Individualvereinbarungen
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- Zuletzt aktualisiert am Dienstag, 21. März 2017 16:32
Individualvereinbarungen unterliegen nicht den §§ 305 f BGB - früher dem AGBG - , sondern lediglich einer Kontrolle nach dem BGB, mithin eine Überprüfung nach den §§ 134 (Gesetzwidrigkeit), 138 (Sittenwidrigkeit), 125 (Formnichtigkeit), 276 (keine Freizeichnung für Vorsatz), 306 (Nichtigkeit eines bereits vor Vertragsschluß "unausführbaren" Vertrages - ursprüngliche objektive Unmöglichkeit <technisch, tatsächlich, rechtlich>).