Besonders niedrige Angebote

Bei einem offenbaren (auf der Hand liegenden) Mißverhältnis zwischen Preis und Leistung darf der Zuschlag nicht auf dieses Angebot erteilt werden.

Das folgt aus den § 25 Nr. 3c) VOL/A bzw. § 25 Nr. 3 I (unangemessen hoher Preis) VOB/A. Diese Angebote sind auszuschließen.Hier handelt es sich unter Umständen um "Mondpreise" - vor allem bei Monopolanbietern. Wenn die Leistung ihren Preis "wert"(Wirtschaftlichkeitsrechnung, Kosten-Nutzen-Analyse etc.) ist, liegt dieser Fall nicht vor - das ist allerdings eine Frage der wirtschaftlichen Einschätzung.

Niedrigster Preis
Besonders niedrige Angebote sind zu überprüfen - vgl. §§ 25 Nr. 2 I VOL/A sowie 25 Nr. 3 I, II VOB/A. Kann hier nicht der Nachweis eines angemessenen Preises erbracht werden, so darf der Zuschlag auf dieses Angebot nicht erteilt werden. Das ist allerdings in Streit geraten; denn angeblich sollen auch Unterkostenpreise sowie durch den Marktzutritt gerechtfertige Newcomer-Preise zulässig sein. Lediglich das nur in der Absicht der Vernichtung oder Verdrängung erstellte Angebot - s.o. niedrigster Preis - soll nicht berücksichtigt werden. Insbesondere soll es auf die Angemessenheit bzw. Auskömmlichkeit des Preises nicht ankommen. Das ist nachdrücklich kritisch zu betrachten und zu untersuchen, nach hier vertretener Ansicht abzulehnen.

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