vom 17. September 2002

 

Deutscher Verdingungsausschuss für Leistungen (DVAL)

 

Verdingungsordnung für Leistungen

 

Teil A (VOL/A) – Teil B (VOL/B)

 

vom 17. September 2002



Inhaltsübersicht Seite

 

VOL Teil A

 

Abschnitt 3: Bestimmungen nach der EG-Sektorenrichtlinie

§ 1 Leistungen
§ l b Verpflichtung zur Anwendung der b-Paragraphen
§ 2 Grundsätze der Vergabe 33
§ 2b Schutz der Vertraulichkeit
§ 3 Arten der Vergabe
§ 3b Arten der Vergabe
§ 4 Erkundung des Bewerberkreises
§ 5 Vergabe nach Losen
§ 5b Rahmenvereinbarung
§ 6 Mitwirkung von Sachverständigen
§ 7 Teilnehmer am Wettbewerb
§ 7b Teilnehmer am Wettbewerb
§ 8 Leistungsbeschreibung
§ 8b Leistungsbeschreibung
§ 9 Vergabeunterlagen, Vertragsbedingungen 40
§ 9b Vergabeunterlagen
§ 10 Unteraufträge
§ 11 Ausführungsfristen
§ 12 Vertragsstrafen
§ 13 Verjährung der Mängelansprüche
§ 14 Sicherheitsleistungen
§ 15 Preise
§ 16 Grundsätze der Ausschreibung
§ 16b Regelmäßige Bekanntmachung
§ 17 Bekanntmachung, Aufforderung zur Angebotsabgabe
§ 17b Aufruf zum Wettbewerb
§ 18 Form und Frist der Angebote
§ 18b Angebotsfrist, Bewerbungsfrist
§ 19 Zuschlags  und Bindefrist
§ 20 Kosten
§ 21 Inhalt der Angebote
§ 22 Öffnung der Angebote bei Ausschreibungen; Vertraulichkeit
§ 23 Prüfung der Angebote
§ 24 Verhandlungen mit Bietern bei Ausschreibungen
§ 25 Wertung der Angebote
§ 25b Wertung der Angebote
§ 26 Aufhebung der Ausschreibung
§ 27 Nicht berücksichtigte Angebote
§ 27b Mitteilungspflichten
§ 28 Zuschlag
§ 28b Bekanntmachung der Auftragserteilung
§ 29 Vertragsurkunde 51
§ 30 Vergabevermerk
§ 30b Aufbewahrungs  und Berichtspflichten
§ 31b Wettbewerbe 52
§ 32b Nachprüfungsbehörden

Abschnitt 4: Vergabebestimmungen nach der EG-Sektorenrichtlinie (VOL/A-SKR) 114

§ 1 SKR Geltungsbereich
§ 2 SKR Diskriminierungsverbot, Schutz der Vertraulichkeit
§ 3 SKR Arten der Vergabe
§ 4 SKR Rahmenvereinbarung
§ 5 SKR Teilnehmer am Wettbewerb
§ 6 SKR Leistungsbeschreibung
§ 7 SKR Vergabeunterlagen
§ 8 SKR Regelmäßige Bekanntmachung
§ 9 SKR Aufruf zum Wettbewerb
§ 10 SKR Angebotsfrist, Bewerbungsfrist
§ 11 SKR Wertung der Angebote
§ 12 SKR Mitteilungspflichten
§ 13 SKR Bekanntmachung der Auftragserteilung
§ 14 SKR Aufbewahrungs- und Berichtspflichten
§ 15 SKR Wettbewerbe
§ 16 SKR Vergabekammer

Anhang I

 

Beschluss des Rates vom 22. Dezember 1986 über die Normung
auf dem Gebiet der Informationstechnik und der Telekommunikation (87/95/EWG) 141 65

 

Anhang II

 

Verordnung (EWG, EURATOM) Nr. I 182/71 des Rates vorn 3. Juni 1971

 

zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine 148 70

 

 

 

Erläuterungen zur VOL/A 72

 

I. Vorbemerkung 72

 

II. Allgemeine Erläuterungen 72

 

  1. Erläuterungen zu den einzelnen Abschnitten 73

 

Abschnitt 3: Bestimmungen nach der EG-Sektorenrichtlinie1

 

§1

 

Leistungen

 

Leistungen im Sinne der VOL sind alle Lieferungen und Leistungen, ausgenommen

 

  • Leistungen, die unter die Verdingungsordnung für Bauleistungen - VOB - fallen (VOB/A § 1),

  • Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit2 erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden, soweit deren Auftragswerte die in der Vergabeverordnung festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen; die Bestimmungen der Haushaltsordnungen bleiben unberührt, .

  • Leistungen ab der in der Vergabeverordnung festgelegten Schwellenwerte, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden und deren Gegenstand eine Aufgabe ist, deren Lösung nicht vorab eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann; diese Leistungen fallen unter die Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen - VOF -.

 

 

 

§ l b

 

Verpflichtung zur Anwendung der b-Paragraphen

 

1. (1) Bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen gelten die Bestimmungen der b-Paragraphen zusätzlich zu den Basisparagraphen dieses Abschnitts. Soweit die Bestimmungen der b-Paragraphen nicht entgegenstehen, bleiben die Basisparagraphen dieses Abschnitts unberührt.

 

(2) Aufträge, deren Gegenstand Lieferungen und Dienstleistungen sind, werden nach den Regelungen über diejenigen Aufträge vergeben, deren Wert überwiegt.

 

(3) Soweit keine ausdrückliche Unterscheidung ;wischen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen erfolgt, gelten die Regelungen sowohl für Liefer- als auch Dienstleistungsaufträge.

 

2. (1) Aufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen nach Anhang 1A sind, werden nach den Bestimmungen dieses Abschnitts vergeben.

 

(2) Aufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen nach Anhang 1 B sind, werden nach den Bestimmungen der Basisparagraphen dieses Abschnitts und der §§ 8b und 28b vergeben.

 

(3) Aufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen des Anhangs 1 A und des Anhangs 1 B sind, werden nach den Regelungen für diejenigen Dienstleistungen vergeben, deren Wert überwiegt.

 

 

 

 

 

§2

 

Grundsätze der Vergabe

 

1. (1) Leistungen sind in der Regel im Wettbewerb zu vergeben.

 

(2) Wettbewerbsbeschränkende und unlautere Verhaltensweisen sind zu bekämpfen.

 

2. Bei der Vergabe von Leistungen darf kein Unternehmen diskriminiert werden.

 

3. Leistungen sind unter ausschließlicher Verantwortung der Vergabestellen an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Bewerber zu angemessenen Preisen zu vergeben.

 

  1. Für die Berücksichtigung von Bewerbern, bei denen Umstände besonderer Art vorliegen, sind die jeweils hierüber erlassenen Rechts  und Verwaltungsvorschriften des Bundes und der Länder maßgebend.

     

    § 2b

 

Schutz der Vertraulichkeit

 

1. Die Übermittlung technischer Spezifikationen für interessierte Unternehmen, die Prüfung und die Auswahl von Unternehmen und die Auftragsvergabe können die Auftraggeber mit Auflagen zum Schutz der Vertraulichkeit verbinden.

 

2. Das Recht der Unternehmen, von einem Auftraggeber in Übereinstimmung mit innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Vertraulichkeit der von ihnen zur Verfügung gestellten Informationen zu verlangen, wird nicht eingeschränkt.

 

 

 

 

 

§3

 

Arten der Vergabe

 

1. (l) Bei Öffentlicher Ausschreibung werden Leistungen im vorgeschriebenen Verfahren nach öffentlicher Aufforderung einer unbeschränkten Zahl von Unternehmen zur Einreichung von Angeboten vergeben.

 

(2) Bei Beschränkter Ausschreibung werden Leistungen im vorgeschriebenen Verfahren nach Aufforderung einer beschränkten Zahl von Unternehmen zur Einreichung von Angeboten vergeben.

 

(3) Bei Freihändiger Vergabe werden Leistungen ohne ein förmliches Verfahren vergeben.

 

(4) Soweit es zweckmäßig ist, soll der Beschränkten Ausschreibung und der Freihändigen Vergabe eine öffentliche Aufforderung vorangehen, sich um Teilnahme zu bewerben (Beschränkte Ausschreibung mit Öffentlichem Teilnahmewettbewerb bzw. Freihändige Vergabe mit Öffentlichem Teilnahmewettbewerb).

 

2. Öffentliche Ausschreibung muss stattfinden, soweit nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen.

 

3. Beschränkte Ausschreibung soll nur stattfinden,

 

a) wenn die Leistung nach ihrer Eigenart nur von einem beschränkten Kreis von Unternehmen in geeigneter Weise ausgeführt werden kann, besonders wenn außergewöhnliche Fachkunde oder Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit erforderlich ist,

 

b) wenn die Öffentliche Ausschreibung für den Auftraggeber oder die Bewerber einen Aufwand verursachen würde, der zu dem erreichbaren Vorteil oder dem Wert der Leistung im Missverhältnis stehen würde,

 

c) wenn eine Öffentliche Ausschreibung kein wirtschaftliches Ergebnis gehabt hat,

 

d) wenn eine Öffentliche Ausschreibung aus anderen Gründen (z. B. Dringlichkeit, Geheimhaltung) unzweckmäßig ist.

 

4. Freihändige Vergabe soll nur stattfinden,

 

a) wenn für die Leistung aus besonderen Gründen (z. B. besondere Erfahrungen, Zuverlässigkeit oder Einrichtungen, bestimmte Ausführungsarten) nur ein Unternehmen in Betracht kommt,

 

b) wenn im Anschluss an Entwicklungsleistungen Aufträge in angemessenem Umfang und für angemessene Zeit an Unternehmen, die an der Entwicklung beteiligt waren, vergeben werden müssen, es sei denn, dass dadurch die Wettbewerbsbedingungen verschlechtert werden;

 

c) wenn für die Leistungen gewerbliche Schutzrechte zugunsten eines bestimmten Unternehmens bestehen, es sei denn, der Auftraggeber oder andere Unternehmen sind zur Nutzung dieser Rechte befugt,

 

d) wenn bei geringfügigen Nachbestellungen im Anschluss an einen bestehenden Vertrag kein höherer Preis als für die ursprüngliche Leistung gefordert wird und von einer Ausschreibung kein wirtschaftlicheres Ergebnis zu erwarten ist. Die Nachbestellungen sollen insgesamt 20 vom Hundert des Wertes der ursprünglichen Leistung nicht überschreiten,

 

e) wenn Ersatzteile oder Zubehörstücke zu Maschinen, Geräten usw. vom Lieferanten der ursprünglichen Leistung beschafft werden sollen und diese Stücke in brauchbarer Ausführung von anderen Unternehmen nicht oder nicht unter wirtschaftlichen Bedingungen bezogen werden können,

 

f) wenn die Leistung besonders dringlich ist,

 

g) wenn es aus Gründen der Geheimhaltung erforderlich ist,

 

h) wenn die Leistung nach Art und Umfang vor der Vergabe nicht so eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann, dass hinreichend vergleichbare Angebote erwartet werden können,

 

i) wenn es sich um Leistungen handelt, die besondere schöpferische Fähigkeiten verlangen,

 

k) wenn die Leistungen von Bewerbern angeboten werden, die zugelassenen, mit Preisabreden oder gemeinsamen Vertriebseinrichtungen verbundenen Kartellen angehören und keine kartellfremden Bewerber vorhanden sind,

 

l) wenn es sich um Börsenwaren handelt,

 

m) wenn es sich um eine vorteilhafte Gelegenheit handelt,

 

n) wenn nach Aufhebung einer Öffentlichen oder Beschränkten Ausschreibung eine erneute Ausschreibung kein wirtschaftliches Ergebnis verspricht,

 

o) wenn die Vergabe von Leistungen an Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen der Jugendhilfe, Aus- und Fortbildungsstätten oder ähnliche Einrichtungen beabsichtigt ist,

 

p) wenn sie durch Ausführungsbestimmungen von einem Bundesminister   ggf. Landesminister   bis zu einem bestimmten Höchstwert zugelassen ist.

 

5. Es ist aktenkundig zu machen, weshalb von einer Öffentlichen oder Beschränkten Ausschreibung abgesehen worden ist.

 

 

 

 

 

§ 3b

 

Arten der Vergabe

 

1. Aufträge im Sinne des § lb werden in folgenden Verfahren vergeben:

 

a) im Offenen Verfahren, das der Öffentlichen Ausschreibung (§ 3 Nr. 1 Abs.1) entspricht,

 

b) im Nichtoffenen Verfahren, das der Beschränkten Ausschreibung nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb (§ 3 Nr. 1 Abs. 3) oder einem anderen Aufruf zum Wettbewerb (§ 17b Nr. I Abs.1) entspricht,

 

c) im Verhandlungsverfahren, das an die Stelle der Freihändigen Vergabe (§ 3 Nr. 1 Abs. 3) tritt.

