Ausschluss von Nebenangeboten - §§ 127 IV S. 2 GWB, 35 I , 57 INr. 6 VgV, 25, 42 I Nr. 6 UVgO, § 8 II Nr. 3 VOB/A, 8 EU Nr. 3 a VOB/A

Nebenangebot – vgl. §§ 25 UVgO, 35 VgV

Übersicht

  1. Zulassung im Ermessen des Auftraggebers
  2. Mindestanforderungen, Gleichwertigkeit, Zuschlagskriterien
  3. Nebenangebote „in Verbindung“ mit dem Auftragsgegend
  4. Nebenangebote und Hauptangebote
  5. Entscheidungen
  6. Literatur

 

  1. Zulassung im Ermessen des Auftraggebers

Nebenangebote sind in vielfältiger Sicht (technisch, kaufmännisch, rechtlich) denkbar. Es liegt im Ermessen des Aufraggebers („kann“). Die Zulassung ist Voraussetzung für die Abgabe des Nebenangebots. Sind keine Nebenangebote zugelassen, sind die nach § 57 I Nr. 6 VgV, 42 I Nr. 6 UVgO von der Wertung auszuschließen. Der Auftraggeber nutzt bei der Zulassung von Nebenangeboten Kenntnisse, Wissen und Erfahrung der Bieter.

Fehlt insofern eine Angabe in der Auftragsbekanntmachung, so sind keine Nebenangebote zugelassen. Der Auftraggeber kann Nebenangebote auch ausdrücklich in der Bekanntmachung ausschließen und dies zusätzlich in den Vergabeunterlagen verdeutlichen.

  1. Mindestanforderungen, Gleichwertigkeit, Zuschlagskriterien

Nach § 25 UVgO muss der Auftraggeber keine Mindestforderungen bekanntmachen. Im Verfahren oberhalb der Schwellenwerte hingegen muss der Auftraggeber für die Nebenangebote Mindestanforderungen festlegen sowie angeben, in welcher Art und Weise die Nebenangebote einzureichen sind. Die erforderliche Festlegung der „Mindestanforderungen“ für die Nebenangebote sowie der Zuschlagskriterien (auch für die Hauptangebote geltend) ist schwierig, was vielfach der Grund für die Nichtzulassung von Nebenangeboten ist. Hinzu kommt, dass das Nebenangebot jedenfalls dann, wen der Auftraggeber die Gleichwertigkeit mit dem „Amtsvorschlag“ ausdrücklich fordert, sind die Anforderungen in transparenter Weise vorzugeben, damit der Bieter den Nachweis führen kann. Es liegt auf der Hand, dass diese Komplizierung (Mindestanforderungen <Eckpunkte etc.> und verbleibender Spielraum für das Nebenangebot, Gleichwertigkeitsnachweise etc.) sowohl Auftraggeber von der Zulassung und die Bieter von der Abgabe von Nebenangeboten abhält.

Vgl. hierzu etwa Goede/Hänsel in Ziekow/Völlink, Vergaberecht, § 35 VgV, insbesondere Rn.13 f m. w. Nachw.

  1. Nebenangebote „in Verbindung“ mit dem Auftragsgegend

Sowohl in § 25 S.3 UVgO als auch in § 35 I S. 3 VgV wird verlangt, dass die Nebenangebote „in Verbindung mit dem Hauptgegenstand stehen müssen“ (vgl. insofern auch 127 III S. 1, IV S. 2 GWB). Die insofern in der Vorschrift des GWB anzutreffende Formulierung betrifft die Zuschlagskriterien, muss aber sinngemäß auf Nebenangebote angewendet werden. Das bedeutet, dass die Nebenangebote hinsichtlich der Mindestanforderungen, der erforderlichen Gleichwertigkeit der Vorschläge sich im Rahmen der Leistungsbeschreibung, Lösungswege etc. zu halten haben und folglich ein „Aliud“ als Nebenangebot nicht zulassen. Wann das Nebenangebot den zulässigen Spielraum überschreitet, ist Frage des Einzelfalls und erfordert eine nachvollziehbare Wertung.

  1. Nebenangebote und Hauptangebote

Nach allgemeiner Ansicht darf der Auftraggeber Nebenangebote auch ohne Abgabe eines Hauptangebots zulassen (anders vgl. § 8 EU II Nr. 3a) VOB/A). In diesen Fällen sind zuvor behandelten Voraussetzungen (o. Nr. 1.- 3.) entsprechend zu beachten.

 Rechtsprechung

6. Literatur