Angebote sind auf den überlassenen Originalunterlagen -

Verdingungsunterlagen - nach § 17 Nr. 1 I VOL/A zu erstellen. Das ermöglicht eine Überprüfung der möglichen Änderungen etc. Bieter müssen sich darüber im Klaren sein, daß "Unklarheiten" zum Ausschluß führen können.


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