Begleitschreiben zum Angebot

Teilnehmer und Bieter fügen Ihrem Angebot fälschlicherweise ein "Beglweitschreiben" bei, das vom Angebot selbst zusätzliche Inhalte, Ergänzungen sowie auch Abweichungen enthält (z. B.der Hinweis auf eigene Bieter-AGB, skonti etc.).Das kann zumAusschlusswegen Änderungen der Vergabeunterlagen führen (vgl. § 42 I Nr. 4 UVgO, 57 INr.4 VgV). Bei elektronischen Angeboten ist dies kaum noch möglich. Sofern es sich um in Umschlägen per Post oder direkt übergebene Angebote sollte, sofern überhaupt, das Begleitschreiben "neutral" gehalten sein oder weggelassen werden.

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