1997) ist bis zum Inkrafttreten der VOF 2000, Bundesanzeiger Nr. 173 vom 13.9.2000, anzuwenden.
  • VOB/A und VOL/B 2000 - Ablösung der VOB/A 1998 und VOB/B 1998 durch die VOB/A 2000 und VOL/B 2000 mit Inkrafttreten der Vergabeverordnung 2000
    Die Neufassung der VOB 2000 wird die Verdingungsordnung für Bauleistungen VOB Teil A vom 12. November 1992, Bundesanzeiger Nr. 223 a vom 27. November 1992, und den Ergänzungsband 1998 zur VOB - Ausgabe 1992 - vom 14. April 1998, Bundesanzeiger S. 6414, mit Inkrafttreten der Vergabeverordnung 2000 ersetzen.

1.1. VOL/A
Die Allgemeinen Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen (VOL/A) in der Fassung und Bekanntmachung vom 12. Mai 1997 (Bundesanzeiger Nr. 163a vom 2. September 1997) sind bis zum Inkrafttreten der Vergabeverordnung im EU-Verfahren anzuwenden.
Veröffentlichung bei Bartl, Harald, Handbuch Öffentliche Aufträge, 2. Aufl., 2000, Anhang II Nr. 7.
Entwicklung der VOL/A
Übersicht

  • Fassung von 1936
  • Neufassung von 1984
  • Fassungen vom 3.12.1993/12.5.1997 - Ausgabe 1997 vom 12. Mai 1997, Bundesanzeiger vom 2.9.1997, Nr. 163 a Zur Entwicklung Bartl, Harald, Handbuch öffentliche Aufträge, 2. Aufl., 2000, Rdnr. 138; Daub/Eberstein, VOL/A, 4. Aufl., 1998, Einf. Rdnr.1 ff; Eberstein BB 1994, 1230, ausführlich und m.w. Nachw.

Die VOL/A 1997 berücksichtigte insbesondere die EG-Richtlinien.
Im einzelnen handelte es sich um folgende Richtlinien:

  • Sektorenrichtlinie vom 17.9.1990 - ABlEG L 297 vom 29.10.1990, S. 1;
  • Allgemeine Überwachungsrichtlinie vom 21.12.1989 - ABlEG L 395, 1989, S. 33;
  • SKR-Überwachungsrichtlinie vom 25.2.1992 - ABlEG L 76 vom 23.3.1992, S. 14;
  • Dienstleistungsrichtlinie vom 18.6.1992 - ABlEG L 209 vom 24.7.1992, S. 1:
  • Kodifizierungsrichtlinie LKR vom 14.6.1993 - ABlEG L 199 vom 9.8.1993, S. 1;
  • Kodifizierungsrichtlinie SKR vom 14.6.1993 - ABlEG L 199 vom 9.8.1993, S. 84.

Hierzu Eberstein, aaO, 1230 ff; auch Peters, Falk, CR 1992, 746 ff; vor allem aber CR 1993, 712 ff, auch Dreher, ZIP 1995, 1869
Die Richtlinien hatten zum Teil bereits in der Ausgabe 1993 ihren Niederschlag gefunden. Die Dienstleistungsrichtlinie wurde in der Fassung vom 12.5.1997 eingearbeitet.
Bartl, aaO, Rdnr. 138; Daub/Ebersstein, aaO, Rdnr. 6 ff; zu den Rechtsmittelrichtlinien. Im übrigen Lötzsch/Bornheim, Zivilrechtliche Rechtsfolgen bei Nichtbeachtung der neuen Vergabevorschriften der VOB/A durch den Auftraggeber, NJW 1995, 2134; Rogmanns, NJW 1994, 3124; Dreher, Manfred, Der Rechtschutz bei Vergabeverstößen nach "Umsetzung" der EG-Vergaberichtlinien, ZIP 1995, 1869.