 

Beim Verhandlungsverfahren wendet sich der Auftraggeber an ausgewählte Unternehmen und verhandelt mit einem oder mehreren dieser Unternehmen über den Auftragsinhalt, gegebenenfalls nach Aufruf zum Wettbewerb (§ 17b Nr. 1).

 

2. Die Auftraggeber können in folgenden Fällen ein Verfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb durchführen,

 

a) wenn im Rahmen eines Verfahrens mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb keine oder keine geeigneten Angebote abgegeben worden sind, sofern die ursprünglichen Bedingungen des Auftrages nicht grundlegend geändert werden;

 

b) wenn ein Auftrag nur zum Zweck von Forschungen, Versuchen, Untersuchungen oder Entwicklungen und nicht mit dem Ziel der Gewinnerzielung oder der Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten beim Auftragnehmer vergeben wird und die Vergabe des Auftrags einem Aufruf zum Wettbewerb für Folgeaufträge, die insbesondere diese Ziele verfolgen, nicht vorgreift;

 

c) wenn der Auftrag wegen seiner technischen oder künstlerischen Besonderheiten oder aufgrund des Schutzes von Ausschließlichkeitsrechten nur von einem bestimmten Unternehmen durchgeführt werden kann;

 

d) wenn dringliche Gründe im Zusammenhang mit Ereignissen, die der Auftraggeber nicht voraussehen konnte, es nicht zulassen, die in den Offenen Verfahren, Nichtoffenen Verfahren oder Verhandlungsverfahren vorgesehenen Fristen einzuhalten;

 

e) bei Aufträgen, die aufgrund einer Rahmenvereinbarung vergeben werden sollen, sofern die in § 5b Nr. 2 Abs. 2 genannte Bedingung erfüllt ist;

 

f) im Falle von Lieferaufträgen bei zusätzlichen, vom ursprünglichen Unternehmen durchzuführende Leistungen, die entweder zur teilweisen Erneuerung von gängigen Waren oder Einrichtungen oder zur Erweiterung von Lieferungen oder bestehenden Einrichtungen bestimmt sind, wenn ein Wechsel des Unternehmens dazu führen würde, dass der Auftraggeber Material unterschiedlicher technischer Merkmale kaufen müsste und dies eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit sich bringen würde;

 

g) bei zusätzlichen Dienstleistungen, die weder in dem der Vergabe zugrundeliegenden Entwurf noch im zuerst vergebenen Auftrag vorgesehen sind, die aber wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses zur Ausführung dieses Auftrages erforderlich sind, sofern der Auftrag an das Unternehmen vergeben wird, das den ersten Auftrag ausführt,

 

  • wenn sich diese zusätzlichen Dienstleistungen in technischer oder wirtschaftlicher Hinsicht nicht ohne wesentlichen Nachteil für den Auftraggeber vom Hauptauftrag trennen lassen,

  • oder wenn diese zusätzlichen Dienstleistungen zwar von der Ausführung des ersten Auftrags getrennt werden können, aber für dessen Abrundung unbedingt erforderlich sind; h) wenn es sich um Waren handelt, die an Börsen notiert und gekauft werden;

 

i) bei Gelegenheitskäufen, wenn Waren aufgrund einer besonders günstigen Gelegenheit, die sich für einen sehr kurzen Zeitraum ergeben hat, zu einem Preis gekauft werden können, der erheblich unter den normalerweise marktüblichen Preisen liegt;

 

k:) bei dem zu besonders günstigen Bedingungen erfolgenden Kauf von Waren entweder bei einem Unternehmen, das seine gewerbliche Tätigkeit endgültig einstellt, oder bei den Verwaltern im Rahmen eines Konkurses, eines Vergleichsverfahrens oder eines in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen gleichartigen Verfahrens;

 

l:) wenn der betreffende Dienstleistungsauftrag im Anschluss an einen durchgeführten Wettbewerb gemäß den einschlägigen Bestimmungen an den Gewinner oder einen der Gewinner vergeben werden muss. Im letzteren Fall sind alle Gewinner des Wettbewerbs zur Teilnahme an Verhandlungen einzuladen.

 

 

 

§4

 

Erkundung des Bewerberkreises

 

1. Vor einer Beschränkten Ausschreibung und vor einer Freihändigen Vergabe hat der Auftraggeber den in Betracht kommenden Bewerberkreis zu erkunden, sofern er keine ausreichende Marktübersicht hat.

 

2. (1) Hierzu kann er öffentlich auffordern, sich um Teilnahme zu bewerben (Teilnahmewettbewerb im Sinne von § 3 Nr. 1 Abs. 4).

 

(2) Bei Auftragswerten über 5.000 Euro kann er sich ferner von der Auftragsberatungsstelle des Bundeslandes, in dem der Auftraggeber seinen Sitz hat, unter Beachtung von § 7 Nr. 1 geeignete Bewerber benennen lassen. Dabei ist der Auftragsberatungsstelle die zu vergebende Leistung hinreichend zu beschreiben. Der Auftraggeber kann der Auftragsberatungsstelle vorgeben, wie viele Unternehmen er benannt haben will; er kann ferner auf besondere Erfordernisse hinweisen, die von den Unternehmen zu erfüllen sind. Die Auftragsberatungsstelle soll in ihrer Mitteilung angeben, ob sie in der Lage ist, noch weitere Bewerber zu benennen.

 

In der Regel hat der Auftraggeber die ihm benannten Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern.

 

3. Weitergehende Vereinbarungen, welche die Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Auftraggebern, dem Bundesminister für Wirtschaft und den Bundesländern bei der Vergabe öffentlicher Aufträge regeln, werden davon nicht berührt.

 

 

 

 

 

§5

 

Vergabe nach Losen

 

1. Der Auftraggeber hat in jedem Falle, in dem dies nach Art und Umfang der Leistung zweckmäßig ist, diese z. B. nach Menge, Art - in Lose zu zerlegen, damit sich auch kleine und mittlere Unternehmen um Lose bewerben können. Die einzelnen Lose müssen so bemessen sein, dass eine unwirtschaftliche Zersplitterung vermieden wird.

 

2. Etwaige Vorbehalte wegen der Teilung in Lose, Umfang der Löse und mögliche Vergabe der Lose an verschiedene Bieter sind bereits in der Bekanntmachung (§ 17 Nr. 1 und 2) und bei der Aufforderung zur Angebotsabgabe (§ 17 Nr. 3) zu machen.

 

 

 

 

 

§ 5 b

 

Rahmenvereinbarungen

 

1. Eine Rahmenvereinbarung ist eine Vereinbarung mit einem oder mehreren Unternehmen, in der die Bedingungen für Einzelaufträge festgelegt werden, die im Laufe eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen, insbesondere über den in Aussicht genommenen Preis und ggf. die in Aussicht genommene Menge

 

2. (1) Rahmenvereinbarungen können als Auftrag im Sinne dieser Vergabebestimmungen angesehen werden und aufgrund eines Verfahrens nach § 3 b Nr. 1 abgeschlossen werden.
(2) Ist eine Rahmenvereinbarung in einem Verfahren nach § 3 b Nr. 1 abgeschlossen worden, so kann ein Einzelauftrag aufgrund dieser Rahmenvereinbarung nach § 3 b Nr. 2 Buchst. e) ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb vergeben werden.
(3) Ist eine Rahmenvereinbarung nicht in einem Verfahren nach § 3 b Nr. 1 abgeschlossen worden, so muss der Vergabe eines Einzelauftrags ein Aufruf zum Wettbewerb vorausgehen.

 

3. Rahmenvereinbarungen dürfen nicht dazu missbraucht werden, den Wettbewerb zu verhindern, einzuschränken oder zu verfälschen.

 

 

 

 

 

§6

 

Mitwirkung von Sachverständigen

 

l. Hält der Auftraggeber die Mitwirkung von Sachverständigen zur Klärung rein fachlicher Fragen für zweckmäßig, so sollen die Sachverständigen in der Regel von den Berufsvertretungen vorgeschlagen werden.

 

2. Sachverständige sollen in geeigneten Fällen auf Antrag der Berufsvertretungen gehört werden, wenn dem Auftraggeber dadurch keine Kosten entstehen und eine unzumutbare Verzögerung der Vergabe nicht eintritt.

 

3. Die Sachverständigen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar an der betreffenden Vergabe beteiligt sein und beteiligt werden. Soweit die Klärung fachlicher Fragen die Erörterung von Preisen erfordert, hat sich die Beteiligung auf die Beurteilung im Sinne des § 23 Nr. 2 zu beschränken.

 

 

 

 

 

§7

 

Teilnehmer am Wettbewerb

 

1. (1) Inländische und ausländische Bewerber sind gleich zu behandeln. Der Wettbewerb darf insbesondere nicht auf Bewerber, die in bestimmten Bezirken ansässig sind, beschränkt werden.

 

(2) Arbeitsgemeinschaften und andere gemeinschaftliche Bewerber sind Einzelbewerbern gleichzusetzen.

 

2. (1) Bei Öffentlicher Ausschreibung sind die Unterlagen an alle Bewerber abzugeben, die sich gewerbsmäßig mit der Ausführung von Leistungen der ausgeschriebenen Art befassen.

 

(2) Bei Beschränkter Ausschreibung sollen mehrere - im Allgemeinen mindestens drei - Bewerber zur Angebotsabgabe aufgefordert werden.

 

(3) Bei Freihändiger Vergabe sollen möglichst Angebote im Wettbewerb eingeholt werden.

 

(4) Bei Beschränkter Ausschreibung und Freihändiger Vergabe soll unter den Bewerbern möglichst gewechselt werden.

 

3. Bei Beschränkter Ausschreibung und Freihändiger Vergabe sind regelmäßig auch kleine und mittlere Unternehmen in angemessenem Umfang zur Angebotsabgabe aufzufordern.

 

4. Von den Bewerbern können zum Nachweis ihrer Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit entsprechende Angaben gefordert werden, soweit es durch den Gegenstand des Auftrags gerechtfertigt ist; dabei muss der Auftraggeber die berechtigten Interessen des Unternehmens am Schutz seiner Betriebsgeheimnisse berücksichtigen.

 

5. Von der Teilnahme am Wettbewerb können Bewerber ausgeschlossen werden,

 

a) über deren Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist,

 

b) die sich in Liquidation befinden,

 

c) die nachweislich eine schwere Verfehlung begangen haben, die ihre Zuverlässigkeit als Bewerber in Frage stellt,

 

d) die ihre Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung nicht ordnungsgemäß erfüllt haben,

 

e) die im Vergabeverfahren vorsätzlich unzutreffende Erklärungen in Bezug auf ihre Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit abgegeben haben.

 

6. Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen der Jugendhilfe, Aus- und Fortbildungsstätten oder ähnliche Einrichtungen sind zum Wettbewerb mit gewerblichen Unternehmen nicht zuzulassen.

 

 

 

 

 

§ 7b

 

Teilnehmer am Wettbewerb

 

1. (1) Auftraggeber, die Bewerber für die Teilnahme; an einem Nichtoffenen Verfahren oder an einem Verhandlungsverfahren auswählen, richten sich dabei nach objektiven Regeln und Kriterien. Diese Regeln und Kriterien legen sie schriftlich fest und stellen sie Unternehmen, die ihr Interesse bekundet haben, zur Verfügung.

 

(2) Kriterien im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit. Zu deren Nachweis können entsprechende Angaben gefordert werden, soweit es durch den Gegenstand des Auftrag, gerechtfertigt ist; dabei muss der Auftraggeber die berechtigten Interessen des Unternehmens am Schutz seiner Betriebsgeheimnisse berücksichtigen.

 

(3) In finanzieller und wirtschaftlicher Hinsicht kann der Auftraggeber vom Unternehmen zum Nachweis der Leistungsfähigkeit in der Regel folgendes verlangen:

 

a) Vorlage entsprechender Bankauskünfte,

 

b) Vorlage von Bilanzen oder Bilanzauszügen des Unternehmens,

 

c) Erklärung über den Gesamtumsatz des Unternehmens sowie den Umsatz bezüglich der besonderen Leistungsart, die Gegenstand der Vergabe ist, jeweils bezogen auf die letzten drei Geschäftsjahre.

