GWB und SektVO

Übersicht

1.Sektorenauftraggeber

2. Sektorentätigkeiten

3.Vgl. auch §§ 136 ff GWB - besondere Ausnahmen etc.

4. SektVO (Text)


1. Sektorenauftraggeber - vgl. §§ 100, 102 (Sektorentätigkeien)

Auftraggeber im Sinne dieses Teils sind öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99, Sektorenauftraggeber im Sinne des § 100 und Konzessionsgeber im Sinne des § 101.

Öffentliche Auftraggeber sind

  1. Gebietskörperschaften sowie deren Sondervermögen,
  2. andere juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen, sofern
  3. a) sie überwiegend von Stellen nach Nummer 1 oder 3 einzeln oder gemeinsam durch Beteiligung oder auf sonstige Weise finanziert werden,
  4. b) ihre Leitung der Aufsicht durch Stellen nach Nummer 1 oder 3 unterliegt oder
  5. c) mehr als die Hälfte der Mitglieder eines ihrer zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organe durch Stellen nach Nummer 1 oder 3 bestimmt worden sind;

dasselbe gilt, wenn diese juristische Person einer anderen juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts einzeln oder gemeinsam mit anderen die überwiegende Finanzierung gewährt, über deren Leitung die Aufsicht ausübt o­der die Mehrheit der Mitglieder eines zur Geschäftsführung oder Aufsicht berufenen Organs bestimmt hat,

  1. Verbände, deren Mitglieder unter Nummer 1 oder 2 fallen,
  2. natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie nicht unter Nummer 2 fallen, in den Fällen, in denen sie für Tiefbaumaßnahmen, für die Errichtung von Krankenhäusern, Sport-, Erholungs- oder Freizeiteinrichtungen, Schul-, Hochschul- oder Verwaltungsgebäuden oder für damit in Verbindung stehende Dienstleistungen und Wettbewerbe von Stellen, die unter die Nummern 1, 2 oder 3 fallen, Mittel erhalten, mit denen diese Vorhaben zu mehr als 50 Prozent subventioniert werden.

(1) Sektorenauftraggeber sind

  1. öffentliche Auftraggeber gemäß § 99 Nummer 1 bis 3, die eine Sektorentätigkeit gemäß § 102 ausüben,
  2. natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts, die eine Sektorentätigkeit gemäß § 102 ausüben, wenn
  3. diese Tätigkeit auf der Grundlage von besonderen oder ausschließlichen Rechten ausgeübt wird, die von einer zuständigen Behörde gewährt wurden, oder
  4. öffentliche Auftraggeber gemäß § 99 Nummer 1 bis 3 auf diese Personen einzeln oder gemeinsam einen beherrschenden Einfluss ausüben können.

(2) Besondere oder ausschließliche Rechte im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a sind Rechte, die dazu führen, dass die Ausübung dieser Tätigkeit einem oder mehreren Unternehmen vorbehalten wird und dass die Möglichkeit anderer Un­ternehmen, diese Tätigkeit auszuüben, erheblich beeinträchtigt wird. Keine besonde­ren oder ausschließlichen Rechte in diesem Sinne sind Rechte, die aufgrund eines Verfahrens nach den Vorschriften dieses Teils oder aufgrund eines sonstigen Verfah­rens gewährt wurden, das angemessen bekannt gemacht wurde und auf objektiven Kriterien beruht.

(3) Die Ausübung eines beherrschenden Einflusses im Sinne von Ab­satz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird vermutet, wenn ein öffentlicher Auftraggeber ge­mäß § 99 Nummer 1 bis 3

  1. unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzt,
  2. über die Mehrheit der mit den Anteilen am Unternehmen verbundenen Stimmrechte verfügt oder
  3. mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen kann.

 

(1) Sektorentätigkeiten im Bereich Wasser sind

  1. die Bereitstellung oder das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allge­meinheit im Zusammenhang mit der Gewinnung, der Fortleitung und der Abgabe von Trinkwasser,
  2. die Einspeisung von Trinkwasser in diese Netze.

Als Sektorentätigkeiten gelten auch Tätigkeiten nach Satz 1, die im Zusammenhang mit Wasserbau-, Bewässerungs- oder Entwässerungsvorhaben stehen, sofern die zur Trinkwasserversorgung bestimmte Wassermenge mehr als 20 Prozent der Gesamtwassermenge ausmacht, die mit den entsprechenden Vorhaben oder Bewässerungs- oder Entwässerungsanlagen zur Verfügung gestellt wird oder die im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung oder -behandlung steht. Die Einspeisung von Trinkwasser in feste Netze zur Versorgung der Allgemeinheit durch einen Sektorenauftraggeber nach § 100 Absatz 1 Nummer 2 gilt nicht als Sektorentätigkeit, sofern die Erzeugung von Trinkwasser durch den betreffenden Auftraggeber erfolgt, weil dessen Verbrauch für die Ausübung einer Tätigkeit erforderlich ist, die keine Sektorentätigkeit nach den Absätzen 1 bis 4 ist, und die Einspeisung in das öffentliche Netz nur von dem Eigenverbrauch des betreffenden Auftraggebers abhängt und bei Zugrundelegung des Durchschnitts der letzten drei Jahre einschließlich des laufenden Jahres nicht mehr als 30 Prozent der gesamten Trinkwassererzeugung des betreffenden Auftraggebers ausmacht.

(2) Sektorentätigkeiten im Bereich Elektrizität sind

  1. die Bereitstellung oder das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Erzeugung, der Fortleitung und der Abgabe von Elektrizität,
  2. die Einspeisung von Elektrizität in diese Netze, es sei denn,
  3. die Elektrizität wird durch den Sektorenauftraggeber nach § 100 Absatz 1 Nummer 2 erzeugt, weil ihr Verbrauch für die Ausübung einer Tätigkeit erforderlich ist, die keine Sektorentätigkeit nach den Absätzen 1 bis 4 ist, und
  4. die Einspeisung hängt nur von dem Eigenverbrauch des Sektorenauftragge­bers ab und macht bei Zugrundelegung des Durchschnitts der letzten drei Jahre einschließlich des laufenden Jahres nicht mehr als 30 Prozent der gesamten Energieerzeugung des Sektorenauftraggebers aus.

(3) Sektorentätigkeiten im Bereich von Gas und Wärme sind

  1. die Bereitstellung oder das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allge­meinheit im Zusammenhang mit der Erzeugung, der Fortleitung und der Abgabe von Gas und Wärme,
  2. die Einspeisung von Gas und Wärme in diese Netze, es sei denn,
  3. die Erzeugung von Gas oder Wärme durch den Sektorenauftraggeber nach § 100 Absatz 1 Nummer 2 ergibt sich zwangsläufig aus der Ausübung einer Tätigkeit, die keine Sektorentätigkeit nach den Absätzen 1 bis 4 ist, und
  4. die Einspeisung zielt nur darauf ab, diese Erzeugung wirtschaftlich zu nutzen und macht bei Zugrundelegung des Durchschnitts der letzten drei Jahre ein­schließlich des laufenden Jahres nicht mehr als 20 Prozent des Umsatzes des Sektorenauftraggebers aus.

(4) Sektorentätigkeiten im Bereich Verkehrsleistungen sind die Bereitstellung oder das Betreiben von Netzen zur Versorgung der Allgemeinheit mit Verkehrsleistungen per Eisenbahn, automatischen Systemen, Straßenbahn, Trolleybus, Bus oder Seilbahn; ein Netz gilt als vorhanden, wenn die Verkehrsleistung gemäß den von ei­ner zuständigen Behörde festgelegten Bedingungen erbracht wird; dazu gehören die Festlegung der Strecken, die Transportkapazitäten und die Fahrpläne.

(5) Sektorentätigkeiten im Bereich Häfen und Flughäfen sind Tätigkeiten im Zu­sammenhang mit der Nutzung eines geografisch abgegrenzten Gebiets mit dem Zweck, für Luft-, See- oder Binnenschifffahrtsverkehrsunternehmen Flughäfen, See- oder Binnenhäfen oder andere Terminaleinrichtungen bereitzustellen.

(6) Sektorentätigkeiten im Bereich fossiler Brennstoffe sind Tätigkeiten zur Nut­zung eines geografisch abgegrenzten Gebiets zum Zweck

  1. der Förderung von Öl oder Gas oder
  2. der Exploration oder Förderung von Kohle oder anderen festen Brennstoffen.

(7) Für die Zwecke der Absätze 1 bis 3 umfasst der Begriff „Einspeisung“ die Er­zeugung und Produktion sowie den Groß- und Einzelhandel. Die Erzeugung von Gas fällt unter Absatz 6.

3. Vgl. auch §§ 136 ff GWB - besondere Ausnahmen etc.

4. SektVO

SektVO 2016

Verordnung über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung

(Sektorenverordnung – SektVO)

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen und Kommunikation

Unterabschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen  - §§

Unterabschnitt 2

Kommunikation

Abschnitt 2

V e r g a b e v e r f a h r e n

Unterabschnitt 1

Verfahrensarten, Fristen

Unterabschnitt 2

Besondere Methoden und Instrumente im Vergabeverfahren

Unterabschnitt 3

Vorbereitung des Vergabeverfahrens

Unterabschnitt 4

Veröffentlichung, Transparenz

Unterabschnitt 5

Anforderung an die Unternehmen

Unterabschnitt 6

Prüfung und Wertung der Angebote

Abschnitt 3

Besondere Vorschriften für die Beschaffung e n e r g i e v e r b r a u c h s r e l e - v a n t e r Leistungen und von Straßenfahrzeugen

Abschnitt 4

Planungswettbewerbe

Abschnitt 5

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Anlage 1 Technische Anforderungen

Anlage 2 Daten zur Berechnung der über die Lebensdauer von Straßenfahrzeugen anfallenden externen Kosten Anlage 3 Methode zur Berechnung der über die Lebensdauer von Straßenfahrzeugen anfallenden Betriebskosten


Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen und Kommunikation

Unterabschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung trifft nähere Bestimmungen über das einzuhaltende Verfahren bei der dem Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterliegenden Vergabe von Aufträgen und die Ausrichtung von Wettbewerben zum Zwecke von Tätigkeiten auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs (Sektorentätigkeiten) durch Sekto­renauftraggeber.

