Rechtsschutzinteresse

Das nach § 107 II GWB auch zu prüfende Rechtschutzinteresse führt in der Praxis für Antragsteller zu erheblichen Problemen, wie die nachfolgende Entscheidung des OLG Düsseldorf zeigt, aus der sich gleichzeitig die Voraussetzungen für das Vorliegen des Rechtsschutzinteresses in Vergabeverfahren ergeben:

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 18.10.2000 - Verg 2/00 - NZBau 2001, 156 - Durchführung eines Vergabeverfahrens für Versicherungen - Auftrag zur weitgehend vollständigen Durchführung des Vergabeverfahrens an Makler - Rechtsschutzinteresse: ausreichend das "Interesse am Auftrag" neben anderen z.B. "geschäftspolitischen Interessen" - Drohen des Entstehens eines Schadens: "Der "Schaden", der unter dem Blickwinkel des Primärrechtsschutzes begriffen werden muß, besteht darin, dass durch den einzelnen beanstandeten Vergaberechtsverstoß die Aussichten des Antragstellers auf den Zuschlag beeinträchtigt worden sind oder dass die Zuschlagschancen zumindest verschlechtert worden sein können ... Die Eignung der gerügten Vergaberechtsverstöße, eine solche Chancenbeeinträchtigung zu verursachen, ist ohne weiteres zu bejahen. Das gilt sowohl für die beanstandete Vergabeart des Verhandlungsverfahrens, zumal dann, wenn der Antragsteller sich konsequent weigert, an derartigen Vergabeverhandlungen teilzunehmen, als auch für die gerügte Übertragung der Gestaltung und Durchführung des Vergabeverfahrens auf einen Versicherungsmakler, der eigene, vergabefremde Geschäftsinteressen mit dieser Auftragsdurchführung verbindet oder zumindest - als Gefahrenpotenzial für die nicht mit Versicherungsmaklern zusammenarbeitenden Anbieter - verbinden kann. Dass der Antragsteller dennoch mit seinen Angeboten für drei der vier Versicherungssparten Erfolg haben sollte, war zu Beginn des Nachprüfungsverfahrens nicht vorhersehbar. Einer solchen Entwicklung des Vergabeverfahrens kann und muss nach den Regeln über die Erledigung der Hauptsache Rechnung getragen werden."

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