GWB und SektVO

Übersicht

1.Sektorenauftraggeber

2. Sektorentätigkeiten

3.Vgl. auch §§ 136 ff GWB - besondere Ausnahmen etc.

4. SektVO (Text)


1. Sektorenauftraggeber - vgl. §§ 100, 102 (Sektorentätigkeien)

  • § 98 GWB § Auftraggeber

Auftraggeber im Sinne dieses Teils sind öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99, Sektorenauftraggeber im Sinne des § 100 und Konzessionsgeber im Sinne des § 101.

  • § 99 GWB Öffentliche Auftraggeber

Öffentliche Auftraggeber sind

  1. Gebietskörperschaften sowie deren Sondervermögen,
  2. andere juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen, sofern
  3. a) sie überwiegend von Stellen nach Nummer 1 oder 3 einzeln oder gemeinsam durch Beteiligung oder auf sonstige Weise finanziert werden,
  4. b) ihre Leitung der Aufsicht durch Stellen nach Nummer 1 oder 3 unterliegt oder
  5. c) mehr als die Hälfte der Mitglieder eines ihrer zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organe durch Stellen nach Nummer 1 oder 3 bestimmt worden sind;

dasselbe gilt, wenn diese juristische Person einer anderen juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts einzeln oder gemeinsam mit anderen die überwiegende Finanzierung gewährt, über deren Leitung die Aufsicht ausübt o­der die Mehrheit der Mitglieder eines zur Geschäftsführung oder Aufsicht berufenen Organs bestimmt hat,

  1. Verbände, deren Mitglieder unter Nummer 1 oder 2 fallen,
  2. natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie nicht unter Nummer 2 fallen, in den Fällen, in denen sie für Tiefbaumaßnahmen, für die Errichtung von Krankenhäusern, Sport-, Erholungs- oder Freizeiteinrichtungen, Schul-, Hochschul- oder Verwaltungsgebäuden oder für damit in Verbindung stehende Dienstleistungen und Wettbewerbe von Stellen, die unter die Nummern 1, 2 oder 3 fallen, Mittel erhalten, mit denen diese Vorhaben zu mehr als 50 Prozent subventioniert werden.
  • § 100 GWB Sektorenauftraggeber

(1) Sektorenauftraggeber sind

  1. öffentliche Auftraggeber gemäß § 99 Nummer 1 bis 3, die eine Sektorentätigkeit gemäß § 102 ausüben,
  2. natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts, die eine Sektorentätigkeit gemäß § 102 ausüben, wenn
  3. diese Tätigkeit auf der Grundlage von besonderen oder ausschließlichen Rechten ausgeübt wird, die von einer zuständigen Behörde gewährt wurden, oder
  4. öffentliche Auftraggeber gemäß § 99 Nummer 1 bis 3 auf diese Personen einzeln oder gemeinsam einen beherrschenden Einfluss ausüben können.

(2) Besondere oder ausschließliche Rechte im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a sind Rechte, die dazu führen, dass die Ausübung dieser Tätigkeit einem oder mehreren Unternehmen vorbehalten wird und dass die Möglichkeit anderer Un­ternehmen, diese Tätigkeit auszuüben, erheblich beeinträchtigt wird. Keine besonde­ren oder ausschließlichen Rechte in diesem Sinne sind Rechte, die aufgrund eines Verfahrens nach den Vorschriften dieses Teils oder aufgrund eines sonstigen Verfah­rens gewährt wurden, das angemessen bekannt gemacht wurde und auf objektiven Kriterien beruht.

(3) Die Ausübung eines beherrschenden Einflusses im Sinne von Ab­satz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird vermutet, wenn ein öffentlicher Auftraggeber ge­mäß § 99 Nummer 1 bis 3

  1. unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzt,
  2. über die Mehrheit der mit den Anteilen am Unternehmen verbundenen Stimmrechte verfügt oder
  3. mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen kann.

 

  • § 102 Sektorentätigkeiten

(1) Sektorentätigkeiten im Bereich Wasser sind

  1. die Bereitstellung oder das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allge­meinheit im Zusammenhang mit der Gewinnung, der Fortleitung und der Abgabe von Trinkwasser,
  2. die Einspeisung von Trinkwasser in diese Netze.

Als Sektorentätigkeiten gelten auch Tätigkeiten nach Satz 1, die im Zusammenhang mit Wasserbau-, Bewässerungs- oder Entwässerungsvorhaben stehen, sofern die zur Trinkwasserversorgung bestimmte Wassermenge mehr als 20 Prozent der Gesamtwassermenge ausmacht, die mit den entsprechenden Vorhaben oder Bewässerungs- oder Entwässerungsanlagen zur Verfügung gestellt wird oder die im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung oder -behandlung steht. Die Einspeisung von Trinkwasser in feste Netze zur Versorgung der Allgemeinheit durch einen Sektorenauftraggeber nach § 100 Absatz 1 Nummer 2 gilt nicht als Sektorentätigkeit, sofern die Erzeugung von Trinkwasser durch den betreffenden Auftraggeber erfolgt, weil dessen Verbrauch für die Ausübung einer Tätigkeit erforderlich ist, die keine Sektorentätigkeit nach den Absätzen 1 bis 4 ist, und die Einspeisung in das öffentliche Netz nur von dem Eigenverbrauch des betreffenden Auftraggebers abhängt und bei Zugrundelegung des Durchschnitts der letzten drei Jahre einschließlich des laufenden Jahres nicht mehr als 30 Prozent der gesamten Trinkwassererzeugung des betreffenden Auftraggebers ausmacht.

(2) Sektorentätigkeiten im Bereich Elektrizität sind

  1. die Bereitstellung oder das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Erzeugung, der Fortleitung und der Abgabe von Elektrizität,
  2. die Einspeisung von Elektrizität in diese Netze, es sei denn,
  3. die Elektrizität wird durch den Sektorenauftraggeber nach § 100 Absatz 1 Nummer 2 erzeugt, weil ihr Verbrauch für die Ausübung einer Tätigkeit erforderlich ist, die keine Sektorentätigkeit nach den Absätzen 1 bis 4 ist, und
  4. die Einspeisung hängt nur von dem Eigenverbrauch des Sektorenauftragge­bers ab und macht bei Zugrundelegung des Durchschnitts der letzten drei Jahre einschließlich des laufenden Jahres nicht mehr als 30 Prozent der gesamten Energieerzeugung des Sektorenauftraggebers aus.

(3) Sektorentätigkeiten im Bereich von Gas und Wärme sind

  1. die Bereitstellung oder das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allge­meinheit im Zusammenhang mit der Erzeugung, der Fortleitung und der Abgabe von Gas und Wärme,
  2. die Einspeisung von Gas und Wärme in diese Netze, es sei denn,
  3. die Erzeugung von Gas oder Wärme durch den Sektorenauftraggeber nach § 100 Absatz 1 Nummer 2 ergibt sich zwangsläufig aus der Ausübung einer Tätigkeit, die keine Sektorentätigkeit nach den Absätzen 1 bis 4 ist, und
  4. die Einspeisung zielt nur darauf ab, diese Erzeugung wirtschaftlich zu nutzen und macht bei Zugrundelegung des Durchschnitts der letzten drei Jahre ein­schließlich des laufenden Jahres nicht mehr als 20 Prozent des Umsatzes des Sektorenauftraggebers aus.

(4) Sektorentätigkeiten im Bereich Verkehrsleistungen sind die Bereitstellung oder das Betreiben von Netzen zur Versorgung der Allgemeinheit mit Verkehrsleistungen per Eisenbahn, automatischen Systemen, Straßenbahn, Trolleybus, Bus oder Seilbahn; ein Netz gilt als vorhanden, wenn die Verkehrsleistung gemäß den von ei­ner zuständigen Behörde festgelegten Bedingungen erbracht wird; dazu gehören die Festlegung der Strecken, die Transportkapazitäten und die Fahrpläne.

(5) Sektorentätigkeiten im Bereich Häfen und Flughäfen sind Tätigkeiten im Zu­sammenhang mit der Nutzung eines geografisch abgegrenzten Gebiets mit dem Zweck, für Luft-, See- oder Binnenschifffahrtsverkehrsunternehmen Flughäfen, See- oder Binnenhäfen oder andere Terminaleinrichtungen bereitzustellen.

(6) Sektorentätigkeiten im Bereich fossiler Brennstoffe sind Tätigkeiten zur Nut­zung eines geografisch abgegrenzten Gebiets zum Zweck

  1. der Förderung von Öl oder Gas oder
  2. der Exploration oder Förderung von Kohle oder anderen festen Brennstoffen.

(7) Für die Zwecke der Absätze 1 bis 3 umfasst der Begriff „Einspeisung“ die Er­zeugung und Produktion sowie den Groß- und Einzelhandel. Die Erzeugung von Gas fällt unter Absatz 6.

3. Vgl. auch §§ 136 ff GWB - besondere Ausnahmen etc.

4. SektVO

SektVO 2016

Verordnung über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung

(Sektorenverordnung – SektVO)

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen und Kommunikation

Unterabschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen  - §§

  • 1 Anwendungsbereich
  • 2 Schätzung des Auftragswerts
  • 3 Antragsverfahren für Tätigkeiten, die unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt sind
  • 4 Gelegentliche gemeinsame Auftragsvergabe
  • 5 Wahrung der Vertraulichkeit
  • 6 Vermeidung von Interessenkonflikten
  • 7 Mitwirkung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens
  • 8 Dokumentation

Unterabschnitt 2

Kommunikation

  • 9 Grundsätze der Kommunikation
  • 10 Anforderungen an die verwendeten elektronischen Mittel
  • 11 Anforderungen an den Einsatz elektronischer Mittel im Vergabeverfahren
  • 12 Einsatz alternativer elektronischer Mittel bei der Kommunikation

Abschnitt 2

V e r g a b e v e r f a h r e n

Unterabschnitt 1

Verfahrensarten, Fristen

  • 13 Wahl der Verfahrensart
  • 14 Offenes Verfahren; Fristen
  • 15 Nicht offenes Verfahren und Verhandlungsverfahren mit vorherigem Teilnahmewettbewerb; Fristen
  • 16 Fristsetzung; Pflicht zur Fristverlängerung
  • 17 Wettbewerblicher Dialog
  • 18 Innovationspartnerschaft

Unterabschnitt 2

Besondere Methoden und Instrumente im Vergabeverfahren

  • 19 Rahmenvereinbarungen
  • 20 Grundsätze für den Betrieb dynamischer Beschaffungssysteme
  • 21 Betrieb eines dynamisches Beschaffungssystems
  • 22 Fristen beim Betrieb eines dynamischen Beschaffungssystems
  • 23 Grundsätze für die Durchführung elektronischer Auktionen
  • 24 Durchführung elektronischer Auktionen
  • 25 Elektronische Kataloge

Unterabschnitt 3

Vorbereitung des Vergabeverfahrens

  • 26 Markterkundung
  • 27 Aufteilung nach Losen
  • 28 Leistungsbeschreibung
  • 29 Technische Anforderungen
  • 30 Bekanntmachung technischer Anforderungen
  • 31 Nachweisführung durch Bescheinigungen von Konformitätsbewertungsstellen
  • 32 Nachweisführung durch Gütezeichen
  • 33 Nebenangebote
  • 34 Unteraufträge

Unterabschnitt 4

Veröffentlichung, Transparenz

  • 35 Auftragsbekanntmachung, Beschafferprofil
  • 36 Regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung
  • 37 Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems
  • 38 Vergabebekanntmachungen; Bekanntmachung über Auftragsänderungen
  • 39 Bekanntmachungen über die Vergabe sozialer und anderer besonderer Dienstleistungen
  • 40 Veröffentlichung von Bekanntmachungen
  • 41 Bereitstellung der Vergabeunterlagen
  • 42 Aufforderungen zur Interessensbestätigung, zur Angebotsabgabe, zur Verhandlung oder zur Teilnahme am Dialog
  • 43 Form und Übermittlung der Angebote, Teilnahmeanträge, Interessensbekundungen und Interessensbestätigungen
  • 44 Erhöhte Sicherheitsanforderungen bei der Übermittlung der Angebote, Teilnahmeanträge, Interessensbekundungen und Interessensbestätigungen

Unterabschnitt 5

Anforderung an die Unternehmen

  • 45 Grundsätze
  • 46 Objektive und nichtdiskriminierende Kriterien
  • 47 Eignungsleihe
  • 48 Qualifizierungssysteme
  • 49 Beleg der Einhaltung von Normen der Qualitätssicherung und des Umweltmanagements
  • 50 Rechtsform von Unternehmen und Bietergemeinschaften

Unterabschnitt 6

Prüfung und Wertung der Angebote

  • 51 Prüfung und Wertung der Angebote; Nachforderung von Unterlagen
  • 52 Zuschlag und Zuschlagskriterien
  • 53 Berechnung von Lebenszykluskosten
  • 54 Ungewöhnlich niedrige Angebote
  • 55 Angebote, die Erzeugnisse aus Drittländern umfassen
  • 56 Unterrichtung der Bewerber oder Bieter
  • 57 Aufhebung und Einstellung des Verfahrens

Abschnitt 3

Besondere Vorschriften für die Beschaffung e n e r g i e v e r b r a u c h s r e l e - v a n t e r Leistungen und von Straßenfahrzeugen

  • 58 Beschaffung energieverbrauchsrelevanter Leistungen
  • 59 Beschaffung von Straßenfahrzeugen

Abschnitt 4

Planungswettbewerbe

  • 60 Anwendungsbereich
  • 61 Veröffentlichung, Transparenz
  • 62 Ausrichtung
  • 63 Preisgericht

Abschnitt 5

Übergangs- und Schlussbestimmungen

  • 64 Übergangsbestimmungen
  • 65 Fristenberechnung

Anlage 1 Technische Anforderungen

Anlage 2 Daten zur Berechnung der über die Lebensdauer von Straßenfahrzeugen anfallenden externen Kosten Anlage 3 Methode zur Berechnung der über die Lebensdauer von Straßenfahrzeugen anfallenden Betriebskosten


Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen und Kommunikation

Unterabschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

  • § 1

Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung trifft nähere Bestimmungen über das einzuhaltende Verfahren bei der dem Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterliegenden Vergabe von Aufträgen und die Ausrichtung von Wettbewerben zum Zwecke von Tätigkeiten auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs (Sektorentätigkeiten) durch Sekto­renauftraggeber.

  • Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von verteidigungs- oder si­cherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen.
  • Für die Beschaffung im Wege von Konzessionen im Sinne des § 105 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt die Verordnung über die Vergabe von Konzessionen.
  • § 2

Schätzung des Auftragswerts

  • Bei der Schätzung des Auftragswerts ist vom voraussichtlichen Gesamtwert der vorge­sehenen Leistung ohne Umsatzsteuer auszugehen. Zudem sind etwaige Optionen oder Ver­tragsverlängerungen zu berücksichtigen. Sieht der Auftraggeber Prämien oder Zahlungen an den Bewerber oder Bieter vor, sind auch diese zu berücksichtigen.
  • Die Wahl der Methode zur Berechnung des geschätzten Auftragswerts darf nicht in der Absicht erfolgen, die Anwendung der Bestimmungen des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbe­werbsbeschränkungen oder dieser Verordnung zu umgehen. Eine Auftragsvergabe darf nicht so unterteilt werden, dass sie nicht in den Anwendungsbereich der Bestimmungen des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder dieser Verordnung fällt, es sei denn, es liegen objektive Gründe dafür vor, etwa wenn eine eigenständige Organisationseinheit selb­ständig für ihre Auftragsvergabe oder bestimmte Kategorien der Auftragsvergabe zuständig ist.
  • Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schätzung des Auftragswerts ist der Tag, an dem die Auftragsbekanntmachung abgesendet wird oder das Vergabeverfahren auf sonstige Weise ein­geleitet wird.
  • Der Wert einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems wird auf der Grundlage des geschätzten Gesamtwertes aller Einzelaufträge berechnet, die wäh­rend der gesamten Laufzeit einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaf­fungssystems geplant sind.
  • Der zu berücksichtigende Wert im Falle einer Innovationspartnerschaft entspricht dem geschätzten Gesamtwert der Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, die während sämtlicher Phasen der geplanten Partnerschaft stattfinden sollen, sowie der Bau-, Liefer- oder Dienstleis­tungen, die zu entwickeln und am Ende der geplanten Partnerschaft zu beschaffen sind.
  • Bei der Schätzung des Auftragswerts von Bauleistungen ist neben dem Auftragswert der Bauaufträge der geschätzte Gesamtwert aller Liefer- und Dienstleistungen zu berücksichti­gen, die für die Ausführung der Bauleistungen erforderlich sind und vom Auftraggeber zur Ver­fügung gestellt werden. Die Möglichkeit des Auftraggebers, Aufträge für die Planung und die Ausführung von Bauleistungen entweder getrennt oder gemeinsam zu vergeben, bleibt unbe­rührt.
  • Kann das beabsichtigte Bauvorhaben oder die vorgesehene Erbringung einer Dienst­leistung zu einem Auftrag führen, der in mehreren Losen vergeben wird, ist der geschätzte Ge­samtwert aller Lose zugrunde zu legen. Bei Planungsleistungen gilt dies nur für Lose über gleichartige Leistungen. Erreicht oder überschreitet der geschätzte Gesamtwert den maßgebli­chen Schwellenwert, gilt diese Verordnung für die Vergabe jedes Loses.
  • Kann ein Vorhaben zum Zweck des Erwerbs gleichartiger Lieferungen zu einem Auf­trag führen, der in mehreren Losen vergeben wird, ist der geschätzte Gesamtwert aller Lose zugrunde zu legen.
  • Der Auftraggeber kann bei der Vergabe einzelner Lose von Absatz 7 Satz 3 sowie Ab­satz 8 abweichen, wenn der geschätzte Nettowert des betreffenden Loses bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unter 80 000 Euro und bei Bauleistungen unter 1 000 000 Euro liegt und die Summe der Nettowerte dieser Lose 20 Prozent des Gesamtwertes aller Lose nicht übersteigt.