Die VOL/A 2000 wird demnächst im Bundesanzeiger veröffentlicht werden. Sie wird bei Inkrafttreten der Vergabeverordnung 2000 anzuwenden sein. Die Vergabeverordnung 2000 liegt im Entwurf vor; sie ist im Anhang wiedergegeben und kann auch unter www.BMWi.de abgerufen werden. Derzeit liegt ein Kabinettsbeschluß zur Vergabeverordnung 2000 vor. Der Entwurf ist dem Bundesrat zur Stellungnahme zugeleitet. Mit einer Verkündung im BGBl. ist im Oktober/November 2000 zu rechnen. Die Vergabeverordnung 2000 wird einen Monat nach Verkündung im BGBl. in Kraft treten.
Die VOL/A ist wie die VOB/A 2000 und die VOF 2000 an die neue Rechtslage anzupassen.
§ 7 Nr. 5 VOL/A 2000 wird lauten:
"a) über der Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzlich geregeltes Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt worden ist oder der Antag mangels Masse abgelehnt wurde,"
§ 17 Nr. 1, 2 und 3 VOL/A dürfte eine Ergänzung enthalten, da zukünftig "digitale Angebote zugelassen werden können und die Stelle zu nennen ist, an die die digitalen Angebote zu richten sind.
§ 20 VOL/A ist im Hinblick auf die Zulassung des digitalen Versands zu ändern.
§ 21 Nr. 1 II VOL/A wird geändert, indem der Begriff "rechtsverbindliche Unterschrift" entfällt - es bleibt lediglich "Unterschrift". Daneben ist die Zulassung digitaler Angebote - digitale Signatur - zu berücksichtigen.
§ 22 Nr. 1 und 3 VOL/A betrifft Ergänzungen für den Bereich der digitalen Angebote, deren Kennzeichnung und verschlüsselte Aufbewahrung bzw. die Feststellung durch den Verhandlungsleiter, daß die digitalen Angebote verschlüsselt sind.
§ 25 Nr. 3 VOL/A wird geändert werden; der Satz "Der niedrigste Angebotspreis allein ist nicht entscheidend." dürfte im Hinblick auf die Rechtsprechung des BGH (Was bleibt neben dem Preis ?) gestrichen werden.
§ 26 VOL/A könnte ergänzt werden.
§ 28 Nr. 2 VOL/A könnte hinsichtlich des "verspäteten Zuschlags" ergänzt werden - Aufforderung zur unverzüglichen Annahmeerklärung des Bieters - vgl. § 150 I BGB.

In den Abschnitten II, III und IV VOL/A werden Anpassungen anzutreffen sein wie folgt:

  • Euro statt ECU
  • Anpassung an die §§ 97 ff GWB
  • Modifizierung der Fristen in § 18 a VOL/A ?
  • § 26 a VOL/A wird an die Anforderungen Vergabeverordnung 2000 (§ 13 Informationspflichten über Zuschlagsabsicht bzw. Verzicht/Aufhebung oder Beendigung des Verfahrens nach § 122 GWB: Beendigung des Verfahrens nach Unterliegen mit Antrag nach § 121 GWB - Vorabentscheidung über den Zuschlag
  • oder bei Aufhebung Mitteilungspflicht an das Amt für Veröffentlichungen.
  • Anpassung des § 27 a VOL/A an § 13 Vergabeverordnung 2000
  • § 31 a - Nachprüfungsbehörden - Vergabeprüfstelle und Vergabekammer - vgl. §§ 107 ff GWB
  • Änderung des § 30 a VOL/A möglich: Melde- und Berichtspflichten
  • Ergänzung der Anhänge
  • Analoge und weitergehende Änderungen der b-§§ und der SKR-Vorschriften

Die VOL/B ist wie die VOB/B 2000 an die neue Rechtslage anzupassen.

1.3. VOF 2000
Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen - "VOF 1997" - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Mai 1997 (Bundesanzeiger Nr. 164a vom 3. September 1997) ist bis zum Inkrafttreten der VOF 2000, Bundesanzeiger Nr. 173 vom 13.9.2000, anzuwenden.
Auch hier liegen entsprechende Änderungen - vgl. die Ausführungen zur VOL/A 2000 - vor.

1.4. VOB/A 2000 und VOB/B 2000
Die VOB 2000 wurde wie folgt angepaßt - Veröffentlichung Bundesanzeiger vom 30. Juni 2000 Nr. 120 a -:
Insoweit wird auf die offiziellen Hinweise Bezug genommen:
Anlage

Hinweise für die Allgemeinen Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen

VOB Teil A, Ausgabe 2000

Abschnitt 1: Basisparagraphen

Zu § 8 Nr. 5 Abs. 1 Buchstabe a)
Mit Inkrafttreten der InsolvenzO zum 1. Januar 1999 sind VergleichsO und KonkursO aufgehoben worden. Mit der Änderung ist eine Anpassung an die neue Rechtslage erfolgt.

