Kalkulationsirrtümer des Bieters können im Regelfall keine Berücksichtigung finden. Kalkulation ist Risiko des Auftragnehmers.

Zivilrecht

Der Bieter ist an sein Angebot nach Ablauf der Angebotsfrist gebunden. Zieht der Bieter nach Ablauf der genannten Frist zurück, kann gleichwohl der Zuschlag erteilt werden. Bei dem Auftraggeber kann nach Zivilrecht der Nicherfüllungsschaden entstehen, der nach den §§ 280, 286, 323, 249 f BGB zu erstatten ist. Denkbar ist zivilrechtlich eine Irrtumsanfechtung nach den §§ 119 f BGB (Erklärungs-, nicht wegen Kalkulationsirrtums, auch denkbar Eingreifen des § 313 BGb (Wegfall der Geschäftsgrundlage).  

Vergaberechtliche Relevanz 

Im Vergaberecht kann die Bindung an das Angebot nach Ablauf der Angebotsfrist in einzelnen Ausnahmefällen unbeachtlich sein. Zu einer Angebotsprüfung ist der Auftraggeber grundsätzlich nicht verpflichtet. Sofern ein ungewöhnlich niedriges Angebot nach §§ 44 UVgO, 60 VgV (Aufgreifschwelle von 20 % überschritten), hat der Auftraggeber des Recht (nicht die Pflicht) Aufklärung zu verlangen. Auch "können" Angebote auf "Kalkulationsfehler" - rechnerische Unrichtigkeit  etc. nach §§ 41 I UVgO, 56 VgV überprüft werden. Sind die unzumutbaren folgen für den Auftraggeber "offensichtlich", so kann eine Aufklärung geboten sein - auch im Interesse des Auftraggebers.

Zu diesen Ausnahmegestaltungen z. B. Ziekow/Völlink,  VOB/A EU, § 10a, Rn. 35, insbesondre 36, m. w. Nachw.. z. B. auf BGH, Urt. v. 7.7.1998  - X ZR 17-197; OLG Nürnberg, Urt. v 30.5.1996 - 13 U 3675-95. Auch GH, Urt. v. 11.11.2014 - X ZR 32/14.

 

Zur früheren Rechtslage

Ingenstau/Korbion, VOB, 13. Aufl., 1996, § 19 Rdnr.21 m.w.Nachw. ; auch Heiermann/Rusam/Riedel, VOB, 7. Aufl., 1994, B § 2 Rdnr. 21, ebenfalls m.w.Nachw. Im übrigen BGH, Urteil v. 7-7-1998 - X ZR 17/97 - DB 1998, 1909; vgl. im übrigen Palandt-Heinrichs, BGB, 59. Aufl., 2000, § 119 Rdnr. 18 zu der gesamten Problematik allgemein.
Rechnerische Unrichtigkeiten, Fachliche Fehler etc. müßten im Rahmen der Prüfung vom Auftraggeber erkannt werden - vgl. § 23 Nr. 2 VOL/A bzw. § 23 Nr. 2 VOB/A.


~0799