Schätzung des Auftragswerts

(10)Bei regelmäßig wiederkehrenden Aufträgen oder Daueraufträgen über Liefer- oder Dienstleistungen sowie bei Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen, die innerhalb eines bestimm­ten Zeitraums verlängert werden sollen, ist der Auftragswert zu schätzen

  1. auf der Grundlage des tatsächlichen Gesamtwertes entsprechender aufeinander folgender Aufträge aus dem vorangegangenen Haushaltsjahr oder Geschäftsjahr; dabei sind voraus­sichtliche Änderungen bei Mengen oder Kosten möglichst zu berücksichtigen, die während der zwölf Monate zu erwarten sind, die auf den ursprünglichen Auftrag folgen; oder
  2. auf der Grundlage des geschätzten Gesamtwertes aufeinander folgender Aufträge, die während der auf die erste Lieferung folgenden zwölf Monate oder während des auf die ers­te Lieferung folgenden Haushaltsjahres oder Geschäftsjahres, wenn dieses länger als zwölf Monate ist, vergeben werden.

(11) Bei Aufträgen über Liefer- oder Dienstleistungen, für die kein Gesamtpreis angegeben wird, ist Berechnungsgrundlage für den geschätzten Auftragswert

  1. bei zeitlich begrenzten Aufträgen mit einer Laufzeit von bis zu 48 Monaten der Gesamtwert für die Laufzeit dieser Aufträge und
  2. bei Aufträgen mit unbestimmter Laufzeit oder mit einer Laufzeit von mehr als 48 Monaten der 48-fache Monatswert.

(12) Bei einem Planungswettbewerb nach § 60, der zu einem Dienstleistungsauftrag führen soll, ist der Wert des Dienstleistungsauftrags zu schätzen zuzüglich etwaiger Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer. Bei allen übrigen Planungswettbewerben entspricht der Auftragswert der Summe der Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer einschließlich des Wertes des Dienstleistungsauftrags, der vergeben werden könnte, soweit der Auftraggeber diese Vergabe in der Wettbewerbsbekanntmachung des Planungswettbewerbs nicht ausschließt.

Antragsverfahren für Tätigkeiten, die unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt sind

Gelegentliche gemeinsame Auftragsvergabe

Wahrung der Vertraulichkeit

Vermeidung von Interessenkonflikten

(1) Organmitglieder oder Mitarbeiter des öffentlichen Auftraggebers oder eines im Namen des öffentlichen Auftraggebers handelnden Beschaffungsdienstleisters, bei denen ein Interes­senkonflikt besteht, dürfen in einem Vergabeverfahren nicht mitwirken.

(2) Ein Interessenkonflikt besteht für Personen, die an der Durchführung des Vergabever­fahrens beteiligt sind oder Einfluss auf den Ausgang eines Vergabeverfahrens nehmen können und die ein direktes oder indirektes finanzielles, wirtschaftliches oder persönliches Interesse haben, das ihre Unparteilichkeit und Unabhängigkeit im Rahmen des Vergabeverfahrens beein­trächtigen könnte.

(3) Es wird vermutet, dass ein Interessenkonflikt besteht, wenn die in Absatz 1 genannten Personen

  1. Bewerber oder Bieter sind,
  2. einen Bewerber oder Bieter beraten oder sonst unterstützen oder als gesetzliche Vertreter oder nur in dem Vergabeverfahren vertreten,
  3. beschäftigt oder tätig sind
  4. bei einem Bewerber oder Bieter gegen Entgelt oder bei ihm als Mitglied des Vorstan­des, Aufsichtsrates oder gleichartigen Organs oder
  5. für ein in das Vergabeverfahren eingeschaltetes Unternehmen, wenn dieses Unter­nehmen zugleich geschäftliche Beziehungen zum öffentlichen Auftraggeber und zum Bewerber oder Bieter hat.

(4) Die Vermutung des Absatzes 3 gilt auch für Personen, deren Angehörige die Voraus­setzungen nach Absatz 3 Nummer 1 bis 3 erfüllen. Angehörige sind der Verlobte, der Ehegatte, Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, Geschwister, Kinder der Ge­schwister, Ehegatten und Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten und Lebenspartner, Geschwister der Eltern sowie Pflegeeltern und Pflegekinder.

Mitwirkung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens

 

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Fortgang des Vergabeverfahrens jeweils zeitnah zu dokumentieren. Hierzu stellt er sicher, dass er über ausreichend Dokumentation verfügt, um Entscheidungen in allen Phasen des Vergabeverfahrens, insbesondere zu den Verhandlungs­oder Dialogphasen, der Auswahl der Teilnehmer sowie der Zuschlagsentscheidung nachvoll­ziehbar zu begründen.

(2) Der Auftraggeber bewahrt die sachdienlichen Unterlagen zu jedem Auftrag auf. Die Un­terlagen müssen so ausführlich sein, dass zu einem späteren Zeitpunkt mindestens folgende Entscheidungen nachvollzogen und gerechtfertigt werden können:

  1. Qualifizierung und Auswahl der Teilnehmer sowie Zuschlagserteilung,
  2. Rückgriff auf Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Teilnahmewettbewerb,
  3. Nichtanwendung dieser Verordnung aufgrund der Ausnahmen nach dem Teil 4 des Geset­zes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und
  4. Gründe, aus denen andere als elektronische Kommunikationsmittel für die elektronische Einreichung von Angeboten verwendet wurden.

(3) Die Dokumentation ist bis zum Ende der Vertragslaufzeit oder Rahmenvereinbarung aufzubewahren, mindestens jedoch für drei Jahre ab dem Tag des Zuschlags. Gleiches gilt für Kopien aller abgeschlossenen Verträge, die mindestens den folgenden Auftragswert haben:

  1. 1 000 000 Euro im Falle von Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen,
  2. 10 000 000 Euro im Falle von Bauaufträgen.

(4) Die Dokumentation oder deren Hauptelemente ist der Europäischen Kommission sowie den zuständigen Aufsichts- oder Prüfbehörden auf deren Anforderung hin zu übermitteln.

Unterabschnitt 2
Kommunikation

Grundsätze der Kommunikation

Anforderungen an die verwendeten elektronischen Mittel

(1) Der Auftraggeber legt das erforderliche Sicherheitsniveau für die elektronischen Mittel fest. Elektronische Mittel, die vom Auftraggeber für den Empfang von Angeboten, Teilnahmean­trägen und Interessensbestätigungen sowie von Plänen und Entwürfen für Planungswettbewer­be verwendet werden, müssen gewährleisten, dass

  1. die Uhrzeit und der Tag des Datenempfanges genau zu bestimmen sind,
  2. kein vorfristiger Zugriff auf die empfangenen Daten möglich ist,
  3. der Termin für den erstmaligen Zugriff auf die empfangenen Daten nur von den Berechtig­ten festgelegt oder geändert werden kann,
  4. nur die Berechtigten Zugriff auf die empfangenen Daten oder auf einen Teil derselben ha­ben,
  5. nur die Berechtigten nach dem festgesetzten Zeitpunkt Dritten Zugriff auf die empfangenen Daten oder auf einen Teil derselben einräumen dürfen,
  6. empfangene Daten nicht an Unberechtigte übermittelt werden und
  7. Verstöße oder versuchte Verstöße gegen die Anforderungen gemäß Nummer 1 bis 6 ein­deutig festgestellt werden können.

(2) Die elektronischen Mittel, die vom Auftraggeber für den Empfang von Angeboten, Teil­nahmeanträgen und Interessensbestätigungen sowie von Plänen und Entwürfen für Planungs­wettbewerbe genutzt werden, müssen über eine einheitliche Datenaustauschschnittstelle verfü­gen. Es sind die jeweils geltenden Interoperabilitäts- und Sicherheitsstandards der Informations­technik gemäß § 3 Absatz 1 des Vertrags über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltun­gen von Bund und Ländern vom 1. April 2010 zu verwenden.

Anforderungen an den Einsatz elektronischer Mittel im Vergabeverfahren

  1. die in einem Vergabeverfahren verwendeten elektronischen Mittel,
  2. die technischen Parameter zur Einreichung von Teilnahmeanträgen, Angeboten und Inte­ressenbestätigungen mithilfe elektronischer Mittel und
  3. verwendete Verschlüsselungs- und Zeiterfassungsverfahren.

§ 12

Einsatz alternativer elektronischer Mittel bei der Kommunikation

(1) Der Auftraggeber kann im Vergabeverfahren die Verwendung elektronischer Mittel, die nicht allgemein verfügbar sind (alternative elektronische Mittel), verlangen, wenn er

  1. Unternehmen während des gesamten Vergabeverfahrens unter einer Internetadresse einen unentgeltlichen, uneingeschränkten, vollständigen und direkten Zugang zu diesen alternati­ven elektronischen Mitteln gewährt und
  2. diese alternativen elektronischen Mittel selbst verwendet.