Zu § 9 Nr. 1 Satz 2 und 3
Bedarfspositionen werden immer häufiger in Leistungsverzeichnisse aufgenommen. Dies widerspricht dem Gebot der eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung und eröffnet den Bietern Spekulationsmöglichkeiten. Mit dem neu angefügten Satz 2 wird klargestellt, dass Bedarfspositionen nur ausnahmsweise in die Leistungsbeschreibung aufzunehmen sind. Mit der Regelung in Satz 3 zu den Stundenlohnarbeiten soll Spekulationsmöglichkeiten entgegengewirkt werden, da Stundenlohnarbeiten häufig zu besonders niedrigen Preisen angeboten werden.

Zu § 9 Nr. 4 Abs. 3 Zweites Tiret
Mit der Änderung zur Bezugnahme auf gemeinschaftsrechtliche Spezifikationen ist eine Anpassung an Artikel 10 Abs. 3 Buchstabe b) BKR vom 14. Juni 1993 (RL 93/37/EWG) erfolgt.

Zu § 10 Nr.5 Abs. 2 Buchstaben d, h, i, j
Mit den Änderungen wird die Möglichkeit einer digitalen Angebotsabgabe zugelassen und damit die Zulassung elektronischer Datenübermittlung gemäß Artikel 18 Abs. 2 BKR, eingefügt durch EG-RL 97/52 vom 13. Oktober 1997, umgesetzt.

Zu § 13
§ 13 Nr.1 wurde gestrichen, da diese Vorschrift heute keine praktische Bedeutung mehr hat.

Zu § 14 Nr.1 Satz 2
Satz 2 wurde zur Entlastung des Kreditrahmens der bauausführenden Unternehmen angefügt. Dabei stand die Überlegung im Vordergrund, dass bei Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen Vergaben die Leistungsfähigkeit der Bieter (und damit auch deren Liquidität) vor der Aufforderung zur Angebotsabgabe von der Vergabestelle zu prüfen ist. Hat sie diese bejaht, würde sie sich widersprüchlich verhalten, wenn sie gleichwohl Sicherheiten verlangt.

Eine gesonderte Regelung im 2. Abschnitt ist durch § 3 a Nr.1 Buchstaben b und c entbehrlich.

Zu § 17 Nr.1 Abs. 2 Buchstaben i und 1 sowie § 18 Nr.3
Mit der Zulassung digitigaler Angebote gemäß Artikel 18 Abs. 2 BKR, eingefügt durch EG-RL 97/52 vom 13. Oktober1997, wurde eine Änderung dieser Vorschriften erforderlich.

Zu § 20 Nr.1 Abs. 1
Eine Ergänzung war notwendig geworden, nachdem die Versandkosten Größenordnungen erreichen können, die den Vervielfältigungskosten entsprechen oder sogar darüber liegen. Eine weitere Anpassung war im Hinblick auf Zulassung digititaler Angebote im Vergabeverfahren gemäß Artikel 18 Abs. 2 BKR, eingefügt durch EG-RL 97/52 vom 13. Oktober 1997, erforderlich.

Zu § 21 Nr.1 Abs. 1
Satz 1 wurde im Hinblick auf die restriktive Spruchpraxis einiger Vergabeüberwachungsausschüsse geändert. Durch Verzicht auf das Erfordernis der Rechtsverbindlichkeit der Unterschrift soll klargestellt werden, dass für die Angebotsabgabe keine über die Formvorschriften des BGB hinausgehenden Anforderungen gelten sollen. Die Einfügung des Satzes 2 erfolgte zur möglichen Zulassung digititaler Angebote durch den Auftraggeber gemäß Artikel 18 Abs. 2 BKR, eingefügt durch EG-RL 97/52 vom 13. Oktober 1997.

Zu § 21 Nr.3 - 6
Zur Erleichterung des Eröffnungstermins und zur Schaffung von mehr Transparenz sind die Anzahl der Nebenangebote und Änderungsvorschläge an einer festgelegten Stelle im Angebotsschreiben anzugeben. Preisnachlässe sind im Interesse einer transparenten Vergabe nur an bestimmten, vorher vom Auftraggeber festgelegten Stellen im Angebotsschreiben zulässig (vgl. § 25 Nr.5).

Zu § 22 Nr.1
Einfügungen erfolgten zur Zulassung digititaler Angebote gemäß Artikel 18 Abs. 2 BKR, eingefügt durch EG-RL 97/52 vom 13. Oktober 1997.

