Vgl. Hierzu Überprüfungsverfahren.

vgl. §§ 171 f GWB

Abschnitt 3

Sofortige Beschwerde

  • 171 Zulässigkeit, Zuständigkeit
  • 172 Frist, Form, Inhalt
  • 173 Wirkung
  • 174 Beteiligte am Beschwerdeverfahren
  • 175 Verfahrensvorschriften
  • 176 Vorabentscheidung über den Zuschlag
  • 177 Ende des Vergabeverfahrens nach Entscheidung des Beschwerdegerichts
  • 178 Beschwerdeentscheidung
  • 179 Bindungswirkung und Vorlagepflicht
  • 180 Schadensersatz bei Rechtsmissbrauch
  • 181 Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens
  • 182 Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer
  • 183 Korrekturmechanismus der Kommission
  • 184 Unterrichtungspflichten der Nachprüfungsinstanzen

Hierzu ausführlich Dicks in Ziekow/Völlink, Vergaberecht §171 m. w. Erläuterungen.

Rechtsprechung - Auswahl

Beschwerde – sofortige - BGH, Beschl. v. 14.7.2020 - XIII ZB 135/19 – Fahrscheindrucker – Vergabekammer-Entscheidung nicht innerhalb der fünf-Wochenfrist -  Ablehnung des Antrags (?) – Divergenzvorlage - §§ 167 I, § 171 II GWB – amtlicher Leitsatz: Entscheidet die Vergabekammer über einen Antrag auf Nachprüfung nicht innerhalb der Frist des § 167 Abs. 1 GWB, gilt der Antrag nur dann nach § 171 Abs. 2 GWB als abgelehnt, wenn der Antragsteller innerhalb der Notfrist des § 172 Abs. 1 GWB sofortige Beschwerde einlegt.Beschwerde – Rücknahme –

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 05.02.2020 - Verg 21 – 19 – Bewachungsvertrag - Rücknahme der Beschwerde – Kostenentscheidung - §§ 175 GWB, 3 Abs. 11 Nr. 2VgV (Auftragswert: Bewachungsvertrag im Betreibermodell – Wertfestsetzung).

Vergabekammer – Bestandkraft - OLG Celle, Beschl. v. 17.06.2021 -  13 Verg 2 -  21 – Postdienste – Bestandskraft von Entscheidungen der Vergabekammer - §§ 160 II, 168 I S. 1, 168 II S. 1, 168 II S. S. 2 168 III , 178 III GWB – Rechtskraft – Tatbestands- und Bindungswirkung – Bindungswirkung von Tenor, Entscheidungsgründe und tatsächlichen Feststellungen, rechtliche Würdigung, zugrundeliegende Erwägungen (Vorgaben) – aus der Entscheidung: „Soweit die Antragstellerin ... in dem vorliegenden Verfahren noch die Intransparenz der Vergabeunterlagen betreffend das Zuschlagskriterium des Konzeptes zur Qualitätssicherung rügt, steht dieser Rüge die Bestandskraft der vorangegangenen Entscheidung der Vergabekammer vom 1. Dezember 2020 (Az.: VgK-43/2020) entgegen. Die entsprechende Rüge hat die Antragstellerin bereits dort erhoben. Die Vergabekammer hat sie aufgrund einer Auslegung der Vergabeunterlagen zurückgewiesen. In einem bestandskräftig gewordenen Beschluss der Vergabekammer zurückgewiesene Rügen sind in einem späteren Nachprüfungsverfahren derselben Beteiligten aufgrund der materiellen Rechtskraft des früheren Beschlusses nicht mehr zu beachten .... Bestandskräftige Entscheidungen der Vergabekammer entfalten ungeachtet ihrer materiellen Richtigkeit Tatbestands- und Bindungswirkung. Diese Bindung umfasst den Tenor, die tragenden Entscheidungsgründe und tatsächlichen Feststellungen zum behaupteten Verstoß sowie die rechtliche Würdigung zu der Frage, ob ein Vergabeverstoß vorliegt ... Auch "Segelanleitungen", mit denen der Vergabestelle auferlegt wird, welche Einzelheiten bei der Neubewertung der Angebote zu berücksichtigen sind, nehmen als Bestandteile der Hauptsacheentscheidung nach verbreiteter Auffassung grundsätzlich an deren Bestandskraft teil ..“ (Bieter unterliegt)