 

Kann ein Unternehmen aus stichhaltigen Gründen die vom Auftraggeber geforderten Nachweise nicht erbringen, so können andere, vom Auftraggeber für geeignet erachtete Belege verlangt werden.

 

(4) In technische Hinsicht kann der Auftraggeber vom Unternehmen je nach Art, Menge und Verwendungszweck der zu erbringenden Leistung zum Nachweis der Leistungsfähigkeit in der Regel folgendes verlangen:

 

a) eine Liste der wesentlichen in den letzten Jahren erbrachten Leistungen mit Angabe des Rechnungswertes, der Leistungszeit sowie der öffentlichen oder privaten Auftraggeber:

 

  • bei Leistungen an öffentliche Auftraggeber durch eine von der zuständigen Behörde ausgestellte oder beglaubigte Bescheinigung,

  • bei Leistungen an private Auftraggeber durch eine von diesen ausgestellte Bescheinigung; ist eine derartige Bescheinigung nicht erhältlich, so ist eine einfache Erklärung des Unternehmens zulässig,

 

b) die Beschreibung der technischen Ausrüstung-, der Maßnahmen des Unternehmens zur Gewährleistung der Qualität sowie die Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten des Unternehmens,

 

c) Angaben über die technische Leitung oder die technischen Stellen, unabhängig davon, ob sie dem Unternehmen angeschlossen sind oder nicht, und zwar insbesondere über diejenigen, die mit der Qualitätskontrolle beauftragt sind,

 

d) Muster, Beschreibungen und/oder Fotografier der zu erbringenden Leistung, deren Echtheit auf Verlangen des Auftraggebers nachgewiesen werden muss,

 

e) Bescheinigungen der zuständigen amtlichen Qualitätskontrollinstitute oder -dienststellen, mit denen bestätigt wird, dass die durch entsprechende Bezugnahmen genau gekennzeichneten Leistungen bestimmten Spezifikationen oder Normen entsprechen,

 

f) sind die zu erbringenden Leistungen komplexer Art oder sollen sie ausnahmsweise einem besonderen Zweck dienen, eine Prüfung, die von dem Auftraggeber oder in dessen Namen von einer anderen damit einverstandenen Stelle durchgeführt wird; diese Prüfung betrifft die Produktionskapazitäten und erforderlichenfalls die Untersuchungs  und Forschungsmöglichkeiten des Unternehmens sowie die von diesem zur Gewährleistung der Qualität getroffenen Vorkehrungen.

 

2. Kriterien nach Nummer 1 können auch Ausschließungsgründe nach § 7 Nr. 5 sein.

 

3. Ein Kriterium kann auch die objektive Notwendigkeit sein, die Zahl der Bewerber soweit zu verringern, dass ein angemessenes Verhältnis zwischen den besonderen Merkmalen des Vergabeverfahrens und dem zur Durchführung notwendigen Aufwand sichergestellt ist. Es sind jedoch so viele Bewerber zu berücksichtigen, dass ein Wettbewerb gewährleistet ist.

 

4. Bietergemeinschaften sind Einzelbietern gleichzusetzen, wenn sie die Arbeiten im eigenen Betrieb oder in den Betrieben der Mitglieder ausführen. Von solchen Gemeinschaften kann nicht verlangt werden, dass sie zwecks Einreichung eines Angebots oder für das Verhandlungsverfahren eine bestimmte Rechtsform annehmen; von der den Zuschlag erhaltenden Gemeinschaft kann dies jedoch verlangt werden, sofern es für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags notwendig ist.

 

5. (1) Auftraggeber können ein System zur Prüfung von Unternehmen (Präqualifikationsverfahren) einrichten und anwenden. Sie sorgen dann dafür, dass sich Unternehmen jederzeit einer Prüfung unterziehen können.

 

(2) Das System kann mehrere Qualifikationsstufen umfassen. Es wird auf der Grundlage der vom Auftraggeber aufgestellten objektiven Regeln und Kriterien gehandhabt. Der Auftraggeber nimmt dabei auf geeignete europäische Normen über die Qualifizierung von Unternehmen Bezug. Diese Kriterien und Regeln können erforderlichenfalls auf den neuesten Stand gebracht werden.

 

(3) Auf Verlangen werden diese Qualifizierungsregeln und -kriterien sowie deren Fortschreibung Unternehmen, die ihr Interesse bekundet haben, übermittelt. Bezieht sich der Auftraggeber auf das Qualifizierungssystem einer anderen Einrichtung, so teilt er deren Namen mit.

 

6. In ihrer Entscheidung über die Qualifikation sowie bei der Überarbeitung der Prüfungskriterien und -regeln dürfen die Auftraggeber nicht

 

  • bestimmten Unternehmen administrative, technische oder finanzielle Verpflichtungen auferlegen, die sie anderen Unternehmen nicht auferlegt hätten,

  • Prüfungen und Nachweise verlangen, die sich mit bereits vorliegenden objektiven Nachweisen überschneiden.

 

7. Die Auftraggeber unterrichten die Antragsteller innerhalb einer angemessenen Frist über die Entscheidung zu deren Qualifikation. Kann diese Entscheidung nicht innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Prüfungsantrags getroffen werden, hat der Auftraggeber dem Antragsteller spätestens zwei Monate nach Eingang des Antrags die Gründe für eine längere Bearbeitungszeit mitzuteilen und anzugeben, wann über die Annahme oder die Ablehnung seines Antrags entschieden wird.

 

8. Negative Entscheidungen über die Qualifikation werden den Antragstellern unter Angabe der Gründe mitgeteilt. Die Gründe müssen sich auf die in Nummer 5 erwähnten Prüfungskriterien beziehen.

 

9. Die als qualifiziert anerkannten Unternehmen sind in ein Verzeichnis aufzunehmen. Dabei ist eine Untergliederung nach Produktgruppen und Leistungsarten möglich.

 

10. Die Auftraggeber können einem Unternehmen die Qualifikation nur aus Gründen aberkennen, die auf den in Nummer 5 erwähnten Kriterien beruhen. Die beabsichtigte Aberkennung muss dem betroffenen Unternehmen im Voraus schriftlich unter Angabe der Gründe mitgeteilt werden.

 

11. (1) Das Prüfsystem ist nach dem im Anhang II/SKR enthaltenen Muster im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften3 bekannt zu machen.

 

  1. Wenn das System mehr als drei Jahre gilt, ist die Bekanntmachung jährlich zu veröffentlichen. Bei kürzerer Dauer genügt eine Bekanntmachung zu Beginn des Verfahrens.

  2. (1) Verlangt der Auftraggeber zum Nachweis dafür, dass der Dienstleistungserbringer bestimmte Qualitätsanforderungen erfüllt, die Vorlage von Bescheinigungen von unabhängigen Qualitätsstellen, so nehmen diese auf Qualitätsnachweisverfahren auf der Grundlage der einschlägigen Normen aus der Serie EN 29000 und auf Bescheinigungen durch Stellen Bezug, die nach der Normenserie EN 45000 zertifiziert sind.

  3. Gleichwertige Bescheinigungen von Stellen aus anderen EG-Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten des EWR-Abkommens sind anzuerkennen. Die Auftraggeber haben den Nachweis von Qualitätssicherungsmaßnahmen in anderer Form anzuerkennen, wenn Dienstleistungserbringer geltend machen, dass sie die betreffenden Bescheinigungen nicht beantragen dürfen oder innerhalb der einschlägigen Fristen nicht erhalten können.

 

§8

 

Leistungsbeschreibung

 

1. (1) Die Leistung ist eindeutig und so erschöpfend zu beschreiben, dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und die Angebote miteinander verglichen werden können.

 

(2) Um eine einwandfreie Preisermittlung zu ermöglichen, sind alle sie beeinflussenden Umstände festzustellen und in den Verdingungsunterlagen anzugeben.

 

(3) Dem Auftragnehmer soll kein ungewöhnliches Wagnis aufgebürdet werden für Umstände und Ereignisse, auf die er keinen Einfluss hat und deren Einwirkung auf die Preise und Fristen er nicht im voraus schätzen kann.

 

2. (1) Soweit die Leistung oder Teile derselben durch verkehrsübliche Bezeichnungen nach Art, Beschaffenheit: und Umfang nicht hinreichend beschreibbar sind, können sie

 

a) sowohl durch eine Darstellung ihres Zweckes, ihrer Funktion sowie der an sie gestellten sonstigen Anforderungen

 

b) als auch in ihren wesentlichen Merkmalen und konstruktiven Einzelheiten, gegebenenfalls durch Verbindung der Beschreibungsarten, beschrieben werden.

 

(2) Erforderlichenfalls ist die Leistung auch zeichnerisch oder durch Probestücke darzustellen oder anders zu erklären, z. B. durch Hinweise auf ähnliche Leistungen.

 

3. (1) An die Beschaffenheit der Leistung sind ungewöhnliche Anforderungen nur so weit zu stellen, wie es unbedingt notwendig ist.

 

(2) Bei der Beschreibung der Leistung sind die verkehrsüblichen Bezeichnungen anzuwenden; auf einschlägige Normen kann Bezug genommen werden.

 

(3) Bestimmte Erzeugnisse oder Verfahren sowie bestimmte Ursprungsorte und Bezugsquellen dürfen nur dann ausdrücklich vorgeschrieben werden, wenn dies durch die Art der zu vergebenden Leistung gerechtfertigt ist.

 

(4) Die Beschreibung technischer Merkmale darf nicht die Wirkung haben, dass bestimmte Unternehmen oder Erzeugnisse bevorzugt oder ausgeschlossen werden, es sei denn, dass eine solche Beschreibung durch die zu vergebende Leistung gerechtfertigt ist.

 

(5) Bezeichnungen für bestimmte Erzeugnisse oder Verfahren (z. B. Markennamen) dürfen ausnahmsweise, jedoch nur mit dem Zusatz „oder gleichwertiger Art", verwendet werden, wenn eine Beschreibung durch hinreichend genaue, allgemeinverständliche Bezeichnungen nicht möglich ist.

 

4. Wenn für die Beurteilung der Güte von Stoffen, Teilen oder Erzeugnissen die Herkunft oder die Angabe des Herstellers unentbehrlich ist, sind die entsprechenden Angaben von den Bewerbern zu fordern, soweit nötig auch Proben und Muster. Die Angaben sind vertraulich zu behandeln.



§ 8 b

 

Leistungsbeschreibung

 

1. Bei der Beschreibung der Leistung sind die technischen Anforderungen (siehe Anhang TS Nr. 1) in den Verdingungsunterlagen unter Bezugnahme auf europäische Spezifikationen festzulegen; das sind

 

  • in innerstaatliche Normen übernommene europäische Normen (s. Anhang TS Nr. 1.3) und

  • europäische technische Zulassungen (s. Anhang TS Nr. 1.4) und gemeinsame technische Spezifikationen (s. Anhang TS Nr. 1.5).

 

2. (1) Von der Bezugnahme auf eine europäische Spezifikation kann abgesehen werden, wenn

 

a) es technisch unmöglich ist, die Übereinstimmung eines Erzeugnisses mit den europäischen Spezifikationen in zufriedenstellender Weise festzustellen;

 

b) die Anwendung von Nummer 1 die Anwendung der Richtlinie 86/36 I /EWG des Rates vom 24. Juli 1986 betreffend, die erste Phase der gegenseitigen Anerkennung der Allgemeinzulassungen von Telekommunikations-Endgeräten4 oder die Anwendung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 über die Normung auf dem Gebiet der Informationstechnik und der Telekommunikation5 beeinträchtigen würde;

 

c) bei der Anpassung der bestehenden Praktiken an die europäischen Spezifikationen letztere den Auftraggeber zum Erwerb von Anlagen zwingen würden, die mit bereits benutzten Anlagen inkompatibel sind, oder unverhältnismäßig hohe Kosten oder unverhältnismäßig technische Schwierigkeiten verursachen würden. Die Auftraggeber nehmen diese Abweichungsmöglichkeit nur im Rahmen einer klar definierten und schriftlich festgelegten Strategie, mit der Verpflichtung zur Übernahme europäischer Spezifikationen in Anspruch;

 

d) die betreffende europäische Spezifikation für die geplante spezielle Anwendung ungeeignet ist oder den seit ihrer Verabschiedung eingetretenen technischen Entwicklungen nicht Rechnung trägt. Die Auftraggeber, die diese Abweichungsmöglichkeit in Anspruch nehmen, teilen der zuständigen Normungsstelle oder jeder anderen zur Revision der europäischen Spezifikationen befugten Stelle mit, warum sie die europäischen Spezifikationen für ungeeignet halten und beantragen deren Revision;

 

e) das betreffende Vorhaben von wirklich innovativer Art ist und die Anwendung der europäischen Spezifikationen nicht angemessen wäre.