(2) Der Auftraggeber kann im Rahmen der Vergabe von Bauleistungen und für Planungs­wettbewerbe die Nutzung elektronischer Mittel für die Bauwerksdatenmodellierung verlangen. Sofern die verlangten elektronischen Mittel für die Bauwerksdatenmodellierung nicht allgemein verfügbar sind, bietet der Auftraggeber einen alternativen Zugang zu ihnen gemäß Absatz 1 an.

Abschnitt 2

Vergabeverfahren

Unterabschnitt 1

Die Verfahrensarten, Fristen

Wahl der Verfahrensart

  1. wenn im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens mit Teilnahmewettbewerb keine oder kei­ne geeigneten Angebote oder keine geeigneten Teilnahmeanträge abgegeben worden sind, sofern die ursprünglichen Bedingungen des Auftrags nicht grundlegend geändert wer­den; ein Angebot gilt als ungeeignet, wenn es ohne Abänderung den in der Auftragsbe­kanntmachung oder den Vergabeunterlagen genannten Bedürfnissen und Anforderungen des Auftraggebers offensichtlich nicht entsprechen kann; ein Teilnahmeantrag gilt als un­geeignet, wenn das Unternehmen aufgrund des § 142 Nummer 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auszuschließen ist oder ausgeschlossen werden kann, oder wenn es die objektiven Kriterien bezüglich der Eignung nicht erfüllt;
  2. wenn ein Auftrag rein den Zwecken von Forschung, Experimenten, Studien oder Entwick­lung dient und nicht den Zwecken einer Gewinnerzielungsabsicht oder Abdeckung von For­schungs- und Entwicklungskosten und sofern der Zuschlag dem Zuschlag für Folgeaufträge nicht abträglich ist, die insbesondere diesen Zwecken dienen;
  3. wenn der Auftrag nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden kann,
  4. a) weil ein einzigartiges Kunstwerks oder eine einzigartigen künstlerische Leistung er­schaffen oder erworben werden soll,
  5. weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist oder
  6. wegen des Schutzes von ausschließlichen Rechten, einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums;
  7. wenn äußerst dringliche, zwingende Gründe im Zusammenhang mit Ereignissen, die der betreffende Auftraggeber nicht voraussehen konnte, es nicht zulassen, die Mindestfristen einzuhalten, die für das offene und das nicht offene Verfahren sowie für das Verhandlungs­verfahren mit Teilnahmewettbewerb vorgeschriebenen sind; die Umstände zur Begründung der äußersten Dringlichkeit, dürfen dem Auftraggeber nicht zuzurechnen sein;
  8. wenn zusätzliche Lieferleistungen des ursprünglichen Auftragnehmers beschafft werden sollen, die entweder zur teilweisen Erneuerung oder Erweiterung bereits erbrachter Leis­tungen bestimmt sind, und ein Wechsel des Unternehmens dazu führen würde, dass der Auftraggeber eine Leistung mit unterschiedlichen technischen Merkmalen kaufen müsste und dies eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige technische Schwierig­keiten bei Gebrauch und Wartung mit sich bringen würde;
  9. wenn eine Bau- oder Dienstleistung beschafft werden soll, die in der Wiederholung gleich­artiger Leistungen besteht, die durch denselben Auftraggeber an das Unternehmen verge­ben werden, das den ersten Auftrag erhalten hat, sofern sie einem Grundprojekt entspre­chen und dieses Projekt Gegenstand des ersten Auftrags war, das im Rahmen eines Vergabeverfahrens mit Ausnahme eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbe­werb vergeben wurde; die Möglichkeit der Anwendung des Verhandlungsverfahrens muss bereits in der Auftragsbekanntmachung des ersten Vorhabens angegeben werden; darüber hinaus sind im Grundprojekt bereits der Umfang möglicher Bau- oder Dienstleistungen so­wie die Bedingungen, unter denen sie vergeben werden, anzugeben; der für die nachfol­genden Bau- oder Dienstleistungen in Aussicht genommene Gesamtauftragswert wird vom Auftraggeber bei der Berechnung des Auftragswerts berücksichtigt;
  10. wenn es sich um eine auf einer Warenbörse notierte und gekaufte Lieferleistung handelt;
  11. bei Gelegenheitsbeschaffungen, bei denen es möglich ist, Lieferungen zu beschaffen, in­dem eine besonders vorteilhafte Gelegenheit genutzt wird, die nur kurzfristig besteht und bei der ein Preis erheblich unter den üblichen Marktpreisen liegt;
  12. wenn Liefer- oder Dienstleistungen zu besonders günstigen Bedingungen bei Lieferanten, die ihre Geschäftstätigkeit endgültig einstellen, oder bei Insolvenzverwaltern im Rahmen eines Insolvenzverfahrens oder eines in den Vorschriften eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union vorgesehenen gleichartigen Verfahrens erworben werden; oder
  13. wenn im Anschluss an einen Planungswettbewerb im Sinne des § 60 ein Dienstleistungs­auftrag nach den Bedingungen dieses Wettbewerbs an den Gewinner oder an einen der Preisträger vergeben werden muss; im letzteren Fall müssen alle Preisträger des Wettbe­werbs zur Teilnahme an den Verhandlungen aufgefordert werden.

Offenes Verfahren; Fristen

Nicht offenes Verfahren und Verhandlungsverfahren mit vorherigem Teilnahmewettbe‑

werb, Fristen

Fristsetzung; Pflicht zur Fristverlängerung

  1. wenn zusätzliche Informationen trotz rechtzeitiger Anforderung durch ein Unternehmen nicht spätestens sechs Tage vor Ablauf der Angebotsfrist zur Verfügung gestellt werden; in Fällen hinreichend begründeter Dringlichkeit nach § 14 Absatz 3 beträgt dieser Zeitraum vier Tage, oder
  2. wenn der Auftraggeber wesentliche Änderungen an den Vergabeunterlagen vornimmt.

Die Fristverlängerung muss in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Information oder Änderung stehen und gewährleisten, dass alle Unternehmen Kenntnis von den Informatio­nen oder Änderungen nehmen können. Dies gilt nicht, wenn die Information oder Änderung nicht rechtzeitig angefordert wurde oder ihre Bedeutung für die Erstellung des Angebots uner­heblich ist.

Wettbewerblicher Dialog

dazu führen, dass wesentliche Bestandteile des Angebots oder des öffentlichen Auftrags ein­schließlich der in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen festgelegten Be­dürfnisse und Anforderungen grundlegend geändert werden, der Wettbewerb verzerrt wird oder andere am Verfahren beteiligte Unternehmen diskriminiert werden.

(10) Der Auftraggeber kann Prämien oder Zahlungen an die Teilnehmer am Dialog vorse­hen.

Innovationspartnerschaft

Eine solche Zustimmung darf nicht allgemein, sondern nur in Bezug auf die beabsichtigte Mittei­lung bestimmter Informationen erteilt werden. Der Auftraggeber muss in den Vergabeunterlagen die zum Schutz des geistigen Eigentums geltenden Vorkehrungen festlegen.

(7) Die Innovationspartnerschaft wird durch Zuschlag auf Angebote eines oder mehrerer Bieter eingegangen. Eine Erteilung des Zuschlags allein auf der Grundlage des niedrigsten Preises oder der niedrigsten Kosten ist ausgeschlossen. Der Auftraggeber kann eine Innovati­onspartnerschaft mit einem Partner oder mit mehreren Partnern, die getrennte Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten durchführen, eingehen.

(8) Die Innovationspartnerschaft wird entsprechend dem Forschungs- und Innovationspro­zess in zwei aufeinander folgenden Phasen strukturiert:

  1. einer Forschungs- und Entwicklungsphase, die die Herstellung von Prototypen oder die Entwicklung der Dienstleistung umfasst, und
  2. einer Leistungsphase, in der die aus der Partnerschaft hervorgegangene Leistung erbracht wird.

Die Phasen sind durch die Festlegung von Zwischenzielen zu untergliedern, bei deren Errei­chen die Zahlung der Vergütung in angemessenen Teilbeträgen vereinbart wird. Der Auftragge­ber stellt sicher, dass die Struktur der Partnerschaft und insbesondere die Dauer und der Wert der einzelnen Phasen den Innovationsgrad der vorgeschlagenen Lösung und der Abfolge der Forschungs- und Innovationstätigkeiten widerspiegeln. Der geschätzte Wert der Liefer- oder Dienstleistung darf in Bezug auf die für ihre Entwicklung erforderlichen Investitionen nicht un­verhältnismäßig sein.

(9) Auf der Grundlage der Zwischenziele kann der Auftraggeber am Ende jedes Entwick­lungsabschnittes entscheiden, ob er die Innovationspartnerschaft beendet oder, im Fall einer Innovationspartnerschaft mit mehreren Partnern, die Zahl der Partner durch die Kündigung ein­zelner Verträge reduziert, sofern der Auftraggeber in der Bekanntmachung oder in den Verga­beunterlagen darauf hingewiesen hat, dass diese Möglichkeiten bestehen und unter welchen Umständen davon Gebrauch gemacht werden kann.

(10) Nach Abschluss der Forschungs- und Entwicklungsphase ist der Auftraggeber zum an­schließenden Erwerb der innovativen Liefer- oder Dienstleistung nur dann verpflichtet, wenn das bei Eingehung der Innovationspartnerschaft festgelegte Leistungsniveau und die Kosten­obergrenze eingehalten werden.