Zu § 22 Nr.3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1
Bezüglich Nr.3 Abs. 1 erfolgt die Änderung zur Zulassung digititaler Angebote gemäß Artikel 18 Abs. 2 BKR, eingefügt durch EG-RL 97/52 vom 13. Oktober 1997.

Mit der Änderung in Nr.3 Abs. 2 Satz 1 soll klargestellt werden, dass die Angebote im Eröffnungstermin in allen ihren wesentlichen Teilen zu kennzeichnen sind um spätere Manipulationsmöglichkeiten auszuschließen.

Zu § 22 Nr.7 Sätze 1 und 2
Da die verlesenen und nachgerechneten Endbeträge der Angebote den Bietern nach rechnerischer Prüfung mitgeteilt werden können, soll der Gedanke des Transparenzgebotes Berücksichtigung finden. Nach entsprechender Antragstellung hat die Mitteilung unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern zu erfolgen.

Zu § 25 Nr.1 Abs. 2
Die Transparenz des Vergabeverfahrens soll dadurch gewährleistet werden, dass die Möglichkeit besteht Angebote auszuschließen, wenn diese Änderungsvorschläge und Nebenangebote enthalten, die nicht entsprechend § 21 Nr.3 Satz 2 auf einer gesonderten Anlage gemacht und deutlich gekennzeichnet werden.

Zu § 25 Nr.3 Abs. 3 Satz 2
Nach § 25 Nr. 3 Abs. 3 Satz 2 VOB/A a. F. war das ,,annehmbarste" Angebot zu bezuschlagen. Der zum 1. Januar 1999 in Kraft getretene § 97 Abs. 5 GWB (VRÄndG) sieht vor, dass der Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot zu erteilen ist. Da beide Vorschriften den gleichen Regelungszweck verfolgen, war eine Anpassung der VOB/A an den Wortlaut des GWB unter Berücksichtigung des Textes von Artikel 30 Abs. 1 BKR geboten.

Zu § 25 Nr. 5 Satz 2
Um der Forderung des § 21 Nr.4, Preisnachlässe ohne Bedingung an einer vom Auftraggeber in den Verdingungsunterlagen bezeichneten Stelle aufzuführen, Nachdruck zu verleihen, wurde in einem neu angefügten Satz 2 geregelt, dass Preisnachlässe ohne Bedingung, die dem § 21 Nr.4 nicht entsprechen, nicht zu werten sind.

Zu § 26 Nr.2
Zur Anpassung des § 26 Nr.2 an Artikel 8 Abs. 2 BKR, geändert mit EG-RL 97/52/EG vom 13. Oktober 1997, war die Anfügung des Satzes 2 erforderlich, nach dem die Unterrichtung von der Aufhebung der Ausschreibung auf Antrag der Bewerber oder Bieter schriftlich zu erfolgen hat.

Zu § 27 Nr.2
Das Erfordernis eines schriftlichen Antrages auf Mitteilung der Gründe für die Nichtberücksichtigung beruht auf Artikel 8 Abs. 1 BKR, geändert durch EG-RL 97/52 vom 13. Oktober 1997.

Zu § 31
Überschrift und Wortlaut sind an den 2. Abschnitt des vierten Teils des GWB angepasst worden.

Abschnitt 2

Zu § 1 a Nr.1,2,5 und 6
Der Wortlaut der Vorschrift wurde hinsichtlich des Begriffs des Auftraggebers an § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen angepasst. Ferner erfolgte bei der Angabe der Schwellenwerte die Umstellung der Währungsangabe von ECU auf Euro.

§ 1 a Nr.1 Abs. 1 Satz 3 wurde angefügt, um den Begriff des Bauauftrages an Artikel 1 Buchstabe a BKR und § 99 Abs. 3 GWB anzugleichen. Entsprechend wurde § 1 a Nr.6 gestrichen.

§ 1 a Nr.5 konnte gestrichen werden, da die Schwellenwerte in der gesamten VOB in Euro ausgedrückt sind. Da der Umrechnungskurs von Euro in DM auf Grund der Verordnung 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro festgeschrieben und bekannt ist, besteht kein Bedarf mehr für eine Bekanntgabe des Gegenwertes des Euro in DM.

Zu § 17a Nr.1 Abs. 1
Anpassung war durch die Umstellung der Währungsangabe von ECU auf Euro erforderlich.

