Zu den Grundprinzipien des Vergabeverfahrens gehört der Wettbewerb.

Dieser wird grundsätzlich nur durch die eindeutige und erschöpfende Leistungsbeschreibung sichergestellt, die von allen gleich verstanden wird. Mit der Leistungsbeschreibung kann es natürlich zu Beschränkungen des Wettbewerbs führen.

Dem wirken die §§ 8 VOL/A sowie etwa 9 VOB/A entgegen. Allerdings dürfte es für Innovationen von besonderer Bedeutung sein, wenn es den Bietern gestattet wird - was der Regelfall sein muß - , daß sie Nebenangebote und Änderungsvorschläge in den Wettbewerb einbringen können, die neben dem Hauptangebot gewertet werden können. Das bietet den Bietern die Chance, ihre Leistungen einzubringen, obwohl sie der Leistungsbeschreibung nicht entsprechen.


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