1. Leistungsdauer, Kündigung
    1. Die beiderseitigen Leistungspflichten beginnen zu dem im Vertrag jeweils vereinbarten Datum und laufen auf unbestimmte Zeit, soweit kein Ende der Leistungsdauer vereinbart ist.
    2. Soweit nichts anderes vereinbart ist, kann der Vertrag für die Hardware*, für die kein Ende der Leistungsdauer vereinbart ist, mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats ganz oder teilweise gekündigt werden.
    3. Ist ein Ende der Leistungsdauer vereinbart, kann eine Kündigung durch den Auftraggeber nur dann erfolgen, wenn er die Hardware* dauerhaft außer Betrieb nimmt*. In diesem Fall kann der Vertrag für die betroffene Hardware* zum Ende des Kalendermonats ganz oder teilweise gekündigt werden. Der Auftraggeber zahlt die Hälfte der entfallenden Vergütung bis zum Ablauf der Leistungsdauer. Davon abweichend können die Parteien gesonderte Vereinbarungen treffen
    4. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

Variante 1

"Leistungsdauer:
Beginn: z.B. 25.4.2001
Ende: unbefristet
Nach Ziff. 4.2.

  • Keine Vereinbarung mit Ende der Leistungsdauer
  • Kündigung - ganz oder teilweise
  • Frist: drei Monate zum Ende eines Kalendermonats
    • Rechtsfolge: Zahlung der Vergütung bis zum Auslaufen des Vertrages
    • Immer möglich: außerordentliche Kündigung wegen wichtigen Grundes - vgl. §§ 626, 554 a, auch § 326 II, 634 BGB

 

Variante 2

"Leistungsdauer:
Beginn: z.B. 25.4.2001
Ende: 31.12.2004
Nach Ziff. 4.2.

  • Vereinbarung mit Ende der Leistungsdauer: +
  • Dauerhafte Außerbetriebssetzung der Hardware: +
  • Kündigung - ganz oder teilweise: +
  • Frist: Kündigung zum Ende eines Kalendermonats
    • Rechtsfolge:
      • Zahlung der vollen Vergütung bis zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung (Zugang)
      • Zahlung der Hälfte der entfallenden Vergütung bis zum Ablauf der Leistungsdauer: 31.12.2004
        • Immer möglich: außerordentliche Kündigung wegen wichtigen Grundes - vgl. §§ 626, 554 a, auch § 326 II, 634 BGB



  • Hinweise zu den anderen EVB-IT
    • Die EVB-IT-Kauf enthalten keine Kündigungsvorschriften - hier ist keine Befristung oder eine Vertragsdauer vorgesehen - bei einem Kauf wird der Auftraggeber Eigentümer der konkreten Hardware - Schranken hinsichtlich der mitüberlassenen Standardsoftware ergeben sich aus Ziff. 7 des Vertragsmusters EVB-IT-Kauf.
    • Auch die EVB-IT-Dienstleistung sehen keine Kündigungsvorschrift vor. Lediglich hinsichtlich der Einsatzzeiten werden in Ziff. 4 des Vertragsmusters unter "Ort der Dienstsleistungen/Leistungszeitraum" Vorgaben gemacht. Der diesbezüglich Vertrag könnte natürlich auch für eine bestimmte Zeit gegen Vergütung mit Festpreis oder Aufwand geschlossen werden - das ist aber wenig sinnvoll.
    • Ebenso wenig enthalten die EVB-IT-Überlassung Vorschriften über die Laufzeit des Vertrages. Hier geht es um die Überlassung von Standardsoftware gegen Einmalvergütung - vgl. Ziff. 1 I EVB-IT-Überlassung. Die außerordentliche Kündigung der Nutzungsrechte kann freilich den Auftragnehmer in den in Ziff. 4 EVB-IT-Überlassung Typ A ausgesprochen werden, wenn
      • der Auftraggeber schwerwiegend die vereinbarten Nutzungsrechte oder Schutzrechte des Rechtsinhabers nach erfolgloser Abmahnung mit Setzen einer angemessenen Frist durch den Auftragnehmer verletzt,
      • der Auftraggeber trotz des Hinweises auf Exportkontrollvorschriften im Vertragsschein gegen die Exportkontrollvorschriften verstößt.
      • Rechtsfolge: Rückgabe des Originals der betroffenen Standardsoftware etc. sowie Rechtsfolgen nach den gesetzlichen Regelungen (vgl. positive Vertragsverletzung als Gewohnheitsrecht: Schadensersatz ?).

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