In § 7 Nr. 2 IV VOL/A ist vorgegeben, daß bei Beschränkter Ausschreibung und Freihändiger Vergabe unter den Bewerbern gewechselt werden soll.

Dadurch soll insbesondere auch im Bereich der nationalen Vergabeverfahren zwischen den Händlern, kleineren Unternehmen ein Restwettbewerb ermöglicht werden.

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