Das Prinzip von Treu und Glauben beherrscht das gesamte Recht - öffentliches Recht wie Privatrecht - der in § 242 BGB zum Ausdruck gekommene Gedanke wird besonders auch dann erheblich, wenn sich ein Teil widersprüchlich verhält. Auch die Ausübung von Rechten wie Rücktrittsrecht oder die Kündigung können im Einzelfall treuewidrig sein.

Das Rücktrittsrecht ist nach dem BGB in der Regel die Folge einer Leistungsstörung - vgl. § 326 BGB. Denkbar sind auch vertraglich vereinbarte Rücktrittsrechte. Wie jedes Recht, darf es nicht rechtsmißbräuchlich - schikanös - ausgeübt werden. Der Rücktritt führt üblicherweise zu einem Rückabwicklungsverhältnis.



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