(10)Bei regelmäßig wiederkehrenden Aufträgen oder Daueraufträgen über Liefer- oder Dienstleistungen sowie bei Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen, die innerhalb eines bestimm­ten Zeitraums verlängert werden sollen, ist der Auftragswert zu schätzen

  1. auf der Grundlage des tatsächlichen Gesamtwertes entsprechender aufeinander folgender Aufträge aus dem vorangegangenen Haushaltsjahr oder Geschäftsjahr; dabei sind voraus­sichtliche Änderungen bei Mengen oder Kosten möglichst zu berücksichtigen, die während der zwölf Monate zu erwarten sind, die auf den ursprünglichen Auftrag folgen; oder
  2. auf der Grundlage des geschätzten Gesamtwertes aufeinander folgender Aufträge, die während der auf die erste Lieferung folgenden zwölf Monate oder während des auf die ers­te Lieferung folgenden Haushaltsjahres oder Geschäftsjahres, wenn dieses länger als zwölf Monate ist, vergeben werden.

(11) Bei Aufträgen über Liefer- oder Dienstleistungen, für die kein Gesamtpreis angegeben wird, ist Berechnungsgrundlage für den geschätzten Auftragswert

  1. bei zeitlich begrenzten Aufträgen mit einer Laufzeit von bis zu 48 Monaten der Gesamtwert für die Laufzeit dieser Aufträge und
  2. bei Aufträgen mit unbestimmter Laufzeit oder mit einer Laufzeit von mehr als 48 Monaten der 48-fache Monatswert.

(12) Bei einem Planungswettbewerb nach § 60, der zu einem Dienstleistungsauftrag führen soll, ist der Wert des Dienstleistungsauftrags zu schätzen zuzüglich etwaiger Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer. Bei allen übrigen Planungswettbewerben entspricht der Auftragswert der Summe der Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer einschließlich des Wertes des Dienstleistungsauftrags, der vergeben werden könnte, soweit der Auftraggeber diese Vergabe in der Wettbewerbsbekanntmachung des Planungswettbewerbs nicht ausschließt.

  • § 3

Antragsverfahren für Tätigkeiten, die unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt sind

  • Auftraggeber können bei der Europäischen Kommission beantragen festzustellen, dass die Vorschriften des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie der Sektorenverordnung auf die Auftragsvergabe oder Ausrichtung von Wettbewerben für die Ausübung dieser Tätigkeit keine Anwendung finden. Dem Antrag ist eine Stellungnahme des Bundeskartellamtes beizufügen. Dem Antrag sind alle sachdienlichen Informationen beizufügen, insbesondere Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften oder Vereinbarungen, die darlegen, dass die betreffende Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb auf Märkten ausgesetzt ist, die keiner Zugangsbeschränkung unterliegen. Eine Kopie des Antrags ist dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu übermitteln.
  • Der Antrag des Auftraggebers an das Bundeskartellamt auf Stellungnahme muss die in § 39 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen be­zeichneten Angaben enthalten. § 39 Absatz 3 Satz 4 und 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbs­beschränkungen gilt entsprechend. Der Antrag nach Absatz 1 kann auch von einem Verband der Auftraggeber gestellt werden. In diesem Fall gelten für die Verbände die Regelungen für Auftraggeber.
  • Das Bundeskartellamt soll die Stellungnahme innerhalb von vier Monaten nach An­tragseingang abgeben. Für die Erarbeitung der beantragten Stellungnahme hat das Bundeskar­tellamt die Ermittlungsbefugnisse nach den §§ 57 bis 59 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe­schränkungen. Das Bundeskartellamt holt eine Stellungnahme der Bundesnetzagentur ein. § 50c Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt entsprechend.
  • Die Stellungnahme des Bundeskartellamtes besitzt keine Bindungswirkung für seine Entscheidungen nach den Teilen 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.
  • Einen Antrag nach Absatz 1 kann auch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie stellen. In diesem Fall teilt es der Europäischen Kommission sachdienlichen Informati­onen nach Absatz 1 Satz 3 mit. Es holt zur wettbewerblichen Beurteilung eine Stellungnahme des Bundeskartellamtes ein, die ebenfalls der Kommission der Europäischen Union übermittelt wird. Dies gilt auch für den Fall, dass die Europäische Kommission auf eigene Veranlassung für eine der Sektorentätigkeiten in Deutschland ein solches Verfahren einleitet.
  • Die Feststellung, dass die betreffende Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb auf Märk­ten ausgesetzt ist, die keiner Zugangsbeschränkung unterliegen, gilt als getroffen, wenn die Europäische Kommission dies bestätigt hat oder wenn sie innerhalb der Frist nach Artikel 35 in Verbindung mit Anhang IV der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen im Bereich der Wasser-, Energie-und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243) keine Feststellung getroffen hat und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Feststellung oder den Ablauf der Frist im Bundesanzeiger be­kannt gemacht hat.
  • Die Absätze 1 bis 6 gelten für Auftraggeber im Sinne des § 143 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend.
  • § 4

Gelegentliche gemeinsame Auftragsvergabe

  • Mehrere Auftraggeber können vereinbaren, bestimmte Aufträge gemeinsam zu verge­ben. Dies gilt auch für die Auftragsvergabe gemeinsam mit Auftraggebern aus anderen Mit­gliedstaaten der Europäischen Union. Die Möglichkeiten zur Nutzung von zentralen Beschaf­fungsstellen bleiben unberührt.
  • Soweit das Vergabeverfahren im Namen und im Auftrag aller Auftraggeber insgesamt gemeinsam durchgeführt wird, sind diese für die Einhaltung der Bestimmungen über das Vergabeverfahren gemeinsam verantwortlich. Das gilt auch, wenn ein Auftraggeber das Verfah­ren in seinem Namen und im Auftrag der anderen Auftraggeber allein ausführt. Bei nur teilweise gemeinsamer Durchführung sind die Auftraggeber nur für jene Teile gemeinsam verantwortlich, die gemeinsam durchgeführt wurden. Wird ein Auftrag durch Auftraggeber aus verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gemeinsam vergeben, legen diese die Zuständigkeiten und die anwendbaren Bestimmungen des nationales Rechts durch Vereinbarung fest und ge­ben das in den Vergabeunterlagen an.
  • § 5

Wahrung der Vertraulichkeit

  • Sofern in dieser Verordnung oder anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, darf der Auftraggeber keine von den Unternehmen übermittelten und von diesen als vertrau­lich gekennzeichneten Informationen weitergeben. Dazu gehören insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und die vertraulichen Aspekte der Angebote einschließlich ihrer Anla­gen.
  • Bei der gesamten Kommunikation sowie beim Austausch und der Speicherung von In­formationen muss der Auftraggeber die Integrität der Daten und die Vertraulichkeit der Interes­sensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote einschließlich ihrer Anlagen gewährleisten. Die Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teil­nahmeanträge und Angebote einschließlich ihrer Anlagen sowie die Dokumentation über Öff­nung und Wertung der Teilnahmeanträge und Angebote sind auch nach Abschluss des Verga­beverfahrens vertraulich zu behandeln.
  • Der Auftraggeber kann Unternehmen Anforderungen vorschreiben, die auf den Schutz der Vertraulichkeit der Informationen im Rahmen des Vergabeverfahrens abzielen, einschließlich der Informationen, die in Verbindung mit der Verwendung eines Qualifizierungssystems zur Verfügung gestellt werden. Hierzu gehört insbesondere die Abgabe einer Verschwiegenheitser­klärung.
  • § 6

Vermeidung von Interessenkonflikten

(1) Organmitglieder oder Mitarbeiter des öffentlichen Auftraggebers oder eines im Namen des öffentlichen Auftraggebers handelnden Beschaffungsdienstleisters, bei denen ein Interes­senkonflikt besteht, dürfen in einem Vergabeverfahren nicht mitwirken.

(2) Ein Interessenkonflikt besteht für Personen, die an der Durchführung des Vergabever­fahrens beteiligt sind oder Einfluss auf den Ausgang eines Vergabeverfahrens nehmen können und die ein direktes oder indirektes finanzielles, wirtschaftliches oder persönliches Interesse haben, das ihre Unparteilichkeit und Unabhängigkeit im Rahmen des Vergabeverfahrens beein­trächtigen könnte.

(3) Es wird vermutet, dass ein Interessenkonflikt besteht, wenn die in Absatz 1 genannten Personen

  1. Bewerber oder Bieter sind,
  2. einen Bewerber oder Bieter beraten oder sonst unterstützen oder als gesetzliche Vertreter oder nur in dem Vergabeverfahren vertreten,
  3. beschäftigt oder tätig sind
  4. bei einem Bewerber oder Bieter gegen Entgelt oder bei ihm als Mitglied des Vorstan­des, Aufsichtsrates oder gleichartigen Organs oder
  5. für ein in das Vergabeverfahren eingeschaltetes Unternehmen, wenn dieses Unter­nehmen zugleich geschäftliche Beziehungen zum öffentlichen Auftraggeber und zum Bewerber oder Bieter hat.

(4) Die Vermutung des Absatzes 3 gilt auch für Personen, deren Angehörige die Voraus­setzungen nach Absatz 3 Nummer 1 bis 3 erfüllen. Angehörige sind der Verlobte, der Ehegatte, Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, Geschwister, Kinder der Ge­schwister, Ehegatten und Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten und Lebenspartner, Geschwister der Eltern sowie Pflegeeltern und Pflegekinder.

  • § 7

Mitwirkung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens

  • Hat ein Unternehmen oder ein mit ihm in Verbindung stehendes Unternehmen den Auf­traggeber beraten oder war auf andere Art und Weise an der Vorbereitung des Vergabeverfah­rens beteiligt (vorbefasstes Unternehmen), so ergreift der Auftraggeber angemessene Maß­nahmen, um sicherzustellen, dass der Wettbewerb durch die Teilnahme dieses Unternehmens nicht verzerrt wird.
  • Die Maßnahmen nach Absatz 1 umfassen insbesondere die Unterrichtung der anderen am Vergabeverfahren teilnehmenden Unternehmen in Bezug auf die einschlägigen Informatio­nen, die im Zusammenhang mit der Einbeziehung des vorbefassten Unternehmens in der Vor­bereitung des Vergabeverfahrens ausgetauscht wurden oder daraus resultieren und die Festle­gung angemessener Fristen für den Eingang der Angebote und Teilnahmeanträge.
  • Vor einem Ausschluss nach § 124 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes gegen Wettbe­werbsbeschränkungen ist dem vorbefassten Unternehmen die Möglichkeit zu geben, nachzu­weisen, dass seine Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens den Wettbewerb nicht verzerren kann.

 

  • § 8
  • Dokumentation

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Fortgang des Vergabeverfahrens jeweils zeitnah zu dokumentieren. Hierzu stellt er sicher, dass er über ausreichend Dokumentation verfügt, um Entscheidungen in allen Phasen des Vergabeverfahrens, insbesondere zu den Verhandlungs­oder Dialogphasen, der Auswahl der Teilnehmer sowie der Zuschlagsentscheidung nachvoll­ziehbar zu begründen.

(2) Der Auftraggeber bewahrt die sachdienlichen Unterlagen zu jedem Auftrag auf. Die Un­terlagen müssen so ausführlich sein, dass zu einem späteren Zeitpunkt mindestens folgende Entscheidungen nachvollzogen und gerechtfertigt werden können:

  1. Qualifizierung und Auswahl der Teilnehmer sowie Zuschlagserteilung,
  2. Rückgriff auf Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Teilnahmewettbewerb,
  3. Nichtanwendung dieser Verordnung aufgrund der Ausnahmen nach dem Teil 4 des Geset­zes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und
  4. Gründe, aus denen andere als elektronische Kommunikationsmittel für die elektronische Einreichung von Angeboten verwendet wurden.

(3) Die Dokumentation ist bis zum Ende der Vertragslaufzeit oder Rahmenvereinbarung aufzubewahren, mindestens jedoch für drei Jahre ab dem Tag des Zuschlags. Gleiches gilt für Kopien aller abgeschlossenen Verträge, die mindestens den folgenden Auftragswert haben:

  1. 1 000 000 Euro im Falle von Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen,
  2. 10 000 000 Euro im Falle von Bauaufträgen.

(4) Die Dokumentation oder deren Hauptelemente ist der Europäischen Kommission sowie den zuständigen Aufsichts- oder Prüfbehörden auf deren Anforderung hin zu übermitteln.

Unterabschnitt 2
Kommunikation

  • § 9

Grundsätze der Kommunikation

  • Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Verga­beverfahren verwenden Auftraggeber und Unternehmen grundsätzlich Geräte und Programme für die elektronische Datenübermittlung (elektronische Mittel).
  • Die Kommunikation in einem Vergabeverfahren kann mündlich erfolgen, wenn sie nicht die Vergabeunterlagen, die Teilnahmeanträge, die Interessensbestätigungen oder die Angebote betrifft und wenn sie ausreichend und in geeigneter Weise dokumentiert wird.
  • Der Auftraggeber kann von jedem Unternehmen die Angabe einer eindeutigen Unter­nehmensbezeichnung sowie einer elektronischen Adresse verlangen (Registrierung). Für den Zugang zur Auftragsbekanntmachung und zu den Vergabeunterlagen darf der Auftraggeber keine Registrierung verlangen; eine freiwillige Registrierung ist zulässig.
  • § 10

Anforderungen an die verwendeten elektronischen Mittel

(1) Der Auftraggeber legt das erforderliche Sicherheitsniveau für die elektronischen Mittel fest. Elektronische Mittel, die vom Auftraggeber für den Empfang von Angeboten, Teilnahmean­trägen und Interessensbestätigungen sowie von Plänen und Entwürfen für Planungswettbewer­be verwendet werden, müssen gewährleisten, dass

  1. die Uhrzeit und der Tag des Datenempfanges genau zu bestimmen sind,
  2. kein vorfristiger Zugriff auf die empfangenen Daten möglich ist,
  3. der Termin für den erstmaligen Zugriff auf die empfangenen Daten nur von den Berechtig­ten festgelegt oder geändert werden kann,
  4. nur die Berechtigten Zugriff auf die empfangenen Daten oder auf einen Teil derselben ha­ben,
  5. nur die Berechtigten nach dem festgesetzten Zeitpunkt Dritten Zugriff auf die empfangenen Daten oder auf einen Teil derselben einräumen dürfen,
  6. empfangene Daten nicht an Unberechtigte übermittelt werden und
  7. Verstöße oder versuchte Verstöße gegen die Anforderungen gemäß Nummer 1 bis 6 ein­deutig festgestellt werden können.

(2) Die elektronischen Mittel, die vom Auftraggeber für den Empfang von Angeboten, Teil­nahmeanträgen und Interessensbestätigungen sowie von Plänen und Entwürfen für Planungs­wettbewerbe genutzt werden, müssen über eine einheitliche Datenaustauschschnittstelle verfü­gen. Es sind die jeweils geltenden Interoperabilitäts- und Sicherheitsstandards der Informations­technik gemäß § 3 Absatz 1 des Vertrags über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltun­gen von Bund und Ländern vom 1. April 2010 zu verwenden.

  • § 11

Anforderungen an den Einsatz elektronischer Mittel im Vergabeverfahren

  • Elektronische Mittel und deren technische Merkmale müssen allgemein verfügbar, nichtdiskriminierend und mit allgemein verbreiteten Geräten und Programmen der Informations-und Kommunikationstechnologie kompatibel sein. Sie dürfen den Zugang von Unternehmen zum Vergabeverfahren nicht einschränken. Der Auftraggeber gewährleistet die barrierefreie Ausgestaltung der elektronischen Mittel nach den §§ 4 und 11 des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1468) in der jeweils geltenden Fas­sung.
  • Der Auftraggeber verwendet für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren ausschließlich solche elektronischen Mittel, die die Un­versehrtheit, die Vertraulichkeit und die Echtheit der Daten gewährleisten.
  • Der Auftraggeber muss den Unternehmen alle notwendigen Informationen zur Verfü­gung stellen über
  1. die in einem Vergabeverfahren verwendeten elektronischen Mittel,
  2. die technischen Parameter zur Einreichung von Teilnahmeanträgen, Angeboten und Inte­ressenbestätigungen mithilfe elektronischer Mittel und
  3. verwendete Verschlüsselungs- und Zeiterfassungsverfahren.

§ 12

Einsatz alternativer elektronischer Mittel bei der Kommunikation

(1) Der Auftraggeber kann im Vergabeverfahren die Verwendung elektronischer Mittel, die nicht allgemein verfügbar sind (alternative elektronische Mittel), verlangen, wenn er

  1. Unternehmen während des gesamten Vergabeverfahrens unter einer Internetadresse einen unentgeltlichen, uneingeschränkten, vollständigen und direkten Zugang zu diesen alternati­ven elektronischen Mitteln gewährt und
  2. diese alternativen elektronischen Mittel selbst verwendet.

(2) Der Auftraggeber kann im Rahmen der Vergabe von Bauleistungen und für Planungs­wettbewerbe die Nutzung elektronischer Mittel für die Bauwerksdatenmodellierung verlangen. Sofern die verlangten elektronischen Mittel für die Bauwerksdatenmodellierung nicht allgemein verfügbar sind, bietet der Auftraggeber einen alternativen Zugang zu ihnen gemäß Absatz 1 an.

