Angaben und Erklärungen -Nachforderung -siehe Anforderungen


Die vom Auftragggeber  geforderten Angaben und Erklärungen müssen dem Angebot beigefügt sein (vgl §§ 41 UVgO, 56 VgV).

Fehlende, unvollständige, oder fehllerhafteuntenehmensbezoene Unterlagen sind innerhlab einer vom Auftraggeberfestzusetzenden Frist nachzureichen.  Folgt der Bewerber - Bieter dem nicht fristgerecht, so ist das Angebot nach §§ 42 I Nr. 2 UVgO, 57 II Nr. 2 VgV auszuschließen.

Rechtsprechung

Literatur