Unterabschnitt 2

Besondere Methoden und Instrumente im Vergabeverfahren

Rahmenvereinbarungen

gehören. Die Regeln und Kriterien sind in den Vergabeunterlagenunterlagen oder der Be­kanntmachung für die Rahmenvereinbarung festzulegen.

(3) Mit Ausnahme angemessen begründeter Sonderfälle, in denen dies insbesondere auf­grund des Gegenstands der Rahmenvereinbarung gerechtfertigt werden kann, beträgt die Lauf­zeit einer Rahmenvereinbarung maximal acht Jahre.

Grundsätze für den Betrieb dynamischer Beschaffungssysteme

Betrieb eines dynamisches Beschaffungssystems

(1) Der Auftraggeber gibt in der Auftragsbekanntmachung an, dass er ein dynamisches Beschaffungssystem nutzt und für welchen Zeitraum es betrieben wird.

(2) Auftraggeber informieren die Europäische Kommission wie folgt über eine Änderung der Gültigkeitsdauer:

  1. Wird die Gültigkeitsdauer ohne Einstellung des dynamischen Beschaffungssystems geän­dert, ist das im Anhang II der Durchführungsverordnung der Kommission (EU) Nr. 2015/1986 vom 11. November 2015 zur Einführung von Standardformularen für die Veröf­fentlichung von Vergabebekanntmachungen für öffentliche Aufträge und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 842/2011 (ABl. L 296 vom 12.11.2015, S. 1) in der je­weils geltenden Fassung enthaltene Muster zu verwenden.
  2. Wird das dynamische Beschaffungssystem eingestellt, ist das im Anhang III der Durchfüh­rungsverordnung (EU) Nr. 2015/1986 enthaltene Muster zu verwenden.

(3) In den Vergabeunterlagen sind mindestens die Art und die geschätzte Menge der zu beschaffenden Leistung sowie alle erforderlichen Daten des dynamischen Beschaffungssys­tems anzugeben.

(4) In den Vergabeunterlagen ist anzugeben, ob ein dynamisches Beschaffungssystem in Kategorien von Leistungen untergliedert wurde. Gegebenenfalls sind die objektiven Merkmale jeder Kategorie anzugeben.

(5) Hat ein Auftraggeber ein dynamisches Beschaffungssystem in Kategorien von Leistun­gen untergliedert, legt er für jede Kategorie die Eignungskriterien gesondert fest.

(6) Die zugelassenen Bewerber sind für jede einzelne, über ein dynamisches Beschaf­fungssystem stattfindende Auftragsvergabe gesondert zur Angebotsabgabe aufzufordern. Wur­de ein dynamisches Beschaffungssystem in Kategorien von Leistungen untergliedert, werden

jeweils alle für die einem konkreten Auftrag entsprechende Kategorie zugelassenen Bewerber aufgefordert, ein Angebot zu unterbreiten.

Fristen beim Betrieb eines dynamischen Beschaffungssystems

Grundsätze für die Durchführung elektronischer Auktionen

  1. neuen, nach unten korrigierten Preisen, wenn der Zuschlag allein aufgrund des Preises erfolgt, oder
  2. neuen, nach unten korrigierten Preisen oder neuen, auf bestimmte Angebotskomponenten abstellenden Werten, wenn das Angebot mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis oder,

bei Verwendung eines Kosten-Wirksamkeits-Ansatzes, mit den niedrigsten Kosten den Zu­schlag erhält.

Durchführung elektronischer Auktionen

(1) Der Auftraggeber kündigt in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung an, dass er eine elektronische Auktion durchführt.

(2) Die Vergabeunterlagen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. alle Angebotskomponenten, deren Werte Grundlage der automatischen Neureihung der Angebote sein werden,
  2. gegebenenfalls die Obergrenzen der Werte nach Nummer 1, wie sie sich aus den techni­schen Spezifikationen ergeben,
  3. eine Auflistung aller Daten, die den Bietern während der elektronischen Auktion zur Verfü­gung gestellt werden,
  4. den Termin, an dem die Daten nach Nummer 3 den Bietern zur Verfügung gestellt werden,
  5. alle für den Ablauf der elektronischen Auktion relevanten Daten, und
  6. die Bedingungen, unter denen die Bieter während der elektronischen Auktion Gebote ab­geben können, insbesondere die Mindestabstände zwischen den der automatischen Neu­reihung der Angebote zu Grunde liegenden Preisen oder Werte.

(3) Der Auftraggeber fordert alle Bieter, die zulässige Angebote unterbreitet haben, gleich­zeitig zur Teilnahme an der elektronischen Auktion auf. Ab dem genannten Zeitpunkt ist die Internetverbindung gemäß den in der Aufforderung zur Teilnahme an der elektronischen Aukti­on genannten Anweisungen zu nutzen. Der Aufforderung zur Teilnahme an der elektronischen Auktion ist jeweils das Ergebnis der vollständigen Bewertung des betreffenden Angebots nach § 23 Absatz 1 Satz 3 beizufügen.

(4) Eine elektronische Auktion darf frühestens zwei Arbeitstage nach der Versendung der Aufforderung zur Teilnahme gemäß Absatz 3 beginnen.

(5) Der Auftraggeber teilt allen Bietern im Laufe einer jeden Phase der elektronischen Auk­tion unverzüglich zumindest den jeweiligen Rang ihres Angebotes innerhalb der Reihenfolge aller Angebote mit. Er kann den Bietern weitere Daten nach Absatz 2 Nummer 3 zur Verfügung stellen. Die Identität der Bieter darf in keiner Phase einer elektronischen Auktion offengelegt werden.

(6) Der Zeitpunkt des Beginns und des Abschlusses einer jeden Phase ist in der Aufforde­rung zur Teilnahme an einer elektronischen Auktion ebenso anzugeben wie gegebenenfalls die Zeit, die jeweils nach Eingang der letzten neuen Preise oder Werte nach § 25 Absatz 2 Num­mer 1 und 2 vergangen sein muss, bevor eine Phase einer elektronischen Auktion abgeschlos­sen wird.

(7) Eine elektronische Auktion wird abgeschlossen, wenn

  1. der vorher festgelegte und in der Aufforderung zur Teilnahme an einer elektronischen Auk­tion bekanntgemachte Zeitpunkt erreicht ist,
  2. von den Bietern keine neuen Preise oder Werte nach § 23 Absatz 2 Nummer 1 und 2 mit­geteilt werden, die die Anforderungen an Mindestabstände nach Absatz 2 Nummer 6 erfül­len, und die vor Beginn einer elektronischen Auktion bekanntgemachte Zeit, die zwischen Eingang der letzten neuen Preise oder Werte und dem Abschluss der elektronischen Aukti­on vergangen sein muss, abgelaufen ist, oder
  3. die letzte Phase einer elektronischen Auktion abgeschlossen ist.

(8) Der Zuschlag wird nach Abschluss einer elektronischen § Auktion entsprechend ihrem Ergebnis mitgeteilt.

Elektronische Kataloge

(1) Der Auftraggeber kann festlegen, dass Angebote in Form eines elektronischen Katalo­ges einzureichen sind oder einen elektronischen Katalog beinhalten müssen. Angeboten, die in Form eines elektronischen Kataloges eingereicht werden, können weitere Unterlagen beigefügt werden.

(2) Akzeptiert der Auftraggeber Angebote in Form eines elektronischen Kataloges oder schreibt er vor, dass Angebote in Form eines elektronischen Kataloges einzureichen sind, so weist er in der Auftragsbekanntmachung oder, sofern eine regelmäßige nichtverbindliche Be­kanntmachung als Auftragsbekanntmachung dient, in der Aufforderung zur Interessensbestäti­gung darauf hin.

(3) Schließt der Auftraggeber mit einem oder mehreren Unternehmen eine Rahmenver­einbarung im Anschluss an die Einreichung der Angebote in Form eines elektronischen Katalo­ges, kann er vorschreiben, dass ein erneutes Vergabeverfahren für Einzelaufträge auf der Grundlage aktualisierter elektronischer Kataloge erfolgt, indem er:

  1. die Bieter auffordert, ihre elektronischen Kataloge an die Anforderungen des zu vergeben­den Einzelauftrages anzupassen und erneut einzureichen, oder
  2. die Bieter informiert, dass sie den bereits eingereichten elektronischen Katalogen zu einem bestimmten Zeitpunkt die Daten entnehmen, die erforderlich sind, um Angebote zu erstel­len, die den Anforderungen des zu vergebenden Einzelauftrages entsprechen; dieses Ver­fahren ist in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen für den Abschluss einer Rahmenvereinbarung anzukündigen; der Bieter kann diese Methode der Datenerhe­bung ablehnen.

(4) Vor der Erteilung des Zuschlags sind dem jeweiligen Bieter die gesammelten Daten vorzulegen, sodass dieser die Möglichkeit zum Einspruch oder zur Bestätigung, dass das An­gebot keine materiellen Fehler enthält, hat.

