Der Begriff des Allgemeininteresses ist im Rahmen des § 98 GWG erheblich, soweit es um den Begriff des öffentlichen Auftragggebers geht. Ausführlich z.B.Ziekow/Völlink, Vergaberecht, § 99 GWB, Rn.41f, m.zahlr. Nachw. der Literatur und rechtsprechung.

  • § 98 Auftraggeber

Auftraggeber im Sinne dieses Teils sind öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99, Sektorenauftraggeber im Sinne des § 100 und Konzessionsgeber im Sinne des § 101.

  • § 99 Öffentliche Auftraggeber

Öffentliche Auftraggeber sind

  1. Gebietskörperschaften sowie deren Sondervermögen,
  2. andere juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen, sofern
  3. a) sie überwiegend von Stellen nach Nummer 1 oder 3 einzeln oder gemeinsam durch Beteiligung oder auf sonstige Weise finanziert werden,
  4. b) ihre Leitung der Aufsicht durch Stellen nach Nummer 1 oder 3 unterliegt oder
  5. c) mehr als die Hälfte der Mitglieder eines ihrer zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organe durch Stellen nach Nummer 1 oder 3 bestimmt worden sind;

dasselbe gilt, wenn diese juristische Person einer anderen juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts einzeln oder gemeinsam mit anderen die überwiegende Finanzierung gewährt, über deren Leitung die Aufsicht ausübt o­der die Mehrheit der Mitglieder eines zur Geschäftsführung oder Aufsicht berufenen Organs bestimmt hat,

  • Verbände, deren Mitglieder unter Nummer 1 oder 2 fallen,

natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie nicht unter Nummer 2 fallen, in den Fällen, in denen sie für Tiefbaumaßnahmen, für die Errichtung von Krankenhäusern, Sport-, Erholungs- oder Freizeiteinrichtungen, Schul-, Hochschul- oder Verwaltungsgebäuden oder für damit in Verbindung stehende Dienstleistungen und Wettbewerbe von Stellen, die unter die Nummern 1, 2 oder 3 fallen, Mittel erhalten, mit denen diese Vorhaben zu mehr als 50 Prozent subventioniert werden.

Rechtsprechung - vgl. auch Stichworte Adressatenkreis -öffentlicher Auftraggeber

Allgemeininteresse – OLG Rostock, Beschl. v.02.10.2019 - 17 Verg 3-19 – kommunale Wohnungsbaugesellschaft als öffentlicher Auftraggeber – pauschale Bezugnahme auf HOAI – Gewichtung des Honorarparameters 10 % - unberechtigte Aufhebung infolge der Entscheidung des EuGH Urt. v. 04.07.2019 - C-377/17 – Verstoß durch verbindliche Honorare der HOAI gegen Unionsrecht - § 63 I S. 1, I S. 2 VgV, 99 Nr 2 GWB - Nichtgewerblichkeit - Allgemeininteresse - Vergaberechtswegs - Gewinnerzielung - Aufhebung wegen Urteil des EuGH vom 04.07.2019 - C-377/17 - zur Unvereinbarkeit der Honorarmindestsätze der HOAI: grundsätzlich nicht nach § 63 Abs. 1 S. 1 VgV gerechtfertigt, kann aber als freie, ggf. zum Schadenersatz verpflichtende Aufhebung nach § 63 Abs. 1 S. 2 VgV wirksam sein.

Allgemeininteresse - Vergabekammer Bremen, Beschl. v. 23. 8.2001 - VK 3/01 – NZBau 2002, 406 -– „Großmarkt-GmbH“- Öffentlicher Auftraggeber: „.....Aus dieser Selbstdarstellung ergibt sich, dass die Ag. nicht in einem wettbewerblich geprägten Umfeld tätig ist. Es gibt keine Mitbewerber.” – kein überregionaler Wettbewerb – „Dass ein eventueller überregionaler Wettbewerb besteht, ist nicht ersichtlich. Soweit er an den 100 km entfernt liegenden Grenzen des Einzugsbereichs dennoch im geringen Umfang gegeben sein kann, hat er in der Gesamtschau eine zu vernachlässigende Bedeutung.“ – keine Tätigkeit in einem entwickelten Wettbewerb: „Der Begriff der Nichtgewerblichkeit ist europarechtlichen Ursprungs und vor dem Hintergrund zu sehen, dass es Zweck der Europäischen Vergaberichtlinie ist, Hemmnisse für den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr abzubauen. Deshalb sind besondere Vergaberichtlinien für solche Auftraggeber - gleich welcher Rechtsform - geschaffen worden, die nicht den Kräften des Markts ausgesetzt sind und durch diese Kräfte zu einer Beschaffung rein nach Wirtschaftlichkeitskriterien veranlasst sind.“ – „Es ist nicht erforderlich, dass die von der Ag. wahrgenommenen Aufgaben sämtlich im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art sind. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es ausreichend, wenn dies überwiegend der Fall ist.“ – zu EuGH v. 10.5. 2001 (NZBau 2001, 403 = EuZW 2001, 382): Das Urteil des EuGH befasst sich mit der Frage, ob Messegesellschaften öffentliche Auftraggeber sind und hat dabei entscheidend darauf abgestellt, dass Messegesellschaften in einem wettbewerblich geprägten Umfeld tätig sind. Für die messebesuchenden Aussteller spielen Entfernungen nicht die gleiche Rolle wie für Firmen des Großmarkts, die leicht verderbliche Ware vertreiben. Für messebesuchende Aussteller ist es im Wesentlichen gleich, ob beispielsweise eine Dachdeckermesse in München, Hamburg oder Düsseldorf stattfindet. Für die Firmen auf dem Gelände der Ag. und deren Kunden trifft dies nicht zu.“ – Gesellschaftsvertrag: bei Wahrung der Aufgaben Beachtung des öffentlichen Interesses: „Eine dementsprechende Bestimmung ist in den Satzungen/Verfassungen von Kapitalgesellschaften nicht üblich.“..... Der Antrag der Ag., ihr zu gestatten, den Zuschlag nach Ablauf von zwei Wochen seit Bekanntgabe der Entscheidung zu erteilen, ist abzulehnen, weil zunächst entsprechend der Rechtsauffassung der Vergabekammer die Wertung der Angebote vorzunehmen ist. Der Anspruch der Bewerber auf Einhaltung der Bestimmungen über das Vergabeverfahren überwiegt das Interesse der Vergabestelle an einem schnellen Bau beginn.“ --- Zum Begriff des öffentlichen Auftraggebers auch VK Stuttgart, NZBau 2001, 340, sowie Dreher, WuW 1999, 244, und Thode, ZIP 2000, 2.


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