Ausführungsfristen und insbesondere der Bauzeitenplan sind Bestandteil des Vertrages.

§ 5 VOB/B

Ausführungsfristen

- Vertragsfristen als solche gekennzeichnet

- Bauzeitenplan- ohne besondere vertragliche Regelung nur Kontrollfristen (vgl.ausdrücklich § 5 I Nr. 2 VOB/B). Der Ablauf der Kontrollfristen führt nicht zur Fälligkeit der Leistung - unverbindliche Fristen haben lediglich eine Warnfunktion.Wer verbindliche Vertragsfristen vereinbaren will, muss dies ausdrücklich einvernehmlich mit dem Vertragspartner festlegen. Im Vergabeverfahren ist dies Gegenstand der Vertragsbedingungen (vgl. § 9 II Nr. 2 VOB/A).

§ 5 VOB/B lautet:

Ausführungsfristen

  1. Die Ausführung ist nach den verbindlichen Fristen (Vertragsfristen) zu beginnen, angemessen zu fördern und zu vollenden. In einem Bauzeitenplan enthaltene Einzelfristen gelten nur dann als Vertragsfristen, wenn dies im Vertrag ausdrücklich vereinbart ist.
  2. Ist für den Beginn der Ausführung keine Frist vereinbart, so hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer auf Verlangen Auskunft über den voraussichtlichen Beginn zu erteilen. Der Auftragnehmer hat innerhalb von 12 Werktagen nach Aufforderung zu beginnen. Der Beginn der Ausführung ist dem Auftraggeber anzuzeigen.
  3. Wenn Arbeitskräfte Geräte Gerüste, Stoffe oder Bauteile so unzureichend sind, daß die Ausführungsfristen offenbar nicht eingehalten werden können, muß der Auftragnehmer auf Verlangen unverzüglich Abhilfe schaffen.
  4. Verzögert der Auftragnehmer den Beginn der Ausführung, gerät er mit der Vollendung in Verzug oder kommt er der in Nr. 3 erwähnten Verpflichtung nicht nach, so kann der Auftraggeber bei Aufrechterhaltung des Vertrages Schadenersatz nach § 6 Nr.6 verlangen oder dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, daß er ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehe (§ 8 Nr.3).



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