Unterabschnitt 3

Vorbereitung des Vergabeverfahrens

Markterkundung

Aufteilung nach Losen

Leistungsbeschreibung

  1. in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen oder einer Beschreibung der zu lö­senden Aufgabe die so genau wie möglich zu fassen sind, dass sie ein klares Bild vom Auf­tragsgegenstand vermitteln und hinreichend vergleichbare Angebote erwarten lassen, die dem Auftraggeber die Erteilung des Zuschlags ermöglichen,
  2. unter Bezugnahme auf die in der Anlage 1 definierten technischen Anforderungen in der Rangfolge:
  3. nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden,
  4. europäische technische Bewertungen,
  5. gemeinsame technische Spezifikationen,
  6. internationale Normen und andere technische Bezugssysteme, die von den europäi­schen Normungsgremien erarbeitet wurden oder,
  7. falls solche Normen und Spezifikationen fehlen, nationale Normen, nationale techni­sche Zulassungen oder nationale technische Spezifikationen für die Planung, Berech­nung und Ausführung von Bauwerken und den Einsatz von Produkten, oder
  8. als Kombination von Nummer 1 und 2
  9. a) in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen unter Bezugnahme auf die tech­nischen Anforderungen gemäß Nummer 2 als Mittel zur Vermutung der Konformität mit diesen Leistungs- und Funktionsanforderungen oder
  10. b) mit Bezugnahme auf die technischen Anforderungen gemäß Nummer 2 hinsichtlich bestimmter Merkmale und mit Bezugnahme auf die Leistungs- und Funktionsanforde­rungen gemäß Nummer 1 hinsichtlich anderer Merkmale.

Jede Bezugnahme auf eine Anforderung nach Nummer 2 Buchstabe a bis e ist mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ zu versehen.

Technische Anforderungen

  1. einer nationalen Norm, mit der eine europäische Norm umgesetzt wird,
  2. einer europäischen technischen Bewertung,
  3. einer gemeinsamen technischen Spezifikation,
  4. einer internationalen Norm oder
  5. einem technischen Bezugssystem, das von den europäischen Normungsgremien erarbeitet wurde, wenn diese technischen Anforderungen die von ihm geforderten Leistungs- und Funktionsanforderungen betreffen.

Das Unternehmen muss in seinem Angebot belegen, dass die jeweilige der Norm entsprechen­de Liefer- oder Dienstleistung den Leistungs- oder Funktionsanforderungen des Auftraggebers

entspricht. Belege können insbesondere eine technische Beschreibung des Herstellers oder ein Prüfbericht einer anerkannten Stelle sein.

Bekanntmachung technischer Anforderungen

Nachweisführung durch Bescheinigungen von Konformitätsbewertungsstellen

Nachweisführung durch Gütezeichen

  1. Alle Anforderungen des Gütezeichens sind für die Bestimmung der Merkmale der Leistung geeignet und stehen mit dem Auftragsgegenstand nach § 28 Absatz 3 in Verbindung.
  2. Die Anforderungen des Gütezeichens beruhen auf objektiv nachprüfbaren und nichtdiskri­minierenden Kriterien.
  3. Das Gütezeichen wurde im Rahmen eines offenen und transparenten Verfahrens entwi­ckelt, an dem alle interessierten Kreise teilnehmen können.
  4. Alle betroffenen Unternehmen müssen Zugang zum Gütezeichen haben.
  5. Die Anforderungen wurden von einem Dritten festgelegt, auf den das Unternehmen, das das Gütezeichen erwirbt, keinen maßgeblichen Einfluss ausüben konnte.

Nebenangebote

Unteraufträge

Unterabschnitt 4

Veröffentlichung, Transparenz

Auftragsbekanntmachungen, Beschafferprofil

Regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung

(3) Hat der Auftraggeber eine regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung nach Ab­satz 1 veröffentlicht, kann die Mindestfrist für den Eingang von Angeboten im offenen Verfahren auf 15 Tage verkürzt werden, sofern

  1. die regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung alle nach Anhang IV der Durchfüh­rungsverordnung (EU) Nr. 2015/1986 geforderten Informationen enthält, soweit diese zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachung vor­lagen, und
  2. die regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung wenigstens 35 Tage und nicht mehr als 12 Monaten vor dem Tag der Absendung der Auftragsbekanntmachung zur Veröffentli­chung an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union übermittelt wurde.

(4) Der Auftraggeber kann im nicht offenen Verfahren und im Verhandlungsverfahren auf eine Auftragsbekanntmachung nach § 35 verzichten, sofern die regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung

  1. die Liefer- oder Dienstleistungen benennt, die Gegenstand des zu vergebenden Auftrages sein werden,
  2. den Hinweis enthält, dass dieser Auftrag im nicht offenen Verfahren oder Verhandlungsver­fahren ohne gesonderte Auftragsbekanntmachung vergeben wird,
  3. die interessierten Unternehmen auffordert, ihr Interesse mitzuteilen (Interessensbekun­dung),
  4. alle nach Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1986 geforderten Infor­mationen enthält und,
  5. wenigstens 35 Tage und nicht mehr als 12 Monate vor dem Zeitpunkt der Absendung der Aufforderung zur Interessenbestätigung veröffentlicht wird.

Ungeachtet der Verpflichtung zur Veröffentlichung der Bekanntmachung können solche regel­mäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachungen zusätzlich in einem Beschafferprofil veröffent­licht werden.

(5) Der Auftraggeber fordert alle Unternehmen, die auf die Veröffentlichung einer regel­mäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachung nach Absatz 4 eine Interessensbekundung übermittelt haben, zur Bestätigung ihres Interesses an einer weiteren Teilnahme auf (Aufforde­rung zur Interessensbestätigung). Mit der Aufforderung zur Interessensbestätigung wird der Teilnahmewettbewerb eingeleitet. Die Frist für den Eingang der Interessensbestätigung beträgt 30 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Aufforderung zur Interessensbestäti­gung.

(6) Der von der regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachung abgedeckte Zeitraum beträgt höchstens 12 Monate ab dem Tag der Übermittlung der regelmäßigen nicht verbindli­chen Bekanntmachung an das Amt für Veröffentlichung der Europäischen Union.

Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems

(3) Änderungen der Gültigkeitsdauer, ohne das System zu ändern, werden nach dem im Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1986 enthaltenen Muster erstellt. Bei Beendigung des Systems wird das im Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1986 enthaltenen Muster für Vergabebekanntmachungen nach § 38 verwendet.

Vergabebekanntmachungen; Bekanntmachung über Auftragsänderungen

(1) Der Auftraggeber übermittelt spätestens 30 Tage nach Zuschlagserteilung oder nach dem Abschluss einer Rahmenvereinbarung eine Vergabebekanntmachung mit den Ergebnissen des Vergabeverfahrens an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union.

(2) Die Vergabebekanntmachung wird nach dem im Anhang VI der Durchführungsverord­nung (EU) Nr. 2015/1986 enthaltenen Muster erstellt.

(3) Ist das Vergabeverfahren durch eine regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung in Gang gesetzt worden und hat der Auftraggeber beschlossen, keine weitere Auftragsvergabe während des Zeitraums vorzunehmen, der von der regelmäßige nicht verbindliche Bekanntma­chung abgedeckt ist, muss die Vergabebekanntmachung einen entsprechenden Hinweis enthal­ten.

(4) Die Vergabebekanntmachung umfasst die abgeschlossenen Rahmenvereinbarungen, aber nicht die auf ihrer Grundlage vergebenen Einzelaufträge. Bei Aufträgen, die im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden, umfasst die Vergabebekanntma­chung eine vierteljährliche Zusammenstellung der Einzelaufträge, die Zusammenstellung muss spätestens 30 Tage nach Quartalsende versendet werden.

(5) Auftragsänderungen gemäß § 132 Absatz 2 Nummer 2 und 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind gemäß § 132 Absatz 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbs­beschränkungen unter Verwendung des Musters gemäß Anhang XVII der Durchführungsver­ordnung (EU) Nr. 2015/1986 bekannt zu machen.

(6) Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, einzelne Angaben zu veröffentlichen, wenn de­ren Veröffentlichung

  1. den Gesetzesvollzug behindern,
  2. dem öffentlichen Interessen zuwiderlaufen,
  3. den berechtigten geschäftlichen Interessen eines Unternehmens schaden oder
  4. den lauteren Wettbewerb zwischen Unternehmen beeinträchtigen würde.

(7) Bei vergebenen Dienstleistungsaufträgen auf dem Gebiet der Forschung und Entwick­lung (F & E-Dienstleistungen) können die Angaben zur Art und Menge der Dienstleistung auf Folgendes beschränkt werden:

  1. auf die Angabe „F & E-Dienstleistungen“, sofern der Auftrag im Zuge eines Verhandlungs­verfahrens ohne vorherigen Teilnahmewettbewerb vergeben wurde,
  2. auf Angaben in der Auftragsbekanntmachung, die mindestens ebenso detailliert sind wie in der Auftragsbekanntmachung.

Bekanntmachungen über die Vergabe sozialer und anderer besonderer Dienstleistungen

(1) Der Auftraggeber teilt seine Absicht, einen Auftrag zur Erbringung sozialer oder ande­rer besonderer Dienstleistungen im Sinne von § 130 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbe­werbsbeschränkungen zu vergeben, mittels

  1. einer Auftragsbekanntmachung gemäß § 35;
  2. einer regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachung gemäß § 36 Absatz 4; oder
  3. einer Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems gemäß § 37 mit. Dies gilt nicht, wenn ein Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Teilnahmewettbewerb nach § 13 Absatz 2 zulässig wäre; § 13 Absatz 2 bleibt unberührt.

Veröffentlichung von Bekanntmachungen

(1) Auftragsbekanntmachungen, regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachungen nach

(2) Bekanntmachungen werden durch das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union veröffentlicht. Als Nachweis der Veröffentlichung dient die Bestätigung der Veröffentli­chung der übermittelten Informationen, die der Auftraggeber vom Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union erhält.