 

(2) Die Ausnahme von der Anwendung europäischer Spezifikationen ist in der Bekanntmachung über den Aufruf zum Wettbewerb nach den Anhängen A/SKR bis E/SKR anzugeben.

 

3. Falls keine europäische Spezifikation vorliegt, gilt Anhang TS Nr. 2.

 

4. Die Auftraggeber bestimmen die zusätzlichen Spezifikationen, die zur Ergänzung der europäischen Spezifikationen oder der anderen Normen erforderlich sind. Hierbei geben sie Spezifikationen, die eher Leistungsanforderungen als Auslegungsmerkmale oder Beschreibungen enthalten, den Vorrang, sofern sie nicht aus objektiven Gründen die Anwendung solcher Spezifikationen für die Ausführung des Auftrags für unzweckmäßig erachten.

 

5. Verbindliche technische Vorschriften bleiben unberührt, sofern sie mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind.

 

6. Eine Leistung, die von den vorgegebenen technischen Spezifikationen abweicht, darf angeboten werden, wenn sie mit dem geforderten Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichwertig ist. Die Abweichung muss im Angebot eindeutig bezeichnet sein. Die Gleichwertigkeit ist mit dem Angebot nachzuweisen.

 

7. (1) Die Auftraggeber geilen den Unternehmen, die ihr Interesse an einem Auftrag bekundet haben, auf Anfrage die technischen Spezifikationen mit, die regelmäßig in ihren Aufträgen genannt werden oder die sie bei Beschaffungen im Zusammenhang mit regelmäßigen Bekanntmachungen benutzen.

 

(2) Soweit sich solche technischen Spezifikationen aus Unterlagen ergeben, die interessierten Unternehmen zur Verfügung stehen, genügt eine Bezugnahme auf diese Unterlagen.



§9

 

Vergabeunterlagen, Vertragsbedingungen

 

1. Die Vergabeunterlagen bestehen aus dem Anschreiben (Aufforderung zur Angebotsabgabe) und den Verdingungsunterlagen.

 

2. In den Verdingungsunterlagen ist vorzuschreiben, dass die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) Bestandteil des Vertrages werden. Das gilt auch für etwaige Zusätzliche, Ergänzende sowie Besondere Vertragsbedingungen und soweit erforderlich, für etwaige Technische Vertragsbedingungen.

 

3. (1) Die Allgemeinen Vertragsbedingungen bleiben grundsätzlich unverändert. Sie können von Auftraggebern, die ständig Leistungen vergeben, für die bei ihnen allgemein gegebenen Verhältnisse durch Zusätzliche Vertragsbedingungen ergänzt werden. Diese dürfen den Allgemeinen Vertragsbedingungen nicht widersprechen.

 

(2) Für die Erfordernisse einer Gruppe gleichgelagerter Einzelfälle können die Allgemeinen Vertragsbedingungen und etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen durch Ergänzende Vertragsbedingungen ergänzt werden. :Die Erfordernisse des Einzelfalles sind durch Besondere Vertragsbedingungen zu berücksichtigen. In den Ergänzenden und Besonderen Vertragsbedingungen sollen sich Abweichungen von den Allgemeinen Vertragsbedingungen auf die Fälle beschränken, für die in den Allgemeinen Vertragsbedingungen besondere Vereinbarungen ausdrücklich vorgesehen sind; sie sollen nicht weiter gehen als es die Eigenart der Leistung und ihre Ausführung erfordern.

 

4. In den Zusätzlichen, Ergänzenden und Besonderen Vertragsbedingungen sollen, soweit erforderlich, insbesondere folgende Punkte geregelt werden:

 

a) Unterlagen (VOL/A § 22 Nr. 6 Abs. 3, VOL/B § 9, § 4 Nr. 2),

 

b) Umfang der Leistungen, u. U. Hundertsatz der Mehr- oder Minderleistungen (VOL/B §§ 1 und 2),

 

c) Benutzung von Lager- und Arbeitsplätzen, Zufahrtswegen, Anschlussgleisen, Wasser- und Energieanschlüssen,

 

d) Weitervergabe an Unterauftragnehmer (VOL/13 § 4 Nr.4),

 

e) Ausführungsfristen (VOL/A § 11, VOL/B § 5 Nr. 2),

 

f) Anlieferungs- oder Annahmestelle, falls notwendig auch Ort, Gebäude, Raum,

 

g) Kosten der Versendung zur Anlieferungs- oder Annahmestelle

 

h) Art der Verpackung, Rückgabe der Packstoffe,

 

i) Übergang der Gefahr (VOL/13 § 13 Nr. 1),

 

k) Haftung (VOL/B §§ I bis 10, 13 und 14),

 

l) Gefahrtragung bei höherer Gewalt (VOL/B § 5 Nr. 2),

 

m) Vertragsstrafen (VOL/A § 12, VOL/B § 11),

 

n) Prüfung der Beschaffenheit der Leistungen - Güteprüfung - (VOL/A § 8 Nr. 4, VOL/B § 12),

 

o) Abnahme (VOL/13 § 13 Nr. 2),

 

p) Abrechnung (VOL/13 §§ 15, 16 Nr. 2 und 3),

 

q) Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen (VOL/B § 16),

 

r) Zahlung (VOL/13 § 17),

 

s) Sicherheitsleistung (VOL/A § 14, VOL/B § 18),

 

t) Gerichtsstand (VOL/B § 19 Nr. 2),

 

u) Änderung der Vertragspreise (VOL/A § 15),

 

v) Besondere Vereinbarungen über die Mängelansprüche.

 

5. Sollen Streitigkeiten aus dem Vertrag unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges im schiedsrichterlichen Verfahren ausgetragen werden, so ist es in besonderer, nur das Schiedsverfahren betreffender Urkunde zu vereinbaren, soweit nicht § 1031 Abs. 2 der Zivilprozessordnung auch eine andere Form der Vereinbarung zulässt.



§ 9 b

 

Vergabeunterlagen

 

1. Bei Aufträgen im Sine von § 1 b muss das Anschreiben außer den Angaben nach § 17 Nr. 3 Abs. 2 folgendes enthalten:

 

a) Anschrift der Stelle, bei der zusätzliche Unterlagen angefordert werden können,

 

b) Tag, bis zu dem zusätzliche Unterlagen angefordert werden können,

 

c) gegebenenfalls Betrag und Zahlungsbedingungen für zusätzliche Unterlagen,

 

d) Angabe, dass die Angebote in deutscher Sprache abzufassen sind,

 

e) Hinweis auf die Veröffentlichung der Bekanntmachung,

 

f) sofern nicht in der Bekanntmachung angegeben (§ 17 b Nr. 1), die maßgebenden Wertungskriterien im Sinne von § 25 b Nr. 1 Abs.1 wie etwa Lieferzeit, Ausführungsdauer, Betriebskosten, Rentabilität, Qualität, Ästhetik und Zweckmäßigkeit, technischer Wert, Kundendienst und technische Hilfe, Verpflichtung hinsichtlich der Ersatzteile, Versorgungssicherheit, Preis; diese Angaben möglichst in der Reihenfolge der ihnen zuerkannten Bedeutung.

 

2. Wenn der Auftraggeber Nebenangebote und Änderungsvorschläge nicht oder nur in Verbindung mit einem Hauptangebot zulassen will, so ist dies anzugeben. Ebenso sind gegebenenfalls die Mindestanforderungen an die Nebenangebote und Änderungsvorschläge anzugeben und auf welche Weise sie einzureichen sind.

 

3. Der Auftraggeber kann die Bieter auffordern, in ihrem Angebot die Leistungen anzugeben, die sie an Nachunternehmer zu vergeben beabsichtigen.



§10

 

Unteraufträge

 

1. In den Verdingungsunterlagen ist festzulegen, dass der Auftragnehmer

 

a) bei der Übertragung von Teilen der Leistung (Unterauftrag) nach wettbewerblichen Gesichtspunkten verfährt,

 

b) dem Unterauftragnehmer auf Verlangen den Auftraggeber benennt,

 

c) dem Unterauftragnehmer insgesamt keine ungünstigeren Bedingungen - insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise und Sicherheitsleistungen - stellt, als zwischen ihm und dem Auftraggeber vereinbart sind.

 

2. (1) In den Verdingungsunterlagen ist festzulegen, dass der Auftragnehmer bei der Einholung von Angeboten für Unteraufträge regelmäßig kleine und mittlere Unternehmen angemessen beteiligt.

 

(2) Bei Großaufträgen ist in den Verdingungsunterlagen weiter festzulegen, dass sich der Auftragnehmer bemüht, Unteraufträge an kleine. und mittlere Unternehmen in dem Umfang zu erteilen, wie er es mit der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung vereinbaren kann.



§11

 

Ausführungsfristen

 

1. Die Ausführungsfristen sind ausreichend zu bemessen. Außergewöhnlich kurze Fristen sind nur bei besonderer Dringlichkeit vorzusehen.

 

2. Wenn es ein erhebliches Interesse des Auftraggebers erfordert, sind Einzelfristen für in sich abgeschlossene Teile der Leistung zu bestimmen.

 

3. Ist für die Einhaltung von Ausführungsfristen die Übergabe von Zeichnungen oder anderen Unterlagen wichtig, so soll hierfür ebenfalls eine Frist festgelegt werden.

 

 

 

 

 

§12

 

Vertragsstrafen

 

Vertragsstrafen sollen nur für die Überschreitung von Ausführungsfristen ausbedungen werden und auch nur dann, wenn die Überschreitung erhebliche Nachteile verursachen kann. Die Strafe ist in angemessenen Grenzen zu halten.



§13

 

Verjährung der Mängelansprüche

 

1. Für die Verjährung der Mängelansprüche sollen die gesetzlichen Fristen ausbedungen werden.

 

2. Andere Regelungen für die Verjährung sollen vorgesehen werden, wenn dies wegen der Eigenart der Leistung erforderlich ist. In solchen Fällen sind alle Umstände gegeneinander abzuwägen; hierbei können die in dem Wirtschaftszweig üblichen Regelungen in Betracht gezogen werden.



§ l4

 

Sicherheitsleistungen

 

1. Sicherheitsleistungen sind nur zu fordern, wenn sie ausnahmsweise für die sach- und fristgemäße Durchführung der verlangten Leistung notwendig erscheinen.

 

2. Die Sicherheit soll nicht höher bemessen und ihre Rückgabe nicht für einen späteren Zeitpunkt vorgesehen werden als nötig ist, um den Auftraggeber vor Schaden zu bewahren. Sie soll 5 vom Hundert der Auftragssumme nicht überschreiten.

 

3. Soweit nach diesen Grundsätzen eine teilweise Rückgabe von Sicherheiten möglich ist, hat dies unverzüglich zu geschehen.



§15

 

Preise

 

1. (1) Leistungen sollen zu festen Preisen vergeben werden.

 

(2) Bei der Vergabe sind die Vorschriften über die Preise bei öffentlichen Aufträgen zu beachten.6

 

2. Sind bei längerfristigen Verträgen wesentliche Änderungen der Preisermittlungsgrundlagen zu erwarten, deren Eintritt oder Ausmaß ungewiss ist, so kann eine angemessene Änderung der Vergütung in den Verdingungsunterlagen vorgesehen werden.7 Die Einzelheiten der Preisänderungen sind festzulegen.



§16

 

Grundsätze der Ausschreibung

 

1. Der Auftraggeber soll erst dann ausschreiben, wenn alle Verdingungsunterlagen fertiggestellt sind und die Leistung aus der Sicht des Auftraggebers innerhalb der angegebenen Frist ausgeführt werden kann.

 

2. Ausschreibungen für vergabefremde Zwecke (z.B. Ertragsberechnungen, Vergleichsanschläge, Markterkundung) sind unzulässig.

 

3. Die Nummern 1 und 2 gelten für die Freihändige Vergabe entsprechend.



§ 16 b

 

Regelmäßige Bekanntmachung

 

1. Die Auftraggeber veröffentlichen mindestens einmal jährlich Bekanntmachungen, die Angaben enthalten über alle für die nächsten zwölf Monate beabsichtigten Aufträge, deren nach der Vergabeverordnung geschätzter Wert jeweils mindestens 750.000 Euro beträgt. Die Lieferaufträge sind nach Warenbereichen aufzuschlüsseln, die Dienstleistungsaufträge nach den im Anhang 1 A genannten Kategorien.