Abschnitt 2

Vergabeverfahren

Unterabschnitt 1

Die Verfahrensarten, Fristen

  • § 13

Wahl der Verfahrensart

  • Dem Auftraggeber steht zur Vergabe von Aufträgen das offene Verfahren, das nicht of­fene Verfahren und das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb sowie der wettbe­werbliche Dialog nach seiner Wahl zur Verfügung. Die Innovationspartnerschaft steht nach Maßgabe dieser Verordnung zur Verfügung.
  • Der Auftraggeber kann Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbe­werb vergeben,
  1. wenn im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens mit Teilnahmewettbewerb keine oder kei­ne geeigneten Angebote oder keine geeigneten Teilnahmeanträge abgegeben worden sind, sofern die ursprünglichen Bedingungen des Auftrags nicht grundlegend geändert wer­den; ein Angebot gilt als ungeeignet, wenn es ohne Abänderung den in der Auftragsbe­kanntmachung oder den Vergabeunterlagen genannten Bedürfnissen und Anforderungen des Auftraggebers offensichtlich nicht entsprechen kann; ein Teilnahmeantrag gilt als un­geeignet, wenn das Unternehmen aufgrund des § 142 Nummer 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auszuschließen ist oder ausgeschlossen werden kann, oder wenn es die objektiven Kriterien bezüglich der Eignung nicht erfüllt;
  2. wenn ein Auftrag rein den Zwecken von Forschung, Experimenten, Studien oder Entwick­lung dient und nicht den Zwecken einer Gewinnerzielungsabsicht oder Abdeckung von For­schungs- und Entwicklungskosten und sofern der Zuschlag dem Zuschlag für Folgeaufträge nicht abträglich ist, die insbesondere diesen Zwecken dienen;
  3. wenn der Auftrag nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden kann,
  4. a) weil ein einzigartiges Kunstwerks oder eine einzigartigen künstlerische Leistung er­schaffen oder erworben werden soll,
  5. weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist oder
  6. wegen des Schutzes von ausschließlichen Rechten, einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums;
  7. wenn äußerst dringliche, zwingende Gründe im Zusammenhang mit Ereignissen, die der betreffende Auftraggeber nicht voraussehen konnte, es nicht zulassen, die Mindestfristen einzuhalten, die für das offene und das nicht offene Verfahren sowie für das Verhandlungs­verfahren mit Teilnahmewettbewerb vorgeschriebenen sind; die Umstände zur Begründung der äußersten Dringlichkeit, dürfen dem Auftraggeber nicht zuzurechnen sein;
  8. wenn zusätzliche Lieferleistungen des ursprünglichen Auftragnehmers beschafft werden sollen, die entweder zur teilweisen Erneuerung oder Erweiterung bereits erbrachter Leis­tungen bestimmt sind, und ein Wechsel des Unternehmens dazu führen würde, dass der Auftraggeber eine Leistung mit unterschiedlichen technischen Merkmalen kaufen müsste und dies eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige technische Schwierig­keiten bei Gebrauch und Wartung mit sich bringen würde;
  9. wenn eine Bau- oder Dienstleistung beschafft werden soll, die in der Wiederholung gleich­artiger Leistungen besteht, die durch denselben Auftraggeber an das Unternehmen verge­ben werden, das den ersten Auftrag erhalten hat, sofern sie einem Grundprojekt entspre­chen und dieses Projekt Gegenstand des ersten Auftrags war, das im Rahmen eines Vergabeverfahrens mit Ausnahme eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbe­werb vergeben wurde; die Möglichkeit der Anwendung des Verhandlungsverfahrens muss bereits in der Auftragsbekanntmachung des ersten Vorhabens angegeben werden; darüber hinaus sind im Grundprojekt bereits der Umfang möglicher Bau- oder Dienstleistungen so­wie die Bedingungen, unter denen sie vergeben werden, anzugeben; der für die nachfol­genden Bau- oder Dienstleistungen in Aussicht genommene Gesamtauftragswert wird vom Auftraggeber bei der Berechnung des Auftragswerts berücksichtigt;
  10. wenn es sich um eine auf einer Warenbörse notierte und gekaufte Lieferleistung handelt;
  11. bei Gelegenheitsbeschaffungen, bei denen es möglich ist, Lieferungen zu beschaffen, in­dem eine besonders vorteilhafte Gelegenheit genutzt wird, die nur kurzfristig besteht und bei der ein Preis erheblich unter den üblichen Marktpreisen liegt;
  12. wenn Liefer- oder Dienstleistungen zu besonders günstigen Bedingungen bei Lieferanten, die ihre Geschäftstätigkeit endgültig einstellen, oder bei Insolvenzverwaltern im Rahmen eines Insolvenzverfahrens oder eines in den Vorschriften eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union vorgesehenen gleichartigen Verfahrens erworben werden; oder
  13. wenn im Anschluss an einen Planungswettbewerb im Sinne des § 60 ein Dienstleistungs­auftrag nach den Bedingungen dieses Wettbewerbs an den Gewinner oder an einen der Preisträger vergeben werden muss; im letzteren Fall müssen alle Preisträger des Wettbe­werbs zur Teilnahme an den Verhandlungen aufgefordert werden.
  • Die in Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a und b genannten Voraussetzungen für die An­wendung des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb gelten nur dann, wenn es keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung gibt und der mangelnde Wettbewerb nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsvergabeparameter ist.
  • § 14

Offenes Verfahren; Fristen

  • In einem offenen Verfahren kann jedes interessierte Unternehmen ein Angebot abge­ben.
  • Die Frist für den Eingang der Angebote (Angebotsfrist) beträgt mindestens 35 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekanntmachung.
  • Für den Fall, dass eine hinreichend begründete Dringlichkeit die Einhaltung der Frist gemäß Absatz 2 unmöglich macht, kann der Auftraggeber eine Frist festlegen, die 15 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekanntmachung, nicht unterschreiten darf.
  • Der Auftraggeber kann die Frist gemäß Absatz 2 um fünf Tage verkürzen, wenn er die elektronische Übermittlung der Angebote akzeptiert.
  • § 15

Nicht offenes Verfahren und Verhandlungsverfahren mit vorherigem Teilnahmewettbe‑

werb, Fristen

  • In einem nicht offenen Verfahren sowie einem Verhandlungsverfahren mit vorherigem Teilnahmewettbewerb kann jedes interessierte Unternehmen einen Teilnahmeantrag abgeben.
  • Die Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge (Teilnahmefrist) beträgt mindestens 30 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekanntmachung oder der Auf­forderung zur Interessenbekundung. Sie darf auf keinen Fall weniger als 15 Tage betragen.
  • Die Angebotsfrist kann im gegenseitigen Einvernehmen zwischen dem Auftraggeber und ausgewählten Bewerbern festgelegt werden. Allen ausgewählten Bewerbern muss dieselbe Angebotsfrist eingeräumt werden. Unterbleibt eine einvernehmliche Fristfestlegung, beträgt die Angebotsfrist mindestens 10 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Versendung der Aufforde­rung zur Angebotsabgabe.
  • Der Auftraggeber kann im Verhandlungsverfahren den Auftrag auf der Grundlage der Erstangebote vergeben, ohne in Verhandlungen einzutreten, wenn er sich diese Möglichkeit in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung vorbehalten hat.
  • § 16

Fristsetzung; Pflicht zur Fristverlängerung

  • Bei der Festlegung der Fristen für den Eingang der Angebote und der Teilnahmeanträ­ge berücksichtigt der Auftraggeber die Komplexität der Leistung und die Zeit, die für die Ausar­beitung der Angebote erforderlich ist.
  • Können die Angebote nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in Anlagen zu den Vergabeunterlagen beim Auftraggeber erstellt werden, so ist die Mindestangebotsfrist erforderlichenfalls so zu bemessen, dass die Bewerber im Besitz aller Informationen sind, die sie für die Angebotserstellung benötigen.
  • Die Angebotsfristen sind zu verlängern,
  1. wenn zusätzliche Informationen trotz rechtzeitiger Anforderung durch ein Unternehmen nicht spätestens sechs Tage vor Ablauf der Angebotsfrist zur Verfügung gestellt werden; in Fällen hinreichend begründeter Dringlichkeit nach § 14 Absatz 3 beträgt dieser Zeitraum vier Tage, oder
  2. wenn der Auftraggeber wesentliche Änderungen an den Vergabeunterlagen vornimmt.

Die Fristverlängerung muss in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Information oder Änderung stehen und gewährleisten, dass alle Unternehmen Kenntnis von den Informatio­nen oder Änderungen nehmen können. Dies gilt nicht, wenn die Information oder Änderung nicht rechtzeitig angefordert wurde oder ihre Bedeutung für die Erstellung des Angebots uner­heblich ist.

  • § 17

Wettbewerblicher Dialog

  • In der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen zur Durchführung eines wettbewerblichen Dialogs beschreibt der Auftraggeber seine Bedürfnisse und Anforderungen an die zu beschaffende Leistung. Gleichzeitig nennt und erläutert er die hierbei zugrunde gelegten Zuschlagskriterien und legt einen vorläufigen Zeitrahmen für den Dialog fest.
  • Der Auftraggeber fordert eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen im Rahmen ei­nes Teilnahmewettbewerbs öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen auf. Jedes interes­sierte Unternehmen kann einen Teilnahmeantrag abgeben. Mit dem Teilnahmeantrag übermit­teln die Unternehmen die vom Auftraggeber geforderten Informationen für die Prüfung ihrer Eignung.
  • Die Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge beträgt mindestens 30 Tage, gerech­net ab dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekanntmachung. Sie darf auf keinen Fall weniger als 15 Tage betragen.
  • Nur diejenigen Unternehmen, die vom Auftraggeber nach Prüfung der übermittelten In­formationen dazu aufgefordert werden, können am Dialog teilnehmen. Der Auftraggeber kann die Zahl geeigneter Bewerber, die zur Teilnahme am Dialog aufgefordert werden, gemäß § 45 Absatz 3 begrenzen.§
  • Der Auftraggeber eröffnet mit den ausgewählten Unternehmen einen Dialog, in dem er ermittelt und festlegt, wie seine Bedürfnisse und Anforderungen am besten erfüllt werden kön­nen. Dabei kann er mit den ausgewählten Unternehmen alle Aspekte des Auftrags erörtern. Er sorgt dafür, dass alle Unternehmen bei dem Dialog gleich behandelt werden, gibt Lösungsvor­schläge oder vertrauliche Informationen eines Unternehmens nicht ohne dessen Zustimmung an die anderen Unternehmen weiter und verwendet diese nur im Rahmen des jeweiligen Vergabeverfahrens. Eine solche Zustimmung darf nicht allgemein, sondern nur in Bezug auf die beabsichtigte Mitteilung bestimmter Informationen erteilt werden.
  • Der Auftraggeber kann vorsehen, dass der Dialog in verschiedenen aufeinander fol­genden Phasen geführt wird, sofern der Auftraggeber darauf in der Auftragsbekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen hingewiesen hat. In jeder Dialogphase kann die Zahl der zu erörternden Lösungen anhand der vorgegebenen Zuschlagskriterien verringert werden. Der Auftraggeber hat die Unternehmen zu informieren, wenn deren Lösungen nicht für die folgende Dialogphase vorgesehen sind. In der Schlussphase müssen noch so viele Lösungen vorliegen, dass ein echter Wettbewerb gewährleistet ist, sofern ursprünglich eine ausreichende Anzahl von Lösungen oder geeigneten Bietern vorhanden war.
  • Der Auftraggeber schließt den Dialog ab, wenn er die Lösungen ermittelt hat, mit de­nen die Bedürfnisse und Anforderungen an die zu beschaffende Leistung befriedigt werden können. Die im Verfahren verbliebenen Teilnehmer sind hierüber zu informieren.
  • Nach Abschluss des Dialogs fordert der Auftraggeber die Unternehmen auf, auf der Grundlage der eingereichten und in der Dialogphase näher ausgeführten Lösungen ihr endgül­tiges Angebot vorzulegen. Die Angebote müssen alle Einzelheiten enthalten, die zur Ausfüh­rung des Projekts erforderlich sind. Der Auftraggeber kann Klarstellungen und Ergänzungen zu diesen Angeboten verlangen. Diese Klarstellungen oder Ergänzungen dürfen nicht dazu führen, dass wesentliche Bestandteile des Angebots oder des öffentlichen Auftrags einschließlich der in der Auftragsbekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen festgelegten Bedürfnisse und Anforderungen grundlegend geändert werden, wenn dadurch der Wettbewerb verzerrt wird oder andere am Verfahren beteiligte Unternehmen diskriminiert werden.
  • Der Auftraggeber hat die Angebote anhand der in der Auftragsbekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen festgelegten Zuschlagskriterien zu bewerten. Der Auftraggeber kann mit dem Unternehmen, dessen Angebot als das wirtschaftlichste ermittelt wurde, mit dem Ziel Verhandlungen führen, im Angebot enthaltene finanzielle Zusagen oder andere Bedingungen zu bestätigen, die in den Auftragsbedingungen abschließend festgelegt werden. Dies darf nicht

dazu führen, dass wesentliche Bestandteile des Angebots oder des öffentlichen Auftrags ein­schließlich der in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen festgelegten Be­dürfnisse und Anforderungen grundlegend geändert werden, der Wettbewerb verzerrt wird oder andere am Verfahren beteiligte Unternehmen diskriminiert werden.

(10) Der Auftraggeber kann Prämien oder Zahlungen an die Teilnehmer am Dialog vorse­hen.

  • § 18

Innovationspartnerschaft

  • Der Auftraggeber kann für die Vergabe eines Auftrags eine Innovationspartnerschaft mit dem Ziel der Entwicklung einer innovativen Leistung und deren anschließenden Erwerb ein­gehen. Der Beschaffungsbedarf, der der Innovationspartnerschaft zugrunde liegt, darf nicht durch auf dem Markt bereits verfügbare Leistungen befriedigt werden können. Der Auftraggeber beschreibt in der Auftragsbekanntmachung, der Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems oder den Vergabeunterlagen die Nachfrage nach der innovativen Leis­tung. Dabei ist anzugeben, welche Elemente dieser Beschreibung Mindestanforderungen dar­stellen. Es sind Eignungskriterien vorzugeben, die die Fähigkeiten der Unternehmen auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung sowie die Ausarbeitung und Umsetzung innovativer Lö­sungen betreffen. Die bereitgestellten Informationen müssen so genau sein, dass die Unter­nehmen Art und Umfang der geforderten Lösung erkennen und entscheiden können, ob sie eine Teilnahme an dem Verfahren beantragen.
  • Der Auftraggeber fordert eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen im Rahmen ei­nes Teilnahmewettbewerbs öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen auf. Jedes interes­sierte Unternehmen kann einen Teilnahmeantrag abgeben. Mit dem Teilnahmeantrag übermit­teln die Unternehmen die vom Auftraggeber geforderten Informationen für die Prüfung ihrer Eignung.
  • Die Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge beträgt mindestens 30 Tage, gerech­net ab dem Tag nach der Absendung der Bekanntmachung nach Absatz 1. Sie darf auf keinen Fall weniger als 15 Tage betragen.
  • Nur diejenigen Unternehmen, die vom Auftraggeber infolge einer Bewertung der über­mittelten Informationen dazu aufgefordert werden, können ein Angebot in Form von For­schungs- und Innovationsprojekten einreichen. Der Auftraggeber kann die Zahl geeigneter Be­werber, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden gemäß § 45 Absatz 3 begrenzen.
  • Der Auftraggeber verhandelt mit den Bietern über die von ihnen eingereichten Erstan­gebote und alle Folgeangebote, mit Ausnahme der endgültigen Angebote, mit dem Ziel, die Angebote inhaltlich zu verbessern. Dabei darf über den gesamten Auftragsinhalt verhandelt werden mit Ausnahme der vom Auftraggeber in den Vergabeunterlagen festgelegten Mindest­anforderungen und Zuschlagskriterien. Sofern der Auftraggeber in der Auftragsbekanntma­chung oder in den Vergabeunterlagen darauf hingewiesen hat, kann er die Verhandlungen in verschiedenen aufeinander folgenden Phasen abwickeln, um so die Zahl der Angebote, über die verhandelt wird, anhand der vorgegebenen Zuschlagskriterien zu verringern.
  • Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass alle Bieter bei den Verhandlungen gleich be­handelt werden. Insbesondere enthält er sich jeder diskriminierenden Weitergabe von Informa­tionen, durch die bestimmte Bieter gegenüber anderen begünstigt werden könnten. Er unter­richtet alle Bieter, deren Angebote gemäß Absatz 5 nicht ausgeschieden wurden, in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs über etwaige Änderungen der Anforderungen und sonstigen Informationen in den Vergabeunterlagen, die nicht die Festlegung der Mindestanfor­derungen betreffen. Im Anschluss an solche Änderungen gewährt der Auftraggeber den Bietern ausreichend Zeit, um ihre Angebote zu ändern und gegebenenfalls überarbeitete Angebote ein­zureichen. Der Auftraggeber darf vertrauliche Informationen eines an den Verhandlungen teil­nehmenden Bieters nicht ohne dessen Zustimmung an die anderen Teilnehmer weitergeben.

Eine solche Zustimmung darf nicht allgemein, sondern nur in Bezug auf die beabsichtigte Mittei­lung bestimmter Informationen erteilt werden. Der Auftraggeber muss in den Vergabeunterlagen die zum Schutz des geistigen Eigentums geltenden Vorkehrungen festlegen.

(7) Die Innovationspartnerschaft wird durch Zuschlag auf Angebote eines oder mehrerer Bieter eingegangen. Eine Erteilung des Zuschlags allein auf der Grundlage des niedrigsten Preises oder der niedrigsten Kosten ist ausgeschlossen. Der Auftraggeber kann eine Innovati­onspartnerschaft mit einem Partner oder mit mehreren Partnern, die getrennte Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten durchführen, eingehen.

(8) Die Innovationspartnerschaft wird entsprechend dem Forschungs- und Innovationspro­zess in zwei aufeinander folgenden Phasen strukturiert:

  1. einer Forschungs- und Entwicklungsphase, die die Herstellung von Prototypen oder die Entwicklung der Dienstleistung umfasst, und
  2. einer Leistungsphase, in der die aus der Partnerschaft hervorgegangene Leistung erbracht wird.