Zu § 18a Nr.1 Abs. 2
Artikel 12 Abs. 2 BKR wurde durch die EG-RL 97/52 vom 13. Oktober 1997 neu gefasst. Dabei wurden die Regelungen über die verkürzten Fristen für den Eingang der Angebote modifiziert. Dies erforderte eine entsprechende Anpassung in § 18 a Nr.1 Abs. 2.

Zu § 18a Nr.2 Abs. 2 und Nr.3
Die Regelungen über die Angebotsfristen in Artikel 13 Abs. 4 BKR wurde durch EG-RL 97/52 vom 13. Oktober 1997 neu gefasst. Dies erforderte eine entsprechende Neufassung des § 18a Nr.2 Abs. 2 und Ergänzung des § 18a Nr.3.

Zu § 26a Nr.1 bis 3
Die Aufnahme der in § 26 a Nr.1 geregelten Unterrichtungspflichten erfolgte zur Anpassung an Artikel 8 Abs. 2 BKR, geändert durch EG-RL 97/52 vom 13. Oktober 1 997. Da nach Artikel 8 Abs. 2 BKR für alle Ausschreibungsverfahren die nicht mit einer Vergabe enden oder wiederholt werden. eine Berichtspflicht gegenüber der EG besteht, ist auch die Beendigung des Vergabeverfahrens nach § 122 GWB gegenüber der EG zu berichten.

Zu § 27a
In Nummer 1 erfolgte eine Anpassung an Artikel 8 Abs. 1 und 2 BKR, geändert durch EG-RL 97/52 vom 13. Oktober 1997. Die in Artikel 8 BKR neu formulierten Fristen, innerhalb derer öffentliche Auftraggeber nicht berücksichtigte Bewerber unter Nennung der Gründe zu informieren haben, waren in § 27 a aufzunehmen. Die Änderung in Nummer 2 stellt lediglich eine sprachliche Vereinfachung dar.

Zu § 31a
Mit der Neuregelung des Nachprüfungsverfahrens im GWB war eine über § 31 (Vergabeprüfstelle) hinausgehende Regelung über die Nachprüfungsbehörden erforderlich.

Zu § 32 a Nr. 1 Abs. 1 und Nr.3
Zur Klarstellung erfolgte für die Baukonzessionen die Nennung des Schwellenwertes in Höhe von 5 Millionen Euro.

Zu § 33 a
Mit § 33 a wurden die Melde- und Berichtspflichten des § 30 a a.F. im 2. Abschnitt an einen neuen Standort gestellt. Dies erfolgte, um die Systematik der Basisparagrafen auch im 2. Abschnitt zu erhalten. Die Melde- und Berichtspflichten stellen keine Ergänzung zu der Vorschrift des § 30, sondern eine eigenständige auf EU-Recht beruhende Regelung dar. Inhaltlich erfolgte in Nr.2 eine Anpassung an Artikel 34 BKR, geändert durch EG-RL 97/52 vom 13. Oktober 1997, in dem die Berichtspflichten für die EG-Statistik erweitert wurden.

Zu Anhang E, Ziffern 8 und 9

Mit der Änderung der BKR durch die Richtlinie 97/52 EG vom 13. Oktober 1997 wurde im Anhang E die Ziffer 9 eingefügt.

Abschnitt 3

Zu § 1 b Nr. 1
Die Anwendung des 3. Abschnitts auf Sektorenauftraggeber wurde mit der Einfügung in § 1 b Nr.1 ausdrücklich erwähnt. Einzelheiten des Anwendungsbereichs werden sich aus der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge ergeben. Ferner erfolgte bei der Angabe der Schwellenwerte die Umstellung der Währungsangabe von ECU auf Euro.

Zu § 1 b Nr.4
Zur Verdeutlichung wird nunmehr in Anpassung an Artikel 14 Abs. 9 der RL 93/38/ EWG für die Ermittlung des Wertes einer Rahmenvereinbarung auf den maßgeblichen Geltungszeitraum und nicht wie bisher auf den Mindestzeitraum abgestellt.

Zu § 1 b Nr.6
§ 1 b Nr.6 konnte gestrichen werden, da die Schwellenwerte in der gesamten VOB in Euro ausgedrückt sind. Da der Umrechnungskurs von Euro in DM auf Grund der Verordnung 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro festgeschrieben und bekannt ist, besteht kein Bedarf mehr für eine Bekanntgabe des Gegenwertes des Euro in DM.