 

2. Die Bekanntmachungen sind nach den im Anhang III/SKR enthaltenen Muster zu erstellen und dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften zu übermitteln.8



§17

 

Bekanntmachung, Aufforderung zur Angebotsabgabe

 

1. (1) Öffentliche Ausschreibungen sind durch Tageszeitungen, amtliche Veröffentlichungsblätter oder Fachzeitschriften bekannt zu machen.

 

(2) Diese Bekanntmachung soll mindestens folgende Angaben enthalten:

 

a) Bezeichnung (Anschrift) der zur Angebotsabgabe auffordernden Stelle, der den Zuschlag erteilenden Stelle sowie der Stelle, bei der die Angebote einzureichen sind,

 

b) Art der Vergabe (§ 3),

 

c) Art und Umfang der Leistung sowie den Ort der Leistung (z. B. Empfangs- oder Montagestelle),

 

d) etwaige Vorbehalte wegen der Teilung in Lose, Umfang der Lose und mögliche Vergabe der Lose an verschiedene Bieter,

 

e) etwaige Bestimmungen über die Ausführungsfrist,

 

f) Bezeichnung (Anschrift) der Stelle, die die Verdingungsunterlagen und das Anschreiben (Nummer 3) abgibt, sowie des Tages, bis zu dem sie bei ihr spätestens angefordert werden können,

 

g) Bezeichnung (Anschrift) der Stelle, bei der die Verdingungsunterlagen und das Anschreiben eingesehen werden können,

 

h) die Höhe etwaiger Vervielfältigungskosten und die Zahlungsweise (§ 20),

 

i) Ablauf der Angebotsfrist (§ 18),

 

k) die Höhe etwa geforderter Sicherheitsleistungen (§ 14),

 

l) die wesentlichen Zahlungsbedingungen oder Angabe der Unterlagen, in denen sie enthalten sind,

 

m die mit dem Angebot vorzulegenden Unterlagen (§ 7 Nr. 4), die ggf. vom Auftraggeber für die Beurteilung der Eignung des Bewerbers (§ 2) verlangt werden,

 

n) Zuschlags- und Bindefrist (§ 19),

 

o) den besonderen Hinweis, dass der Bewerber mit der Abgabe seines Angebots auch den Bestimmungen über nicht berücksichtigte Angebote (§ 27) unterliegt.

 

2. (1) Bei Beschränkter Ausschreibung und Freihändiger Vergabe mit Öffentlichem Teilnahmewettbewerb sind die Unternehmen durch Bekanntmachung in Tageszeitungen, amtlichen Veröffentlichungsblättern oder Fachzeitschriften aufzufordern, sich um Teilnahme zu bewerben.

 

(2) Diese Bekanntmachung soll mindestens folgende Angaben enthalten:

 

a) Bezeichnung (Anschrift) der zur Angebotsabgabe auffordernden Stelle und der den Zuschlag erteilenden Stelle, b) Art der Vergabe (§ 3),

 

c) Art und Umfang der Leistung sowie den Ort der Leistung (z. B. Empfangs- oder Montagestelle),

 

d) etwaige Vorbehalte wegen der Teilung in Lese, Umfang der Lose und mögliche Vergabe der Lose an verschiedene Bieter,

 

e) etwaige Bestimmungen über die Ausführungsfrist,

 

f) Tag, bis zu dem der Teilnahmeantrag bei der unter Buchstabe g) näher bezeichneten Stelle eingegangen sein muss,

 

g) Bezeichnung (Anschrift) der Stelle, bei der der Teilnahmeantrag zu stellen ist,

 

h) Tag, an dem die Aufforderung zur Angebotsabgabe spätestens abgesandt wird,

 

i) die mit dem Teilnahmeantrag vorzulegenden Unterlagen (§ 7 Nr. 4), die ggf. vom Auftraggeber für die Beurteilung der Eignung des Bewerbers (§ 2) verlangt werden,

 

k) den besonderen Hinweis, dass der Bewerber mit der Abgabe seines Angebots auch den Bestimmungen über nicht berücksichtigte Angebote (§ 27) unterliegt.

 

3. (1) Bei Öffentlicher und Beschränkter Ausschreibung sind die Verdingungsunterlagen den Bewerbern mit einem Anschreiben (Aufforderung zur Angebotsabgabe) zu übergeben, das alle Angaben enthält, die außer den Verdingungsunterlagen für den Entschluss zur Abgabe eines Angebots notwendig sind. Dies gilt auch für Beschränkte Ausschreibungen nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb.

 

(2) Das Anschreiben soll insbesondere folgende Angaben enthalten:

 

a) Bezeichnung (Anschrift) der zur Angebotsabgabe auffordernden Stelle und der den Zuschlag erteilenden Stelle, b) Art der Vergabe (§ 3),

 

c) Art und Umfang der Leistung sowie den Ort der Leistung (z. B. Empfangs- oder Montagestelle),

 

d) etwaige Vorbehalte wegen der Teilung in Lose, Umfang der Lose und mögliche Vergabe der Lose an verschiedene Bieter,

 

e) etwaige Bestimmungen über die Ausführungsfrist,

 

f) Bezeichnung (Anschrift) der Stelle, bei der die Verdingungsunterlagen eingesehen werden können, die nicht abgegeben werden,

 

g) genaue Aufschrift und Form der Angebote (§ 18 Nr. 2),

 

h) ob und unter welchen Bedingungen die Entschädigung für die Verdingungsunterlagen erstattet wird (§ 20),

 

i) Ablauf der Angebotsfrist (§ 18),

 

k) die mit dem Angebot vorzulegenden Unterlagen (§ 7 Nr. 4), die ggf. vom Auftraggeber für die Beurteilung der Eignung des Bieters (§ 2) verlangt werden,

 

l) die Höhe etwa geforderter Sicherheitsleistungen (§ 14),

 

m) sonstige Erfordernisse, die die Bewerber bei der Bearbeitung ihrer Angebote beachten müssen (§ 18 Nr. 3, § 9 Nr. 1, § 21),

 

n Zuschlags- und Bindefrist (§ 19),

 

o) Nebenangebote und Änderungsvorschläge (Absatz 5),

 

p) den besonderen Hinweis, dass der Bewerber mit der Abgabe seines Angebots auch den Bestimmungen über nicht berücksichtigte Angebote (§ 27) unterliegt.

 

(3) Bei Freihändiger Vergabe sind die Absätze 1 und2 - soweit zweckmäßig - anzuwenden. Dies gilt auch für Freihändige Vergabe nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb.

 

(4) Auftraggeber, die ständig Leistungen vergeben, sollen die Erfordernisse, die die Bewerber bei der Bearbeitung ihrer Angebote beachten müssen, in Bewerbungsbedingungen zusammenfassen und dem Anschreiben beifügen (§§ 18, 19, 21).

 

(5) Wenn der Auftraggeber Nebenangebote und Änderungsvorschläge wünscht, ausdrücklich zulassen oder ausschließen will, so ist dies anzugeben; ebenso ist anzugeben, wenn Nebenangebote und Änderungsvorschläge ohne gleichzeitige Abgabe eines Hauptangebotes ausnahmsweise ausgeschlossen werden. Soweit der Bieter eine Leistung anbietet, die in den Verdingungsunterlagen nicht vorgesehen ist, sind von ihm im Angebot entsprechende Angaben über Ausführung und Beschaffenheit dieser Leistung zu verlangen.

 

(6) Die Aufforderung zur Angebotsabgabe ist bei Beschränkter Ausschreibung sowie bei Freihändiger Vergabe nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb an alle ausgewählten Bewerber am gleichen Tag abzusenden.

 

4. Jeder Bewerber soll die Leistungsbeschreibung sowie die anderen Teile der Verdingungsunterlagen, die mit dem Angebot dem Auftraggeber einzureichen sind, doppelt und alle anderen für seine Preisermittlung wesentlichen Unterlagen einfach erhalten. Wenn von den Unterlagen (z. B. Muster, Proben) - außer der Leistungsbeschreibung - keine Vervielfältigungen abgegeben werden können, sind sie in ausreichender Weise zur Einsicht auszulegen.

 

5. Die Namen der Bewerber, die Teilnahmeanträge gestellt haben, die Verdingungsunterlagen erhalten oder eingesehen haben, sind vertraulich zu behandeln.

 

6. (1) Erbitten Bewerber zusätzliche sachdienliche Auskünfte über die Verdingungsunterlagen und das Anschreiben, so sind die Auskünfte unverzüglich zu erteilen.

 

(2) Werden einem Bewerber wichtige Aufklärungen über die geforderte Leistung oder die Grundlagen seiner Preisermittlung gegeben, so sind sie auch den anderen Bewerbern gleichzeitig mitzuteilen.



17 b

 

Aufruf zum Wettbewerb

 

1. (1) Ein Aufruf zum Wettbewerb kann erfolgen,

 

a) durch Veröffentlichung einer Bekanntmachung nach dem Anhang I/SKR oder

 

b) durch Veröffentlichung einer regelmäßigen Bekanntmachung oder

 

c) durch Veröffentlichung einer Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems nach § 7b Nr. 5.

 

(2) Die Kosten der Veröffentlichung der Bekanntmachungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften werden von den Gemeinschaften getragen.

 

2. Erfolgt der Aufruf zum Wettbewerb durch Veröffentlichung einer regelmäßigen Bekanntmachung, so

 

a) muss in der Bekanntmachung der Inhalt des zu vergebenden Auftrags nach Art und Umfang genannt sein,

 

b) muss die Bekanntmachung den Hinweis enthalten, dass dieser Auftrag im Nichtoffenen Verfahren oder Verhandlungsverfahren ohne spätere Veröffentlichung eines Aufrufs zur Angebotsabgabe vergeben wird, sowie die Aufforderung an die interessierten Unternehmen, ihr Interesse schriftlich mitzuteilen,

 

c) müssen die Auftraggeber später alle Bewerber auf der Grundlage von genaueren Angaben über den Auftrag auffordern, ihr Interesse zu bestätigen, bevor mit der Auswahl der Bieter oder der Teilnehmer an einer Verhandlung begonnen wird. Die Angaben müssen mindestens folgendes umfassen:

 

aa) Art und Menge, einschließlich etwaiger Optionen auf zusätzliche Aufträge und möglichenfalls veranschlagte Frist für die Inanspruchnahme dieser Optionen; bei wiederkehrenden Aufträgen Art und Menge und möglichenfalls veranschlagte Frist für die Veröffentlichung der Bekanntmachungen späterer Ausschreibungen für die Lieferungen und Dienstleistungen, die Gegenstand des Auftrages sein sollen;

 

bb) Art des Verfahrens: nicht offenes Verfahren oder Verhandlungsverfahren;

 

cc) Gegebenenfalls Zeitpunkt des Beginns oder Abschlusses der Leistungen;

 

dd) Anschrift und letzter Tag für die Vorlage des Antrags auf Aufforderung zur Angebotsabgabe sowie die Sprache oder Sprachen, in denen die Angebote abzugeben sind;

 

ee) die Anschrift der Stelle, die den Zuschlag, erteilt und die Auskünfte gibt, die für den Erhalt der Spezifikationen und anderer Dokumente notwendig sind;

 

ff) alle wirtschaftlichen und technischen Anforderungen, finanziellen Garantien und Angaben, die von den Lieferanten oder Dienstleistungserbringern verlangt werden;

 

gg) Höhe der für die Vergabeunterlagen zu entrichtenden Beträge und Zahlungsbedingungen;

 

hh) Art des Auftrages, der Gegenstand des Vergabeverfahrens ist. (Kauf, Leasing, Miete oder Mietkauf oder mehrere Arten von Aufträgen);

 

d) dürfen zwischen deren Veröffentlichung und dem Zeitpunkt der Zusendung der Aufforderung an die Bewerber gemäß Buchstabe c) höchstens zwölf Monate vergangen sein. Im übrigen gilt § 18b Nr. 2.

 

3. Erfolgt ein Aufruf zum Wettbewerb durch Veröffentlichung einer Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems, so werden die Bieter in einem Nichtoffenen Verfahren oder die Teilnehmer an einem Verhandlungsverfahren unter den Bewerbern ausgewählt, die sich im Rahmen eines solchen Systems qualifiziert haben.

 

4. (1) Der Tag der Absendung der Bekanntmachung muss nachgewiesen werden können. Vor dem Tag der Absendung darf die Bekanntmachung nicht veröffentlicht werden.

 

(2) Alle Veröffentlichungen dürfen nur die dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften übermittelten Angaben enthalten.