Die Phasen sind durch die Festlegung von Zwischenzielen zu untergliedern, bei deren Errei­chen die Zahlung der Vergütung in angemessenen Teilbeträgen vereinbart wird. Der Auftragge­ber stellt sicher, dass die Struktur der Partnerschaft und insbesondere die Dauer und der Wert der einzelnen Phasen den Innovationsgrad der vorgeschlagenen Lösung und der Abfolge der Forschungs- und Innovationstätigkeiten widerspiegeln. Der geschätzte Wert der Liefer- oder Dienstleistung darf in Bezug auf die für ihre Entwicklung erforderlichen Investitionen nicht un­verhältnismäßig sein.

(9) Auf der Grundlage der Zwischenziele kann der Auftraggeber am Ende jedes Entwick­lungsabschnittes entscheiden, ob er die Innovationspartnerschaft beendet oder, im Fall einer Innovationspartnerschaft mit mehreren Partnern, die Zahl der Partner durch die Kündigung ein­zelner Verträge reduziert, sofern der Auftraggeber in der Bekanntmachung oder in den Verga­beunterlagen darauf hingewiesen hat, dass diese Möglichkeiten bestehen und unter welchen Umständen davon Gebrauch gemacht werden kann.

(10) Nach Abschluss der Forschungs- und Entwicklungsphase ist der Auftraggeber zum an­schließenden Erwerb der innovativen Liefer- oder Dienstleistung nur dann verpflichtet, wenn das bei Eingehung der Innovationspartnerschaft festgelegte Leistungsniveau und die Kosten­obergrenze eingehalten werden.

Unterabschnitt 2

Besondere Methoden und Instrumente im Vergabeverfahren

  • § 19

Rahmenvereinbarungen

  • Der Abschluss einer Rahmenvereinbarung erfolgt im Wege einer nach dieser Verord­nung geltenden Verfahrensart. Das in Aussicht genommene Auftragsvolumen ist so genau wie möglich zu ermitteln und bekannt zu geben, braucht aber nicht abschließend festgelegt zu wer­den. Eine Rahmenvereinbarung darf nicht missbräuchlich oder in einer Art angewendet werden, die den Wettbewerb behindert, einschränkt oder verfälscht.
  • Auf einer Rahmenvereinbarung beruhende Einzelaufträge werden nach vom Auftrag­geber festzulegenden objektiven und nichtdiskriminierenden Regeln und Kriterien vergeben. Dazu kann auch die Durchführung eines erneuten Wettbewerbs zwischen denjenigen Unter­nehmen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses Vertragspartei der Rahmenvereinbarung sind,

gehören. Die Regeln und Kriterien sind in den Vergabeunterlagenunterlagen oder der Be­kanntmachung für die Rahmenvereinbarung festzulegen.

(3) Mit Ausnahme angemessen begründeter Sonderfälle, in denen dies insbesondere auf­grund des Gegenstands der Rahmenvereinbarung gerechtfertigt werden kann, beträgt die Lauf­zeit einer Rahmenvereinbarung maximal acht Jahre.

  • § 20

Grundsätze für den Betrieb dynamischer Beschaffungssysteme

  • Der Auftraggeber kann für die Beschaffung marktüblicher Leistungen ein dynamisches Beschaffungssystem nutzen.
  • Bei der Auftragsvergabe über ein dynamisches Beschaffungssystem befolgt der Auf­traggeber die Vorschriften für das nicht offene Verfahren.
  • Ein dynamisches Beschaffungssystem wird mithilfe elektronischer Mittel eingerichtet und betrieben. Die §§ 11 und 12 finden Anwendung.
  • Ein dynamisches Beschaffungssystem steht den gesamten Zeitraum seiner Einrichtung allen Bietern offen, die die im jeweiligen Vergabeverfahren festgelegten Eignungskriterien erfül­len. Die Zahl der zum dynamischen Beschaffungssystem zugelassenen Bewerber darf nicht begrenzt werden.
  • Der Zugang zu einem dynamischen Beschaffungssystem ist für alle Unternehmen kos­tenlos.
  • § 21

Betrieb eines dynamisches Beschaffungssystems

(1) Der Auftraggeber gibt in der Auftragsbekanntmachung an, dass er ein dynamisches Beschaffungssystem nutzt und für welchen Zeitraum es betrieben wird.

(2) Auftraggeber informieren die Europäische Kommission wie folgt über eine Änderung der Gültigkeitsdauer:

  1. Wird die Gültigkeitsdauer ohne Einstellung des dynamischen Beschaffungssystems geän­dert, ist das im Anhang II der Durchführungsverordnung der Kommission (EU) Nr. 2015/1986 vom 11. November 2015 zur Einführung von Standardformularen für die Veröf­fentlichung von Vergabebekanntmachungen für öffentliche Aufträge und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 842/2011 (ABl. L 296 vom 12.11.2015, S. 1) in der je­weils geltenden Fassung enthaltene Muster zu verwenden.
  2. Wird das dynamische Beschaffungssystem eingestellt, ist das im Anhang III der Durchfüh­rungsverordnung (EU) Nr. 2015/1986 enthaltene Muster zu verwenden.

(3) In den Vergabeunterlagen sind mindestens die Art und die geschätzte Menge der zu beschaffenden Leistung sowie alle erforderlichen Daten des dynamischen Beschaffungssys­tems anzugeben.

(4) In den Vergabeunterlagen ist anzugeben, ob ein dynamisches Beschaffungssystem in Kategorien von Leistungen untergliedert wurde. Gegebenenfalls sind die objektiven Merkmale jeder Kategorie anzugeben.

(5) Hat ein Auftraggeber ein dynamisches Beschaffungssystem in Kategorien von Leistun­gen untergliedert, legt er für jede Kategorie die Eignungskriterien gesondert fest.

(6) Die zugelassenen Bewerber sind für jede einzelne, über ein dynamisches Beschaf­fungssystem stattfindende Auftragsvergabe gesondert zur Angebotsabgabe aufzufordern. Wur­de ein dynamisches Beschaffungssystem in Kategorien von Leistungen untergliedert, werden

jeweils alle für die einem konkreten Auftrag entsprechende Kategorie zugelassenen Bewerber aufgefordert, ein Angebot zu unterbreiten.

  • § 22

Fristen beim Betrieb eines dynamischen Beschaffungssystems

  • Abweichend von § 15 gelten bei der Nutzung eines dynamischen Beschaffungssys­tems die Bestimmungen der Absätze 2 bis 5.
  • Die Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge beträgt mindestens 30 Tage, gerech­net ab dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekanntmachung oder im Falle einer regel­mäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachung nach § 36 Absatz 4 nach der Absendung der Aufforderung zur Interessensbestätigung. Sobald die Aufforderung zur Angebotsabgabe für die erste einzelne Auftragsvergabe im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems abge­sandt worden ist, gelten keine weiteren Fristen für den Eingang der Teilnahmeanträge.
  • Der Auftraggeber bewertet den Antrag eines Unternehmens auf Teilnahme an einem dynamischen Beschaffungssystem unter Zugrundelegung objektiver Kriterien innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dessen Eingang. In begründeten Einzelfällen, insbesondere wenn Un­terlagen geprüft werden müssen oder um auf sonstige Art und Weise zu überprüfen, ob die Eignungskriterien erfüllt sind, kann die Frist auf 15 Arbeitstage verlängert werden. Wurde die Aufforderung zur Angebotsabgabe für die erste einzelne Auftragsvergabe im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems noch nicht versandt, kann der Auftraggeber die Frist ver­längern, sofern während der verlängerten Frist keine Aufforderung zur Angebotsabgabe ver­sandt wird. Die Fristverlängerung ist in den Vergabeunterlagen anzugeben. Jedes Unterneh­men wird unverzüglich darüber informiert, ob es zur Teilnahme an einem dynamischen Be­schaffungssystem zugelassen wurde oder nicht.
  • Die Frist für den Eingang der Angebote beträgt mindestens zehn Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe. § 15 Absatz 3findet An­wendung.
  • § 23

Grundsätze für die Durchführung elektronischer Auktionen

  • Der Auftraggeber kann im Rahmen eines offenen, eines nicht offenen oder eines Ver­handlungsverfahrens vor der Zuschlagserteilung eine elektronische Auktion durchführen, sofern der Inhalt der Vergabeunterlagen hinreichend präzise beschrieben und die Leistung mithilfe automatischer Bewertungsmethoden eingestuft werden kann. Geistig-schöpferische Leistungen können nicht Gegenstand elektronischer Auktionen sein. Der elektronischen Auktion hat eine vollständige erste Bewertung aller Angebote anhand der Zuschlagskriterien und der jeweils da­für festgelegten Gewichtung vorauszugehen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend bei einem erneuten Vergabeverfahren zwischen den Parteien einer Rahmenvereinbarung nach § 19 und bei einem erneuten Vergabeverfahren während der Laufzeit eines dynamischen Beschaffungs­systems nach § 20. Eine elektronische Auktion kann mehrere, aufeinander folgende Phasen umfassen.
  • Im Rahmen der elektronischen Auktion werden die Angebote mittels festgelegter Me­thoden elektronisch bewertet und automatisch in eine Rangfolge gebracht. Die sich schrittweise wiederholende, elektronische Bewertung der Angebote beruht auf
  1. neuen, nach unten korrigierten Preisen, wenn der Zuschlag allein aufgrund des Preises erfolgt, oder
  2. neuen, nach unten korrigierten Preisen oder neuen, auf bestimmte Angebotskomponenten abstellenden Werten, wenn das Angebot mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis oder,

bei Verwendung eines Kosten-Wirksamkeits-Ansatzes, mit den niedrigsten Kosten den Zu­schlag erhält.

  • Die Bewertungsmethoden werden mittels einer mathematischen Formel definiert und in der Aufforderung zur Teilnahme an der elektronischen Auktion bekanntgemacht. Wird der Zu­schlag nicht allein aufgrund des Preises erteilt, muss aus der mathematischen Formel auch die Gewichtung aller Angebotskomponenten nach Absatz 2 Nummer 2 hervorgehen. Sind Neben­angebote zugelassen, ist für diese ebenfalls eine mathematische Formel bekanntzumachen.
  • Angebotskomponenten nach Absatz 2 Nummer 2 müssen numerisch oder prozentual beschrieben werden.
  • § 24

Durchführung elektronischer Auktionen

(1) Der Auftraggeber kündigt in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung an, dass er eine elektronische Auktion durchführt.

(2) Die Vergabeunterlagen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. alle Angebotskomponenten, deren Werte Grundlage der automatischen Neureihung der Angebote sein werden,
  2. gegebenenfalls die Obergrenzen der Werte nach Nummer 1, wie sie sich aus den techni­schen Spezifikationen ergeben,
  3. eine Auflistung aller Daten, die den Bietern während der elektronischen Auktion zur Verfü­gung gestellt werden,
  4. den Termin, an dem die Daten nach Nummer 3 den Bietern zur Verfügung gestellt werden,
  5. alle für den Ablauf der elektronischen Auktion relevanten Daten, und
  6. die Bedingungen, unter denen die Bieter während der elektronischen Auktion Gebote ab­geben können, insbesondere die Mindestabstände zwischen den der automatischen Neu­reihung der Angebote zu Grunde liegenden Preisen oder Werte.

(3) Der Auftraggeber fordert alle Bieter, die zulässige Angebote unterbreitet haben, gleich­zeitig zur Teilnahme an der elektronischen Auktion auf. Ab dem genannten Zeitpunkt ist die Internetverbindung gemäß den in der Aufforderung zur Teilnahme an der elektronischen Aukti­on genannten Anweisungen zu nutzen. Der Aufforderung zur Teilnahme an der elektronischen Auktion ist jeweils das Ergebnis der vollständigen Bewertung des betreffenden Angebots nach § 23 Absatz 1 Satz 3 beizufügen.

(4) Eine elektronische Auktion darf frühestens zwei Arbeitstage nach der Versendung der Aufforderung zur Teilnahme gemäß Absatz 3 beginnen.

(5) Der Auftraggeber teilt allen Bietern im Laufe einer jeden Phase der elektronischen Auk­tion unverzüglich zumindest den jeweiligen Rang ihres Angebotes innerhalb der Reihenfolge aller Angebote mit. Er kann den Bietern weitere Daten nach Absatz 2 Nummer 3 zur Verfügung stellen. Die Identität der Bieter darf in keiner Phase einer elektronischen Auktion offengelegt werden.

(6) Der Zeitpunkt des Beginns und des Abschlusses einer jeden Phase ist in der Aufforde­rung zur Teilnahme an einer elektronischen Auktion ebenso anzugeben wie gegebenenfalls die Zeit, die jeweils nach Eingang der letzten neuen Preise oder Werte nach § 25 Absatz 2 Num­mer 1 und 2 vergangen sein muss, bevor eine Phase einer elektronischen Auktion abgeschlos­sen wird.

(7) Eine elektronische Auktion wird abgeschlossen, wenn

  1. der vorher festgelegte und in der Aufforderung zur Teilnahme an einer elektronischen Auk­tion bekanntgemachte Zeitpunkt erreicht ist,
  2. von den Bietern keine neuen Preise oder Werte nach § 23 Absatz 2 Nummer 1 und 2 mit­geteilt werden, die die Anforderungen an Mindestabstände nach Absatz 2 Nummer 6 erfül­len, und die vor Beginn einer elektronischen Auktion bekanntgemachte Zeit, die zwischen Eingang der letzten neuen Preise oder Werte und dem Abschluss der elektronischen Aukti­on vergangen sein muss, abgelaufen ist, oder
  3. die letzte Phase einer elektronischen Auktion abgeschlossen ist.

(8) Der Zuschlag wird nach Abschluss einer elektronischen § Auktion entsprechend ihrem Ergebnis mitgeteilt.

  • § 25

Elektronische Kataloge

(1) Der Auftraggeber kann festlegen, dass Angebote in Form eines elektronischen Katalo­ges einzureichen sind oder einen elektronischen Katalog beinhalten müssen. Angeboten, die in Form eines elektronischen Kataloges eingereicht werden, können weitere Unterlagen beigefügt werden.

(2) Akzeptiert der Auftraggeber Angebote in Form eines elektronischen Kataloges oder schreibt er vor, dass Angebote in Form eines elektronischen Kataloges einzureichen sind, so weist er in der Auftragsbekanntmachung oder, sofern eine regelmäßige nichtverbindliche Be­kanntmachung als Auftragsbekanntmachung dient, in der Aufforderung zur Interessensbestäti­gung darauf hin.

(3) Schließt der Auftraggeber mit einem oder mehreren Unternehmen eine Rahmenver­einbarung im Anschluss an die Einreichung der Angebote in Form eines elektronischen Katalo­ges, kann er vorschreiben, dass ein erneutes Vergabeverfahren für Einzelaufträge auf der Grundlage aktualisierter elektronischer Kataloge erfolgt, indem er:

  1. die Bieter auffordert, ihre elektronischen Kataloge an die Anforderungen des zu vergeben­den Einzelauftrages anzupassen und erneut einzureichen, oder
  2. die Bieter informiert, dass sie den bereits eingereichten elektronischen Katalogen zu einem bestimmten Zeitpunkt die Daten entnehmen, die erforderlich sind, um Angebote zu erstel­len, die den Anforderungen des zu vergebenden Einzelauftrages entsprechen; dieses Ver­fahren ist in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen für den Abschluss einer Rahmenvereinbarung anzukündigen; der Bieter kann diese Methode der Datenerhe­bung ablehnen.

(4) Vor der Erteilung des Zuschlags sind dem jeweiligen Bieter die gesammelten Daten vorzulegen, sodass dieser die Möglichkeit zum Einspruch oder zur Bestätigung, dass das An­gebot keine materiellen Fehler enthält, hat.

Unterabschnitt 3

Vorbereitung des Vergabeverfahrens

  • § 26

Markterkundung

  • Vor der Einleitung eines Vergabeverfahrens darf der Auftraggeber eine Markterkun­dung zur Vorbereitung der Auftragsvergabe und zur Unterrichtung der Markteilnehmer über sei­ne Auftragsvergabepläne und -anforderungen durchführen.
  • Die Durchführung von Vergabeverfahren lediglich zur Markterkundung und zum Zwe­cke der Kosten- oder Preisermittlung ist unzulässig.
  • 27

Aufteilung nach Losen

  • Unbeschadet des § 97 Absatz 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen kann der Auftraggeber festlegen, ob die Angebote nur für ein Los, für mehrere oder für alle Lo­se eingereicht werden dürfen. Er kann, auch wenn Angebote für mehrere oder alle Lose einge­reicht werden dürfen, die Zahl der Lose auf eine Höchstzahl beschränken, für die ein einzelner Bieter den Zuschlag erhalten kann.
  • Der Auftraggeber gibt die Vorgaben nach Absatz 1 in der Auftragsbekanntmachung, der Aufforderung zur Interessenbestätigung oder im Falle einer Bekanntmachung über das Be­stehen eines Qualifizierungssystems in der Aufforderung zu Verhandlungen oder zur Angebots­abgabe bekannt. Er gibt die objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien an, die er bei der Vergabe von Losen anzuwenden beabsichtigt, wenn die Anwendung der Zuschlagskriterien dazu führen würde, dass ein einzelner Bieter den Zuschlag für eine größere Zahl von Losen als die Höchstzahl erhält.
  • In Fällen, in denen ein einziger Bieter den Zuschlag für mehr als ein Los erhalten kann, kann der Auftraggeber Aufträge über mehrere oder alle Lose vergeben, wenn er in der Auf­tragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung angegeben hat, dass er sich diese Möglichkeit vorbehält und die Lose oder Losgruppen angibt, die kombiniert werden können.
  • § 28

Leistungsbeschreibung

  • Der Auftraggeber fasst die Leistungsbeschreibung (§ 121 des Gesetzes gegen Wett­bewerbsbeschränkungen) in einer Weise, dass sie allen Unternehmen den gleichen Zugang zum Vergabeverfahren gewährt und die Öffnung des nationalen Beschaffungsmarktes für den Wettbewerb nicht in ungerechtfertigter Weise behindert.
  • In der Leistungsbeschreibung sind die Merkmale des Auftragsgegenstandes zu be­schreiben:
  1. in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen oder einer Beschreibung der zu lö­senden Aufgabe die so genau wie möglich zu fassen sind, dass sie ein klares Bild vom Auf­tragsgegenstand vermitteln und hinreichend vergleichbare Angebote erwarten lassen, die dem Auftraggeber die Erteilung des Zuschlags ermöglichen,
  2. unter Bezugnahme auf die in der Anlage 1 definierten technischen Anforderungen in der Rangfolge:
  3. nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden,
  4. europäische technische Bewertungen,
  5. gemeinsame technische Spezifikationen,
  6. internationale Normen und andere technische Bezugssysteme, die von den europäi­schen Normungsgremien erarbeitet wurden oder,
  7. falls solche Normen und Spezifikationen fehlen, nationale Normen, nationale techni­sche Zulassungen oder nationale technische Spezifikationen für die Planung, Berech­nung und Ausführung von Bauwerken und den Einsatz von Produkten, oder
  8. als Kombination von Nummer 1 und 2
  9. a) in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen unter Bezugnahme auf die tech­nischen Anforderungen gemäß Nummer 2 als Mittel zur Vermutung der Konformität mit diesen Leistungs- und Funktionsanforderungen oder
  10. b) mit Bezugnahme auf die technischen Anforderungen gemäß Nummer 2 hinsichtlich bestimmter Merkmale und mit Bezugnahme auf die Leistungs- und Funktionsanforde­rungen gemäß Nummer 1 hinsichtlich anderer Merkmale.

