Der Begriff der Zweckmäßigkeit spielt vor allem im Zusammenhang mit der Beschränkten Ausschreibung sowie der Freihändigen Vergabe eine Rolle.

Dem Auftraggeber wird in diesem Falle keine die Willkür eröffnende Freiheit eingeräumt, bestimmte Schritte zu unterlassen. Er hat vielmehr zu prüfen, inwiefern es z.B. keinen Sinn macht, eine Öffentliche Ausschreibung z.B. im Fall der Dringlichkeit bzw. Geheimhaltung zu unterlassen und eine Beschränkte Ausschreibung vorzusehen. Der Begriff der Zweckmäßigkeit ist unscharf. Er geht im Grunde in Richtung unvorteilhaft, wenig oder nicht sinnvoll, nachteilig. Insofern hat der Begriff auch im Zusammenhang mit der Freihändigen Vergabe eine gewisse Bedeutung. Da es sich freilich bei der genannten Vergabeart um eine Ausnahme handelt, ist auch insofern der Betriff der "Zweckmäßigkeit" auf keinen Fall extensiv auszulegen. Vielmehr müssen hier vernünftige Gründe für die Freihändige Vergabe ins Feld geführt werden, zumal die in § 3 Nr. 3 VOL/A genannten Gründe für die Wahl dieses Verfahrens abschließend sind. Meist werden die anderen Varianten des § 3 Nr. 3 VOL/A, also z.B. der unverhältnismäßgige Aufwand und Effekt der Öffentlichen Ausschreibung, eingreifen, die systematisch vor dieser Art "Auffangtatbestand" des § 3 Nr. 3 d) VOL/A zu prüfen sind. Der Begriff der "Zweckmäßigkeit" ist daher sehr unbestimmt und wohl wenig in der Praxis erheblich.

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