Diese Formulierung findet sich § 22 Nr. 1 VOL/A - vgl. auch § 22 Nr. 1 VOB/A.

Welche Maßnahme hier zu ergreifen ist, ist nicht näher ausgeführt. Jedenfalls muß sichergestellt sein, daß die eingegangenen Angebote versehen mit dem Eingangsvermerk so aufbewahrt werden, daß auch die am Vergabeverfahren Beteiligten keinen Zugriff haben, sofern ein am Verfahren Unbeteiligter vorhanden ist.

Sinn der Bestimmung ist es, das Vergabeverfahren entsprechend dem Vertraulichkeitsgrundsatz abzuschotten; denn dann, wenn die Angebote verfrüht geöffnet werden, besteht die Gefahr, daß Bieter ihr Angebot vor Ablauf der Angebotsfrist nach 18 Nr. 3 VOL/A bzw. 18 Nr. 3 VOB/A zurückziehen und ein günstigeres Angebot nachschieben - möglicherweise auch zum Kartellanbieter werden, indem sie sich mit einem anderen Bieter absprechen. Die verfrühte Öffnung von Angeboten ist offensichtlich noch vielfach gebräuchlich - entgegen dem klaren Wortlaut. Es handelt sich insofern um einen großen Fehler.


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