Jede Bezugnahme auf eine Anforderung nach Nummer 2 Buchstabe a bis e ist mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ zu versehen.

  • Die Merkmale können auch Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte betreffen. Sie können sich auch auf den Prozess oder die Methode zur Herstellung oder Erbringung der Leistung oder auf ein anderes Stadium im Lebenszyklus des Auftragsgegenstandes einschließlich der Produktions- und Lieferkette beziehen, auch wenn derartige Faktoren keine materiellen Bestandteile der Leistung sind, sofern diese Merkmale in Verbindung mit dem Auftragsgegenstand stehen und zu dessen Wert und Beschaffungszielen verhältnismäßig sind.
  • In der Leistungsbeschreibung kann ferner festgelegt werden, ob Rechte des geistigen Eigentums übertragen oder dem Auftraggeber daran Nutzungsrechte eingeräumt werden müs­sen.
  • Werden verpflichtende Zugänglichkeitserfordernisse im Sinne des § 121 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit einem Rechtsakt der Europäischen Union erlassen, so muss die Leistungsbeschreibung, soweit die Kriterien der Zugänglichkeit für Men­schen mit Behinderungen oder der Konzeption für alle Nutzer betroffen sind, darauf Bezug nehmen.
  • In der Leistungsbeschreibung darf nicht auf eine bestimmte Produktion oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren oder auf gewerbliche Schutzrechte, Typen oder einen bestimm­ten Ursprung verwiesen werden, wenn dadurch bestimmte Unternehmen oder bestimmte Pro­dukte begünstigt oder ausgeschlossen werden, es sei denn, dieser Verweis ist durch den Auf­tragsgegenstand gerechtfertigt. Solche Verweise sind ausnahmsweise zulässig, wenn der Auf­tragsgegenstand anderenfalls nicht hinreichend genau und allgemein verständlich beschrieben werden kann; die Verweise sind mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ zu versehen.
  • § 29

Technische Anforderungen

  • Verweist der Auftraggeber in der Leistungsbeschreibung auf technische Anforderungen nach § 28 Absatz 2 Nummer 2, so darf er ein Angebot nicht mit der Begründung ablehnen, dass die angebotenen Liefer- und Dienstleistungen nicht den von ihm herangezogenen technischen Anforderungen der Leistungsbeschreibung entsprechen, wenn das Unternehmen in seinem Angebot dem Auftraggeber mit geeigneten Mitteln nachweist, dass die vom Unternehmen vor­geschlagenen Lösungen diesen technischen Anforderungen gleichermaßen entsprechen.
  • Legt der Auftraggeber die technischen Anforderungen in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen fest, so darf der Auftraggeber ein Angebot nicht ablehnen, das Fol­gendem entspricht:
  1. einer nationalen Norm, mit der eine europäische Norm umgesetzt wird,
  2. einer europäischen technischen Bewertung,
  3. einer gemeinsamen technischen Spezifikation,
  4. einer internationalen Norm oder
  5. einem technischen Bezugssystem, das von den europäischen Normungsgremien erarbeitet wurde, wenn diese technischen Anforderungen die von ihm geforderten Leistungs- und Funktionsanforderungen betreffen.

Das Unternehmen muss in seinem Angebot belegen, dass die jeweilige der Norm entsprechen­de Liefer- oder Dienstleistung den Leistungs- oder Funktionsanforderungen des Auftraggebers

entspricht. Belege können insbesondere eine technische Beschreibung des Herstellers oder ein Prüfbericht einer anerkannten Stelle sein.

  • § 30

Bekanntmachung technischer Anforderungen

  • Der Auftraggeber stellt den interessierten Unternehmen auf deren Anfrage die techni­schen Anforderungen zur Verfügung, auf die er sich in seinen Aufträgen regelmäßig bezieht oder die er anzuwenden beabsichtigt.
  • Diese technischen Anforderungen sind elektronisch uneingeschränkt, vollständig, un­entgeltlich und unmittelbar zugänglich zu machen.
  • Können die technischen Anforderungen nicht gemäß Absatz 2 elektronisch zugänglich gemacht werden, so wählt der Auftraggeber einen anderen Weg, um die technischen Anforde­rungen zugänglich zu machen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Auftraggeber Anforderun­gen an die Vertraulichkeit von durch ihn den Bewerbern oder Bietern zur Verfügung gestellten Unterlagen oder Dokumenten nach § 45 Absatz 4 stellt.
  • § 31

Nachweisführung durch Bescheinigungen von Konformitätsbewertungsstellen

  • Als Beleg dafür, dass eine Leistung bestimmten, in der Leistungsbeschreibung gefor­derten Merkmalen entspricht, kann der Auftraggeber die Vorlage von Bescheinigungen, insbe­sondere Testberichten oder Zertifizierungen, einer Konformitätsbewertungsstelle verlangen. Wird die Vorlage einer Bescheinigung einer bestimmten Konformitätsbewertungsstelle verlangt, hat der Auftraggeber auch Bescheinigungen gleichwertiger anderer Konformitätsbewertungs­stellen zu akzeptieren.
  • Der Auftraggeber akzeptiert auch andere als die in Absatz 1 genannten geeigneten Un­terlagen, insbesondere ein technisches Dossier des Herstellers, wenn das Unternehmen keinen Zugang zu den in Absatz 1 genannten Bescheinigungen oder keine Möglichkeit hatte, diese innerhalb der einschlägigen Fristen einzuholen, sofern das Unternehmen den fehlenden Zu­gang nicht zu vertreten hat. In den Fällen des Satzes 1 hat das Unternehmen durch die vorge­legten Unterlagen zu belegen, dass die von ihm zu erbringende Leistung die angegebenen An­forderungen erfüllt.
  • Eine Konformitätsbewertungsstelle ist eine Stelle, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) akkreditiert ist und Konformitätsbewertungstätigkeiten durchführt.
  • § 32

Nachweisführung durch Gütezeichen

  • Als Beleg dafür, dass eine Leistung bestimmten, in der Leistungsbeschreibung gefor­derten Merkmalen entspricht, kann der Auftraggeber die Vorlage von Gütezeichen nach Maß­gabe der Absätze 2 bis 5 verlangen.
  • Das Gütezeichen muss allen folgenden Bedingungen genügen:
  1. Alle Anforderungen des Gütezeichens sind für die Bestimmung der Merkmale der Leistung geeignet und stehen mit dem Auftragsgegenstand nach § 28 Absatz 3 in Verbindung.
  2. Die Anforderungen des Gütezeichens beruhen auf objektiv nachprüfbaren und nichtdiskri­minierenden Kriterien.
  3. Das Gütezeichen wurde im Rahmen eines offenen und transparenten Verfahrens entwi­ckelt, an dem alle interessierten Kreise teilnehmen können.
  4. Alle betroffenen Unternehmen müssen Zugang zum Gütezeichen haben.
  5. Die Anforderungen wurden von einem Dritten festgelegt, auf den das Unternehmen, das das Gütezeichen erwirbt, keinen maßgeblichen Einfluss ausüben konnte.
  • Für den Fall, dass die Leistung nicht allen Anforderungen des Gütezeichens entspre­chen muss, hat der Auftraggeber die betreffenden Anforderungen anzugeben.
  • Der Auftraggeber muss andere Gütezeichen akzeptieren, die gleichwertige Anforde­rungen an die Leistung stellen.
  • Hatte ein Unternehmen aus Gründen, die ihm nicht zugerechnet werden können, nachweislich keine Möglichkeit, das vom Auftraggeber angegebene oder ein gleichwertiges Gütezeichen innerhalb einer einschlägigen Frist zu erlangen, so muss der Auftraggeber andere geeignete Belege akzeptieren, sofern das Unternehmen nachweist, dass die von ihm zu erbrin­gende Leistung die Anforderungen des geforderten Gütezeichens oder die vom Auftraggeber angegebenen spezifischen Anforderungen erfüllt.
  • § 33

Nebenangebote

  • Der Auftraggeber kann Nebenangebote zulassen oder vorschreiben. Dabei legt er Mindestanforderungen, denen die Nebenangebote genügen müssen, fest.
  • Die entsprechenden Angaben machen die Auftraggeber in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen. Fehlt eine entsprechende Angabe, sind keine Nebenangebote zuge­lassen. Es ist auch anzugeben, ob ein Nebenangebot unabhängig oder nur in Verbindung mit einem Hauptangebot eingereicht werden darf. Fehlt eine solche Angabe, sind Nebenangebote auch ohne ein Hauptangebot zugelassen.
  • Die Zuschlagskriterien sind gemäß § 127 Absatz 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbs­beschränkungen so festzulegen, dass sie sowohl auf Hauptangebote als auch auf Nebenange­bote anwendbar sind. Nebenangebote können auch zugelassen oder vorgeschrieben werden, wenn der Preis oder die Kosten das alleinige Zuschlagskriterium sind.
  • Der Auftraggeber berücksichtigt nur Nebenangebote, die die Mindestanforderungen er­füllen. Bei den Verfahren zur Vergabe von Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen dürfen Auftrag­geber, die Nebenangebote zugelassen oder vorgeschrieben haben, ein Nebenangebot nicht allein deshalb zurückweisen, weil es, wenn darauf der Zuschlag erteilt werden sollte, entweder zu einem Dienstleistungsauftrag anstatt zu einem Lieferauftrag oder zu einem Lieferauftrag an­statt zu einem Dienstleistungsauftrag führen würde.
  • § 34

Unteraufträge

  • Der Auftraggeber kann Unternehmen in der Auftragsbekanntmachung oder den Verga­beunterlagen auffordern, bei Angebotsabgabe die Teile des Auftrags, die sie im Wege der Un­terauftragsvergabe an Dritte zu vergeben beabsichtigen, sowie, falls zumutbar, die vorgesehe­nen Unterauftragnehmer zu benennen. Vor Zuschlagserteilung kann der Auftraggeber von den Bietern, deren Angebote in die engere Wahl kommen, verlangen, die Unterauftragnehmer zu benennen und nachzuweisen, dass ihnen die erforderlichen Mittel dieser Unterauftragnehmer zur Verfügung stehen.
  • Die Haftung des Hauptauftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber bleibt von Absatz 1 unberührt.
  • Bei der Vergabe von Bau- oder Dienstleistungsaufträgen, die in einer Einrichtung des Auftraggebers unter dessen direkter Aufsicht zu erbringen sind, schreibt der Auftraggeber in den Vertragsbedingungen vor, dass der Auftragnehmer spätestens bei Beginn der Auftragsaus­führung die Namen, die Kontaktdaten und die gesetzlichen Vertreter seiner Unterauftragnehmer mitteilt und dass jede im Rahmen der Auftragsausführung eintretende Änderung auf der Ebene der Unterauftragnehmer mitzuteilen ist. Der Auftraggeber kann die Mitteilungspflichten nach Satz 1 auch als Vertragsbedingungen bei der Vergabe anderer Dienstleistungsaufträge oder bei der Vergabe von Lieferaufträgen vorsehen. Des Weiteren können die Mitteilungspflichten auch auf Lieferanten, die an Dienstleistungsaufträgen beteiligt sind, sowie auf weitere Stufen in der Kette der Unterauftragnehmer ausgeweitet werden.
  • Für Unterauftragnehmer aller Stufen gilt § 128 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbe­werbsbeschränkungen.
  • Der öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 100 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen überprüft vor der Erteilung des Zuschlags, ob Gründe für den Ausschluss des Unterauftragnehmers vorliegen. Bei Vorliegen zwingender Ausschluss­gründe verlangt der öffentliche Auftraggeber die Ersetzung des Unterauftragnehmers. Bei Vor­liegen fakultativer Ausschlussgründe kann der öffentliche Auftraggeber verlangen, dass dieser ersetzt wird. Der öffentliche Auftraggeber kann dem Bewerber oder Bieter dafür eine Frist set­zen.

Unterabschnitt 4

Veröffentlichung, Transparenz

  • § 35

Auftragsbekanntmachungen, Beschafferprofil

  • Der Auftraggeber teilt seine Absicht, einen Auftrag zu vergeben oder eine Rahmenver­einbarung abzuschließen in einer Auftragsbekanntmachung mit. § 13 Absatz 2, § 36 Absatz 4 und § 37 bleiben unberührt.
  • Die Auftragsbekanntmachung wird nach dem im Anhang V der Durchführungsverord­nung (EU) Nr. 2015/1986 enthaltenen Muster erstellt.
  • Der Auftraggeber benennt in der Auftragsbekanntmachung die Vergabekammer, an die sich die Unternehmen zur Nachprüfung geltend gemachter Vergabeverstöße wenden können.
  • Der Auftraggeber kann im Internet zusätzlich ein Beschafferprofil einrichten. Dieses kann regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachungen, Angaben über laufende oder aufge­hobene Vergabeverfahren, über vergebene Aufträge sowie alle sonstigen Informationen von allgemeinem Interesse wie Kontaktstelle, Telefon- und Faxnummer, Anschrift und E-Mail-Adresse des Auftraggebers enthalten.
  • § 36

Regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung

  • Der Auftraggeber kann die Absicht einer geplanten Auftragsvergabe mittels Veröffentlichung einer regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachung nach dem im Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1986 enthaltenen Muster bekanntgeben.
  • Die regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung kann durch das Amt für Veröf­fentlichungen der Europäischen Union oder im Beschafferprofil veröffentlicht werden. Erfolgt die Veröffentlichung im Beschafferprofil, übermittelt der Auftraggeber die Mitteilung dieser Veröffentlichung dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union nach dem Muster gemäß Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986.

(3) Hat der Auftraggeber eine regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung nach Ab­satz 1 veröffentlicht, kann die Mindestfrist für den Eingang von Angeboten im offenen Verfahren auf 15 Tage verkürzt werden, sofern

  1. die regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung alle nach Anhang IV der Durchfüh­rungsverordnung (EU) Nr. 2015/1986 geforderten Informationen enthält, soweit diese zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachung vor­lagen, und
  2. die regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung wenigstens 35 Tage und nicht mehr als 12 Monaten vor dem Tag der Absendung der Auftragsbekanntmachung zur Veröffentli­chung an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union übermittelt wurde.

(4) Der Auftraggeber kann im nicht offenen Verfahren und im Verhandlungsverfahren auf eine Auftragsbekanntmachung nach § 35 verzichten, sofern die regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung

  1. die Liefer- oder Dienstleistungen benennt, die Gegenstand des zu vergebenden Auftrages sein werden,
  2. den Hinweis enthält, dass dieser Auftrag im nicht offenen Verfahren oder Verhandlungsver­fahren ohne gesonderte Auftragsbekanntmachung vergeben wird,
  3. die interessierten Unternehmen auffordert, ihr Interesse mitzuteilen (Interessensbekun­dung),
  4. alle nach Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1986 geforderten Infor­mationen enthält und,
  5. wenigstens 35 Tage und nicht mehr als 12 Monate vor dem Zeitpunkt der Absendung der Aufforderung zur Interessenbestätigung veröffentlicht wird.

Ungeachtet der Verpflichtung zur Veröffentlichung der Bekanntmachung können solche regel­mäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachungen zusätzlich in einem Beschafferprofil veröffent­licht werden.

(5) Der Auftraggeber fordert alle Unternehmen, die auf die Veröffentlichung einer regel­mäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachung nach Absatz 4 eine Interessensbekundung übermittelt haben, zur Bestätigung ihres Interesses an einer weiteren Teilnahme auf (Aufforde­rung zur Interessensbestätigung). Mit der Aufforderung zur Interessensbestätigung wird der Teilnahmewettbewerb eingeleitet. Die Frist für den Eingang der Interessensbestätigung beträgt 30 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Aufforderung zur Interessensbestäti­gung.

(6) Der von der regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachung abgedeckte Zeitraum beträgt höchstens 12 Monate ab dem Tag der Übermittlung der regelmäßigen nicht verbindli­chen Bekanntmachung an das Amt für Veröffentlichung der Europäischen Union.

  • § 37

Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems

  • Der Auftraggeber kann die Absicht einer Auftragsvergabe mittels der Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems bekanntmachen.
  • Die Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems wird nach dem im Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1986 enthaltenen Muster erstellt. Der Auftraggeber gibt in der Bekanntmachung den Zweck und die Gültigkeitsdauer des Sys­tems an.