(3) Bekanntmachungen auf nationaler Ebene dürfen nach der Veröffentlichung durch das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union oder 48 Stunden nach der Bestätigung über den Eingang der Bekanntmachung durch das Amt für Veröffentlichungen der Europäi­schen Union veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung darf nur Angaben enthalten, die in den an das Amt für Veröffentlichung der Europäischen Union übermittelten Bekanntmachungen ent­halten sind oder in einem Beschafferprofil veröffentlicht wurden. In der nationalen Bekanntma­chung ist der Tag der Übermittlung an das Amt für Veröffentlichung der Europäischen Union oder der Tag der Veröffentlichung im Beschafferprofil anzugeben.

(4) Der Auftraggeber kann auch Bekanntmachungen über Bau-, Liefer- oder Dienstleis­tungsaufträge, die nicht der Bekanntmachungspflicht unterliegen, an das Amt für Veröffentli­chungen der Europäischen Union übermitteln.

Bereitstellung der Vergabeunterlagen

(3) Der Auftraggeber kann die Vergabeunterlagen auf einem anderen geeigneten Weg zur Verfügung stellen oder übermitteln, wenn die erforderlichen elektronischen Mittel zum Abruf der Unterlagen

  1. aufgrund der besonderen Art der Auftragsvergabe nicht mit allgemein verfügbaren oder verbreiteten Geräten und Programmen der Informations- und Kommunikationstechnologie kompatibel sind,
  2. Dateiformate zur Beschreibung der Angebote verwenden, die nicht mit allgemein verfügba­ren oder verbreiteten Programmen verarbeitet werden können oder die durch andere als kostenlose und allgemein verfügbare Lizenzen geschützt sind, oder
  3. die Verwendung von Bürogeräten voraussetzen, die Auftraggebern nicht allgemein zur Ver­fügung stehen.

Die Angebotsfrist wird in diesen Fällen um fünf Tage verlängert, sofern nicht ein Fall hinrei­chend begründeter Dringlichkeit gemäß § 14 Absatz 3 vorliegt oder die Frist gemäß § 15 Absatz 3 im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt wurde.

(4) Der Auftraggeber gibt in der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Inte­ressensbestätigung oder, sofern eine Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems erfolgt, in den Vergabeunterlagen an, welche Maßnahmen er zum Schutz der Vertraulichkeit von Informationen anwendet und wie auf die Vergabeunterlagen zugegriffen werden kann. Die Angebotsfrist wird in diesen Fällen um fünf Tage verlängert, es sei denn, die Maßnahme zum Schutz der Vertraulichkeit besteht ausschließlich in der Abgabe einer Verschwiegenheitserklärung, es liegt ein Fall hinreichend begründeter Dringlichkeit gemäß § 14 Absatz 3 vor oder die Frist wurde gemäß § 15 Absatz 3 im gegenseitigen Einvernehmen festge­legt.

Aufforderungen zur Interessensbestätigung, zur Angebotsabgabe, zur Verhandlung oder zur Teilnahme am Dialog

  1. einen Hinweis auf die veröffentlichte Auftragsbekanntmachung,
  2. den Tag, bis zu dem ein Angebot eingehen muss, die Anschrift der Stelle, bei der es einzu­reichen ist, die Art der Einreichung sowie die Sprache, in der es abzufassen sind,
  3. beim wettbewerblichen Dialog den Termin und den Ort des Beginns der Dialogphase sowie die verwendete Sprache,
  4. die Bezeichnung der gegebenenfalls beizufügenden Unterlagen, sofern nicht bereits in der Auftragsbekanntmachung enthalten,
  5. die Gewichtung der Zuschlagskriterien oder gegebenenfalls die Kriterien in der absteigen­den Rangfolge ihrer Bedeutung, sofern nicht bereits in der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung enthalten.

Bei öffentlichen Aufträgen, die in einem wettbewerblichen Dialog oder im Rahmen einer Innova­tionspartnerschaft vergeben werden, sind die in Nummer 2 genannten Angaben nicht in der Aufforderung zur Teilnahme am Dialog oder an den Verhandlungen aufzuführen, sondern zu einem späteren Zeitpunkt in der Aufforderung zur Angebotsabgabe.

(3) Im Falle einer regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachung nach § 36 Absatz 4 fordert der Auftraggeber gleichzeitig alle Unternehmen, die eine Interessensbekundung übermit­telt haben, nach § 36 Absatz 5 auf, ihr Interesse zu bestätigen. Diese Aufforderung umfasst zumindest folgende Angaben:

  1. Umfang des Auftrags, einschließlich aller Optionen auf zusätzliche Aufträge, und, sofern möglich, eine Einschätzung der Frist für die Ausübung dieser Optionen; bei wiederkehrenden Aufträgen Art und Umfang und, sofern möglich, das voraussichtliche Datum der Veröffentlichung zukünftiger Auftragsbekanntmachungen für die Liefer- oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Auftrags sein sollen,
  2. Art des Verfahrens,
  3. gegebenenfalls Zeitpunkt, an dem die Lieferleistung erbracht oder die Dienstleistung begin­nen oder abgeschlossen sein soll,
  4. Internetadresse, über die die Vergabeunterlagen unentgeltlich, uneingeschränkt und voll­ständig direkt verfügbar sind,
  5. falls kein elektronischer Zugang zu den Vergabeunterlagen bereitgestellt werden kann, An­schrift und Schlusstermin für die Anforderung der Vergabeunterlagen sowie die Sprache, in der diese abgefasst sind,
  6. Anschrift des öffentlichen Auftraggebers, der den Zuschlag erteilt,
  7. alle wirtschaftlichen und technischen Anforderungen, finanziellen Sicherheiten und Anga­ben, die von den Unternehmen verlangt werden,
  8. Art des Auftrags, der Gegenstand des Vergabeverfahrens ist und
  9. die Zuschlagskriterien sowie deren Gewichtung oder gegebenenfalls die Kriterien in der Rangfolge ihrer Bedeutung, wenn diese Angaben nicht in der regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen enthalten sind.

Form und Übermittlung der Angebote, Teilnahmeanträge, Interessensbekundungen und Interessensbestätigungen

Erhöhte Sicherheitsanforderungen bei der Übermittlung der Angebote, Teilnahmeanträge, Interessensbekundungen und Interessensbestätigungen

(1) Der Auftraggeber prüft im Einzelfall, ob zu übermittelnde Daten erhöhte Anforderungen an die Sicherheit stellen. Soweit es erforderlich ist, kann er verlangen, dass Angebote, Teilnahmeanträge, Interessensbekundungen und Interessensbestätigungen mit einer fortgeschrit­tenen elektronischen Signatur gemäß § 2 Nummer 2 des Gesetzes über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 111 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß § 2 Nummer 3 des Gesetzes über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 111 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), zu versehen sind.

(2) Der Auftraggeber kann festlegen, dass Angebote mithilfe anderer als elektronischer Mittel einzureichen sind, wenn sie besonders schutzwürdige Daten enthalten, die bei Verwen­dung allgemein verfügbarer oder alternativer elektronischer Mittel nicht angemessen geschützt werden können, oder wenn die Sicherheit der elektronischen Mittel nicht gewährleistet werden kann. Der Auftraggeber dokumentiert die Gründe, warum er die Einreichung der Angebote mit­hilfe anderer als elektronischer Mittel für erforderlich hält.

Unterabschnitt 5

Anforderungen an die Unternehmen

Grundsätze

Objektive und nichtdiskriminierende Kriterien

Eignungsleihe

Qualifizierungssysteme

Beleg der Einhaltung von Normen der Qualitätssicherung und des Umweltmanagements

(1) Verlangt der Auftraggeber als Beleg dafür, dass Bewerber oder Bieter bestimmte Nor­men der Qualitätssicherung erfüllen, die Vorlage von Bescheinigungen unabhängiger Stellen, so bezieht er sich auf Qualitätssicherungssysteme, die

  1. den einschlägigen europäischen Normen genügen und
  2. von akkreditierten Stellen zertifiziert sind.

Der Auftraggeber erkennt auch gleichwertige Bescheinigungen von akkreditierten Stellen aus anderen Staaten an. Konnte ein Bewerber oder Bieter aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, die betreffenden Bescheinigungen nicht innerhalb einer angemessenen Frist einholen, so muss der Auftraggeber auch andere Unterlagen über gleichwertige Qualitätssicherungssysteme anerkennen, sofern der Bewerber oder Bieter nachweist, dass die vorgeschlagenen Qualitätssi­cherungsmaßnahmen den geforderten Qualitätssicherungsnormen entsprechen.

(2) Verlangt der Auftraggeber als Beleg dafür, dass Bewerber oder Bieter bestimmte Sys­teme oder Normen des Umweltmanagements erfüllen, die Vorlage von Bescheinigungen unab­hängiger Stellen, so bezieht er sich

  1. entweder auf das Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbe­triebsprüfung EMAS der Europäischen Union oder
  2. auf andere nach Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parla­ments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisa­tionen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprü­fung (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1) anerkannte Umweltmanagementsysteme oder
  3. auf andere Normen für das Umweltmanagement, die auf den einschlägigen europäischen oder internationalen Normen beruhen und von akkreditierten Stellen zertifiziert sind.