 

(3) Die Bekanntmachung wird ungekürzt spätestens zwölf Tage nach der Absendung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in der Originalsprache veröffentlicht. Eine Zusammenfassung der wichtigsten Angaben wird in den übrigen Amtssprachen der Gemeinschaften veröffentlicht; der Wortlaut in der Originalsprache ist verbindlich. In Ausnahmefällen bemüht sich das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften, die in Nummer 1 Abs. 1 Buchstabe a) genannten Bekanntmachungen auf Antrag des Auftraggebers innerhalb von fünf Tagen zu veröffentlichen, sofern die Bekanntmachung dem Amt durch elektronische Briefübermittlung, per Fernkopierer oder Fernschreiben zugestellt worden ist.

 

5. Sind im Offenen Verfahren die Vergabeunterlagen und zusätzlichen Unterlagen rechtzeitig angefordert worden, sind sie den Bewerbern in der Regel innerhalb von sechs Tagen nach Eingang des Antrags zuzusenden.

 

6. Rechtzeitig beantragte Auskünfte über die Vergabeunterlagen sind spätestens sechs Tage vor Ablauf der Angebotsfrist zu erteilen.

 

7. Die Vergabeunterlagen sind beim Nichtoffenen Verfahren und beim Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb an alle ausgewählten Bewerber am selben Tag abzusenden.

 

8. Die Vergabeunterlagen sind den Bewerbern in kürzestmöglicher Frist und in geeigneter Weise zu übermitteln.

 

9. Die Anforderungen der Verdingungsunterlagen und Anträge auf Teilnahme sind auch dann zu berücksichtigen, wenn sie durch Telegramm, Fernschreiben, Fernkopierer, Telefon oder in sonstiger Weise elektronisch übermittelt werden, sofern die sonstigen Teilnahmebedingungen erfüllt sind.



§18

 

Form und Frist der Angebote

 

1. (1) Für die Bearbeitung und Abgabe der Angebote sind ausreichende Fristen vorzusehen. Dabei ist insbesondere der zusätzliche Aufwand für die Beschaffung von Unterlagen für die Angebotsbearbeitung, Erprobungen oder Besichtigungen zu berücksichtigen.

 

(2) Bei Freihändiger Vergabe kann von der Festlegung einer Angebotsfrist abgesehen werden. Dies gilt auch für Freihändige Vergabe nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb.

 

2. (1) Bei Ausschreibungen ist in der Aufforderung zur Angebotsabgabe vorzuschreiben, dass schriftliche Angebote als solche zu kennzeichnen und ebenso wie etwaige Änderungen und Berichtigungen in einem verschlossenen Umschlag zuzustellen sind. Bei elektronischen Angeboten ist sicherzustellen, dass der Inhalt der Angebote erst mit Ablauf der für ihre Einreichung festgelegten Frist zugänglich wird:

 

(2) Bei Freihändiger Vergabe kann Absatz 1 entsprechend angewendet werden.

 

3. Bis zum Ablauf der Angebotsfrist können Angebote in den in Nummer 2 genannten Formen zurückgezogen werden.



§ 18 b

 

Angebotsfrist, Bewerbungsfrist

 

1. (1) Beim Offenen Verfahren beträgt die Frist für den Eingang der Angebote (Angebotsfrist) mindestens 52 Tage,9 gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung an.

 

(2) Die Frist für den Eingang der Angebote kann durch eine kürzere Frist ersetzt werden, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfülle sind:

 

a) Der öffentliche Auftraggeber muss eine regelmäßige Bekanntmachung gemäß § 16b Nr. 1 nach dem vorgeschriebenen Muster (Anhang III/SKR) mindestens 52 Tage höchstens aber 12 Monate vor dem Zeitpunkt der Absendung der Bekanntmachung des Auftrages im Offenen Verfahren nach § 17b Nummer 1 Buchstabe a) an das Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften abgesandt haben. Diese regelmäßige Bekanntmachung muss mindestens ebenso viele Informationen wie das Muster einer Bekanntmachung für das Offene Verfahren (Anhang I/SKR) enthalten, soweit diese Informationen zum Zeitpunkt der Absendung der Bekanntmachung für die regelmäßige Bekanntmachung vorlagen.

 

b) Die verkürzte Frist muss für die Interessenten ausreichen, um ordnungsgemäße Angebote einreichen zu können. Sie sollte in der Regel nicht weniger als 36 Tage vom Zeitpunkt der Absendung der Bekanntmachung des Auftrages an betragen; sie muss auf jeden Fall mindestens 22 Tage betragen.

 

2. Bei Nichtoffenen Verfahren und Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb gilt:

 

a) Die Frist für den Eingang von Teilnahmeanträgen (Bewerbungsfrist) aufgrund der Bekanntmachung nach § 17 b Nr. 1 Abs. 1 Buchstabe a) oder der Aufforderung nach § 17b Nummer 2 Abs. 3 Buchstabe c) beträgt grundsätzlich mindestens 37 Tage vom Tag der Absendung an. Sie darf auf keinen Fall kürzer sein als die in § 17b Nr. 4 Abs. 3 vorgesehenen Fristen für die Veröffentlichung plus zehn Tage. Die Frist nach Satz 1 kann auf 22 Tage verkürzt werden. Nummer 1 Abs.. 2 gilt entsprechend; die in der regelmäßigen Bekanntmachung genannten Informationen müssen dem im Anhang I/SKR (Nichtoffenes Verfahren bzw. im Verhandlungsverfahren) enthaltenen Muster entsprechen, sofern diese zum Zeitpunkt der Absendung der regelmäßigen Bekanntmachung vorlagen.

 

b) Die Angebotsfrist kann zwischen dem Auftraggeber und den ausgewählten Bewerbern einvernehmlich festgelegt werden, vorausgesetzt, dass allen Bewerbern dieselbe Frist für die Erstellung und Einreichung von Angeboten eingeräumt wird.

 

c) Falls eine einvernehmliche Festlegung der Angebotsfrist nicht möglich ist, setzt der Auftraggeber im Regelfall eine Frist von mindestens 24 Tagen fest. Sie darf jedoch keinesfalls kürzer als zehn Tage sein, gerechnet vom Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe. Bei der Festlegung der Frist werden insbesondere die in Nummer 3 genannten Faktoren berücksichtigt.

 

3. Können die Angebote nur nach Prüfung von umfangreichen Unterlagen, z. B. ausführlichen technischen Spezifikationen oder nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in ergänzende Unterlagen zu den Vergabeunterlagen erstellt werden, so muss dies beim Festsetzen angemessener Fristen berücksichtigt werden.



§19

 

Zuschlags- und Bindefrist

 

1. Die Zuschlagsfrist beginnt mit dem Ablauf der Angebotsfrist (§ 18).

 

2. Die Zuschlagsfrist ist so kurz wie möglich und nicht .länger zu bemessen, als der Auftraggeber für eine zügige Prüfung und Wertung der Angebote benötigt. Das Ende der Zuschlagsfrist soll durch Angabe des Kalendertages bezeichnet werden.

 

3. Es ist vorzusehen, dass der Bieter bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist an sein Angebot gebunden ist (Bindefrist).

 

4. Die Nummern 1 bis 3 gelten bei Freihändiger Vergabe entsprechend.



§ 20

 

Kosten

 

1. (1) Bei Öffentlicher Ausschreibung dürfen für die Verdingungsunterlagen die Vervielfältigungskosten gefordert werden. In der Bekanntmachung (§ 17) ist anzugeben, wie hoch sie sind. Sie werden nicht erstattet.

 

(2) Bei Beschränkter Ausschreibung und Freihändiger Vergabe sind die Unterlagen unentgeltlich abzugeben. Eine Entschädigung (Absatz 1 Satz 1) darf nur ausnahmsweise gefordert werden, wenn die Selbstkosten der Vervielfältigung unverhältnismäßig hoch sind.

 

2. (1) Für die Bearbeitung des Angebots werden keine Kosten erstattet. Verlangt jedoch der Auftraggeber, dass der Bieter Entwürfe, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen oder andere Unterlagen ausarbeitet, insbesondere in den Fällen des § 8 Nr. 2 Abs. I Buchstabe a, so ist einheitlich für alle Bieter in der Ausschreibung eine angemessene Kostenerstattung festzusetzen. Ist eine Kostenerstattung festgesetzt, so steht sie jedem Bieter zu, der ein der Ausschreibung entsprechendes Angebot mit den geforderten Unterlagen rechtzeitig eingereicht hat.

 

(2) Absatz 1 gilt für Freihändige Vergabe entsprechend.



§ 21
Inhalt der Angebote

 

1. (1) Die Angebote müssen die Preise sowie die geforderten Angaben und Erklärungen enthalten. Soweit Erläuterungen zur Beurteilung des Angebots erforderlich erscheinen, kann der Bieter sie auf besonderer Anlage seinem Angebot beifügen.

 

(2) Die Angebote müssen unterschrieben sein. Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen müssen zweifelsfrei sein.

 

(3) Änderungen und Ergänzungen an den Verdingungsunterlagen sind unzulässig.

 

(4) Muster und Proben des Bieters müssen als zum Angebot gehörig gekennzeichnet sein.

 

2. Etwaige Nebenangebote und Änderungsvorschläge müssen auf besonderer Anlage gemacht und als solche deutlich gekennzeichnet werden.

 

3. Der Auftraggeber kann zulassen, dass Angebote auch auf andere Weise als schriftlich per Post oder direkt übermittelt werden, sofern sichergestellt ist, dass der Inhalt der Angebote erst mit Ablauf der für ihre Einreichung festgelegten Frist zugänglich wird. In diesem Fall gilt das Angebot als unterschrieben, wenn eine gültige digitale Signatur im Sinne des Signaturgesetzes 10 vorliegt, bei Abgabe des Angebotes per Telekopie die Unterschrift auf der Telekopievorlage.

 

4. (1) Der Bieter hat auf Verlangen im Angebot anzugeben, ob für den Gegenstand des Angebots gewerbliche Schutzrechte bestehen oder von dem Bieter oder anderen beantragt sind.

 

(2) Der Bieter hat stets anzugeben, wenn er erwägt, Angaben aus seinem Angebot für die Anmeldung eines gewerblichen Schutzrechtes zu verwerten.

 

5. Arbeitsgemeinschaften und andere gemeinschaftliche Bieter haben in den Angeboten jeweils die Mitglieder zu benennen sowie eines ihrer Mitglieder als bevollmächtigten Vertreter für den Abschluss und die Durchführung des Vertrages zu bezeichnen. Fehlt eine dieser Bezeichnungen im Angebot, so ist sie vor Zuschlagserteilung beizubringen.

 

6. Der Bieter kann schon im Angebot die Rückgabe von Entwürfen, Ausarbeitungen, Mustern und Proben verlangen, falls das Angebot nicht berücksichtigt wird (§ 27 Nr. 7).



§ 22

 

Öffnung der Angebote bei Ausschreibungen; Vertraulichkeit

 

1. Schriftliche Angebote sind auf dem ungeöffneten Umschlag mit Eingangsvermerk zu versehen und bis zum Zeitpunkt der Öffnung unter Verschluss zu halten. Den Eingangsvermerk soll ein an der Vergabe nicht Beteiligter anbringen. Elektronische Angebote sind entsprechend zu kennzeichnen und unter Verschluss zu halten.

 

2. (1) Die Verhandlung zur Öffnung der Angebote soll unverzüglich nach Ablauf der Angebotsfrist stattfinden.

 

(2) In der Verhandlung zur Öffnung der Angebote muss neben dem Verhandlungsleiter ein weiterer Vertreter des Auftraggebers anwesend sein.

 

(3) Bieter sind nicht zuzulassen.

 

3. Der Verhandlungsleiter stellt fest, ob die Angebote:

 

a) ordnungsgemäß verschlossen und äußerlich gekennzeichnet,

 

  1. bis zum Ablauf der Angebotsfrist bei der für den Eingang als zuständig bezeichneten Stelle

 

eingegangen sind. Die Angebote werden geöffnet und in allen wesentlichen Teilen einschließlich der Anlagen gekennzeichnet.

 

4. (1) Über die Verhandlung zur Öffnung der Angebote ist eine Niederschrift zu fertigen. In die Niederschrift sind folgende Angaben aufzunehmen:

 

a) Name und Wohnort der Bieter und die Endbeträge der Angebote, ferner andere den Preis betreffende Angaben,

 

b) ob und von wem Nebenangebote und Änderungsvorschläge eingereicht worden sind.