(3) Änderungen der Gültigkeitsdauer, ohne das System zu ändern, werden nach dem im Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1986 enthaltenen Muster erstellt. Bei Beendigung des Systems wird das im Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1986 enthaltenen Muster für Vergabebekanntmachungen nach § 38 verwendet.

  • § 38

Vergabebekanntmachungen; Bekanntmachung über Auftragsänderungen

(1) Der Auftraggeber übermittelt spätestens 30 Tage nach Zuschlagserteilung oder nach dem Abschluss einer Rahmenvereinbarung eine Vergabebekanntmachung mit den Ergebnissen des Vergabeverfahrens an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union.

(2) Die Vergabebekanntmachung wird nach dem im Anhang VI der Durchführungsverord­nung (EU) Nr. 2015/1986 enthaltenen Muster erstellt.

(3) Ist das Vergabeverfahren durch eine regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung in Gang gesetzt worden und hat der Auftraggeber beschlossen, keine weitere Auftragsvergabe während des Zeitraums vorzunehmen, der von der regelmäßige nicht verbindliche Bekanntma­chung abgedeckt ist, muss die Vergabebekanntmachung einen entsprechenden Hinweis enthal­ten.

(4) Die Vergabebekanntmachung umfasst die abgeschlossenen Rahmenvereinbarungen, aber nicht die auf ihrer Grundlage vergebenen Einzelaufträge. Bei Aufträgen, die im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden, umfasst die Vergabebekanntma­chung eine vierteljährliche Zusammenstellung der Einzelaufträge, die Zusammenstellung muss spätestens 30 Tage nach Quartalsende versendet werden.

(5) Auftragsänderungen gemäß § 132 Absatz 2 Nummer 2 und 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind gemäß § 132 Absatz 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbs­beschränkungen unter Verwendung des Musters gemäß Anhang XVII der Durchführungsver­ordnung (EU) Nr. 2015/1986 bekannt zu machen.

(6) Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, einzelne Angaben zu veröffentlichen, wenn de­ren Veröffentlichung

  1. den Gesetzesvollzug behindern,
  2. dem öffentlichen Interessen zuwiderlaufen,
  3. den berechtigten geschäftlichen Interessen eines Unternehmens schaden oder
  4. den lauteren Wettbewerb zwischen Unternehmen beeinträchtigen würde.

(7) Bei vergebenen Dienstleistungsaufträgen auf dem Gebiet der Forschung und Entwick­lung (F & E-Dienstleistungen) können die Angaben zur Art und Menge der Dienstleistung auf Folgendes beschränkt werden:

  1. auf die Angabe „F & E-Dienstleistungen“, sofern der Auftrag im Zuge eines Verhandlungs­verfahrens ohne vorherigen Teilnahmewettbewerb vergeben wurde,
  2. auf Angaben in der Auftragsbekanntmachung, die mindestens ebenso detailliert sind wie in der Auftragsbekanntmachung.
  • § 39

Bekanntmachungen über die Vergabe sozialer und anderer besonderer Dienstleistungen

(1) Der Auftraggeber teilt seine Absicht, einen Auftrag zur Erbringung sozialer oder ande­rer besonderer Dienstleistungen im Sinne von § 130 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbe­werbsbeschränkungen zu vergeben, mittels

  1. einer Auftragsbekanntmachung gemäß § 35;
  2. einer regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachung gemäß § 36 Absatz 4; oder
  3. einer Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems gemäß § 37 mit. Dies gilt nicht, wenn ein Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Teilnahmewettbewerb nach § 13 Absatz 2 zulässig wäre; § 13 Absatz 2 bleibt unberührt.
  • Die Bekanntmachungen nach Absatz 2 werden nach dem im Muster gemäß Anhang XIX der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 erstellt.
  • Der Auftraggeber, der einen Auftrag zur Erbringung von sozialen und anderen beson­deren Dienstleistungen vergeben hat, teilt die Ergebnisse des Vergabeverfahrens unter Ver­wendung des im Anhang XIX der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1986 enthaltenen Musters mit. Er kann die Vergabebekanntmachungen quartalsweise bündeln. In diesem Fall versendet er die Zusammenstellung spätestens 30 Tage nach Quartalsende.
  • § 40

Veröffentlichung von Bekanntmachungen

(1) Auftragsbekanntmachungen, regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachungen nach

  • 36 Absatz 4, Bekanntmachungen über das Bestehen von Qualifikationssystemen und Verga­bebekanntmachungen (Bekanntmachungen) sind dem Amt für Veröffentlichungen der Europäi­schen Union mit elektronischen Mitteln zu übermitteln. Der Auftraggeber muss den Tag der Ab­sendung nachweisen können.

(2) Bekanntmachungen werden durch das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union veröffentlicht. Als Nachweis der Veröffentlichung dient die Bestätigung der Veröffentli­chung der übermittelten Informationen, die der Auftraggeber vom Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union erhält.

(3) Bekanntmachungen auf nationaler Ebene dürfen nach der Veröffentlichung durch das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union oder 48 Stunden nach der Bestätigung über den Eingang der Bekanntmachung durch das Amt für Veröffentlichungen der Europäi­schen Union veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung darf nur Angaben enthalten, die in den an das Amt für Veröffentlichung der Europäischen Union übermittelten Bekanntmachungen ent­halten sind oder in einem Beschafferprofil veröffentlicht wurden. In der nationalen Bekanntma­chung ist der Tag der Übermittlung an das Amt für Veröffentlichung der Europäischen Union oder der Tag der Veröffentlichung im Beschafferprofil anzugeben.

(4) Der Auftraggeber kann auch Bekanntmachungen über Bau-, Liefer- oder Dienstleis­tungsaufträge, die nicht der Bekanntmachungspflicht unterliegen, an das Amt für Veröffentli­chungen der Europäischen Union übermitteln.

  • § 41

Bereitstellung der Vergabeunterlagen

  • Der Auftraggeber gibt in der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Inte­ressensbestätigung eine elektronische Adresse an, unter der die Vergabeunterlagen unentgelt­lich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abgerufen werden können.
  • Im Falle einer Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems nach
  • 37 ist dieser Zugang unverzüglich, spätestens zum Zeitpunkt der Absendung der Aufforde­rung zur Angebotsabgabe oder zu Verhandlungen anzubieten. Der Text der Bekanntmachung oder dieser Aufforderung muss die Internetadresse, über die diese Vergabeunterlagen abrufbar sind, enthalten.

(3) Der Auftraggeber kann die Vergabeunterlagen auf einem anderen geeigneten Weg zur Verfügung stellen oder übermitteln, wenn die erforderlichen elektronischen Mittel zum Abruf der Unterlagen

  1. aufgrund der besonderen Art der Auftragsvergabe nicht mit allgemein verfügbaren oder verbreiteten Geräten und Programmen der Informations- und Kommunikationstechnologie kompatibel sind,
  2. Dateiformate zur Beschreibung der Angebote verwenden, die nicht mit allgemein verfügba­ren oder verbreiteten Programmen verarbeitet werden können oder die durch andere als kostenlose und allgemein verfügbare Lizenzen geschützt sind, oder
  3. die Verwendung von Bürogeräten voraussetzen, die Auftraggebern nicht allgemein zur Ver­fügung stehen.

Die Angebotsfrist wird in diesen Fällen um fünf Tage verlängert, sofern nicht ein Fall hinrei­chend begründeter Dringlichkeit gemäß § 14 Absatz 3 vorliegt oder die Frist gemäß § 15 Absatz 3 im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt wurde.

(4) Der Auftraggeber gibt in der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Inte­ressensbestätigung oder, sofern eine Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems erfolgt, in den Vergabeunterlagen an, welche Maßnahmen er zum Schutz der Vertraulichkeit von Informationen anwendet und wie auf die Vergabeunterlagen zugegriffen werden kann. Die Angebotsfrist wird in diesen Fällen um fünf Tage verlängert, es sei denn, die Maßnahme zum Schutz der Vertraulichkeit besteht ausschließlich in der Abgabe einer Verschwiegenheitserklärung, es liegt ein Fall hinreichend begründeter Dringlichkeit gemäß § 14 Absatz 3 vor oder die Frist wurde gemäß § 15 Absatz 3 im gegenseitigen Einvernehmen festge­legt.

  • § 42

Aufforderungen zur Interessensbestätigung, zur Angebotsabgabe, zur Verhandlung oder zur Teilnahme am Dialog

  • Ist ein Teilnahmewettbewerb durchgeführt worden, wählt der Auftraggeber Bewerber aus, die er auffordert, in einem nicht offenen Verfahren ein Angebot oder einem Verhandlungsverfahren ein Erstangebot einzureichen und darüber zu verhandeln, am wettbewerblichen Dialog teilzunehmen oder an Verhandlungen im Rahmen einer Innovationspartnerschaft teilzunehmen.
  • Die Aufforderung nach Absatz 1 enthält mindestens:
  1. einen Hinweis auf die veröffentlichte Auftragsbekanntmachung,
  2. den Tag, bis zu dem ein Angebot eingehen muss, die Anschrift der Stelle, bei der es einzu­reichen ist, die Art der Einreichung sowie die Sprache, in der es abzufassen sind,
  3. beim wettbewerblichen Dialog den Termin und den Ort des Beginns der Dialogphase sowie die verwendete Sprache,
  4. die Bezeichnung der gegebenenfalls beizufügenden Unterlagen, sofern nicht bereits in der Auftragsbekanntmachung enthalten,
  5. die Gewichtung der Zuschlagskriterien oder gegebenenfalls die Kriterien in der absteigen­den Rangfolge ihrer Bedeutung, sofern nicht bereits in der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung enthalten.

Bei öffentlichen Aufträgen, die in einem wettbewerblichen Dialog oder im Rahmen einer Innova­tionspartnerschaft vergeben werden, sind die in Nummer 2 genannten Angaben nicht in der Aufforderung zur Teilnahme am Dialog oder an den Verhandlungen aufzuführen, sondern zu einem späteren Zeitpunkt in der Aufforderung zur Angebotsabgabe.

(3) Im Falle einer regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachung nach § 36 Absatz 4 fordert der Auftraggeber gleichzeitig alle Unternehmen, die eine Interessensbekundung übermit­telt haben, nach § 36 Absatz 5 auf, ihr Interesse zu bestätigen. Diese Aufforderung umfasst zumindest folgende Angaben:

  1. Umfang des Auftrags, einschließlich aller Optionen auf zusätzliche Aufträge, und, sofern möglich, eine Einschätzung der Frist für die Ausübung dieser Optionen; bei wiederkehrenden Aufträgen Art und Umfang und, sofern möglich, das voraussichtliche Datum der Veröffentlichung zukünftiger Auftragsbekanntmachungen für die Liefer- oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Auftrags sein sollen,
  2. Art des Verfahrens,
  3. gegebenenfalls Zeitpunkt, an dem die Lieferleistung erbracht oder die Dienstleistung begin­nen oder abgeschlossen sein soll,
  4. Internetadresse, über die die Vergabeunterlagen unentgeltlich, uneingeschränkt und voll­ständig direkt verfügbar sind,
  5. falls kein elektronischer Zugang zu den Vergabeunterlagen bereitgestellt werden kann, An­schrift und Schlusstermin für die Anforderung der Vergabeunterlagen sowie die Sprache, in der diese abgefasst sind,
  6. Anschrift des öffentlichen Auftraggebers, der den Zuschlag erteilt,
  7. alle wirtschaftlichen und technischen Anforderungen, finanziellen Sicherheiten und Anga­ben, die von den Unternehmen verlangt werden,
  8. Art des Auftrags, der Gegenstand des Vergabeverfahrens ist und
  9. die Zuschlagskriterien sowie deren Gewichtung oder gegebenenfalls die Kriterien in der Rangfolge ihrer Bedeutung, wenn diese Angaben nicht in der regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen enthalten sind.
  • § 43

Form und Übermittlung der Angebote, Teilnahmeanträge, Interessensbekundungen und Interessensbestätigungen

  • Die Unternehmen übermitteln ihre Angebote, Teilnahmeanträge, Interessensbekun­dungen und Interessensbestätigungen in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs mithilfe elektronischer Mittel.
  • Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, die Einreichung von Angeboten, Teilnahmean­trägen, Interessensbekundungen und Interessensbestätigungen mithilfe mittels elektronischer Mittel zu verlangen, wenn auf die zur Einreichung erforderlichen elektronischen Mittel einer der in § 41 Absatz 3 genannten Gründe zutrifft oder wenn zugleich physische oder maßstabsgetreue Modelle einzureichen sind, die nicht elektronisch übermittelt werden können. In diesen Fällen erfolgt die Kommunikation auf dem Postweg oder auf einem anderen geeigneten Weg oder in Kombination von postalischem oder einem anderen geeigneten Weg und Verwendung elektronischer Mittel.
  • Der Auftraggeber gibt im Vergabevermerk die Gründe an, warum die Angebote mithilfe anderer als elektronischer Mittel eingereicht werden können.
  • § 44

Erhöhte Sicherheitsanforderungen bei der Übermittlung der Angebote, Teilnahmeanträge, Interessensbekundungen und Interessensbestätigungen

(1) Der Auftraggeber prüft im Einzelfall, ob zu übermittelnde Daten erhöhte Anforderungen an die Sicherheit stellen. Soweit es erforderlich ist, kann er verlangen, dass Angebote, Teilnahmeanträge, Interessensbekundungen und Interessensbestätigungen mit einer fortgeschrit­tenen elektronischen Signatur gemäß § 2 Nummer 2 des Gesetzes über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 111 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß § 2 Nummer 3 des Gesetzes über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 111 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), zu versehen sind.

(2) Der Auftraggeber kann festlegen, dass Angebote mithilfe anderer als elektronischer Mittel einzureichen sind, wenn sie besonders schutzwürdige Daten enthalten, die bei Verwen­dung allgemein verfügbarer oder alternativer elektronischer Mittel nicht angemessen geschützt werden können, oder wenn die Sicherheit der elektronischen Mittel nicht gewährleistet werden kann. Der Auftraggeber dokumentiert die Gründe, warum er die Einreichung der Angebote mit­hilfe anderer als elektronischer Mittel für erforderlich hält.

Unterabschnitt 5

Anforderungen an die Unternehmen

  • § 45

Grundsätze

  • Bei der Auswahl der Teilnehmer an Vergabeverfahren beachtet der Auftraggeber die in den Absätzen 2 und 3 genannten Grundsätze.
  • Bei einem nicht offenen Verfahren, Verhandlungsverfahren, wettbewerblichem Dialog oder einer Innovationspartnerschaft darf der Auftraggeber bezüglich seiner Auswahlentschei­dung Unternehmen keine administrativen, technischen oder finanziellen Anforderungen stellen, die er anderen Unternehmen nicht stellt sowie bei der Aktualisierung von Kriterien keine Nach­weise fordern, die sich mit bereits vorhandenen Nachweisen decken.
  • In Fällen, in denen der Auftraggeber ein angemessenes Gleichgewicht zwischen be­stimmten Merkmalen des Vergabeverfahrens und den notwendigen Ressourcen für dessen Durchführung sicherstellen muss, kann er bei nicht offenen Verfahren, Verhandlungsverfahren, wettbewerblichen Dialogen oder Innovationspartnerschaften objektive Kriterien festlegen, die es ermöglichen, die Zahl der Bewerber, die zur Angebotsabgabe oder zur Aufnahme von Verhand­lungen aufgefordert werden, zu begrenzen. Die Zahl der ausgewählten Bewerber muss jedoch der Notwendigkeit Rechnung tragen, dass ein angemessener Wettbewerb gewährleistet sein muss.
  •  § 46

Objektive und nichtdiskriminierende Kriterien

  • Der Auftraggeber wählt die Unternehmen anhand objektiver Kriterien aus, die allen in­teressierten Unternehmen zugänglich sein müssen.
  • Die objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien für die Auswahl der Unternehmen, die eine Qualifizierung im Rahmen eines Qualifizierungssystems beantragen sowie für die Aus­wahl der Bewerber und Bieter im offenen Verfahren, nicht offenen Verfahren, Verhandlungsver­fahren, wettbewerblichen Dialog oder einer Innovationspartnerschaft können nach § 142 Num­mer 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen die Anwendung des § 123 des Ge­setzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beinhalten. Handelt es sich um einen Auftraggeber nach § 100 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, beinhalten diese Kriterien nach § 142 Nummer 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen die Anwendung des § 123 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.
  • § 47

