1. Begriffsbestimmungen
    1. ,,Technische Spezifikationen" sind sämtliche, insbesondere in den Verdingungsunterlagen enthaltenen, technischen Anforderungen au eine Bauleistung, ein Material. ein Erzeugnis oder eine Lieferung, mit deren Hilfe die Bauleistung das Material, das Erzeugnis oder die Lieferung so bezeichnet werden können. daß sie ihren durch den öffentlichen Auftraggeber festgelegten Verwendungszweck erfüllen. Zu diesen technischen Anforderungen gehören Oualitätsstufen, Gebrauchstauglichkeit. Sicherheit und Abmessungen, ebenso die Vorschriften für Materialien. Erzeugnisse oder Lieferungen hinsichtlich Qualitätssicherung. Terminologie. Bildzeichen, Prüfungen und Prüfverfahren. Verpackung. Kennzeichnung und Beschriftung. Außerdem gehören dazu auch die Vorschriften für die Planung und die Berechnung von baulichen Anlagen. die Bedingungen für die Prüfung. Inspektion und Abnahme von baulichen Anlagen, die Konstruktionsmethoden oder -verfahren und alle anderen technischen Anforderungen. die der öffentliche Auftraggeber bezüglich fertiger baulicher Anlagen oder der dazu notwendigen Materialien oder Teile durch allgemeine oder spezielle Vorschriften anzugeben in der Lage ist.
    2. ,,Norm": technische Spezifikation. die von einer anerkannten Normenorganisation zur wiederholten oder ständigen Anwendung angenommen wurde. deren Einhaltung grundsätzlich nicht zwingend vorgeschrieben ist.
    3. "Europäische Norm": die von dem Europäischen Komitee für Normung (C~EN) oder dem Europäischen Komitee für Elektrotechnische Normung (CENELEC) gemäß deren gemeinsame Regeln als Europäische Normen (EN) oder Harmonisierungsdokumente (HD) angenommenen Normen.
    4. ,Europäische technische Zulassung": eine positive technische Beurteilung der Brauchbarkeit eitles Produkts hinsichtlich der Erfüllung der wesentlichen Anforderungen an bauliche Anlagen: sie erfolgt aufgrund der spezifischen Merkmale des Produktes und der festgelegten Anwendungs- und Verwendungsbedingungen. Die europäische technische Zulassung wird von einer zu diesem Zweck vom Mitgliedstaat zugelassenen Organisation ausgestellt.
    5. ,,Gemeinsame technische Spezifikation": technische Spezifikation, die nach einem von den Mitgliedstaaten anerkannten Verfahren erarbeitet wurde, um die einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen. und die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurde.
    6. "Wesentliche Anforderungen": Anforderungen betreffend die Sicherheit, die Gesundheit und andere für die Allgemeinheit wichtige Aspekte, denen die baulichen Anlagen genügen müssen.
  2. Mangels europäischer Normen. europäischer technischer Zulassungen oder gemeinsamer technischer Spezifikationen
    1. werden die technischen Spezifikationen unter Bezugnahme auf die einzelstaatlichen technischen Spezifikationen festgelegt, die anerkanntermaßen die wesentlichen Anforderungen der Gemeinschaftsrichtlinien zur technischen Harmonisierung entsprechen, wobei die Anerkennung der Entsprechung nach den Verfahren dieser Richtlinien und insbesondere nach den in der Richtlinie des Rates 89/106/EWG vom 21.Dez.1988 über Bauprodukte vorgesehenen Verfahren erfolgt;
    2. können die technischen Spezifikationen unter Bezugnahme auf die einzelstaatlichen technischen Spezifikationen betreffend die Planung, Berechnung und Verwirklichung von Bauvorhaben und den Einsatz von Produkten festgelegt werden;
    3. können die technischen Spezifikationen unter Bezugnahme auf sonstige Dokumente festgelegt werden.
      In einem solchen Fall ist unter Beachtung der nachstehenden Normenrangfolge zurückzugreifen auf
      • die innerstaatlichen Normen, mit denen vom Land des Auftraggebers akzeptierte internationale Normen umgesetzt werden;
      • sonstige innerstaatliche Normen und innerstaatliche technische Zulassungen des Landes des Auftraggebers;
      • alle weiteren Normen.


In einem solchen Fall ist unter Beachtung der nachstehenden Normenrangfolge zurückzugreifen auf

  • die innerstaatlichen Normen, mit denen vom Land des Auftraggebers akzeptierte internationale Normen umgesetzt werden;
  • sonstige innerstaatliche Normen und innerstaatliche technische Zulassungen des Landes des Auftraggebers;
  • alle weiteren Normen.



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