Ärger mit der e-Vergabe – Zuschlagskriterien – Lose und Rabatte
OLG Karlsruhe, Beschl. v. 17.03.2017 - 15 Verg 2/17 – Oberflächenabdichtung – Ausschluss wegen Formverstoßes (unverschlüsselt) - §§ 14 EU Abs. 5 Nr. 1, 16 EU Nr. 1 VOB/A VOB/A - Eignung – Verschlüsselung der Angebote – Einreichen eines unverschlüsselten ersten und sodann Einreichen eines zweiten verschlüsselten identische Angebots – Sachverhalt: Festlegung der elektronischen Angebotsfrist: „www.vergabe24.de" bis spätestens 27.10.2016, 10.00 Uhr mit Preis als alleinigem Zuschlagskriterium - Antragstellerin mit elektronischem Angebot am 26.10.2016 um 15.40 Uhr – Beigeladene unternahm mehrere erfolglose Versuche zur Abgabe elektronischer Angebote – auf Anraten einer Mitarbeiterin des Auftraggebers (Antragsgegnerin) Eingang des Angebots am 26.10.2016 um 9.56 Uhr als Anlage einer E-Mail ohne besondere Verschlüsselung bei der Antragsgegnerin – nochmaliges Einreichen am27.10.2016 um 14.34 Uhr über die Vergabeplattform – Öffnung der Angebote am 27.10.2016 um 15.15 Uhr - Antragstellerin Rang 2 – Beigeladene auf Rang 1: Ausschluss wegen Formverstoßes - Entscheidend fehlende Datensicherheit und Vertraulichkeit des ersten „E-Mail-Angebots“ – unheilbar – verschuldensunabhängig (auch vergaberechtlich erfahrener Bieter) - Ausschluss nach § 16 EU Nr. 2 VOB/A bei Verstoß gegen § § 13 EU Abs. 2 (Datenintegrität und Vertraulichkeit) VOB/A: „Das Angebot bzw. die beiden Erklärungen der Beigeladenen ist/sind daher nach § 16 EU Nr. 2, 13 EU Abs. 1 Nr. 2 VOB/A von der Wertung auszuschließen. ... Ungeachtet der Frage des Vorliegens eines Formverstoßes ist das am 27.10.2016 von der Beigeladenen um 9.56 Uhr per E-Mail eingereichte Angebot nach § 16 EU Nr. 2, § 13 EU Abs. 1 Nr. 2 VOB/A auszuschließen, weil es nicht den Anforderungen des § 13 EU Abs. 1 Nr. 2 VOB/A an die erforderliche Datensicherheit genügt, da es unstreitig auf elektronischem Wege ohne besondere Verschlüsselung eingereicht wurde.“ - Datensicherheit auch Sache des Bieters („Anforderungen") - Ausschluss des Angebots bei Verletzung der Datensicherheit zwingend – Unerheblichkeit des Verschuldens des Bieters – keine analoge Anwendung des § 57 VgV (vgl. § 2 VgV) – im Übrigen: Erforderlichkeit der Bieterkenntnis von maßgeblichen Regelungen der EU VOB/A – „Dass Angebote verschlossen bzw. verschlüsselt einzureichen sind, ergibt sich insoweit aus § 13 EU Abs. 1 Nr. 2 VOB/A nicht nur eindeutig, sondern auch für juristische Laien ohne rechtliche Vorkenntnisse ohne Weiteres verständlich.“ – Rechtswahrung nur durch Rüge und sodann Ermöglichung der Angebotsabgabe durch Vergabestelle - keine Heilung durch nachträgliche und verschlüsselte 2. Angebotserklärung: Datensicherheitsverstoß ist nicht beseitigt - sondern von der fehlenden Verschlüsselung des gleichlautenden ersten Angebots „infiziert" – Unerheblichkeit der Frage des Verschuldens und der geltend gemachten Unwirksamkeit der Forderung der elektronischen Signatur.