Eignungsleihe

  • Ein Bewerber oder Bieter kann für einen bestimmten Auftrag im Hinblick auf die erfor­derliche wirtschaftliche und finanzielle sowie die technische und berufliche Leistungsfähigkeit die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nehmen, wenn er nachweist, dass ihm die für den Auftrag erforderlichen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen werden, indem er bei­spielsweise eine entsprechende Verpflichtungserklärung dieser Unternehmen vorlegt. Diese Möglichkeit besteht unabhängig von der Rechtsnatur der zwischen dem Bewerber oder Bieter und den anderen Unternehmen bestehenden Verbindungen. Ein Bewerber oder Bieter kann jedoch im Hinblick auf Nachweise für die erforderliche berufliche Leistungsfähigkeit wie Ausbil­dungs- und Befähigungsnachweise oder die einschlägige berufliche Erfahrung die Kapazitäten anderer Unternehmen nur dann in Anspruch nehmen, wenn diese die Leistung erbringen, für die diese Kapazitäten benötigt werden.
  • Der Auftraggeber überprüft im Rahmen der Eignungsprüfung, ob die Unternehmen, de­ren Kapazitäten der Bewerber oder Bieter für die Erfüllung bestimmter Eignungskriterien in An­spruch nehmen will, die entsprechenden Kriterien erfüllen und ob Ausschlussgründe vorliegen, sofern er solche festgelegt hat. Hat der Auftraggeber auf zwingende Ausschlussgründe nach § 123 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen Bezug genommen, schreibt er vor, dass der Bewerber oder Bieter ein Unternehmen, das das entsprechende Eignungskriterium nicht erfüllt oder bei dem zwingende Ausschlussgründe nach § 123 des Gesetzes gegen Wett­bewerbsbeschränkungen vorliegen, ersetzen muss. Hat der Auftraggeber auf fakultative Aus­schlussgründe nach § 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen Bezug genom­men, kann er vorschreiben, dass der Bewerber oder Bieter auch ein Unternehmen, bei dem fakultative Ausschlussgründe nach § 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vorliegen ersetzen muss. Der Auftraggeber kann dem Bewerber oder Bieter dafür eine Frist setzen.
  • Nimmt ein Bewerber oder Bieter die Kapazitäten eines anderen Unternehmens im Hin­blick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit in Anspruch, so kann der Auftraggeber eine gemeinsame Haftung des Bewerbers oder Bieters und des anderen Un­ternehmens für die Auftragsausführung entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe verlan­gen.
  • Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Bewerber- oder Bietergemeinschaften.
  • Der Auftraggeber kann vorschreiben, dass bestimmte kritische Aufgaben bei Bauauf­trägen, Dienstleistungsaufträgen oder kritische Verlege- oder Installationsarbeiten im Zusam­menhang mit einem Lieferauftrag direkt vom Bieter selbst oder im Fall einer Bietergemeinschaft von einem Teilnehmer der Bietergemeinschaft ausgeführt werden müssen.
  • § 48

Qualifizierungssysteme

  • Der Auftraggeber kann zur Eignungsfeststellung ein Qualifizierungssystem für Unter­nehmen einrichten und betreiben. Unternehmen müssen jederzeit die Zulassung zum Qualifizie­rungssystem beantragen können. Das Qualifizierungssystem kann verschiedene Qualifizie­rungsstufen umfassen.
  • Der Auftraggeber legt für den Ausschluss und die Eignung von Unternehmen objektive Kriterien fest. Enthalten diese Kriterien technische Anforderungen, so gelten § 28 und § 29.
  • Für die Funktionsweise des Qualifizierungssystems, wie etwa die Aufnahme in das System, die Aktualisierung der Kriterien und dessen Dauer, legt der Auftraggeber objektive Vor­schriften fest.
  • Die nach den Absätzen 2 und 3 festgelegten Kriterien und Vorschriften werden den Un­ternehmen auf Antrag zur Verfügung gestellt. Aktualisierungen sind diesen Unternehmen mitzuteilen. Entspricht nach Ansicht des Auftraggebers das Qualifizierungssystem bestimmter ande­rer Auftraggeber, Stellen oder Einrichtungen seinen Anforderungen, so teilt er den Unterneh­men deren Namen und Adressen mit.
  • Enthalten die Kriterien gemäß Absatz 2 Anforderungen an die wirtschaftliche und fi­nanzielle Leistungsfähigkeit oder die fachliche und berufliche Befähigung des Unternehmens, kann das Unternehmen auch die Kapazitäten eines anderen Unternehmens in Anspruch neh­men, unabhängig von dem Rechtsverhältnis in dem es zu ihm steht.
  • Bezüglich der Kriterien Ausbildungsnachweise und Bescheinigungen über die berufli­che Befähigung des Unternehmens einschließlich der einschlägigen beruflichen Erfahrung kön­nen Unternehmen nur die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nehmen, wenn diese auch die Leistung erbringen, für die die Kapazitäten benötigt werden.
  • Beabsichtigt ein Unternehmen die Kapazitäten eines anderen Unternehmens in An­spruch zu nehmen, weist es dem Auftraggeber beispielsweise durch eine entsprechende Ver­pflichtungserklärung des anderen Unternehmens nach, dass es während der gesamten Gültig­keitsdauer des Qualifizierungssystems auf dessen Kapazitäten zurückgreifen kann.
  • Der Auftraggeber führt ein Verzeichnis der geprüften Unternehmen. Dieses kann nach Auftragsarten, für die die Prüfung Gültigkeit hat, aufgegliedert werden.
  • Ist eine Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems gemäß § 37 erfolgt, werden die Aufträge im Wege eines nicht offenen Verfahrens oder eines Verhand­lungsverfahrens unter den gemäß diesem System qualifizierten und im Verzeichnis nach Ab­satz 8 geführten Bewerber vergeben.
  • Der Auftraggeber kann im Zusammenhang mit Anträgen auf Qualifizierung, der Aktua­lisierung oder der Aufrechterhaltung einer bereits bestehenden Qualifizierung für das System Gebühren erheben. Die Gebühr muss im Verhältnis zu den angefallenen Kosten stehen.
  • Der Auftraggeber teilt seine Entscheidung hinsichtlich der Qualifizierung den Unter­nehmen innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Beantragung zur Aufnahme in das Qualifizierungssystem mit. Kann eine Entscheidung nicht innerhalb von vier Monaten getroffen werden, so teilt der Auftraggeber innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags dies sowie den voraussichtlichen Entscheidungszeitpunkt dem Unternehmen mit.
  • Eine Ablehnung ist dem Unternehmen innerhalb von 15 Tagen nach der Entscheidung unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Dabei darf sich eine Ablehnung nur auf die gemäß Ab­satz 2 festgelegten objektiven Kriterien beziehen. Dasselbe gilt für die Beendigung einer Quali­fizierung. Die beabsichtigte Beendigung ist dem Unternehmen 15 Tage vor dem vorgesehenen Ausschluss unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
  • § 49

Beleg der Einhaltung von Normen der Qualitätssicherung und des Umweltmanagements

(1) Verlangt der Auftraggeber als Beleg dafür, dass Bewerber oder Bieter bestimmte Nor­men der Qualitätssicherung erfüllen, die Vorlage von Bescheinigungen unabhängiger Stellen, so bezieht er sich auf Qualitätssicherungssysteme, die

  1. den einschlägigen europäischen Normen genügen und
  2. von akkreditierten Stellen zertifiziert sind.

Der Auftraggeber erkennt auch gleichwertige Bescheinigungen von akkreditierten Stellen aus anderen Staaten an. Konnte ein Bewerber oder Bieter aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, die betreffenden Bescheinigungen nicht innerhalb einer angemessenen Frist einholen, so muss der Auftraggeber auch andere Unterlagen über gleichwertige Qualitätssicherungssysteme anerkennen, sofern der Bewerber oder Bieter nachweist, dass die vorgeschlagenen Qualitätssi­cherungsmaßnahmen den geforderten Qualitätssicherungsnormen entsprechen.

(2) Verlangt der Auftraggeber als Beleg dafür, dass Bewerber oder Bieter bestimmte Sys­teme oder Normen des Umweltmanagements erfüllen, die Vorlage von Bescheinigungen unab­hängiger Stellen, so bezieht er sich

  1. entweder auf das Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbe­triebsprüfung EMAS der Europäischen Union oder
  2. auf andere nach Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parla­ments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisa­tionen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprü­fung (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1) anerkannte Umweltmanagementsysteme oder
  3. auf andere Normen für das Umweltmanagement, die auf den einschlägigen europäischen oder internationalen Normen beruhen und von akkreditierten Stellen zertifiziert sind.

Der Auftraggeber erkennt auch gleichwertige Bescheinigungen von Stellen in anderen Staaten an. Hatte ein Bewerber oder Bieter aus Gründen, die ihm nicht zugerechnet werden können, nachweislich keinen Zugang zu den betreffenden Bescheinigungen oder aus Gründen, die es nicht zu vertreten hat, keine Möglichkeit, diese innerhalb der einschlägigen Fristen zu erlangen, so muss der Auftraggeber auch andere Unterlagen über gleichwertige Umweltmanagement­maßnahmen anerkennen, sofern der Bewerber oder Bieter nachweist, dass diese Maßnahmen mit denen, die nach dem geltenden System oder den geltenden Normen für das Umweltma­nagement erforderlich sind, gleichwertig sind.

  • § 50

Rechtsform von Unternehmen und Bietergemeinschaften

  • Bewerber oder Bieter, die gemäß den Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie nie­dergelassen sind, zur Erbringung der betreffenden Leistung berechtigt sind, dürfen nicht allein deshalb zurückgewiesen werden, weil sie gemäß den deutschen Rechtsvorschriften eine natür­liche oder juristische Person sein müssten. Juristische Personen können jedoch bei Dienstleis­tungsaufträgen sowie bei Lieferaufträgen, die zusätzlich Dienstleistungen umfassen, verpflichtet werden, in ihrem Antrag auf Teilnahme oder in ihrem Angebot die Namen und die berufliche Befähigung der Personen anzugeben, die für die Erbringung der Leistung als verantwortlich vorgesehen sind.
  • Bewerber- und Bietergemeinschaften sind wie Einzelbewerber und -bieter zu behan­deln. Der Auftraggeber darf nicht verlangen, dass Gruppen von Unternehmen eine bestimmte Rechtsform haben müssen, um einen Antrag auf Teilnahme zu stellen oder ein Angebot abzu­geben. Sofern erforderlich kann der Auftraggeber in den Vergabeunterlagen Bedingungen fest­legen, wie Gruppen von Unternehmen die Eignungskriterien zu erfüllen und den Auftrag auszu­führen haben; solche Bedingungen müssen durch sachliche Gründe gerechtfertigt und ange­messen sein.
  • Unbeschadet des Absatzes 2 kann der Auftraggeber verlangen, dass eine Bieterge­meinschaft nach Zuschlagserteilung eine bestimmte Rechtsform annimmt, soweit dies für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags erforderlich ist.

Unterabschnitt 6

Prüfung und Wertung der Angebote

  • § 51

Prüfung und Wertung der Angebote; Nachforderung von Unterlagen (1) Die Angebote werden geprüft und gewertet, bevor der Zuschlag erteilt wird.

  • Der Auftraggeber kann den Bewerber oder Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigun­gen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervoll­ständigen. Der Auftraggeber ist berechtigt, in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabe­unterlagen festzulegen, dass er keine Unterlagen nachfordern wird.
  • Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbe­wertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzel­preise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb beeinträchtigen.
  • Die Unterlagen sind vom Bewerber oder Bieter nach Aufforderung durch den Auftrag­geber innerhalb einer von diesem festzulegenden angemessenen, nach dem Kalender be­stimmten Frist vorzulegen.
  • Die Entscheidung zur und das Ergebnis der Nachforderung sind zu dokumentieren.
  • § 52

Zuschlag und Zuschlagskriterien

(1) Der Zuschlag wird nach Maßgabe des § 127 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe­schränkungen auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt.

(2) Die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots erfolgt auf der Grundlage des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses. Neben dem Preis oder den Kosten können auch qualitative, umweltbezogene oder soziale Zuschlagskriterien berücksichtigt werden, insbesondere:

  1. die Qualität, einschließlich technischer Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Zugänglichkeit der Leistung insbesondere für Menschen mit Behinderungen, ihrer Übereinstimmung mit Anfor­derungen des "Designs für Alle", soziale, umweltbezogene und innovative Eigenschaften sowie Vertriebs- und Handelsbedingungen,
  2. die Organisation, Qualifikation und Erfahrung des mit der Ausführung des Auftrags betrau­ten Personals, wenn die Qualität des eingesetzten Personals erheblichen Einfluss auf das Niveau der Auftragsausführung haben kann, oder
  3. die Verfügbarkeit von Kundendienst und technischer Hilfe sowie Lieferbedingungen wie Liefertermin, Lieferverfahren sowie Liefer- oder Ausführungsfristen.

Der Auftraggeber kann auch Festpreise oder Festkosten vorgeben, sodass das wirtschaftlichste Angebot ausschließlich nach qualitativen, umweltbezogenen oder sozialen Zuschlagskriterien nach Satz 1 bestimmt wird.

(3) Der Auftraggeber gibt in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen an, wie er die einzelnen Zuschlagskriterien gewichtet, um das wirtschaftlichste Angebot zu er­mitteln. Diese Gewichtung kann auch mittels einer Spanne angegeben werden, deren Bandbrei­te angemessen sein muss. Ist die Gewichtung aus objektiven Gründen nicht möglich, so gibt der Auftraggeber die Zuschlagskriterien in absteigender Rangfolge an.

(4) Für den Beleg, ob und inwieweit die angebotene Leistung den geforderten Zuschlags­kriterien entspricht, gelten die §§ 31 und 32 entsprechend.

(5) Für den Beleg, dass die angebotene Leistung den geforderten Ausführungsbedingun­gen gemäß § 128 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entspricht, gel­ten die §§ 31 und 32 entsprechend.

  • § 53

Berechnung von Lebenszykluskosten

(1) Der Auftraggeber kann vorgeben, dass das Zuschlagskriterium "Kosten" auf der Grundlage der Lebenszykluskosten der Leistung berechnet wird.

(2) Der Auftraggeber gibt die Methode zur Berechnung der Lebenszykluskosten und die zur Berechnung vom Unternehmen zu übermittelnden Informationen in der Auftragsbekanntma­chung oder den Vergabeunterlagen an. Die Berechnungsmethode kann umfassen

  1. die Anschaffungskosten,
  2. die Nutzungskosten, insbesondere den Verbrauch von Energie und anderen Ressourcen,
  3. die Wartungskosten,
  4. Kosten am Ende der Nutzungsdauer, insbesondere die Abholungs-, Entsorgungs- oder Recyclingkosten, oder
  5. Kosten, die durch die externen Effekte der Umweltbelastung entstehen, die mit der Leistung während ihres Lebenszyklus in Verbindung stehen, sofern ihr Geldwert nach Absatz 3 be­stimmt und geprüft werden kann; solche Kosten können Kosten der Emission von Treib­hausgasen und anderen Schadstoffen sowie sonstige Kosten für die Eindämmung des Kli­mawandels umfassen.

(3) Die Methode zur Berechnung der Kosten, die durch die externen Effekte der Umwelt­belastung entstehen, muss folgende Bedingungen erfüllen:

  1. Sie beruht auf objektiv nachprüfbaren und nichtdiskriminierenden Kriterien; ist die Methode nicht für die wiederholte oder dauerhafte Anwendung entwickelt worden, darf sie bestimmte Unternehmen weder bevorzugen noch benachteiligen,
  2. sie ist für alle interessierten Beteiligten zugänglich, und
  3. die zur Berechnung erforderlichen Informationen lassen sich von Unternehmen, die ihrer Sorgfaltspflicht im üblichen Maße nachkommen, einschließlich Unternehmen aus Drittstaa­ten, die dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1), geändert durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten sind, mit angemessenem Aufwand bereitstellen.

(4) Sofern eine Methode zur Berechnung der Lebenszykluskosten durch einen Rechtsakt der Europäischen Union verbindlich vorgeschrieben worden ist, hat der Auftraggeber diese Me­thode vorzugeben.

  • § 54

Ungewöhnlich niedrige Angebote

  • Erscheinen der Preis oder die Kosten eines Angebots im Verhältnis zu der zu erbrin­genden Leistung ungewöhnlich niedrig, verlangt der Auftraggeber vom Bieter Aufklärung.
  • Der Auftraggeber prüft die Zusammensetzung des Angebots und berücksichtigt die übermittelten Unterlagen. Die Prüfung kann insbesondere betreffen:
  1. die Wirtschaftlichkeit des Fertigungsverfahrens einer Lieferleistung oder der Erbringung der Dienstleistung,
  2. die gewählten technischen Lösungen oder die außergewöhnlich günstigen Bedingungen, über die das Unternehmen bei der Lieferung der Waren oder bei der Erbringung der Dienst­leistung verfügt,
  3. die Besonderheiten der angebotenen Liefer- oder Dienstleistung,
  4. die Einhaltung der Verpflichtungen nach § 128 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbe­werbsbeschränkungen, insbesondere der für das Unternehmen geltenden umwelt-, sozial-und arbeitsrechtlichen Vorschriften, oder
  5. die etwaige Gewährung einer staatlichen Beihilfe an das Unternehmen.
  • Kann der Auftraggeber nach der Prüfung gemäß den Absätzen 1 und 2 die geringe Höhe des angebotenen Preises oder der angebotenen Kosten nicht zufriedenstellend aufklären, darf er den Zuschlag auf dieses Angebot ablehnen. Er lehnt das Angebot ab, wenn er festge­stellt hat, dass der Preis oder die Kosten des Angebots ungewöhnlich niedrig sind, weil Ver­pflichtungen nach Absatz 2 Nummer 4 nicht eingehalten werden.
  • Stellt der Auftraggeber fest, dass ein Angebot ungewöhnlich niedrig ist, weil der Bieter eine staatliche Beihilfe erhalten hat, so lehnt der Auftraggeber das Angebot ab, wenn der Bieter nicht fristgemäß nachweisen kann, dass die staatliche Beihilfe rechtmäßig gewährt wurde. Der Auftraggeber teilt die Ablehnung der Europäischen Kommission mit.
  • § 55

Angebote, die Erzeugnisse aus Drittländern umfassen

  • Der Auftraggeber eines Lieferauftrags kann Angebote zurückweisen, bei denen der Warenanteil zu mehr als 50 Prozent des Gesamtwertes aus Ländern stammt, die nicht Ver­tragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind und mit denen auch keine sonstigen Vereinbarungen über gegenseitigen Marktzugang bestehen. Das Bun­desministerium für Wirtschaft und Energie gibt im Bundesanzeiger bekannt, mit welchen Län­dern und auf welchen Gebieten solche Vereinbarungen bestehen.
  • Sind zwei oder mehrere Angebote nach den Zuschlagskriterien gleichwertig, so ist das­jenige Angebot zu bevorzugen, das nicht nach Absatz 1 zurückgewiesen werden kann. Die Preise sind als gleichwertig anzusehen, wenn sie nicht um mehr als drei Prozent voneinander abweichen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Bevorzugung zum Erwerb von Ausrüstungen führen würde, die andere technische Merkmale als die vom Auftraggeber bereits genutzten Ausrüstungen aufweisen und dadurch bei Betrieb und Wartung Inkompatibilität oder techni­schen Schwierigkeiten oder zu unverhältnismäßigen Kosten führen würde.
  • Software, die in der Ausstattung für Telekommunikationsnetze verwendet wird, gilt als Ware im Sinne des Absatzes 1.
  • § 56

Unterrichtung der Bewerber oder Bieter

  • Unbeschadet des § 134 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen teilt der Auftraggeber jedem Bewerber und jedem Bieter unverzüglich seine Entscheidungen über den Abschluss einer Rahmenvereinbarung, die Zuschlagserteilung oder die Zulassung zur Teilnah­me an einem dynamischen Beschaffungssystem mit. Gleiches gilt für die Entscheidung, ein Vergabeverfahren aufzuheben oder erneut einzuleiten einschließlich der Gründe dafür, sofern eine Bekanntmachung veröffentlicht wurde.
  • Der Auftraggeber unterrichtet auf Verlangen des Bewerbers oder Bieters unverzüglich, spätestens innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des Antrags in Textform
  1. jeden nicht erfolgreichen Bewerber über die Gründe für die Ablehnung seines Teilnahme­antrags,
  2. jeden nicht erfolgreichen Bieter über die Gründe für die Ablehnung seines Angebots,
  3. jeden Bieter über die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots sowie den Namen des erfolgreichen Bieters, und
  4. jeden Bieter über den Verlauf und die Fortschritte der Verhandlungen und des wettbewerb­lichen Dialogs mit den Bietern.

