Nach § 13 VergabeVO 2000 können Sektorenauftraggeber - vgl. § 9 VergabeVO 2000 - bei Lieferaufträgen - einschließlich Software zur Verwendung der Ausstattung von Telekommunikationsnetzen - Angebote zurückweisen,

  • bei den der Warenanteil zu mehr als 50 % des Gesamtwertes aus Ländern stammen,
  • die nicht Vertragsparteien Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind
  • und mit denen auch keine sonstigen Vereinbarungen über gegenseitigen Marktzugang bestehen.




Die entsprechenden

  • Länder
  • und Sektoren


werden vom BMWT im Bundesanzeiger bekanntgegeben.
Auf den Vergabetip ist zu achten.
Bei Gleichwertigkeit der Angebote nach § 25 Nr. 1I VOL/A oder 11 Nr. 1 I VOL/A-SKR sind Angebote aus Drittländern zurückzuweisen bzw.- EU-Land-Angebote zu bevorzugen.
Gleichwertigkeit der Preise ist gegeben, wenn eine Abweichung um nicht mehr als 3 % vorliegt.
Keine Bevorzugung des EU-Land-Angebotes erfolgt bei

  • Zwang zum Erwerb von Ausrüstungen
  • mit anderen technischen Merkmalen und
    • Inkompatibilität
    • oder technischen Schwierigkeiten
      • bei Betrieb und Wartung
      • oder unverhältnismäßigen Kosten.


Diese zusätzlichen Wertungskriterien können in der Praxis nicht unerhebliche Probleme aufwerfen.


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