Zu § 8 b Nr.5
Artikel 30 Abs. 1 Satz 2 SKR, geändert durch die EG-RL 98/4 vom 16. Februar 1998, fordert, dass die Auftraggeber dafür zu sorgen haben, dass sich die Unternehmen jederzeit einem Präqualifikationsverfahren unterziehen können. Daher war eine entsprechende Anfügung eines Satzes 2 an § 8 b Nr.5 erforderlich.

Zu § 17 b Nr.2
Satz 1 wurde sprachlich vereinfacht. Im übrigen erfolgte eine Anpassung an Artikel 21 Abs. 2 Buchstabe c SKR, geändert durch EG-RL 98/4 vom 16. Februar 1998, der umfangreiche Mindestangaben für die regelmäßige Bekanntmachung fordert.

Zu § 18 b Nr.1 Abs. 2 und 3
Artikel 26 Abs. 1 SKR wurde durch die EG-RL 98/4 vom 16. Februar 1998 neu gefasst. Dabei wurden die Regelungen über die Fristen für den Eingang der Angebote modifiziert. Dies erforderte eine entsprechende Anpassung in § 18 b Nr.1 Abs. 2 und 3.

Zu § 18 b Nr.2 Buchstaben a und c
Die Änderung der Regelungen über die Fristen erfolgte in Anpassung an Artikel 26 Abs. 2 Buchstaben a und c SKR, geändert durch EG-RL 98/4 vom 16. Februar 1998.

Zu § 27 b
Die Einfügung des § 27 b erfolgte zur Anpassung an Artikel 41 Abs. 4 SKR, eingefügt durch EG-RL 98/4 vom 16. Februar 1998. Damit werden auch die Sektoren-Auftraggeber verpflichtet, schriftlich unter Angaben von Gründen ihre Entscheidungen über die Auftragsvergabe mitzuteilen.

Zu § 31 b
Mit der Neuregelung des Nachprüfungsverfahrens im GWB war eine über § 31 (Vergabeprüfstelle) hinausgehende Regelung über die Nachprüfungsbehörden erforderlich.

Zu § 33 b
Mit § 33 b wurden die Melde- und Berichtspflichten des § 30 b a.F. IM 3. Abschnitt an einen neuen Standort gestellt. Dies erfolgte, um die Systematik der Basisparagrafen auch im 3. Abschnitt zu erhalten. Die Melde- und Berichtspflichten stellen keine Ergänzung zu den Regelungen des § 30, sondern eine eigenständige auf EU-Recht beruhende Regelung dar. Inhaltlich erfolgte in Nr.2 und .3 eine Anpassung an Artikel 42 Abs. 1 a SKR, eingefügt durch EG-RL 98/4 vom 16. Februar 1998, in dem die Berichtspflichten für die EG-Statistik auf bestimmte Auftraggeber begrenzt wurde.

Abschnitt 4

Zu § 1 Nr.2 SKR
Die Anwendung des 3. Abschnitts auf die Sektorenauftraggeber wurde mit der Einfügung in § 1 b Nr.1 ausdrücklich erwähnt. Einzelheiten des Anwendungsbereichs werden sich aus der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge ergeben. Ferner erfolgte bei der Angabe der Schwellenwerte die Umstellung der Währungsangabe von ECU auf Euro.

Zu § 1 Nr.5 SKR
Zur Verdeutlichung wird nunmehr in Anpassung an Artikel 14 Abs. 9 der RL 93/38/EWG für die Ermittlung des Wertes einer Rahmenvereinbarung auf den maßgeblichen Geltungszeitraum und nicht wie bisher auf den Mindestzeitraum abgestellt.

Zu § 1 Nr.7 SKR
§ 1 Nr.7 konnte gestrichen werden, da die Schwellenwerte in der gesamten VOB in Euro ausgedrückt sind. Da der Umrechnungskurs von Euro in DM auf Grund der Verordnung 974/98 des Rates vom 03. Mai 1998 über die Einführung des Euro festgeschrieben und bekannt ist, besteht kein Bedarf mehr für eine Bekanntgabe des Gegenwertes des Euro in DM.

Zu § 5 Nr.2 Buchstabe a SKR
Mit Inkrafttreten der lnsolvenzO zum 1. Januar 1999 sind VergleichsO und KonkursO aufgehoben worden. Mit der Änderung ist eine Anpassung des Wortlauts erfolgt.

