Unzulässige Absprachen und Ausschluss - vgl. §§ 124 I Nr. 4 GWB, 42 I VgV, 31 I UvGO.

Anhaltspunkte für Absprachen finden sich  in zahlreichen Varianten (z.B. Preisabsprachen, abgekaufter Angebotsverzicht, Scheinangebote, Zurückziehen von Angeboten und Übernahme von angeblichen Subunternehmerleistungen, Zusammenfassen verschiedener Bieter zu Bietergemeinschaften und Preisabsprachen). Häufig kommen derartige Kartelle erst nach Jahren ans Tageslicht - meist deshalb, weil ein Kartellbieter "aussteigt" und Selbstanzeige erstattet. Beispiele sind bekannt (Frankfurter U-Bahnbau etc.). Diese Kartelle haben schwerwiegende Folgen: Schadensersatzansprüche, strafrechtliche Folgen,Zuschlagssperre etc. Es handelt sich um einen äußerst gefährlichen Bereich, dessen Folgen in keinem Verhältnis zu den erreichten rechtswidrigen Vorteilen stehen.

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