 

(2) Angebote, die nicht den Voraussetzungen der Nummer 3 Satz 1 entsprechen, müssen in der Niederschrift oder, soweit sie nach Schluss der Eröffnungsverhandlung eingegangen sind, in einem Nachtrag zur Niederschrift besonders aufgeführt werden; die Eingangszeit und etwa bekannte Gründe, aus denen die Voraussetzungen der Nummer 3 Satz 1 nicht erfüllt sind, sind zu vermerken.

 

(3) Die Niederschrift ist von dem Verhandlungsleiter und dem weiteren Vertreter des Auftraggebers zu unterschreiben.

 

5. Die Niederschrift darf weder den Bietern noch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

 

6. (1) Die Angebote und ihre Anlagen sind sorgfältig zu verwahren und vertraulich zu behandeln. Von den nicht ordnungsgemäß oder verspätet eingegangenen Angeboten sind auch der Umschlag und andere Beweismittel aufzubewahren.

 

(2) Im Falle des § 21 Nr. 3 Abs. 2 ist sicherzustellen, dass die Kenntnis des Angebots auf die mit der Sache Befassten beschränkt bleibt.

 

(3) Der Auftraggeber darf Angebotsunterlagen und die in den Angeboten enthaltenen eigenen Vorschläge eines Bieters nur für die Prüfung und Wertung der Angebote (§§ 23 und 25) verwenden. Eine darüber hinausgehende Verwendung bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung, in der auch die Entschädigung zu regeln ist.

 

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten bei Freihändiger Vergabe entsprechend.



§ 23

 

Prüfung der Angebote

 

1. Nicht geprüft zu werden brauchen Angebote,

 

a) die nicht ordnungsgemäß oder verspätet eingegangen sind, es sei denn, dass der nicht ordnungsgemäße oder verspätete Eingang durch Umstände verursacht worden ist, die nicht vom Bieter zu vertreten sind,

 

b) die nicht unterschrieben sind (§ 21 Nr. I Abs. 2 Satz 1),

 

c) bei denen Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen nicht zweifelsfrei sind (§ 21 Nr. 1 Abs. 2 Satz 2),

 

d) bei denen Änderungen oder Ergänzungen an den Verdingungsunterlagen vorgenommen worden sind (§ 21 Nr. 1 Abs. 3).

 

2. Die übrigen Angebote sind einzeln auf Vollständigkeit sowie auf rechnerische und fachliche Richtigkeit zu prüfen; ferner sind die für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der einzelnen Angebote maßgebenden Gesichtspunkte festzuhalten. Gegebenenfalls sind Sachverständige (§ 6) hinzuzuziehen.

 

3. Das Ergebnis der Prüfung ist aktenkundig zu machen.



§ 24

 

Verhandlungen mit Bietern bei Ausschreibungen

 

1. (1) Nach Öffnung der Angebote bis zur Zuschlagserteilung darf mit den Bietern über ihre Angebote nur verhandelt werden, um Zweifel über die Angebote oder die Bieter zu beheben.

 

(2) Verweigert ein Bieter die geforderten Aufklärungen und Angaben, so kann sein Angebot unberücksichtigt bleiben.

 

2. (1) Andere Verhandlungen, besonders über Änderungen der Angebote oder Preise, sind unstatthaft.

 

  1. Ausnahmsweise darf bei einem Nebenangebot und Änderungsvorschlag (§ 17 Nr. 3 Abs.5) oder bei einem Angebot aufgrund funktionaler Leistungsbeschreibung (§ 8 Nr. 2 Abs.1 Buchstabe a)) mit dem Bieter, dessen Angebot als das "wirtschaftlichste gewertet wurde (§ 25 Nr. 3), im Rahmen der geforderten Leistung über notwendige technische Änderungen geringen Umfangs verhandelt werden. hierbei kann auch der Preis entsprechend angepasst werden. Mit weiteren Bietern darf nicht verhandelt werden.

  2. Grund und Ergebnis der Verhandlungen sind vertraulich zu behandeln und schriftlich niederzulegen.

 

§ 25

 

Wertung der Angebote

 

1. (1) Ausgeschlossen werden:

 

a) Angebote, für deren Wertung wesentliche Preisangaben fehlen (§ 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 1),

 

b) Angebote, die nicht unterschrieben sind (§ 21 Nr. 1 Abs. 2 Satz 1),

 

c) Angebote, in denen Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen nicht zweifelsfrei sind (§ 21 Nr. 1 Abs.2 Satz 2),

 

d) Angebote, bei denen Änderungen oder Ergänzungen an den Verdingungsunterlagen vorgenommen worden sind (§ 21 Nr. 1 Abs. 3),

 

e) Angebote, die verspätet eingegangen sind, es sei denn, dass der verspätete Eingang durch Umstände verursacht worden ist, die nicht vom Bieter zu vertreten sind,

 

f) Angebote von Bietern, die in Bezug auf die Vergabe eine unzulässige, wettbewerbsbeschränkende Abrede getroffen haben,

 

g) Nebenangebote und Änderungsvorschläge, soweit der Auftraggeber diese nach § 17 Nr. 3 Abs. 5 ausgeschlossen hat.

 

(2) Außerdem können ausgeschlossen werden:

 

a) Angebote, die nicht die geforderten Angaben und Erklärungen enthalten (§ 21 Nr. 1 Abs.1 Satz 1),

 

b) Angebote von Bietern, die von der Teilnahme am Wettbewerb ausgeschlossen werden können (§ 7 Nr. 5),

 

c) Nebenangebote und Änderungsvorschläge, die nicht auf besonderer Anlage gemacht worden oder als solche nicht deutlich gekennzeichnet sind (§ 21 Nr. 2).

 

2. (1) Bei der Auswahl der Angebote, die für den Zuschlag in Betracht kommen, sind nur Bieter zu berücksichtigen, die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen.

 

(2) Erscheinen Angebote im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig, so überprüft der Auftraggeber vor der Vergabe des Auftrages die Einzelposten dieser Angebote. Zu diesem Zweck verlangt er vom Bieter die erforderlichen Belege. Der Auftraggeber berücksichtigt bei der Vergabe das Ergebnis dieser Überprüfung.

 

(3) Auf Angebote, deren Preise in offenbarem Missverhältnis zur Leistung stehen, darf der Zuschlag nicht erteilt werden.

 

3. Der Zuschlag ist auf das unter Berücksichtigung aller Umstände wirtschaftlichste Angebot zu erteilen. Der niedrigste Angebotspreis allein ist nicht entscheidend.

 

4. Nebenangebote und Änderungsvorschläge, die der Auftraggeber bei der Ausschreibung gewünscht oder ausdrücklich zugelassen hat, sind ebenso zu werten wie die Hauptangebote. Sonstige Nebenangebote und Änderungsvorschläge können berücksichtigt werden.

 

5. Die Gründe für die Zuschlagserteilung sind in den Akten zu vermerken.



§ 25b

 

Wertung der Angebote

 

1. (1) Der Auftrag ist auf das wirtschaftlich günstigste Angebot unter Berücksichtigung der auftragsbezogenen Kriterien wie etwa Lieferfrist, Ausführungsdauer, Betriebskosten, Rentabilität, Qualität, Ästhetik und Zweckmäßigkeit, technischer Wert, Kundendienst und technische Hilfe, Verpflichtungen hinsichtlich der Ersatzteile, Versorgungssicherheit, Preis zu erteilen.

 

(2) Bei der Wertung der Angebote dürfen nur Kriterien berücksichtigt werden, die in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen genannt sind.

 

2. (1) Erscheinen im Falle eines bestimmten Auftrags Angebote im Verhältnis zur Leistung als ungewöhnlich niedrig, so muss der Auftraggeber vor deren Ablehnung schriftlich Aufklärung über die Einzelposten der Angebote verlangen, wo er dies für angezeigt hält; die. anschließende Prüfung erfolgt unter Berücksichtigung der eingegangenen Begründungen. Er kann eine zumutbare Frist für die Antwort festlegen.

 

(2) Der Auftraggeber kann Begründungen berücksichtigen, die objektiv gerechtfertigt sind durch die Wirtschaftlichkeit der Herstellungsmethode, die gewählten technischen Lösungen, außergewöhnlich günstige Bedingungen für den Bieter bei der Durchführung des Auftrags oder die Originalität der vom Bieter vorgeschlagenen Erzeugnisse.

 

(3) Angebote, die aufgrund einer staatlichen Beihilfe ungewöhnlich niedrig sind, dürfen von den Auftraggebern nur zurückgewiesen werden, wenn diese den Bieter darauf hingewiesen haben und dieser nicht den Nachweis liefern konnte, dass die Beihilfe der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemeldet oder von ihr genehmigt wurde. Auftraggeber, die unter diesen Umständen ein Angebot zurückweisen, müssen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften darüber unterrichten.

 

3. Ein Angebot nach § 8b Nr. 6 ist wie ein Hauptangebot zu werten.

 

4. (1) Nebenangebote und Änderungsvorschläge sind zu werten, es sei denn, der Auftraggeher hat sie in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen nicht zugelassen.

 

(2) Wenn der Auftraggeber an Nebenangebote und Änderungsvorschläge Mindestanforderungen gestellt hat, darf der Zuschlag auf solche Angebote nur erteilt werden, wenn sie den Mindestanforderungen entsprechen.



§ 26

 

Aufhebung der Ausschreibung

 

1. Die Ausschreibung kann aufgehoben werden, wenn

 

a) kein Angebot eingegangen ist, das den Ausschreibungsbedingungen entspricht,

 

b) sich die Grundlagen der Ausschreibung wesentlich geändert haben,

 

c) sie kein wirtschaftliches Ergebnis gehabt hat,

 

d) andere schwerwiegende Gründe bestehen.

 

2. Die Ausschreibung kann unter der Voraussetzung, dass Angebote in Losen vorgesehen oder Nebenangebote und Änderungsvorschläge nicht ausgeschlossen sind, teilweise aufgehoben werden, wenn

 

a) das wirtschaftlichste Angebot den ausgeschriebenen Bedarf nicht voll deckt,

 

b) schwerwiegende Gründe der Vergabe der gesamten Leistung an einen Bieter entgegenstehen.

 

3. Die Gründe für die Aufhebung der Ausschreibung sind in den Akten zu vermerken.

 

4. Die Bieter sind von der Aufhebung der Ausschreibung unter Bekanntgabe der Gründe (Nummer l Buchstabe a) bis d), Nummer 2 Buchstabe a) und b)) unverzüglich zu benachrichtigen.

 

5. Eine neue Ausschreibung oder eine Freihändige Vergabe ist nur zulässig, wenn die vorhergehende Ausschreibung über denselben Gegenstand ganz oder teilweise aufgehoben ist.



§ 27

 

Nicht berücksichtigte Angebote

 

1. Ein Angebot gilt als nicht berücksichtigt, wenn bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist kein Auftrag erteilt wurde. Die Vergabestelle teilt jedem erfolglosen Bieter nach Zuschlagserteilung auf dessen schriftlichen Antrag hin unverzüglich die Ablehnung seines Angebots schriftlich mit. Dem Antrag ist ein adressierter Freiumschlag beizufügen. Der Antrag kann bereits bei Abgabe des Angebotes gestellt werden. Weiterhin muss in den Verdingungsunterlagen bereits darauf hingewiesen werden, dass das Angebot nicht berücksichtigt worden ist, wenn bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist kein Auftrag erteilt wurde.

 

2. In der Mitteilung gemäß Nummer 1 Satz 1 sind zusätzlich bekannt zu geben:

 

a) Die Gründe für die Ablehnung (z. B. preisliche, technische, funktionsbedingte, gestalterische, ästhetische) seines Angebots. Bei der Mitteilung ist darauf zu achten, dass die Auskunft mit Rücksicht auf die Verpflichtung der Vergabestelle, die Angebote vertraulich zu behandeln (§ 22 Nr. 6 Abs. 1 Satz 1), keine Angaben aus Angeboten anderer Bieter enthält.

 

b) Die Anzahl der eingegangenen Angebote.

 

c) Der niedrigste und höchste Angebotsendpreis der nach § 23 geprüften Angebote.

 

3. Die zusätzliche Bekanntgabe nach Nummer 2 entfällt, wenn

 

a) der Zuschlagspreis unter 5.000 Euro liegt oder

 

b) weniger als 8 Angebote eingegangen sind oder

 

c) der Aufforderung zur Angebotsabgabe eine funktionale Leistungsbeschreibung (§ 8 Nr. 2 Abs. 1 Buchstabe a)) zugrunde gelegen hat oder

 

d) das Angebot nach § 25 Nr. 1 ausgeschlossen worden ist oder nach § 25 Nr. 2 Abs. 1 nicht berücksichtigt werden konnte.