Der Auftraggeber erkennt auch gleichwertige Bescheinigungen von Stellen in anderen Staaten an. Hatte ein Bewerber oder Bieter aus Gründen, die ihm nicht zugerechnet werden können, nachweislich keinen Zugang zu den betreffenden Bescheinigungen oder aus Gründen, die es nicht zu vertreten hat, keine Möglichkeit, diese innerhalb der einschlägigen Fristen zu erlangen, so muss der Auftraggeber auch andere Unterlagen über gleichwertige Umweltmanagement­maßnahmen anerkennen, sofern der Bewerber oder Bieter nachweist, dass diese Maßnahmen mit denen, die nach dem geltenden System oder den geltenden Normen für das Umweltma­nagement erforderlich sind, gleichwertig sind.

Rechtsform von Unternehmen und Bietergemeinschaften

Unterabschnitt 6

Prüfung und Wertung der Angebote

Prüfung und Wertung der Angebote; Nachforderung von Unterlagen (1) Die Angebote werden geprüft und gewertet, bevor der Zuschlag erteilt wird.

Zuschlag und Zuschlagskriterien

(1) Der Zuschlag wird nach Maßgabe des § 127 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe­schränkungen auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt.

(2) Die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots erfolgt auf der Grundlage des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses. Neben dem Preis oder den Kosten können auch qualitative, umweltbezogene oder soziale Zuschlagskriterien berücksichtigt werden, insbesondere:

  1. die Qualität, einschließlich technischer Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Zugänglichkeit der Leistung insbesondere für Menschen mit Behinderungen, ihrer Übereinstimmung mit Anfor­derungen des "Designs für Alle", soziale, umweltbezogene und innovative Eigenschaften sowie Vertriebs- und Handelsbedingungen,
  2. die Organisation, Qualifikation und Erfahrung des mit der Ausführung des Auftrags betrau­ten Personals, wenn die Qualität des eingesetzten Personals erheblichen Einfluss auf das Niveau der Auftragsausführung haben kann, oder
  3. die Verfügbarkeit von Kundendienst und technischer Hilfe sowie Lieferbedingungen wie Liefertermin, Lieferverfahren sowie Liefer- oder Ausführungsfristen.

Der Auftraggeber kann auch Festpreise oder Festkosten vorgeben, sodass das wirtschaftlichste Angebot ausschließlich nach qualitativen, umweltbezogenen oder sozialen Zuschlagskriterien nach Satz 1 bestimmt wird.

(3) Der Auftraggeber gibt in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen an, wie er die einzelnen Zuschlagskriterien gewichtet, um das wirtschaftlichste Angebot zu er­mitteln. Diese Gewichtung kann auch mittels einer Spanne angegeben werden, deren Bandbrei­te angemessen sein muss. Ist die Gewichtung aus objektiven Gründen nicht möglich, so gibt der Auftraggeber die Zuschlagskriterien in absteigender Rangfolge an.

(4) Für den Beleg, ob und inwieweit die angebotene Leistung den geforderten Zuschlags­kriterien entspricht, gelten die §§ 31 und 32 entsprechend.

(5) Für den Beleg, dass die angebotene Leistung den geforderten Ausführungsbedingun­gen gemäß § 128 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entspricht, gel­ten die §§ 31 und 32 entsprechend.

Berechnung von Lebenszykluskosten

(1) Der Auftraggeber kann vorgeben, dass das Zuschlagskriterium "Kosten" auf der Grundlage der Lebenszykluskosten der Leistung berechnet wird.

(2) Der Auftraggeber gibt die Methode zur Berechnung der Lebenszykluskosten und die zur Berechnung vom Unternehmen zu übermittelnden Informationen in der Auftragsbekanntma­chung oder den Vergabeunterlagen an. Die Berechnungsmethode kann umfassen

  1. die Anschaffungskosten,
  2. die Nutzungskosten, insbesondere den Verbrauch von Energie und anderen Ressourcen,
  3. die Wartungskosten,
  4. Kosten am Ende der Nutzungsdauer, insbesondere die Abholungs-, Entsorgungs- oder Recyclingkosten, oder
  5. Kosten, die durch die externen Effekte der Umweltbelastung entstehen, die mit der Leistung während ihres Lebenszyklus in Verbindung stehen, sofern ihr Geldwert nach Absatz 3 be­stimmt und geprüft werden kann; solche Kosten können Kosten der Emission von Treib­hausgasen und anderen Schadstoffen sowie sonstige Kosten für die Eindämmung des Kli­mawandels umfassen.

(3) Die Methode zur Berechnung der Kosten, die durch die externen Effekte der Umwelt­belastung entstehen, muss folgende Bedingungen erfüllen:

  1. Sie beruht auf objektiv nachprüfbaren und nichtdiskriminierenden Kriterien; ist die Methode nicht für die wiederholte oder dauerhafte Anwendung entwickelt worden, darf sie bestimmte Unternehmen weder bevorzugen noch benachteiligen,
  2. sie ist für alle interessierten Beteiligten zugänglich, und
  3. die zur Berechnung erforderlichen Informationen lassen sich von Unternehmen, die ihrer Sorgfaltspflicht im üblichen Maße nachkommen, einschließlich Unternehmen aus Drittstaa­ten, die dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1), geändert durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten sind, mit angemessenem Aufwand bereitstellen.

(4) Sofern eine Methode zur Berechnung der Lebenszykluskosten durch einen Rechtsakt der Europäischen Union verbindlich vorgeschrieben worden ist, hat der Auftraggeber diese Me­thode vorzugeben.

Ungewöhnlich niedrige Angebote

  1. die Wirtschaftlichkeit des Fertigungsverfahrens einer Lieferleistung oder der Erbringung der Dienstleistung,
  2. die gewählten technischen Lösungen oder die außergewöhnlich günstigen Bedingungen, über die das Unternehmen bei der Lieferung der Waren oder bei der Erbringung der Dienst­leistung verfügt,
  3. die Besonderheiten der angebotenen Liefer- oder Dienstleistung,
  4. die Einhaltung der Verpflichtungen nach § 128 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbe­werbsbeschränkungen, insbesondere der für das Unternehmen geltenden umwelt-, sozial-und arbeitsrechtlichen Vorschriften, oder
  5. die etwaige Gewährung einer staatlichen Beihilfe an das Unternehmen.

Angebote, die Erzeugnisse aus Drittländern umfassen

Unterrichtung der Bewerber oder Bieter

  1. jeden nicht erfolgreichen Bewerber über die Gründe für die Ablehnung seines Teilnahme­antrags,
  2. jeden nicht erfolgreichen Bieter über die Gründe für die Ablehnung seines Angebots,
  3. jeden Bieter über die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots sowie den Namen des erfolgreichen Bieters, und
  4. jeden Bieter über den Verlauf und die Fortschritte der Verhandlungen und des wettbewerb­lichen Dialogs mit den Bietern.

(3) § 38 Absatz 6 gilt entsprechend.

Aufhebung und Einstellung des Verfahrens

Ein Vergabeverfahren kann ganz oder bei Losvergabe für einzelne Lose aufgehoben wer­den oder im Fall eines Verhandlungsverfahrens eingestellt werden. In diesen Fällen hat der Auftraggeber den am Vergabeverfahren beteiligten Unternehmen unverzüglich die Aufhebung oder Einstellung des Verfahrens und die Gründe hierfür sowie seine etwaige Absicht, ein neues Vergabeverfahren durchzuführen, in Textform mitzuteilen.

Abschnitt 3

Besondere Vorschriften für die Beschaffung e n e r g i e v e r -
b r a u c h s r e l e v a n t e r Leistungen und von Straßenfahrzeugen

Beschaffung energieverbrauchsrelevanter Leistungen

Beschaffung von Straßenfahrzeugen

(1) Der Auftraggeber muss bei der Beschaffung von Straßenfahrzeugen Energieverbrauch und Umweltauswirkungen berücksichtigen. Zumindest müssen folgende Faktoren, jeweils be­zogen auf die Gesamtkilometerleistung des Straßenfahrzeugs im Sinne der Tabelle 3 der Anla­ge 2, berücksichtigt werden:

  1. Energieverbrauch,
  2. Kohlendioxid-Emissionen,
  3. Emissionen von Stickoxiden,
  4. Emissionen von Nichtmethan-Kohlenwasserstoffen und
  5. partikelförmige Abgasbestandteile.

(2) Der Auftraggeber erfüllt die Verpflichtung, indem er

  1. Vorgaben zu Energieverbrauch und Umweltauswirkungen in der Leistungsbeschreibung oder in den technischen Spezifikationen macht oder
  2. den Energieverbrauch und die Umweltauswirkungen von Straßenfahrzeugen als Zu­schlagskriterien berücksichtigt.

Sollen der Energieverbrauch und die Umweltauswirkungen von Straßenfahrzeugen finanziell bewertet werden, ist die in Anlage 3 definierte Methode anzuwenden. Soweit die Angaben in Anlage 2 dem Auftraggeber einen Spielraum bei der Beurteilung des Energiegehaltes oder der Emissionskosten einräumen, nutzt er diesen Spielraum entsprechend den lokalen Bedingungen am Einsatzort des Fahrzeugs.

Abschnitt 4

Planungswettbewerbe

Anwendungsbereich

Veröffentlichung, Transparenz

Ausrichtung

  1. unter Bezugnahme auf das Gebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder einen Teil davon oder
  2. auf nur natürliche oder nur juristische Personen.

(3) Bei einem Planungswettbewerb mit beschränkter Teilnehmerzahl hat der Auftraggeber eindeutige und nichtdiskriminierende Auswahlkriterien festzulegen. Die Zahl der Bewerber, die zur Teilnahme aufgefordert werden, muss ausreichen, um einen echten Wettbewerb zu gewähr­leisten.

