0,00 €-Preis im Angebot
EuGH - VK Nordbayern
EuGH, Urt. v. 10.09. 2020 - C‑367/19 - Tax‑Fin‑Lex - 0,00-Preis im Angebot – Prüfung wie bei ungewöhnlich niedrigem Preis – kein automatischer Ausschluss - Vorlage zur Vorabentscheidung – Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Richtlinie 2014/24/EU – Art. 2 Abs. 1 Nr. 5 – Begriff „öffentlicher Auftrag“ – Begriff „entgeltlicher Vertrag“ – Angebot eines Bieters zu einem Preis von null Euro – unberechtigte Ablehnung des Angebots – Art. 69 – Ungewöhnlich niedriges Angebot - Tenor: “Art. 2 Abs. 1 Nr. 5 der Richtlinie 2014/24/EU ... ist dahin auszulegen, dass er im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags keine Rechtsgrundlage für die Ablehnung des Angebots eines Bieters allein aus dem Grund darstellt, dass der in dem Angebot vorgeschlagene Preis null Euro beträgt.
(EuGH, Schlussantrag v. 28.05.2020, C - 367 - 19 – Angebot mit null Euro (wirtschaftlicher Vorteil: „Referenzen“) – Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Richtlinie 2014/24/EU – Art. 2 Abs. 1 Nr. 5 – Einstufung als ‚öffentlicher Auftrag‘ – Begriff ‚entgeltlicher Vertrag‘ –Beurteilung der Entgeltlichkeit des Vorgangs – Fehlen einer vom öffentlichen Auftraggeber zu erbringenden Gegenleistung – Ablehnung des Angebots gemäß Art. 69 – Ungewöhnlich niedriges Angebot - Art. 2 Abs. 1 Nr. 5,Art. 69 RL 2014/24/EU – amtliche Leitsätze: „1. Der Begriff „entgeltlicher Vertrag“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Nr. 5 der Richtlinie 2014/24/EU ... ist dahin auszulegen, dass er es nicht erlaubt, einen Vorgang, in dessen Rahmen der Bieter dem öffentlichen Auftraggeber die Erbringung einer Dienstleistung für null Euro anbietet, als „öffentlichen Dienstleistungsauftrag“ einzustufen, da die Vertragsparteien keine vom öffentlichen Auftraggeber zu erbringende Gegenleistung von wirtschaftlichem Wert vereinbaren. 2. Ein Angebot zu einem Preis von null Euro muss anhand der Vorschriften über ungewöhnlich niedrige Angebote in Art. 69 der Richtlinie 2014/24 in der durch die Delegierte Verordnung 2017/2365 geänderten Fassung geprüft werden, gegebenenfalls nach Einholung zusätzlicher Informationen vom Bieter über die genaue Art der vom öffentlichen Auftraggeber zu erbringenden Gegenleistung von wirtschaftlichem Wert. Ein solches Angebot ist abzulehnen, wenn es im speziellen Rahmen einer Ausschreibung nicht zum Abschluss eines „entgeltlichen Vertrags“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Nr. 5 der Richtlinie führen könnte.).