Die Vergabeverordnung 2000 sieht in § 21 ein Schlichtungsverfahren vor.


Hierbei sind folgende Grundsätze zu beachten:


Ob dieses Schlichtungsverfahren sinnvoll ist, wird sich in der Praxis zeigen. Wahrscheinlich könnte das Schlichtungsverfahren für Bieter oder Bewerber nicht vollkommen uninteressant sein, weil es z.B.


Daneben könnte die "Prangerwirkung", die mit dem Schlichtungsverfahren verbunden ist, eine Rolle für die Bieter spielen, deren Position durch das Nachprüfungsverfahren seit dem 1.1.1999 sich verschlechtert hat (vgl. §§ 107, II, III, 125 GWB).
Auf den Vergabetip ist zu achten.


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