Zu § 5 Nr.5 Abs. 1 SKR
Artikel 30 Abs. 1 Satz 2 SKR, geändert durch EG-RL 98/4 vom 16. Februar 1998 fordert, dass die Auftraggeber dafür zu sorgen haben, dass sich die Unternehmen jederzeit einem Präqualifikationsverfahren unterziehen können. Daher war eine entsprechende Anfügung eines Satzes 2 an § 5 Nr.5 Abs. 1 erforderlich.

Zu § 6 Nr.2 Abs. 1 Buchstabe b SKR
Mit der Änderung zur Bezugnahme auf gemeinschaftsrechtliche Spezifikationen ist eine Anpassung an Artikel 18 Abs. 6 Buchstabe c SKR erfolgt.

Zu § 7 SKR
Mit der Richtlinie 98/4/EG vom 26. Februar 1998 wurde Artikel 28 Abs. 6 SKR geändert, um die Angebotsabgabe in sonstiger Weise unter den dort genannten Voraussetzungen zuzulassen. Zur Umsetzung dieser Änderung wurde nach Nummer 2 eine neue Nummer 3 eingefügt.

Zu § 8 Nr.2 Abs. 3 Buchstabe c SKR
Es erfolgte eine Anpassung an Artikel 21 Abs. 2 Buchstabe c SKR, geändert durch EG-RL 98/4 vom 16. Februar 1998, der umfangreiche Mindestangaben für die regelmäßige Bekanntmachung fordert.

Zu § 9 Nr.1 Abs. 2 SKR
Artikel 26 Abs. 1 SKR wurde durch die EG-RL 98/4 vom 16. Februar 1998 neu gefasst. Dabei wurden die Regelungen über die Fristen für den Eingang der Angebote modifiziert. Dies erforderte eine entsprechende Anpassung in § 9 Nr.1 Abs. 2.

Zu § 9 Nr.2 Buchstaben a und c SKR
Die Änderung der Regelungen über die Fristen erfolgt in Anpassung an Artikel 26 Abs. 2 Buchstaben a und c SKR, geändert durch EG-RL 98/4 vom 16. Februar 1998.

Zu § 11 SKR
Die Einfügung des § 11 erfolgte zur Anpassung an Artikel 41 Abs. 4 SKR, eingefügt durch EG-RL 98/4 vom 16. Februar 1998. Damit werden auch die Sektoren-Auftraggeber verpflichtet, schriftlich unter Angaben von Gründen ihre Entscheidungen über die Auftragsvergabe mitzuteilen.

Zu § 13 SKR
Inhaltlich erfolgte in Nummer 2 und Nummer 3 eine Anpassung an Artikel 42 Abs. 1 a SKR, eingefügt durch EG-RL 98/4 vom 16. Februar 1998, in dem die Berichtspflichten für die EG-Statistik auf bestimmte Auftraggeber begrenzt wurde.

Zu § 14 SKR
Mit der Neuregelung des Nachprüfungsverfahrens im GWB war eine den § 13 SKR a. F. abändernde Regelung über die Nachprüfungsbehörden erforderlich. Für den Bereich der Sektoren-Auftraggeber des 4. Abschnittes sind statt Vergabeprüfstellen Vergabekammern zuständig.

VOB Teil B

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen
Ausgabe 2000


Zu § 2 Nr.8 Abs. 2 Satz 3
Zur Klarstellung der Berechnungsgrundlage für geänderte und zusätzliche Leistungen im Rahmen des § 2 Nr.8 Abs. 2 ist ein Verweis auf die Berechnungsgrundlagen des § 2 Nr.5 und § 2 Nr.6 durch die Anfügung des § 2 Nr.8 Abs. 2 Satz 3 erfolgt.

Zu § 4 Nr.8 Abs. 1 Satz 3
Nach überwiegender Auffassung in der Literatur führt eine unbefugte Weitergabe von Bauleistungen zu einem Kündigungsrecht des Auftraggebers, wenn der Auftragnehmer die Eigenleistung trotz Aufforderung mit Fristsetzung nicht aufnimmt. Mangels ausdrücklicher Regelung wurde dieses Ergebnis bisher mit einer entsprechenden Anwendung der Nummer 7 Satz 3 erreicht. Mit der Anfügung des Satzes 3 in § 4 Nr.8 Abs. 1 soll eine Klarstellung dahingehend erfolgen, dass dem Auftraggeber die Möglichkeit der Kündigung offen steht. Der Auftraggeber kann dann den Auftragnehmer auffordern, die geschuldete Leistung im eigenen Betrieb zu erbringen und ihm Frist setzen, bis zu der die Aufnahme der Eigenleistung erfolgt sein muß. kommt der Auftragnehmer dem nicht nach, kann der Auftraggeber das Vertragsverhältnis kündigen und die restlichen Leistungen durch einen Dritten erbringen lassen. Die Abrechnung der bis dahin erbrachten Leistungen erfolgt gemäß § 8 Nr.6.