(3) § 38 Absatz 6 gilt entsprechend.

  • § 57

Aufhebung und Einstellung des Verfahrens

Ein Vergabeverfahren kann ganz oder bei Losvergabe für einzelne Lose aufgehoben wer­den oder im Fall eines Verhandlungsverfahrens eingestellt werden. In diesen Fällen hat der Auftraggeber den am Vergabeverfahren beteiligten Unternehmen unverzüglich die Aufhebung oder Einstellung des Verfahrens und die Gründe hierfür sowie seine etwaige Absicht, ein neues Vergabeverfahren durchzuführen, in Textform mitzuteilen.

Abschnitt 3

Besondere Vorschriften für die Beschaffung e n e r g i e v e r -
b r a u c h s r e l e v a n t e r Leistungen und von Straßenfahrzeugen

  • § 58

Beschaffung energieverbrauchsrelevanter Leistungen

  • Mit der Leistungsbeschreibung sind im Rahmen der technischen Spezifikationen von den Bietern Angaben zum Energieverbrauch von technischen Geräten und Ausrüstungen zu fordern. Bei Bauleistungen sind diese Angaben dann zu fordern, wenn die Lieferung von techni­schen Geräten und Ausrüstungen Bestandteil dieser Bauleistungen sind. Dabei ist in geeigne­ten Fällen eine Analyse minimierter Lebenszykluskosten oder eine vergleichbare Methode zur Gewährleistung der Wirtschaftlichkeit vom Bieter zu fordern.
  • Bei technischen Geräten und Ausrüstungen kann deren Energieverbrauch bei der Ent­scheidung über den Zuschlag berücksichtigt werden, bei Bauleistungen jedoch nur dann, wenn die Lieferung der technischen Geräte oder Ausrüstungen ein wesentlicher Bestandteil der Bau­leistung ist.
  • § 59

Beschaffung von Straßenfahrzeugen

(1) Der Auftraggeber muss bei der Beschaffung von Straßenfahrzeugen Energieverbrauch und Umweltauswirkungen berücksichtigen. Zumindest müssen folgende Faktoren, jeweils be­zogen auf die Gesamtkilometerleistung des Straßenfahrzeugs im Sinne der Tabelle 3 der Anla­ge 2, berücksichtigt werden:

  1. Energieverbrauch,
  2. Kohlendioxid-Emissionen,
  3. Emissionen von Stickoxiden,
  4. Emissionen von Nichtmethan-Kohlenwasserstoffen und
  5. partikelförmige Abgasbestandteile.

(2) Der Auftraggeber erfüllt die Verpflichtung, indem er

  1. Vorgaben zu Energieverbrauch und Umweltauswirkungen in der Leistungsbeschreibung oder in den technischen Spezifikationen macht oder
  2. den Energieverbrauch und die Umweltauswirkungen von Straßenfahrzeugen als Zu­schlagskriterien berücksichtigt.

Sollen der Energieverbrauch und die Umweltauswirkungen von Straßenfahrzeugen finanziell bewertet werden, ist die in Anlage 3 definierte Methode anzuwenden. Soweit die Angaben in Anlage 2 dem Auftraggeber einen Spielraum bei der Beurteilung des Energiegehaltes oder der Emissionskosten einräumen, nutzt er diesen Spielraum entsprechend den lokalen Bedingungen am Einsatzort des Fahrzeugs.

Abschnitt 4

Planungswettbewerbe

  • § 60

Anwendungsbereich

  • Wettbewerbe nach § 103 Absatz 6 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen werden insbesondere auf den Gebieten der Raumplanung, des Städtebaus und des Bauwe­sens oder der Datenverarbeitung durchgeführt (Planungswettbewerbe).
  • Bei der Durchführung eines Planungswettbewerbs wendet der Auftraggeber die §§ 5, 6, 50 und die Vorschriften dieses Abschnitts an.
  • § 61

Veröffentlichung, Transparenz

  • Der Auftraggeber teilt seine Absicht, einen Planungswettbewerb auszurichten, in einer Wettbewerbsbekanntmachung mit. Die Wettbewerbsbekanntmachung wird nach dem im An­hang IX der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1986 enthaltenen Muster erstellt.
  • Beabsichtigt der Auftraggeber im Anschluss an einen Planungswettbewerb einen Dienstleistungsauftrag im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb zu vergeben, hat der Auftraggeber die Eignungskriterien und die zum Nachweis der Eignung erforderlichen Un­terlagen hierfür bereits in der Wettbewerbsbekanntmachung anzugeben.
  • Die Ergebnisse des Planungswettbewerbs sind bekannt zu machen und innerhalb von 30 Tagen an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union zu übermitteln. Die Be­kanntmachung wird nach dem Muster gemäß Anhang X der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1986 erstellt.
  • 38 Absatz 6 gilt entsprechend.
  • § 62

Ausrichtung

  • Die an einem Planungswettbewerb Interessierten sind vor Wettbewerbsbeginn über die geltenden Durchführungsregeln zu informieren.
  • Die Zulassung von Teilnehmern an einem Planungswettbewerb darf nicht beschränkt werden
  1. unter Bezugnahme auf das Gebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder einen Teil davon oder
  2. auf nur natürliche oder nur juristische Personen.

(3) Bei einem Planungswettbewerb mit beschränkter Teilnehmerzahl hat der Auftraggeber eindeutige und nichtdiskriminierende Auswahlkriterien festzulegen. Die Zahl der Bewerber, die zur Teilnahme aufgefordert werden, muss ausreichen, um einen echten Wettbewerb zu gewähr­leisten.

  • § 63

Preisgericht

  • Das Preisgericht darf nur aus Preisrichtern bestehen, die von den Teilnehmern des Planungswettbewerbs unabhängig sind. Wird von den Wettbewerbsteilnehmern eine bestimmte berufliche Qualifikation verlangt, muss mindestens ein Drittel der Preisrichter über dieselbe oder eine gleichwertige Qualifikation verfügen.
  • Das Preisgericht ist in seinen Entscheidungen und Stellungnahmen unabhängig. Es trifft seine Entscheidungen nur auf Grund von Kriterien, die in der Wettbewerbsbekanntma­chung genannt sind. Die Wettbewerbsarbeiten sind ihm anonym vorzulegen. Die Anonymität ist bis zu den Stellungnahmen oder Entscheidungen des Preisgerichts zu wahren.
  • Das Preisgericht erstellt einen Bericht über die Rangfolge der von ihm ausgewählten Wettbewerbsarbeiten, indem es auf die einzelnen Projekte eingeht und seine Bemerkungen sowie noch zu klärende Fragen aufführt. Dieser Bericht ist von den Preisrichtern zu unterzeich­nen.
  • Die Teilnehmer können zur Klärung bestimmter Aspekte der Wettbewerbsarbeiten auf­gefordert werden, Fragen zu beantworten, die das Preisgericht in seinem Protokoll festzuhalten hat. Der Dialog zwischen Preisrichtern und Teilnehmern ist zu dokumentieren.

Abschnitt 5

Übergangs- und Schlussbestimmungen

  • § 64

Übergangsbestimmungen

Zentrale Beschaffungsstellen im Sinne von § 120 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen können bis zum 18. April 2017, andere Auftraggeber bis zum 18. Oktober 2018, abweichend von § 43 Absatz 1 die Übermittlung der Angebote, Teilnahmeanträ­ge und Interessensbestätigungen auch auf dem Postweg, anderem geeigneten Weg, Fax oder durch die Kombination dieser Mittel verlangen. Dasselbe gilt für die sonstige Kommunikation im Sinne des § 9 Absatz 1, soweit sie nicht die Übermittlung von Bekanntmachungen und die Be­reitstellung der Vergabeunterlagen betrifft.

  • § 65

Fristenberechnung

Die Berechnung der in dieser Verordnung geregelten Fristen bestimmt sich nach der Ver­ordnung EWG Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fris­ten, Daten und Termine.

Anlage 1 (zu § 28 Absatz 2) Technische Anforderungen

Begriffsbestimmungen:

  1. „Technische Spezifikation“ bei Liefer- oder Dienstleistungen hat eine der fol­genden Bedeutungen:

eine Spezifikation, die in einem Schriftstück enthalten ist, das Merkmale für ein Produkt oder eine Dienstleistung vorschreibt, wie Qualitätsstufen, Umwelt- und Klimaleistungsstufen, „Design für Alle“ (einschließlich des Zugangs von Men­schen mit Behinderungen) und Konformitätsbewertung, Leistung, Vorgaben für Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen des Produkts, einschließ­lich der Vorschriften über Verkaufsbezeichnung, Terminologie, Symbole, Prü­fungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung, Ge­brauchsanleitungen, Produktionsprozesse und -methoden in jeder Phase des Lebenszyklus der Liefer- oder Dienstleistung sowie über Konformitätsbewer­tungsverfahren;

  1. „Norm“ bezeichnet eine technische Spezifikation, die von einer anerkannten Normungsorganisation zur wiederholten oder ständigen Anwendung angenom­men wurde, deren Einhaltung nicht zwingend ist und die unter eine der nach­stehenden Kategorien fällt:
  2. internationale Norm: Norm, die von einer internationalen Normungsorganisa­tion angenommen wurde und der Öffentlichkeit zugänglich ist;
  3. europäische Norm: Norm, die von einer europäischen Normungsorganisation angenommen wurde und der Öffentlichkeit zugänglich ist;
  4. nationale Norm: Norm, die von einer nationalen Normungsorganisation an­genommen wurde und der Öffentlichkeit zugänglich ist;
  5. „Europäische technische Bewertung“ bezeichnet eine dokumentierte Bewertung der Leistung eines Bauprodukts in Bezug auf seine wesentlichen Merkmale im Einklang mit dem betreffenden Europäischen Bewertungsdokument gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten (Abl. L 88 vom 4.4.2011, S.5);
  6. „gemeinsame technische Spezifikationen“ sind technische Spezifikationen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie, die gemäß den Ar­tikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parla­ments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316/12 vom 14.11.2012, S. 12) festgelegt wurden;
  7. „technische Bezugsgröße“ bezeichnet jeden Bezugsrahmen, der keine europäi­sche Norm ist und von den europäischen Normungsorganisationen nach den an die Bedürfnisse des Marktes angepassten Verfahren erarbeitet wurde.


Anlage 2 (zu § 59)

Daten zur Berechnung der über die Lebensdauer von Straßenfahrzeugen anfallenden externen Kosten

Tabelle 1 – Energiegehalt von Kraftstoffen

Kraftstoff

Energiegehalt
in Megajoule (MJ)/Liter bzw.
Megajoule (MJ)/Normkubikmeter
(Nm3)

Dieselkraftstoff

36 MJ/Liter

Ottokraftstoff

32 MJ/Liter

Erdgas

33–38 MJ/Nm3

Flüssiggas (LPG)

24 MJ/Liter

Ethanol

21 MJ/Liter

Biodiesel

33 MJ/Liter

Emulsionskraftstoff

32 MJ/Liter

Wasserstoff

11 MJ/Nm3

 

Tabelle 2 – Emissionskosten im Straßenverkehr (Preise von 2007)

Kohlendioxid (CO2)

Stickoxide (NOx)

Nichtmethan- Kohlenwasserstoffe

Partikelförmige Abgasbestandteile

0,03–0,04 €/kg

0,0044 €/g

0,001 €/g

0,087 €/g

 

Tabelle 3 – Gesamtkilometerleistung von Straßenfahrzeugen

Fahrzeugklasse

(Kategorien M und N gemäß der Richtlinie 2007/46/EG)

Gesamtkilometerleistung

Personenkraftwagen (M1)

 

200 000 km

Leichte Nutzfahrzeuge (N1)

 

250 000 km

Schwere Nutzfahrzeuge (N2, N3)

1

000 000 km

Busse (M2, M3)

 

800 000 km

 

Anlage 3 (zu § 59 Absatz 2)

Methode zur Berechnung der über die Lebensdauer von Straßenfahrzeugen anfallenden Betriebskosten

  1. Für die Zwecke von § 59 werden die über die Lebensdauer eines Straßen­fahrzeugs durch dessen Betrieb verursachten Energieverbrauchs- und Emis­sionskosten (Betriebskosten) nach der im Folgenden beschriebenen Methode finanziell bewertet und berechnet:
  2. Die Energieverbrauchskosten, die für den Betrieb eines Straßenfahrzeugs über dessen Lebensdauer anfallen, werden wie folgt berechnet:
  3. aa) Der Kraftstoffverbrauch je Kilometer eines Straßenfahrzeugs gemäß Nummer 2 wird in Energieverbrauch je Kilometer (Me‑

gajoule/Kilometer, MJ/km) gerechnet. Soweit der Kraftstoffverbrauch in anderen Einheiten angegeben ist, wird er nach den Umrechnungs­faktoren in Tabelle 1 der Anlage 2 in MJ/km umgerechnet.

  1. bb) Je Energieeinheit muss im Rahmen der Angebotswertung ein finanzi­eller Wert festgesetzt werden (€/MJ). Dieser finanzielle Wert wird nach einem Vergleich der Kosten je Energieeinheit von Ottokraftstoff oder Dieselkraftstoff vor Steuern bestimmt. Der jeweils günstigere Kraftstoff bestimmt den in der Angebotswertung zu berücksichtigen­den finanziellen Wert je Energieeinheit (€/MJ).
  2. cc) Zur Berechnung der Energieverbrauchskosten, die für den Betrieb ei­nes Straßenfahrzeugs über dessen Lebensdauer anfallen, werden die Gesamtkilometerleistung gemäß Nummer 3 (gegebenenfalls unter Berücksichtigung der bereits erbrachten Kilometerleistung), der Ener­gieverbrauch je Kilometer (MJ/km) gemäß Doppelbuchstabe aa und die Kosten in Euro je Energieeinheit (€/MJ) gemäß Doppelbuchstabe bb miteinander multipliziert.
  3. Zur Berechnung der Kohlendioxid-Emissionen, die für den Betrieb eines Straßenfahrzeugs über dessen Lebensdauer anfallen, werden die Ge­samtkilometerleistung gemäß Nummer 3 (gegebenenfalls unter Berück­sichtigung der bereits erbrachten Kilometerleistung), die Kohlendioxid-Emissionen in Kilogramm je Kilometer (kg/km) gemäß Nummer 2 und die Emissionskosten je Kilogramm (€/kg) gemäß Tabelle 2 der Anlage 2 mitei­nander multipliziert.
  4. Zur Berechnung der in Tabelle 2 der Anlage 2 aufgeführten Kosten für Schadstoffemissionen, die für den Betrieb eines Straßenfahrzeugs über dessen Lebensdauer anfallen, werden die Kosten für Emissionen von Stickoxiden, Nichtmethan-Kohlenwasserstoffen und partikelförmigen Ab­gasbestandteilen addiert. Zur Berechnung der über die Lebensdauer anfal­lenden Kosten für jeden einzelnen Schadstoff werden die Gesamtkilome­terleistung gemäß Nummer 3 (gegebenenfalls unter Berücksichtigung der bereits erbrachten Kilometerleistung), die Emissionen in Gramm je Kilome­ter (g/km) gemäß Nummer 2 und die jeweiligen Kosten je Gramm (€/g) miteinander multipliziert.
  5. Auftraggeber dürfen bei der Berechnung der Emissionskosten nach den Buchstaben b und c höhere Werte zugrunde legen als diejenigen, die in Tabelle 2 der Anlage 2 angegeben sind, sofern die Werte in Tabelle 2 der Anlage 2 um nicht mehr als das Doppelte überschritten werden.
  6. Die Werte für den Kraftstoffverbrauch je Kilometer sowie für Kohlendioxid-Emissionen und Schadstoffemissionen je Kilometer basieren auf den genorm­ten gemeinschaftlichen Testverfahren der Gemeinschaftsvorschriften über die Typgenehmigung. Für Straßenfahrzeuge, für die keine genormten gemein­schaftlichen Testverfahren bestehen, werden zur Gewährleistung der Ver­gleichbarkeit verschiedener Angebote allgemein anerkannte Testverfahren, die Ergebnisse von Prüfungen, die für den Auftraggeber durchgeführt wurden, oder die Angaben des Herstellers herangezogen.
  7. Die Gesamtkilometerleistung eines Fahrzeugs ist der Tabelle 3 der Anlage 2 zu entnehmen.

 

 


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