Preisgericht

Abschnitt 5

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmungen

Zentrale Beschaffungsstellen im Sinne von § 120 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen können bis zum 18. April 2017, andere Auftraggeber bis zum 18. Oktober 2018, abweichend von § 43 Absatz 1 die Übermittlung der Angebote, Teilnahmeanträ­ge und Interessensbestätigungen auch auf dem Postweg, anderem geeigneten Weg, Fax oder durch die Kombination dieser Mittel verlangen. Dasselbe gilt für die sonstige Kommunikation im Sinne des § 9 Absatz 1, soweit sie nicht die Übermittlung von Bekanntmachungen und die Be­reitstellung der Vergabeunterlagen betrifft.

Fristenberechnung

Die Berechnung der in dieser Verordnung geregelten Fristen bestimmt sich nach der Ver­ordnung EWG Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fris­ten, Daten und Termine.

Anlage 1 (zu § 28 Absatz 2) Technische Anforderungen

Begriffsbestimmungen:

  1. „Technische Spezifikation“ bei Liefer- oder Dienstleistungen hat eine der fol­genden Bedeutungen:

eine Spezifikation, die in einem Schriftstück enthalten ist, das Merkmale für ein Produkt oder eine Dienstleistung vorschreibt, wie Qualitätsstufen, Umwelt- und Klimaleistungsstufen, „Design für Alle“ (einschließlich des Zugangs von Men­schen mit Behinderungen) und Konformitätsbewertung, Leistung, Vorgaben für Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen des Produkts, einschließ­lich der Vorschriften über Verkaufsbezeichnung, Terminologie, Symbole, Prü­fungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung, Ge­brauchsanleitungen, Produktionsprozesse und -methoden in jeder Phase des Lebenszyklus der Liefer- oder Dienstleistung sowie über Konformitätsbewer­tungsverfahren;

  1. „Norm“ bezeichnet eine technische Spezifikation, die von einer anerkannten Normungsorganisation zur wiederholten oder ständigen Anwendung angenom­men wurde, deren Einhaltung nicht zwingend ist und die unter eine der nach­stehenden Kategorien fällt:
  2. internationale Norm: Norm, die von einer internationalen Normungsorganisa­tion angenommen wurde und der Öffentlichkeit zugänglich ist;
  3. europäische Norm: Norm, die von einer europäischen Normungsorganisation angenommen wurde und der Öffentlichkeit zugänglich ist;
  4. nationale Norm: Norm, die von einer nationalen Normungsorganisation an­genommen wurde und der Öffentlichkeit zugänglich ist;
  5. „Europäische technische Bewertung“ bezeichnet eine dokumentierte Bewertung der Leistung eines Bauprodukts in Bezug auf seine wesentlichen Merkmale im Einklang mit dem betreffenden Europäischen Bewertungsdokument gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten (Abl. L 88 vom 4.4.2011, S.5);
  6. „gemeinsame technische Spezifikationen“ sind technische Spezifikationen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie, die gemäß den Ar­tikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parla­ments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316/12 vom 14.11.2012, S. 12) festgelegt wurden;
  7. „technische Bezugsgröße“ bezeichnet jeden Bezugsrahmen, der keine europäi­sche Norm ist und von den europäischen Normungsorganisationen nach den an die Bedürfnisse des Marktes angepassten Verfahren erarbeitet wurde.


Anlage 2 (zu § 59)

Daten zur Berechnung der über die Lebensdauer von Straßenfahrzeugen anfallenden externen Kosten

Tabelle 1 – Energiegehalt von Kraftstoffen

Kraftstoff

Energiegehalt
in Megajoule (MJ)/Liter bzw.
Megajoule (MJ)/Normkubikmeter
(Nm3)

Dieselkraftstoff

36 MJ/Liter

Ottokraftstoff

32 MJ/Liter

Erdgas

33–38 MJ/Nm3

Flüssiggas (LPG)

24 MJ/Liter

Ethanol

21 MJ/Liter

Biodiesel

33 MJ/Liter

Emulsionskraftstoff

32 MJ/Liter

Wasserstoff

11 MJ/Nm3

 

Tabelle 2 – Emissionskosten im Straßenverkehr (Preise von 2007)

Kohlendioxid (CO2)

Stickoxide (NOx)

Nichtmethan- Kohlenwasserstoffe

Partikelförmige Abgasbestandteile

0,03–0,04 €/kg

0,0044 €/g

0,001 €/g

0,087 €/g

 

Tabelle 3 – Gesamtkilometerleistung von Straßenfahrzeugen

Fahrzeugklasse

(Kategorien M und N gemäß der Richtlinie 2007/46/EG)

Gesamtkilometerleistung

Personenkraftwagen (M1)

 

200 000 km

Leichte Nutzfahrzeuge (N1)

 

250 000 km

Schwere Nutzfahrzeuge (N2, N3)

1

000 000 km

Busse (M2, M3)

 

800 000 km

 

Anlage 3 (zu § 59 Absatz 2)

Methode zur Berechnung der über die Lebensdauer von Straßenfahrzeugen anfallenden Betriebskosten

  1. Für die Zwecke von § 59 werden die über die Lebensdauer eines Straßen­fahrzeugs durch dessen Betrieb verursachten Energieverbrauchs- und Emis­sionskosten (Betriebskosten) nach der im Folgenden beschriebenen Methode finanziell bewertet und berechnet:
  2. Die Energieverbrauchskosten, die für den Betrieb eines Straßenfahrzeugs über dessen Lebensdauer anfallen, werden wie folgt berechnet:
  3. aa) Der Kraftstoffverbrauch je Kilometer eines Straßenfahrzeugs gemäß Nummer 2 wird in Energieverbrauch je Kilometer (Me‑

gajoule/Kilometer, MJ/km) gerechnet. Soweit der Kraftstoffverbrauch in anderen Einheiten angegeben ist, wird er nach den Umrechnungs­faktoren in Tabelle 1 der Anlage 2 in MJ/km umgerechnet.

  1. bb) Je Energieeinheit muss im Rahmen der Angebotswertung ein finanzi­eller Wert festgesetzt werden (€/MJ). Dieser finanzielle Wert wird nach einem Vergleich der Kosten je Energieeinheit von Ottokraftstoff oder Dieselkraftstoff vor Steuern bestimmt. Der jeweils günstigere Kraftstoff bestimmt den in der Angebotswertung zu berücksichtigen­den finanziellen Wert je Energieeinheit (€/MJ).
  2. cc) Zur Berechnung der Energieverbrauchskosten, die für den Betrieb ei­nes Straßenfahrzeugs über dessen Lebensdauer anfallen, werden die Gesamtkilometerleistung gemäß Nummer 3 (gegebenenfalls unter Berücksichtigung der bereits erbrachten Kilometerleistung), der Ener­gieverbrauch je Kilometer (MJ/km) gemäß Doppelbuchstabe aa und die Kosten in Euro je Energieeinheit (€/MJ) gemäß Doppelbuchstabe bb miteinander multipliziert.
  3. Zur Berechnung der Kohlendioxid-Emissionen, die für den Betrieb eines Straßenfahrzeugs über dessen Lebensdauer anfallen, werden die Ge­samtkilometerleistung gemäß Nummer 3 (gegebenenfalls unter Berück­sichtigung der bereits erbrachten Kilometerleistung), die Kohlendioxid-Emissionen in Kilogramm je Kilometer (kg/km) gemäß Nummer 2 und die Emissionskosten je Kilogramm (€/kg) gemäß Tabelle 2 der Anlage 2 mitei­nander multipliziert.
  4. Zur Berechnung der in Tabelle 2 der Anlage 2 aufgeführten Kosten für Schadstoffemissionen, die für den Betrieb eines Straßenfahrzeugs über dessen Lebensdauer anfallen, werden die Kosten für Emissionen von Stickoxiden, Nichtmethan-Kohlenwasserstoffen und partikelförmigen Ab­gasbestandteilen addiert. Zur Berechnung der über die Lebensdauer anfal­lenden Kosten für jeden einzelnen Schadstoff werden die Gesamtkilome­terleistung gemäß Nummer 3 (gegebenenfalls unter Berücksichtigung der bereits erbrachten Kilometerleistung), die Emissionen in Gramm je Kilome­ter (g/km) gemäß Nummer 2 und die jeweiligen Kosten je Gramm (€/g) miteinander multipliziert.
  5. Auftraggeber dürfen bei der Berechnung der Emissionskosten nach den Buchstaben b und c höhere Werte zugrunde legen als diejenigen, die in Tabelle 2 der Anlage 2 angegeben sind, sofern die Werte in Tabelle 2 der Anlage 2 um nicht mehr als das Doppelte überschritten werden.
  6. Die Werte für den Kraftstoffverbrauch je Kilometer sowie für Kohlendioxid-Emissionen und Schadstoffemissionen je Kilometer basieren auf den genorm­ten gemeinschaftlichen Testverfahren der Gemeinschaftsvorschriften über die Typgenehmigung. Für Straßenfahrzeuge, für die keine genormten gemein­schaftlichen Testverfahren bestehen, werden zur Gewährleistung der Ver­gleichbarkeit verschiedener Angebote allgemein anerkannte Testverfahren, die Ergebnisse von Prüfungen, die für den Auftraggeber durchgeführt wurden, oder die Angaben des Herstellers herangezogen.
  7. Die Gesamtkilometerleistung eines Fahrzeugs ist der Tabelle 3 der Anlage 2 zu entnehmen.

 

 


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