Zu § 4 Nr.10
Die ,,unechte Abnahme" in § 12 Nr.2 Buchstabe b stellt keine Abnahme im rechtlichen Sinne, sondern stellt eine Feststellung des technischen Zustandes von Teilen der Leistung dar. Damit gehört diese Regelung systematisch zu den Vorschriften über die Ausführung. Sie wurde daher aus § 12 Nr.2 Buchstabe b herausgenommen und als § 4 Nr.10 neu angefügt.

Zu § 6 Nr.2 Abs. 1 Buchstabe a
§ 6 Nr.2 regelt den Anspruch auf Verlängerung der Ausführungsfristen bei Vorliegen von hindernden Umständen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Rechtsprechung (BGH BauR 1990, 210) für einen Anspruch auf Verlängerung der Ausführungstrist keinen vom Auftraggeber zu ,,vertretenen" Umstand verlangt, sondern einen Umstand aus dem ,,Risikobereich" des Auftraggebers für ausreichend hält. § 6 Nr.6 verlangt für einen Schadensersatzanspruch aufgrund von Bauzeitverzögerung mit der Formulierung ,,von einem Vertragsteil zu vertreten" ein Verschulden des Vertragspartners, so dass es sinnvoll ist, in § 6 Nr.2 Abs. 1 Buchstabe a von diesem Wortlaut abzuweichen.

Zu § 7 Nr. 1
Es wurde als streitig angesehen, ob die zum Untergang führenden Umstände objektiv (so LG Bonn Urteil v. 5. April 1995) oder subjektbezogen (so OLG Köln Urteil v. 5. Dezember 1995) vorliegen müsse. Der BGH hat mittlerweile letztinstanzlich entschieden, dass die Voraussetzungen des § 7 Nr. 1 nur dann erfüllt sind, ,,wenn das Ereignis objektiv unabhängig von der konkreten Situation des betroffenen Auftragnehmers unvorhersehbar und unvermeidbar war"' (BGH Urteil vom 21. August 1997 Az.: VII ZR 17/96). Es wurde daher das Wort "objektiv" eingefügt.

Zu § 8 Nr.2 Abs. 1
Mit Inkrafttreten der lnsolvenzO zum 1. Januar 1999 sind VergleichsO und KonkursO aufgehoben worden. Es war daher eine Anpassung an die neue Rechtslage erforderlich.

Zu § 8 Nr.3 Abs. 1 Satz 1
Mit der ausdrücklichen Regelung des Kündigungsrechts in § 4 Nr.8 war eine Nennung dieser Regelung auch in § 8 Nr.3 Abs; 1 Satz 1 erforderlich.

Zu § 12 Nr. 2
Die Streichung des § 12 Nr.2 Buchstabe b stellt eine Folgeänderung durch die Anfügung des § 4 Nr.10 dar.

Zu § 16 Nr.2 Abs. 1 Satz 2 und Nr.5 Abs. 3 Satz 2
Mit der Ersetzung des Lombardsatzes in der Lombardsatzüberleitungs-Verordnung (Lombard.V) vom 18. Dezember 1998 durch die Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank war eine entsprechende Änderung im Wortlaut des § 16 Nr.5 Abs. 1 Satz 2 erforderlich.

Zu § 16 Nr.5 Abs. 3
Gegenüber der alten Fassung ist der Zinssatz deutlich angehoben worden. In der Erhöhung des Zinssatzes wird eine wirksame Maßnahme zur Bekämpfung des Zahlungsverzuges gesehen. Der Entwurf der zu erwartenden EU-Richtlinie zur Bekämpfung des Zahlungsverzuges enthält ebenfalls einen hohen Zinssatz Diese Änderung war anderen Vorschlägen verfahrensrechtlicher Art (zum Beispiel Verkürzung von Fristen u. a.) vorzuziehen, die zu einer unvermeidlichen Komplizierung des Vertragsrechts geführt hätten.

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