Die genannen Begriffe "Stand der Technik" etc. enthalten Standards, die teils unterschiedlich betrachtet werden:

  • so sollen die "allgemein anerkannten Regeln der Technik" die Mindestsorgfalt beschreiben;
  • so soll der "Stand der Technik" ein mittleres Sicherheitsniveau beschreiben;
  • der "Stand von Wissenschaft und Technik" soll die nach letzter wissenschaftlicher Erkenntnis gebotenen (höchsten) Anforderungen wiedergeben.

Vgl. Graf von Westphalen, Friedrich, Hrsg., Produkthaftungshandbuch I, 1989, § 24 Rdnr. 15 m.w.Nachw. Vgl. ferner Bartl, Harald, Moderne Dienstleistungen, Rdnr. 357; vgl. ferner z.B. BVerfG NJW 1979, 362 - Kalkar-Beschluß. Vgl. auch Bartl, Harald, Moderne Dienstleistungen und Recht, 1998, Rdnr. 357 f.

Die entsprechende Frage taucht im Zusammenhang vor allem im Produkthaftungsrecht in § 1 II Nr. 5 ProdHG auf. Hier findet sich folgende Definition, die im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Produkthaftungsrecht eine Rolle spielte:,,Unter dem Stand von Wissenschaft und Technik ist dabei der Inbegriff der Sachkunde zu verstehen, der im wissenschaftlichen Bereich vorhanden ist, also die Summe an Wissenschaft und Technik, die allgemein anerkannt ist und allgemein zur Verfügung steht. Es kommt demnach nicht auf die wissenschaftlichen und technischen Erkenntnismöglichkeiten des einzelnen Herstellers, sondern objektiv auf den gegebenenfalls über Ländergrenzen hinausreichenden Stand von Wissenschaft und Technik an." 6)

BRDr 101158, B. zu § l II Nr.5. Vgl. hierzu Bart, Harald, Produkthaftung nach neuem EG-Recht, 1989, Rdnr. 54.

Maßgeblich ist daher, was an wissenschaftlichem und technischem Wissen hinsichtlich der Erbringung von Planungs-, Erstellungs-, Liefer- sowie Beratungsleistungen allgemein anerkannt und gesichert ist. Hierbei können Sondermeinungen oder Einzelauffassungen regelmäßig keine Berücksichtigung finden.

Vgl. Bartl, Produkthaftung nach neuem EG-Recht, 1989, Rdnr. 54. Vgl. im übrigen § 3 Nr. 1 BVB-Planung bzw. § 3 Nr. 1 BVB-Erstellung ("Einkaufsbedingungen" der öffentlichen Hand für die Beschaffung von EDV-/IT-Leistungen; vgl. ferner Bartl, Harald, Moderne Dienstleistungen, Rdnr. 358. Vor allem aber Koch, Detlev, Produkthaftung 1995, 104 ff; zum Baubereich OLG Köln NJW-RR 94, 1431; im übrigen Ingenstau/Korbion, VOB, 13. Aufl., 1996, B § 13 Rdnr.133 ff; Heiermann/Rusam/Riedel, VOB, 7. Aufl., 1994, B § 13 Rdnr. 21 - sehr gut gegliedert und zusammengefaßt.

Die Feststellung des Standes von Wissenschaft und Technik bzw. des Stand der Technik ist im Regelfall Aufgabe eines Sachverständigen.

 

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