 

4. Ist aufgrund der Aufforderung zur Angebotsabgabe Vergabe in Losen vorgesehen, so sind zusätzlich in der Bekanntgabe nach Nummer 2 Buchstabe c) Preise zu Losangeboten dann mitzuteilen, wenn eine Vergleichbarkeit der Losangebote (z. B. gleiche Losgröße und Anzahl der Lose) gegeben ist.

 

5. Sind Nebenangebote und Änderungsvorschläge eingegangen, so sind diese bei den Angaben gemäß Nummer 2 außer Betracht zu lassen; im Rahmen der Bekanntgabe nach Nummer2 ist jedoch anzugeben, dass Nebenangebote und Änderungsvorschläge eingegangen sind.

 

6. Die Mitteilungen nach den Nummern 1 und 2 sind abschließend.

 

7. Entwürfe, Ausarbeitungen, Muster und Proben zu nicht berücksichtigten Angeboten sind zurückzugeben, wenn dies im Angebot oder innerhalb von 24 Werktagen nach Ablehnung des Angebots verlangt wird.

 

8. Nicht berücksichtigte Angebote und Ausarbeitungen der Bieter dürfen nur mit ihrer Zustimmung für eine neue Vergabe oder für andere Zwecke benutzt werden.



§ 27 b

 

Mitteilungspflichten

 

1. Auftraggeber, die eine Tätigkeit im Bereich der Trinkwasserversorgung oder im Verkehrsbereich - ausgenommen Eisenbahnverkehr - ausüben, teilen den Bewerbern und Bietern innerhalb kürzester Frist und auf schriftlichen Antrag folgendes mit:

 

  • den ausgeschlossenen Bewerbern oder Bietern die Gründe für die Ablehnung ihrer Bewerbung oder ihres Angebots,

  • den Bietern, die ein ordnungsgemäßes Angebot eingereicht haben, die Merkmale und relativen Vorteile des erfolgreichen Angebots und den Namen des erfolgreichen Bieters.

 

2. Der Auftraggeber kann in Nummer 1 genannte Informationen zurückhalten, wenn die Weitergabe den Gesetzesvollzug vereiteln würde oder sonst nicht im öffentlichen Interesse läge, oder die berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmen oder den fairen Wettbewerb beeinträchtigen würde.



§ 28

 

Zuschlag

 

1. (1) Der Zuschlag (§ 25 Nr. 3) auf ein Angebot soll schriftlich und so rechtzeitig erteilt werden, dass ihn der Bieter noch vor Ablauf der Zuschlagsfrist erhält. Wird ausnahmsweise der Zuschlag nicht schriftlich erteilt, so ist er umgehend schriftlich zu bestätigen.

 

(2) Dies gilt nicht für die Fälle, in denen durch Ausführungsbestimmungen auf die Schriftform verzichtet worden ist.

 

2. (l) Wird auf ein Angebot rechtzeitig und ohne Abänderungen der Zuschlag erteilt, so ist damit nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen der Vertrag abgeschlossen, auch wenn spätere urkundliche Festlegung vorgesehen ist.

 

(2) Verzögert sich der Zuschlag, so kann die Zuschlagsfrist nur im Einvernehmen mit den in Frage kommenden Bietern verlängert werden.



§ 28 b

 

Bekanntmachung der Auftragserteilung

 

1. Der Kommission der Europäischen Gemeinschaften sind für jeden vergebenen Auftrag binnen zwei Monaten nach der Vergabe dieses Auftrags die Ergebnisse des Vergabeverfahrens durch eine gemäß Anhang V/SKR abgefasste Bekanntmachung mitzuteilen.

 

2. Die Angaben in Anhang V/SKR werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Dabei trägt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften der Tatsache Rechnung, dass es sich bei den Angaben im Falle von Anhang V/SKR Nummern V.1.1, V.1.2 und IV.4 um in geschäftlicher Hinsicht empfindliche Angaben handelt, wenn der Auftraggeber dies bei der Übermittlung dieser Angaben geltend macht.

 

3. (1) Auftraggeber, die Dienstleistungsaufträge der Kategorie 8 des Anhangs I A vergeben, auf die § 3b Nr. 2 Buchstabe b) anwendbar ist, können bezüglich Anhang V/SKR, Nummer II.4 – II.6 nur die Hauptbezeichnung des Auftragsgegenstandes gemäß der Klassifizierung des Anhangs I A angeben.

 

Ist auf die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen der Kategorie 8 des Anhangs I A § 3b Nr. 2 Buchstabe b) nicht anwendbar, können die Auftraggeber die Angaben nach Nummer II.4-II.6 des Anhangs V/SKR beschränken, wenn Geschäftsgeheimnisse dies notwendig machen.

 

Die veröffentlichten Angaben sind ebenso detailliert zu fassen wie die Angaben in ihrer Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb nach § 17b Nr. 1 Abs. 1 im Falle eines Prüfsystems, zumindest ebenso detailliert wie in § 7b Nr. 9.

 

(2) Bei der Vergabe von Dienstleistungsaufträgen des Anhangs I B geben die Auftraggeber an, ob sie mit der Veröffentlichung einverstanden sind.

 

4. Die Angaben in Anhang V/SKR Nr. IV.2, V.2, V.4.1-V.4.2.5 werden nicht oder nur in vereinfachter Form zu statistischen Zwecken veröffentlicht.



§ 29

 

Vertragsurkunde

 

Eine besondere Urkunde kann über den Vertrag dann gefertigt werden, wenn die Vertragspartner dies für notwendig halten.

 

 

 

§ 30

 

Vergabevermerk

 

1. Über die Vergabe ist ein Vermerk zu fertigen, der die einzelnen Stufen des Verfahrens, die Maßnahmen, die Feststellung sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen enthält.

 

  1. Wird auf die Vorlage zusätzlich zum Angebot verlangter Unterlagen und Nachweise verzichtet, ist dies im Vergabevermerk zu begründen.



§ 30 b

 

Aufbewahrungs- und Berichtspflichten

 

l. (1) Sachdienliche Unterlagen über jede Auftragsvergabe sind aufzubewahren, die es zu einem späteren Zeitpunkt ermöglichen, die Entscheidungen zu begründen über:

 

a) die Prüfung und Auswahl der Unternehmen und die Auftragsvergabe,

 

b) die Inanspruchnahme der Abweichungsmöglichkeiten beim Gebrauch der europäischen Spezifikationen gemäß § 8b Nr. 2 Abs. l , c) den Rückgriff auf Verfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb gemäß § 3b Nr. 2,

 

d) die Inanspruchnahme vorgesehener Abweichungsmöglichkeiten von der Anwendungsverpflichtung.

 

(2) Die Unterlagen müssen mindestens vier Jahre lang ab der Auftragsvergabe aufbewahrt werden, damit der Auftraggeber der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in dieser Zeit auf Anfrage die erforderlichen Auskünfte erteilen kann.

 

2. Auftraggeber, die eine Tätigkeit im Bereich der Trinkwasserversorgung oder im Verkehrsbereich - ausgenommen Eisenbahnverkehr - ausüben, übermitteln der Bundesregierung jährlich eine statistische Aufstellung, die nach den Vorgaben der Kommission aufzustellen ist.

 

3. Der Auftraggeber teilt der Bundesregierung jährlich den Gesamtwert der Aufträge mit, die unterhalb der in der Vergabeverordnung festgelegten Schwellenwerte liegen.

 

Diese. Meldepflicht gilt nicht, wenn der Auftraggeber im Berichtszeitraum keinen Auftrag ab den in der Vergabeverordnung festgelegten Schwellenwerten zu vergeben hatte.



§ 31b

 

Wettbewerbe

 

1. Wettbewerbe sind die Auslobungsverfahren, die zu Einem Dienstleistungsauftrag führen sollen.

 

2. (1) Die auf die Durchführung des Wettbewerbs anwendbaren Regeln sind den an der Teilnahme am Wettbewerb Interessierten mitzuteilen.

 

(2) Die Zulassung zur Teilnahme an einem Wettbewerb darf nicht beschränkt werden

 

  • auf das Gebiet eines Mitgliedstaates oder einen Teil davon,

  • auf natürliche oder juristische Personen.

 

(3) Bei Wettbewerben mit beschränkter Teilnehmerzahl haben die Auftraggeber eindeutige und nichtdiskriminierende Auswahlkriterien festzulegen. Die Zahl der Bewerber, die zur Teilnahme aufgefordert werden, muss ausreichen, um einen echten Wettbewerb zu gewährleisten.

 

(4) Das Preisgericht darf nur aus Preisrichtern bestehen, die von den Teilnehmern des Wettbewerbs unabhängig sind. Wird von den Wettbewerbsteilnehmern eine bestimmte berufliche Qualifikation verlangt, muss mindestens ein Drittel der Preisrichter über dieselbe oder eine gleichwertige Qualifikation verfügen.

 

(5) Das Preisgericht ist in seinen Entscheidung,2n und Stellungnahmen unabhängig. Es trifft diese aufgrund von Wettbewerbsarbeiten, die anonym vorgelegt werden und nur aufgrund von Kriterien, die in der Bekanntmachung nach Nummer 3 genannt sind.

 

3. (1) Auftraggeber, die einen Wettbewerb durchführen wollen, teilen ihre Absicht durch Bekanntmachung nach dem im Anhang IV/SKR enthaltenen Muster mit. Die Bekanntmachung ist dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften11 unverzüglich mitzuteilen.

 

(2) § l7b Nr. 4 gilt entsprechend.

 

(3) Auftraggeber, die einen Wettbewerb durchgeführt haben, geben spätestens 2 Monate nach Durchführung eine Bekanntmachung nach dem im Anhang IV/SKR enthaltenen Muster an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften. § 28b gilt entsprechend.



§ 32b

 

Nachprüfungsbehörden

 

In der Vergabebekanntmachung und den Vergabeunterlagen ist die Stelle anzugeben, an die sich der Bewerber oder Bieter zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen Vergabebestimmungen wenden kann.




1 Richtlinie 93/38/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 betreffend die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor, (ABl. EG Nr. L 199 vom 9. August 1993), in der Fassung der Richtlinie 98/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 (ABl. EG Nr. L 101 vom 1. April 1998)

 

2 Vgl. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG:

(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind:

1. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks  und Betriebswirte. vereidigten Buchprüfer (vereidigten Bücherrevisoren), Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe. Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze l und 2 ist au (;h dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird. Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen.

 

3 Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften, 2, rue Mercier, L 2985 Luxemburg Telefon: 0035 2/29 29 1, Telefax: 00 35 2/2 92 94 26 70 11ttp://ted.eur-op.eu.int E-mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

 

4 ABl. EG Nr. L 217 vom 5. August 1986, S. 21, geändert durch die Richtlinie 91/263/EWG (ABl. EG Nr. L 128 vom 23. Mai 1991, S. 1)

 

5 ABI. EG Nr. L 36 vom 7. Februar 1987, S. 31 (siehe Anhang 1)

 

6 Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (BAn z. Nr. 244 vorn 18. Dezember 1953), zuletzt geändert durch Verordnung PR Nr. 1/86 vom 15. April 1986 (BGBl. IS.43 5 und BAnz. S.5046) und Verordnung PR Nr. 1/89 vom 13. Juni 1989 (BGBl. IS.1094 urd BAnz. 5.3042)

 

7 Grundsätze zur Anwendung von Preisvorbehalten bei öffentlichen Aufträgen: Gemeinsames Ministerialblatt, herausgegeben vom Bundesminister des Innern,1972 Nr. 22 S. 384f.; 1971 Nr. 5 S. 75

 

8 Arnt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften, 2, rue Mercier, L-2985 Luxemburg Telefon: 00 35 2/29 29 1, Telefax: 00 35 2/2 92 94 26 70 http//ted.eur-p.eu.int; E-mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

 

9 Die Berechnung der Fristen erfolgt nach der Verordnung (EWG/Euratom) Nr. 1 182/71 des Rates vorn 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (ABl. EG Nr. 124 S. 1) (vgl. Anhang 11). So gelten z. B. als Tage alle Tage einschließlich Feiertage, Sonntage und Sonnabende.

 

 

10 Gesetz zur digitalen Signatur (Singnaturgesetz SigG)

 

11 Arnt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften, 2, rue Mercier, L-2985 Luxemburg Telefon: 00 35 2/29 29 1, Telefax: 00 35 2/2 92 94 26 70 http//ted.eur-p.eu.int; E-mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

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